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Rund um das Standesamt Dessau-Roßlau

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<strong>Standesamt</strong> <strong>Dessau</strong>-<strong>Roßlau</strong>beim Landesverwaltungsamt in Halle. Den Antragsformularen liegt eineVerdienstbescheinigung bei, die Ihr Arbeitgeber ausfüllt..Informationen z<strong>um</strong> Thema Kindergeld gibt es bei der Kindergeldkassedes Arbeitsamtes.Wichtig ist auch die sofortige Kontaktaufnahme mit der Krankenkasse, beider Ihr Kind versichert sein soll. Fragen Sie Ihre Krankenkasse, woraufSie achten sollen, am besten vor der Geburt.Die Vaterschaftsanerkennung und die Elterliche SorgeDiese Erklärungen können Sie, auch schon vor der Geburt, in unseremJugendamt abgeben. Ein persönliches Erscheinen im Jugendamt (Rathausneubau,3. Etage) ist dabei unbedingt erforderlich.Stadtverwaltung <strong>Dessau</strong>-<strong>Roßlau</strong>JugendamtZerbster Straße 4, 06844 <strong>Dessau</strong>-<strong>Roßlau</strong>Postfach 1425, 06813 <strong>Dessau</strong>-<strong>Roßlau</strong>Telefon: 0340 2041152, 2041352, 2041252Telefax: 0340 2042951Unsere E-Mail-Adresse lautet: jugendamt@dessau-rosslau.deSprechzeitenDienstag 8.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 17.30 UhrDonnerstag 8.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 UhrVaterschaftsanerkennungSie wollen eine Erklärung zur Vaterschaft zu einem Kind beurkundenlassen, weil Sie mit der Mutter des Kindes zwar nicht verheiratet sind,aber als Vater beurkundet werden möchten?Im Folgenden wollen wir Sie nun kurz informieren, welche Rechtsfolgendiese Erklärung, der die Mutter zustimmen muss, haben wird.Wenden Sie sich vertrauensvoll an <strong>das</strong> <strong>Standesamt</strong> oder <strong>das</strong> Jugendamtfür eine persönliche Beratung.Foto: Foto-Atelier SackwitzVerwandtschaftDurch die Anerkennung der Vaterschaft werden Sie mit Ihrem Kind verwandt.Dieses Verwandtschaftsverhältnis erstreckt sich auch auf IhreFamilie. Ihre Eltern werden zu Großeltern, Ihre Geschwister zu Onkeln undTanten. Ihr Kind wird erbberechtigt und Sie werden unterhaltspflichtig.Sie müssen Ihr Kind nicht adoptieren!UnterhaltSie werden Ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflichtwird ausführlich geregelt durch §§ 1601 ff. BGB.Aber auch die Mutter hat Ihnen gegenüber Unterhaltsansprüche. Diesesind im § 1615 l BGB beschrieben: Der Vater hat der Mutter für die Dauervon sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhaltzu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolgeder Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitra<strong>um</strong>sentstehen. Geht die Mutter bedingt durch die Schwangerschaft oder einerdaraus resultierenden Krankheit einer Erwerbstätigkeit nicht nach oderist sie durch die Pflege des Kindes daran gehindert, so verlängert sichdie Unterhaltspflicht. Sie beginnt frühestens vier Monate vor der Geburtund endet drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Wäre es gegenüber35

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