13.07.2015 Aufrufe

Gewinnverteilung und -besteuerung bei der OHG Gewinnverteilung ...

Gewinnverteilung und -besteuerung bei der OHG Gewinnverteilung ...

Gewinnverteilung und -besteuerung bei der OHG Gewinnverteilung ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Gewinnverteilung</strong> <strong>und</strong> -<strong>besteuerung</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>OHG</strong>X<strong>OHG</strong>1 Mio. € GewinnAusschüttunggem. Beschluss50 % =500 T€A: Ausschüttung 250 T€Besteuerungsgr<strong>und</strong>lage:500 T€ + sonstige Einkünftepersönlicher ESt-SatzB: Ausschüttung 125 T€Steuer: 250 T€ + sonstigeEinkünfte, pers. ESt-SatzC. Ausschüttung 125 T€Steuer: 250 T€ + sonstigeEinkünfte, pers. ESt-SatzProf. Dr. Christine Windbichler, LL.M. Humboldt-Universität zu zu BerlinVorlesung Gesellschaftsrecht (Pflichtfach)6<strong>Gewinnverteilung</strong> <strong>und</strong> -<strong>besteuerung</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>OHG</strong>X<strong>OHG</strong>1 Mio. € VerlustVerteilung gem.Gesellschaftsvertrag:2 : 1 : 1A: Verlustzuschreibung 500T€; Besteuerungsgr<strong>und</strong>lage:- 500 T€ + sonstigeEinkünfte, pers. ESt-SatzB: Zuschreibung 250 T€Steuer: - 250 T€ + sonstigeEinkünfte, pers. ESt-SatzC. Zuschreibung 250 T€Steuer: - 250 T€ + sonstigeEinkünfte, pers. ESt-SatzProf. Dr. Christine Windbichler, LL.M. Humboldt-Universität zu BerlinVorlesung Gesellschaftsrecht (Pflichtfach)7


FallK<strong>und</strong>e K läßt in <strong>der</strong> Werkstatt <strong>der</strong> Schraub GmbHsein Fahrzeug reparieren. Schraub schraubt leichtfahrlässig eine Bremsleitung nicht richtig fest; Kerleidet einen Unfall <strong>und</strong> wird verletzt. Derentstandene Schaden ist auf € 50.000,- zubeziffern.Die GmbH hat ein Stammkapital von € 30.000,-.Die Gesellschafter Schraub, Zang <strong>und</strong> Elektrahalten Geschäftsanteile von jeweils € 10.000,-.Gerda ist Geschäftsführerin. Nach <strong>der</strong> letztenJahresbilanz betragen die Aktiva <strong>der</strong> Gesellschaft€ 200.000,-, die bilanziellen Passiva € 180.000,-.Ansprüche des K gegen die Gesellschaft?Aussicht auf Realisierung?Ansprüche des K gegen Schraub, Zang, Elektra<strong>und</strong> Gerda?Wichtige Gr<strong>und</strong>begriffe:- Stammkapital, Stammeinlage (§ 5 GmbHG)- Geschäftsanteil (§ 14 GmbHG)- Gesellschaftsvermögen (vgl. § 30 Abs. 1GmbHG)- Aktiva (§ 266 Abs. 2 HGB)- Passiva (§ 266 Abs. 3 HGB, § 42 Abs. 1GmbHG)- Rücklagen, Rückstellungen,Verbindlichkeiten


Kapitalaufbringung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> GmbH- ziffernmäßig in <strong>der</strong> Satzung angegebenesStammkapital (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG)- feste Größe, die ohne Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzungnicht verän<strong>der</strong>t werden kann (§§ 55, 58 GmbHG)- Mindestnennbetrag von 25.000 € (§ 5 Abs. 1GmbHG)- Verbot <strong>der</strong> Unterpariemission (§ 9 Abs. 1GmbHG)- Mindesteinzahlung (§ 7 Abs. 2 GmbHG)- Son<strong>der</strong>vorschriften für Sachgründung (§§ 5Abs. 4, 9, 9c, 19 Abs. 5 GmbHG)- Erlass- <strong>und</strong> Aufrechnungsverbot (§ 19 Abs. 2GmbHG)- Haftung des Erwerbers eines Geschäftsanteilsfür fällige ausstehende Einlagen (§ 16 Abs. 3GmbHG)- Kaduzierung (§ 21 GmbHG)- Haftung <strong>der</strong> Vormänner (§ 22 GmbHG)- Ausfallhaftung <strong>der</strong> übrigen Gesellschafter (§ 24GmbHG)- kein Erwerb nicht voll eingezahlterGeschäftsanteile durch die Gesellschaft (§ 33 Abs.1 GmbHG)Kapitalerhaltung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> GmbH- Ausweis als gezeichnetes Kapital auf <strong>der</strong>Passivseite <strong>der</strong> Bilanz (§ 42 Abs. 1 GmbHG, § 266Abs. 3 A. I. HGB)


- Verbot von Zahlungen an Gesellschafter, die dasStammkapital angreifen (§ 30 GmbHG)- Rückzahlungspflicht <strong>bei</strong> verbotener Zahlung,Ausfallhaftung <strong>der</strong> übrigen Gesellschafter (§ 31GmbHG)- Beschränkung des Erwerbs eigener Anteile(§ 33)- nur volleingezahlte Anteile- Erwerb aus freiem Vermögen- Rücklage nach § 272 Abs. 4 HGB- Geschäftsführerhaftung (§ 43 Abs. 3 GmbHG)- § 266 StGBGmbHAktiengesellschaftGeschäftsführung, §§ 35ff. GmbHGunbeschränkte, unbeschränkbareVertretungsmachtweisungsunterworfen,je<strong>der</strong>zeit abberufbarVorstand, §§ 76 ff. AktGunbeschränkte, unbeschränkbareVertretungsmachtunabhängig, nur auswichtigem Gr<strong>und</strong> abberufbar,Bestellung fürhöchstens fünf Jahre


fakultativer Aufsichtsratnach § 52 GmbHGobligatorischer Aufsichtsratnach MitbestimmungsvorschriftenGesamtheit <strong>der</strong> Gesellschafter,Gesellschafterversammlung,§§ 45 ff.GmbHGbestellt die Geschäftsführerzuständig für Gr<strong>und</strong>lagengeschäfte<strong>und</strong> für Geschäftsführungsfragen,soweit nicht durch denGesellschaftsvertragabweichend geregeltAufsichtsrat, §§ 95 ff.AktGbestellt <strong>und</strong> überwacht denVorstandZustimmungsrecht <strong>bei</strong>bestimmten Geschäftsführungsmaßnahmen,§ 111Abs. 4 AktGkeine Vertretungsmacht,Ausnahme: § 112 AktGHauptversammlung, §§118 ff. AktGzuständig für Gr<strong>und</strong>lagengeschäfte,für Geschäftsführungsfragennur aufAnfrage durch den Vorstand,§ 119 Abs. 2 AktGdurch Satzung nichtabän<strong>der</strong>bar• Einzelgegenstand• Sachinbegriff, Sachgesamtheit• Unternehmen• 100 % <strong>der</strong> Anteile (GmbH, AG)• Mehrheit <strong>der</strong> Anteile• Min<strong>der</strong>heit <strong>der</strong> Anteile• 1 AktieUnternehmen als Gegenstanddes Rechtsverkehrs -Unternehmenskauf


• Vertragsgegenstand ?• Gesamterheblichkeit von Mängeln ?• fehlerhafte Angaben über Unternehmenskennzahlen ?• Garantie ?BGBGewährleistung(Fehler, fehlendevereinbarteBeschaffenheit)Pflichtverletzung(§§ 311 II, 241 II,280 ff.)RechtsfolgeNacherfüllung,Rücktritt,Min<strong>der</strong>ung,Schadensersatz,vergeblicheAufwendungenIntegritätsinteresse,Erfüllungsinteresse(§ 282),Aufwendungsersatz(§ 284)Verjährung § 438 (2 Jahre) § 195 (3 Jahre)FallJacob Broers verkauft sein Fuhrunternehmen zum 1.2.2007 anThomas Röper. Dieser führt das Unternehmen unter <strong>der</strong>bisherigen Firma "Jacob Broers e.K." fort. K<strong>und</strong>e K schickt am5.2.2007 einen Scheck zur Begleichung einer Rechnung für vonBroers durchgeführte Transporte an die "Fa. Broers". Röperlöst den Scheck ein. Auftraggeber A übergibt am 5.2.2007 einenScheck für von Broers ausgeführte Transporte an Broers, <strong>der</strong>ihn einlöst. Die Firma Plan schickt eine Lastwagenplane, dieBroers am 15.1.2007 bestellt hatte, mit Rechnung an "Fa.Broers". Broers <strong>und</strong> Röper hatten vereinbart, dass die bis zum1.2.2007 im Geschäftsbetrieb begründeten For<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong>Verbindlichkeiten nicht auf Röper übergehen. DerInhaberwechsel <strong>und</strong> die Absprache über die For<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong>Verbindlichkeiten werdena) am 7.2.2007b) am 2.2.2007 ins Handelregister eingetragen.


Hinweise zu Broers <strong>und</strong> Röper nach § 25 I HGB• Scheck des K für Leistungen des B (§ 364 II BGB),eingelöst durch R: Nach § 25 I 2 HGB gilt R alsFor<strong>der</strong>ungsinhaber.• Scheck des A für Leistungen des B (§ 364 II BGB),eingelöst durch B: B bleibt Gläubiger („gilt“), o<strong>der</strong>: Leistung anden Altgläubiger befreit nach § 407 I BGB. Steht dann § 15 IIHGB entgegen? (str.)• Anspruch P gegen B aus Planenkauf:Altverbindlichkeit, für die B weiter haftet. Rechte des B aus §320 BGB?• Anspruch P gegen R aus Planenkauf:Altverbindlichkeit, für die R nach § 25 I 1 HGB haftet.Hinweise zu Broers <strong>und</strong> Röper nach § 25 II HGB• Scheck des K für Leistungen des B (§ 364 II BGB), eingelöstdurch R: Nach § 25 II HGB ist B For<strong>der</strong>ungsinhaber geblieben;keine Schonfrist nach § 15 II HGB. Einlösung durch R befreitnicht, aber: §§ 812, 985, 990, 989 BGB, Art. 21 ScheckG.• Scheck des A für Leistungen des B (§ 364 II BGB), eingelöstdurch B: B ist Gläubiger geblieben.• Anspruch P gegen B aus Planenkauf: Altverbindlichkeit, fürdie B weiter haftet. Rechte des B aus § 320 BGB?• Anspruch P gegen R aus Planenkauf: Altverbindlichkeit, fürdie R nach § 25 II HGB nicht haftet. Keine Schonfrist nach § 15II HGB.Zum Beispiel:


UnternehmensschutzFirmenschutzUnterlassungsansprüche:§ 37 II 1 HGB, §§ 1, 3 UWG, § 15 MarkenG§§ 1004 I (analog), 823 I, 12 BGBSchadensersatz (vgl. § 37 II 2 HGB):§§ 823 I (i.V.m. 12), 823 II (i.V.m. § 37 II HGB), 826 BGB§ 15 V MarkenG, §§ 13 VI Nr. 1 i.V.m. 3 UWGSchutz des UnternehmensträgersArt. 14, 12 GG§ 823 I BGB: eingerichteter <strong>und</strong> ausgeübter Gewerbebetrieb, allgemeinesPersönlichkeitsrecht (Juristische Personen?)§ 824 BGB Kreditgefährdung (Fall Kirch?)


Ladenvollmacht, § 56 HGBVoraussetzungen. • Anwendungsbereich: Handelsgewerbe, evtl. analog <strong>bei</strong>an<strong>der</strong>en Unternehmern. • Verkaufsstätte (Laden, Warenlager). • mit Wissen <strong>und</strong> Wollen des Inhabers tätig („angestellt“). • ladenüblicher Verkauf• gutgläubiger GeschäftspartnerUmfang. • Kaufverträge (Verkäufe). • Übereignungen. • Entgegennahme von ZahlungenRechtsnatur?Handlungsvollmacht, §§ 54 f. HGBVoraussetzungen. • Handelsgewerbe. • Innen- <strong>und</strong> Außendienst, § 55 HGB. • Erteilung nach allgemeinen Regeln, §§ 167, 171 BGB. • keine Prokura• gutgläubiger Geschäftspartner, § 54 III HGBUmfang. • Generalvollmacht (branchenübliche Geschäfte) o<strong>der</strong>. • Gattungsvollmacht (arttypische Geschäfte) o<strong>der</strong>. • Spezialvollmacht (bestimmtes Geschäft). • Vermutung des typischen Umfangs. • nicht: Geschäfte nach § 54 II HGB (geson<strong>der</strong>te Vollmachterfor<strong>der</strong>lich)Prokura, §§ 48 - 53 HGBVoraussetzungen. • Handelsgewerbe. • persönliche (organschaftliche) Erteilung


. • ausdrückliche Erteilung. • Innen- o<strong>der</strong> Außenvollmacht• Eintragung nur deklaratorisch, ggf. § 15 HGBUmfang (zwingend)• alle Rechtshandlungen, die (irgend-)ein Handelsgewerbe mitsich bringt• nicht: Privatgeschäfte dem Kaufmann selbst vorbehaltene Geschäfte Gr<strong>und</strong>lagengeschäfte Veräußerung <strong>und</strong> Belastung von Gr<strong>und</strong>stücken, § 49 IIHGB. • Schranken: Kollusion, offensichtlicher Missbrauch.Wi<strong>der</strong>ruf: je<strong>der</strong>zeit, § 52 I HGBRechtsgeschäftliche <strong>und</strong> organschaftliche Vertretung§ 164 HandlungsvollmachschaftProkura BGB-Gesell-<strong>OHG</strong> GmbH AGBGBje<strong>der</strong>mann § 54 HGB §§ 48 ff § 714 BGB § 125 HGB §§ 6, 35 ff. §§ 78, 82HGBnurKaufleutenurKaufleuteGrenzfall organschaft- GmbHG: or- AktG:organ-Innen-, zwischen lich ganschaftlich schaftlichAußenvoll Innen-, ausdrücklich organschaft- Einzelvertremacht Außenvoll lich <strong>und</strong> tung, Abwei- Gesamtver- Gesamtverformlos macht Registerein rechtsge chungen tretung, Ab tretung, Abtrag deklara schäftlich nach § 125 weichungen weichungenformlos torisch II, III HGB möglich möglich(§ 15 HGB) Innen-, Au- Registerein- Registerein- Registereinßenvollmachtformlostragdeklara-trag deklaratorischtragdeklaratorischtorischUmfang Umfang Umfang fest Umfang Umfang fest Umfang fest Umfangfestbestimm bestimmbar bestimmbarbar Drittschutznach § 54IIIOffenheitsprinzip: maßgebliche Umstände (vgl. § 36 GmbHG)Wi<strong>der</strong>ruf Wi<strong>der</strong>ruf Wi<strong>der</strong>ruf Wi<strong>der</strong>ruf Wi<strong>der</strong>ruf Wi<strong>der</strong>ruf Wi<strong>der</strong>ruf§§ 168, §§ 168, § 52 HGB: § 712 BGB Klage, § Mit Bestel-170127Mit Bestel-170 BGB je<strong>der</strong>zeit HGB lung lung(dispositiv) je<strong>der</strong>zeit Aus wichtigemGr<strong>und</strong>


Art. 4 <strong>der</strong> Richtlinie 1999/44/EG vom 25.5.1999 zu bestimmten Aspekten desVerbrauchsgüterkaufs(1) "Haftet <strong>der</strong> Letztverkäufer dem Verbraucher aufgr<strong>und</strong> einer Vertragswidrigkeit infolgeeines Handelns o<strong>der</strong> Unterlassens des Herstellers, eines früheren Verkäufers innerhalb<strong>der</strong>selben Vertragskette o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en Zwischenperson, so kann <strong>der</strong> Letztverkäuferden o<strong>der</strong> die Haftenden innerhalb <strong>der</strong> Vertragskette in Regress nehmen."(2) "Das innerstaatliche Recht bestimmt den o<strong>der</strong> die Haftenden, den o<strong>der</strong> die<strong>der</strong> Letztverkäufer in Regress nehmen kann, sowie das entsprechende Vorgehen<strong>und</strong> die Modalitäten."FallDie Horch AG bezieht Produkte von Zulieferern. Die Z-GmbH liefertZahnrä<strong>der</strong> an Horch. Nach entsprechendem Abruf treffen <strong>bei</strong> Horchmehrere beschädigte Kisten Zahnrä<strong>der</strong> ein. Eine Vollbremsung des LKWdes Frachtführers hat zum Verrutschen <strong>der</strong> Ladung <strong>und</strong> den Schäden anVerpackung <strong>und</strong> Inhalt geführt. Die Zahnrä<strong>der</strong> werden <strong>bei</strong> H unmittelbar<strong>der</strong> Produktion zugeführt. Nach ca. 2 Monaten beklagen Automobilhändlerhakelige Getriebe <strong>bei</strong> etlichen Fahrzeugen. Recherchen ergeben,dass dies teilweise auf Zahnrä<strong>der</strong> von Z mit Transportschäden, teilweiseauf solche mit zu großen Toleranzen zurückzuführen ist. Letztere ergabensich <strong>bei</strong> einer Fertigungsreihe, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> eine Qualitätskontrolleinrichtung<strong>bei</strong> Z fehlerhaft ar<strong>bei</strong>tete.H will nicht nur den Preis <strong>der</strong> defekten Zahnrä<strong>der</strong> von <strong>der</strong> neuestenRechnung abziehen, son<strong>der</strong>n auch Schadensersatz für diebeträchtlichen Folgekosten.AbwandlungH ar<strong>bei</strong>tet mit Zulieferern nach ihren einheitlichen Bedingungen: „DerZulieferer nimmt die Qualitätskontrolle gemäß geson<strong>der</strong>ter Vereinbarungvor. Eine Eingangskontrolle <strong>bei</strong> H findet insoweit nicht statt.“ Z liefertZahnrä<strong>der</strong> nach dem „H Qualitätsschema Zahnrä<strong>der</strong>“; es sind berührungsfreieMessungen während <strong>der</strong> Herstellung <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Dokumentationvorgesehen. Nach Abruf treffen <strong>bei</strong> H beschädigte Kisten Zahnrä<strong>der</strong>ein. Eine Vollbremsung des LKW des Frachtführers hat zum Verrutschen<strong>der</strong> Ladung <strong>und</strong> Schäden an Verpackung <strong>und</strong> Inhalt geführt.Die Zahnrä<strong>der</strong> werden <strong>bei</strong> H unmittelbar <strong>der</strong> Produktion zugeführt. Nachca. 2 Monaten beklagen Automobilhändler hakelige Getriebe <strong>bei</strong> Fahrzeugen.Recherchen ergeben, dass dies teils auf Zahnrä<strong>der</strong> von Z mit Transportschäden,teils auf solche mit zu großen Toleranzen zurückzuführenist. Letztere ergaben sich <strong>bei</strong> einer Fertigungsreihe, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> ausweislich<strong>der</strong> Dokumentation die Qualitätskontrolleinrichtung fehlerhaft ar<strong>bei</strong>tete.


FallK kauft einen Deckenventilator originalverpackt <strong>bei</strong> H <strong>und</strong> beauftragt denE mit <strong>der</strong> Montage. E bemängelt fehlende Schrauben. Da<strong>bei</strong> ist unklar, obdie Schrauben von Anfang an fehlten o<strong>der</strong> <strong>bei</strong>m Auspacken unauffindbarherausgefallen sind. K erhält Schrauben von H <strong>und</strong> bestellt E erneut.☼K verlangt Erstattung <strong>der</strong> Kosten für den zweiten Elektrikerbesuch.H will vom Großhändler G Ersatz für die zusätzlichen Schrauben sowieggf. die verauslagten Elektrikerkosten.Lit.: Tiedtke/Schmitt, ZIP 2005, 681Fall nach BGH ZIP 2002, 672Molkerei M (D) verkauft an N (NL) 2557 t Milchpulver. Der Inhalt <strong>der</strong>telefonischen Bestellung wird jeweils von M <strong>und</strong> N schriftlich bestätigt.Die Bestätigung <strong>der</strong> M enthielt eine Klausel, dass nur zu den eigenenAGB geliefert werde. Die AGB <strong>der</strong> N enthielten eine Klausel, dass sichSchadensersatz ggf. auf den Rechnungsbetrag des Geliefertenbeschränke.N verkauft das Milchpulver weiter an die G (Algerien). Das von Mabgepackte Milchpulver wird nach Antwerpen geliefert, dort von <strong>der</strong>Firma IS stichprobenartig untersucht, umpalettiert <strong>und</strong> nach Algerienverschifft. Dort wird das Pulver zu Trinkmilch verar<strong>bei</strong>tet, die ranzigschmeckt. G beanstandet die Ware <strong>bei</strong> N. Daraufhin werden Gesprächevon M, N <strong>und</strong> G geführt. M erklärt die Bereitschaft, dasVertragsverhältnis mit N rückabzuwickeln. Mit weitergehendenAnsprüchen, auch <strong>der</strong> Firma G, habe sie nichts zu tun. N leistetSchadensersatz an G.N klagt gegen M auf DM 633 742,-.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!