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Satzung - Schaltbau Holding AG

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vom 12. Juni 2007 von der Gesellschaft ausgegeben werden. Dievorstehenden Regelungen für Wandel- und/oderOptionsschuldverschreibungen gelten für Genussrechte mit WandlungsoderOptionsrecht entsprechend.6. Den Vorzugsaktien ohne Stimmrecht stehen bei der Verteilung desGewinns die in § 22 Ziff. 2. der <strong>Satzung</strong> bestimmte Vorrechte zu. DieAusgabe weiterer Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oderdes Gesellschaftsvermögens den jeweils bestehenden Vorzugsaktienohne Stimmrecht gleichstehen oder Vorgehen, bleibt gemäß § 141Absatz 2 Satz 2 AktG vorbehalten.7. Die Aktien lauten auf den Inhaber.8. Die Form der Aktienurkunde und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinebestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Dasgleiche gilt für Schuldverschreibungen.9. Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile istausgeschlossen.III. Der Vorstand§ 6 Zusammensetzung1. Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Personen2. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl.Er kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstandsernennen, stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen und eineGeschäftsordnung für den Vorstand erlassen.§ 7 Beschlußfassung des Vorstands und gesetzliche Vertretung1. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.2. Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch einVorstandsmitglied und einen Prokuristen gemeinschaftlich vertreten.3. Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich der Vertretungsmachtordentlichen Vorstandsmitgliedern gleich.4. Der Aufsichtsrat kann einem Vorstandsmitglied gestatten, im Namen derGesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäftevorzunehmen.IV. Der Aufsichtsrat§ 8 Zusammensetzung1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Vier Mitglieder werdenvon den Aktionären nach dem Aktiengesetz und zwei Mitglieder von denArbeitnehmern nach dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 gewählt.2. Die Hauptversammlung kann bei Neuwahlen zum Aufsichtsrat für dieDauer der Amtszeit ein Ersatzmitglied wählen, das an die Stelle eineswährend der Amtszeit ausscheidenden, von den Anteilseignern gewähltenAufsichtsratsmitglieds für die restliche Amtsdauer tritt, oder mehrereErsatzmitglieder wählen und die Reihenfolge ihres Eintritts bestimmenoder für bestimmte Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder berufen.§ 9 Amtszeit1. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder dauert bis zur Beendigung derHauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahrnach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in demdie Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.2. Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vorzeitig ausscheidendenMitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer desausscheidenden Mitglieds.3. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt ohne Einhaltung einerFrist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen.

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