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Statuten - Friesenpferde Verband CH

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Art. 2.7RekursrechtDem betroffenen Mitglied steht die Möglichkeit zu, innert 30 Tagenseit der Eröffnung des Ausschlusses beim Präsidenten zuHänden der nächsten Generalversammlung Rekurs zu erheben.Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.Die Generalversammlung entscheidet dann mit Zweidrittelmehrheitder abgegebenen Stimmen.3. Rechte und Pflichten eines MitgliedesArt. 3.1Art. 3.2Art. 3.3RechteAlle an den Generalversammlungen anwesenden stimmberechtigten,volljährigen Mitglieder sind stimmberechtigt.PflichtenMit dem Eintritt in den <strong>Verband</strong> verpflichten sich die Mitglieder,die <strong>Statuten</strong> des <strong>Verband</strong>es anzuerkennen und zu befolgen, sowiedie festgesetzten Beiträge zu bezahlen. Die Mitgliederbeiträgemüssen bis spätestens 31. März des laufendenJahres bezahlt werden.JahresbeitragDie Mitgliederbeiträge werden durch die ordentliche Generalversammlungfestgesetzt.Der Jahresbeitrag beträgt maximal SFr. 200.--Ehrenmitglieder sowie Vorstandsmitglieder sind von der Entrichtungdes Jahresbeitrages befreit.4. OrganisationArt. 4.1Art. 4.2OrganeDie Organe des <strong>Verband</strong>es sind:1. Die Generalversammlung2. Der Vorstand3. Die KontrollstelleGeneralversammlungDie Generalversammlung bildet das oberste Organ des <strong>Verband</strong>es.Sie wählt die andern Organe und hat die Aufsicht überSeite 3

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