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Statuten - Friesenpferde Verband CH

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8. <strong>Statuten</strong>revisionArt. 8.1RevisionEine Revision dieser <strong>Statuten</strong> bedarf des Beschlusses von 2/3der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung.9. Auflösung des <strong>Verband</strong>esArt. 9.1AuflösungDie Auflösung des Schweizer <strong>Friesenpferde</strong>verbandes kann nurdurch eine ausserordentliche Generalversammlung, die zu diesemZweck einberufen wird, beschlossen werden. Der Auflösungsbeschlussmuss 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder des<strong>Verband</strong>es auf sich vereinigen.Im Falle einer Auflösung des <strong>Verband</strong>es werden folgende Prioritäteneingehalten:1.) Eventuell bestehende Ansprüche Dritter abgelten.2.) Bestehendes Material liquidieren.3.) Das allfällig verbleibende <strong>Verband</strong>svermögen wird demF.P.S. zur treuhänderischen Verwaltung für 10 Jahre zurNeugründung des <strong>Verband</strong>es übergeben. Nach Ablauf dieserFrist fällt das Vermögen dem F.P.S. für Zuchtzwecke zu.10. SchlussbestimmungDie vorliegenden <strong>Statuten</strong> sind an der Generalversammlung vom5. Juni 2004 genehmigt worden und treten sofort in Kraft.Sie ersetzen alle bisherigen <strong>Statuten</strong>.Im Namen des Vorstandes des „Schweizer <strong>Friesenpferde</strong>-<strong>Verband</strong>“.Oensingen, den 5. Juni 2004Der PräsidentDie AktuarinSeite 9

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