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Satzung - Schaltbau Holding AG

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§ 10 Vorsitz1. Im Anschluß an eine Hauptversammlung, in der alle von der Hauptversammlungzu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt wordensind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer besonderenEinladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat für dieDauer seiner Amtszeit unter dem Vorsitz des an Lebensjahren ältestenAufsichtsratsmitglieds aus seiner Mitte den Vorsitzenden desAufsichtsrats und einen Stellvertreter.2. Scheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter währendseiner Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eineErsatzwahl vorzunehmen.§ 11 Beschlußfassung, Ausschüsse1. Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertretereinberufen, so oft das Gesetz oder die Geschäfte es erfordern.Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle seinerVerhinderung durch dessen Stellvertreter, mit einer Frist von vierzehnTagen schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tagder Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nichtmitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Fristabkürzen und mündlich, fernmündlich, fernschriftlich, telegrafisch oder perTelefax einberufen.2. Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder ander Beschlußfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an derBeschlußfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält. Die Beschlußfassungüber einen Gegenstand der Tagesordnung, der in der Einladungnicht enthalten war, ist nur zulässig, wenn kein anwesendes Mitglied desAufsichtsrats der Beschlußfassung widerspricht und mindestens zweiDrittel der Mitglieder anwesend sind. AbwesendenAufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Falle Gelegenheit zu geben,binnen einer vom Vor-sitzenden festzusetzenden angemessenen Frist derBeschlußfassung zu widersprechen oder ihre Stimme schriftlichabzugeben. Der Beschluß wird erst wirksam, wenn keines derabwesenden Aufsichtsratsmitglieder inner-halb der vom Vorsitzendenfestgesetzten Frist widerspricht.3. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter.Die Art der Abstimmung wird vom Vorsitzenden der Sitzungbestimmt.4. Beschlüsse können auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wegeschriftlicher, telegrafischer, fernschriftlicher, telekopierter oder fernmündlicherAbstimmung gefaßt werden, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsratsoder sein Stellvertreter dies anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsratsdiesem Verfahren widerspricht und sich alle Mitglieder an der Beschlußfassungbeteiligen. Das Ergebnis ist vom Vorsitzenden zu dokumentieren.5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. BeiStimmengleichheit entscheidet das Votum des Vorsitzenden.6. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüssebestellen. Aufgaben, Befugnisse und Verfahren der Ausschüsse bestimmtder Aufsichtsrat. Den Ausschüssen können, soweit gesetzlich zulässig,auch entscheidende Befugnisse des Aufsichtsrats übertragen werden. FürBeschlußfassungen in den Ausschüssen gelten die Nummern 4 und 5,soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.7. Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse werdennamens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden oder seinenStellvertreter abgegeben.§ 12 Aufgaben1. Der Aufsichtsrat berät und überwacht die Geschäftsführung. Die Gesellschaftwird gegenüber Vorstandsmitgliedern durch den Aufsichtsrat vertreten.2. Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der <strong>Satzung</strong> vorzunehmen, dienur ihre Fassung betreffen.

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