12.07.2015 Aufrufe

Anwaltliches Berufsrecht - Institut für Anwaltsrecht an der HU-Berlin ...

Anwaltliches Berufsrecht - Institut für Anwaltsrecht an der HU-Berlin ...

Anwaltliches Berufsrecht - Institut für Anwaltsrecht an der HU-Berlin ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Five Tips for Gettin’ Social with ITThe Spiceworks scoop on marketing to IT buyers.Pl<strong>an</strong> APl<strong>an</strong> B


Es folgte d<strong>an</strong>ach <strong>der</strong> zweite Fachvortrag des Vormittags von RA Dr. Michael Krenzler(Freiburg), Vizepräsident <strong>der</strong> Bundesrechts<strong>an</strong>waltskammer, zum Thema„Interessenkonflikte bei <strong>der</strong> <strong>an</strong>waltlichen Tätigkeit“,in dem er zu Beginn auf die drei Grundpfeiler „Unabhängigkeit, Verschwiegenheit undVerbot <strong>der</strong> Wahrnehmung wi<strong>der</strong>streiten<strong>der</strong> Interessen“ in § 43a BRAO einging. Daseigentliche Problem im Bereich <strong>an</strong>waltlicher Integrität sei es, „wie m<strong>an</strong> <strong>der</strong> wachsendenGrauzone beikommen könne“. Immer wie<strong>der</strong> sei festzustellen, dass „eigenwirtschaftlicheInteressen von Rechts<strong>an</strong>wälten ihr <strong>an</strong>waltliches Gewissen zur Beachtung des <strong>Berufsrecht</strong>süberspülen“ würden. Dr. Krenzler votierte nachdrücklich für die Einhaltung des berufsrechtlichenSt<strong>an</strong>dards, dass im Konfliktfall mit dem M<strong>an</strong>d<strong>an</strong>teninteresse das <strong>an</strong>waltlicheHonorarinteresse im Sinne eines Mäßigungsgebots (vgl. § 3a RVG) zurückzustehen habe. Beieiner Berufung auf Art. 12 I GG seien im Übrigen auch qualitative Faktoren wie die demVerhalten zugrunde liegende Motivation zu berücksichtigen. Der Referent schloss mit einerDarstellung einer Anzahl von Beispielsfällen aus <strong>der</strong> Rechtsprechung, in denen <strong>an</strong>waltlichesGewinnstreben dem gemeinwohlrelev<strong>an</strong>ten Erfor<strong>der</strong>nis zur „Eindeutigkeit und Geradlinigkeit<strong>der</strong> <strong>an</strong>waltlichen Berufsausübung“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 1 BvR 238/01)nicht mehr gerecht wurde. An den Vortrag schloss sich eine lebhafte Diskussion über dieAuswirkungen des neuen Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) auf die <strong>an</strong>waltliche Praxis <strong>an</strong>.Kontrovers diskutiert wurden auch die Herausfor<strong>der</strong>ungen bei den überörtlichen Sozietätenund den international aufgestellten Wirtschaftsk<strong>an</strong>zleien im Hinblick auf möglicheInteressenkollisionen bei ihrer M<strong>an</strong>datierung.Den berufsrechtlichen Vormittag schloss d<strong>an</strong>n <strong>der</strong> Fachvortrag„Die <strong>an</strong>gemessene Rechts<strong>an</strong>waltsvergütung als Grundrechtsproblem“von Prof. Dr. Reinhard Gaier, Richter am 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts. Er betreutdort die Rechtsfragen <strong>der</strong> selbständig und vorwiegend persönlich ausgeübten Berufe imZusammenh<strong>an</strong>g mit <strong>der</strong> Auslegung von Art. 12 GG u.a. Damit ist er auch für die freienBerufe zuständig. Gaier hob hervor, dass sich kommerzielles Denken und Anwaltstätigkeitnach <strong>der</strong> Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich mitein<strong>an</strong><strong>der</strong>vereinbaren lassen. Einem <strong>an</strong>gemessenen Vergütungsrecht <strong>der</strong> Rechts<strong>an</strong>wälte komme alsRechtsinstitut zudem Verfassungsr<strong>an</strong>g zu, auch wenn <strong>der</strong> Staat dem Rechts<strong>an</strong>walt hier„einiges zumute“ und die <strong>an</strong>waltliche Berufsfreiheit stark reglementiere. Beschränkungenseien auf drei Wegen möglich: (1) Über gesetzliche Verbotsnormen („Leitbildregelungen“),(2) über mittelbare Eingriffsäquivalente („faktische Leitbildfunktionen“), wie etwa in § 22RVG (Festlegung von Kappungsgrenzen beim Gegenst<strong>an</strong>dswert), und (3) durch Indienstnahme,wie etwa im Recht <strong>der</strong> Prozesskostenhilfe und <strong>der</strong> Pflichtverteidigung in Strafsachen,denn hier sei die Schonung <strong>der</strong> öffentlichen Kassen ein relev<strong>an</strong>ter Aspekt des Gemeinwohls.Zusätzlich sei die Zumutbarkeitsgrenze zu beachten, welche als exakter Maßstab für Rechts<strong>an</strong>wältejedoch nur schwer auszumachen sei. Insgesamt sei im <strong>an</strong>waltlichen Vergütungsrechtzu beobachten, dass das System <strong>der</strong> Quersubventionierung („Mischkalkulation“) heute nichtmehr richtig funktioniere.- 2 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!