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Statuten - Friesenpferde Verband CH

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<strong>Statuten</strong>deutschSchweizer<strong>Friesenpferde</strong>-<strong>Verband</strong>Ausgabe: 05. Juni 2004


Art. 2.7RekursrechtDem betroffenen Mitglied steht die Möglichkeit zu, innert 30 Tagenseit der Eröffnung des Ausschlusses beim Präsidenten zuHänden der nächsten Generalversammlung Rekurs zu erheben.Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.Die Generalversammlung entscheidet dann mit Zweidrittelmehrheitder abgegebenen Stimmen.3. Rechte und Pflichten eines MitgliedesArt. 3.1Art. 3.2Art. 3.3RechteAlle an den Generalversammlungen anwesenden stimmberechtigten,volljährigen Mitglieder sind stimmberechtigt.PflichtenMit dem Eintritt in den <strong>Verband</strong> verpflichten sich die Mitglieder,die <strong>Statuten</strong> des <strong>Verband</strong>es anzuerkennen und zu befolgen, sowiedie festgesetzten Beiträge zu bezahlen. Die Mitgliederbeiträgemüssen bis spätestens 31. März des laufendenJahres bezahlt werden.JahresbeitragDie Mitgliederbeiträge werden durch die ordentliche Generalversammlungfestgesetzt.Der Jahresbeitrag beträgt maximal SFr. 200.--Ehrenmitglieder sowie Vorstandsmitglieder sind von der Entrichtungdes Jahresbeitrages befreit.4. OrganisationArt. 4.1Art. 4.2OrganeDie Organe des <strong>Verband</strong>es sind:1. Die Generalversammlung2. Der Vorstand3. Die KontrollstelleGeneralversammlungDie Generalversammlung bildet das oberste Organ des <strong>Verband</strong>es.Sie wählt die andern Organe und hat die Aufsicht überSeite 3


deren Tätigkeit. Sie soll bis spätestens Ende Februar eines jedenJahres durchgeführt werden.Art. 4.3Art. 4.4Art. 4.5EinberufungDie Einberufung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgtdurch das <strong>Verband</strong>sorgan oder durch Kreisschreiben an die Mitglieder,wenigstens 4 Wochen vor der Tagung und unter Bekanntgabeder Traktandenliste, sowie sämtlicher, bis dahin bekanntenAnträge.Grundsätzlich liegt das Einberufungsrecht beim Vorstand. ÜberGeschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann diskutiert,aber nicht Beschluss gefasst werden (dies gilt nicht für Anträge,welche fristgerecht im Sekretariat eingegangen sind).Ausnahme: ein Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichenGeneralversammlung.AnträgeAnträge von Mitgliedern sind bis spätestens 14 Tage vor der Generalversammlungschriftlich an das Sekretariat des Schweizer<strong>Friesenpferde</strong>-<strong>Verband</strong>es einzureichen.Anträge, die bis zum Versand der Einladungen zur Generalversammlungim Sekretariat eingegangen sind, müssen der Einladungbeigelegt werden.Anträge, die nach dem Versand der Einladungen zur Generalversammlungim Sekretariat eingehen, sind jedem Mitglied vorBeginn der Generalversammlung am Versammlungsortauszuhändigen.Ausserordentliche GeneralversammlungEine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeitdurch Beschluss des Vorstandes, oder schriftlich begründetesBegehren eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder einberufenwerden.Die ausserordentliche Generalversammlung ist innert zwei Monatennach Antragstellung durchzuführen.Für die ausserordentliche Generalversammlung gelten die selbenEinladungs- und Antragsfristen, die auch für die ordentlicheGeneralversammlung festgelegt sind.Seite 4


Art. 4.6Art. 4.7Art. 4.8BeschlussfähigkeitJede statutengemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähigohne Rücksicht auf die Zahl der anwesendenstimmberechtigten Mitglieder.Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen.KompetenzDie Generalversammlung entscheidet in allen <strong>Verband</strong>sangelegenheitenendgültig. Insbesondere obliegen ihr:a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlungb) Genehmigung der Jahresberichtec) Abnahme der Jahresrechnung und Bericht der Kontrollstelle,Déchargeerteilung an den Vorstandd) Genehmigung des Budgetse) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und allfälliger, ausserordentlicherBeiträgef) Wahl des Standortes der Generalversammlungg) Wahlen: 1. des Präsidenten2. der übrigen Vorstandsmitglieder3. der Kontrollstelleh) Abänderung der <strong>Statuten</strong>i) Beschlussfassung über Anträge an den Vorstandk) Genehmigung des Jahresprogrammes des Vorstandesl) Ernennung von Ehrenmitgliedernm) Erledigung von Rekursenn) Auflösung des <strong>Verband</strong>eso) Beschlussfassung über nicht budgetierte Ausgaben von mehrals SFr. 3'000.-- pro Jahr.p) Genehmigung durch den Vorstand abgeschlossene SponsorenverträgeAbstimmungJedes Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme, eineStellvertretung ist ausgeschlossen.Seite 5


5. VorstandDie Generalversammlung beschliesst mit dem einfachen Mehrder abgegebenen, gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei Wahlendas Los.Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweitenWahlgang das relative Mehr. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgenoffen, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst.Bei Beschlüssen über die Entlastung des Vorstandes haben dieVorstandsmitglieder kein Stimmrecht.Art. 5.1Art. 5.2Art. 5.3VorstandDer Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, nämlichdem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, dem Aktuarund den Beisitzern. Er konstituiert sich selbst, mit Ausnahmedes Präsidenten und des Vizepräsidenten, welche als solche vonder Generalversammlung gewählt werden. Ausnahmsweise kannein Vorstandsmitglied mehrere Funktionen ausüben. Es wird fürzwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.Während der Amtsdauer gewählte Vorstandsmitglieder vollendendie Amtsdauer ihres Vorgängers.Der Präsident muss Wohnsitz in der Schweiz haben.BeschlussfähigkeitDer Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemässeinberufen wurde und die Mehrheit seiner Mitglieder ander Beratung teilnimmt. Vorstandsbeschlüsse werden durch dieMehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheitentscheidet der Vorsitzende. Über die Sitzungen desVorstandes ist ein Protokoll zu führen.Aufgaben der VorstandsmitgliederDer Vorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse:1.) Einberufung einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung.2.) Abschluss von Sponsorenverträgen3.) Antrag an die Generalversammlung zur Aufnahme von Mitgliedern,Ehrenmitgliedern und Gönnern.Seite 6


4.) Antrag an die Generalversammlung zum Ausschluss vonMitgliedern.5.) Ernennung der ZuchtkommissionDie Ausgabenkompetenz des Vorstandes richtet sich nach demBudget. Ausgaben von über SFr. 3'000.—pro Geschäft, beziehungsweisebei wiederkehrenden Ausgabenpro Jahr, hat derVorstand von der Generalversammlung ausdrücklich genehmigenzu lassen.PräsidentDem Präsident obliegt insbesondere:1.) Die Leitung und Überwachung der gesamten <strong>Verband</strong>stätigkeitund die Erstellung des Jahresberichtes.2.) Die Vorbereitung der Geschäfte für die Vorstandssitzungensowie für die Generalversammlung, in Zusammenarbeit mitden übrigen Vorstandsmitgliedern.3.) Die Leitung dieser Sitzungen und Versammlungen.4.) Die Vertretung des <strong>Verband</strong>es nach aussen, kollektiv zusammenmit einem weiteren Vorstandsmitglied.5.) Er zeichnet immer kollektiv zu Zweien mit einem Vorstandsmitglieddes entsprechenden Ressort.VizepräsidentDer Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall.AktuarDer Aktuar ist besorgt für die Protokollführung, die Korrespondenzsowie das Mitgliederverzeichnis.KassierDer Kassier sorgt für rechtzeitigen Einzug der Mitgliederbeiträge,verwaltet die Kasse und erfüllt die Verpflichtungen, die ordentlicherweisedieser Funktion anfallen. Er schliesst die <strong>Verband</strong>srechnungauf Jahresende ab.Die Kompetenzsumme des Gesamtvorstandes (Mehrheit desVorstandes) beträgt SFr. 3'000.--.Zahlungen über den Betrag von SFr. 3'000.-- hinaus bedürfender Genehmigung der Generalversammlung.Seite 7


6. FinanzenBeisitzer / Verantwortlicher der ZuchtkommissionDie Zuchtkommission besteht aus mind. zwei Personen. Der Verantwortlicheist zugleich Mitglied des Vorstandes. Er fördert diereinrassige Zucht des <strong>Friesenpferde</strong>s gemäss den Richtlinien derKoninklijke Vereinigung, "Het Friesch Paarden-Stamboek"(F.P.S.).KontrollstelleDie Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einerErsatzperson. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Sie könnenwiedergewählt werden.Die Kontrollstelle prüft, ob sich Jahresrechnung und Bilanz inÜbereinstimmung mit den Büchern befinden, ob diese ordnungsgemässgeführt sind. Sie erstattet der Generalversammlungschriftlich Bericht.Die genauen Aufgaben der einzelnen Ämter können den vorhandenenPflichtenheften entnommen werden.Art. 6.1Art. 6.2EinkünfteDer <strong>Verband</strong> erzielt seine Einkünfte durch:a) Ordentliche Mitgliederbeiträgeb) Beiträge (Gönnermitglieder)c) Andere Beiträge, Einnahmen und Zuwendungen.<strong>Verband</strong>svermögenFür die Verbindlichkeiten des <strong>Verband</strong>es haftet nur das <strong>Verband</strong>svermögen.Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.7. Geschäftsjahr / UnterschriftAls Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Die rechtsverbindlicheUnterschrift für den <strong>Verband</strong> führt der Präsident zusammen miteinem Vorstandsmitglied.Seite 8


8. <strong>Statuten</strong>revisionArt. 8.1RevisionEine Revision dieser <strong>Statuten</strong> bedarf des Beschlusses von 2/3der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung.9. Auflösung des <strong>Verband</strong>esArt. 9.1AuflösungDie Auflösung des Schweizer <strong>Friesenpferde</strong>verbandes kann nurdurch eine ausserordentliche Generalversammlung, die zu diesemZweck einberufen wird, beschlossen werden. Der Auflösungsbeschlussmuss 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder des<strong>Verband</strong>es auf sich vereinigen.Im Falle einer Auflösung des <strong>Verband</strong>es werden folgende Prioritäteneingehalten:1.) Eventuell bestehende Ansprüche Dritter abgelten.2.) Bestehendes Material liquidieren.3.) Das allfällig verbleibende <strong>Verband</strong>svermögen wird demF.P.S. zur treuhänderischen Verwaltung für 10 Jahre zurNeugründung des <strong>Verband</strong>es übergeben. Nach Ablauf dieserFrist fällt das Vermögen dem F.P.S. für Zuchtzwecke zu.10. SchlussbestimmungDie vorliegenden <strong>Statuten</strong> sind an der Generalversammlung vom5. Juni 2004 genehmigt worden und treten sofort in Kraft.Sie ersetzen alle bisherigen <strong>Statuten</strong>.Im Namen des Vorstandes des „Schweizer <strong>Friesenpferde</strong>-<strong>Verband</strong>“.Oensingen, den 5. Juni 2004Der PräsidentDie AktuarinSeite 9

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