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Inhaltsübersicht - Prof. Dr. Windbichler

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Humboldt-Universität zu Berlin <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Christine<strong>Windbichler</strong> Repetitorium UnternehmensrechtInhaltsübersicht§ 1 Begriffsbestimmungen, Inhalte und Funktionen§ 2 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten§ 3 Handelsgewerbe, Firma und Register, Rechnungslegung§ 4 Einzelkaufmann und Einzelunternehmer§ 5 PersonengesellschaftenI. Gesellschaft bürgerlichen RechtsII. Offene Handelsgesellschaft - OHGIII. Partnerschaftsgesellschaft - PartGIV. Kommanditgesellschaft - KG§ 6 KapitalgesellschaftenI. Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbHII. Aktiengesellschaft - AGIII. Europäische Gesellschaft - SE§ 7 Das Unternehmen als Gegenstand des RechtsverkehrsI. Veräußerung und Erwerb von BeteiligungenII. Veräußerung und Erwerb des UnternehmensIII. Haftung bei Wechsel des UnternehmensträgersIV. Deliktischer Unternehmensschutz§ 8 VertretungsregelungenI. ProkuraII. Andere handelsrechtliche Besonderheiten§ 9 HandelsgeschäfteI. Allgemeine RegelnII. HandelskaufIII. Überblick über andere Handelsgeschäfte


LITERATURGrunewald, Barbara: Gesellschaftsrecht, 6. Aufl., Tübingen 2005Hueck, Götz / <strong>Windbichler</strong>, Christine: Gesellschaftsrecht, 20.Aufl., München 2003Jung, Peter: Handelsrecht, 5. Aufl., München 2006Kindler, Peter: Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht, München2006Wiedemann, Herbert / Fleischer, Holger: Handelsrecht (Prüfe deinWissen), 8. Aufl., München 2004Wiedemann, Herbert / Frey, Kaspar: Gesellschaftsrecht (Prüfe deinWissen), 6. Aufl., München 2002Definition GesellschaftsrechtRecht der privatrechtlichen Personenvereinigungen,die zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamenZwecks durch Rechtsgeschäft begründet werden.Internationales GesellschaftsrechtInternationales Gesellschaftsrecht ist das Recht, das beiSachverhalten mit Auslandsberührung bestimmt, nachwelchem Recht eine Personenvereinigung zu behandeln ist -Gesellschaftsstatut.SitztheorieGründungstheorie


tatsächlicherVerwaltungssitz derPersonenvereinigungRechtsordnung, nach derenVorschriften derGesellschaftsvertraggeschlossen bzw. dieGesellschaft inkorporiertwurdeEuGH Slg. 2002, I 1459Überseering EuGH NJW 2003,3331 Inspire Art„Überseering“Die in den NL wirksam gegründete Überseering BV verlegt ihrentatsächlichen Sitz nach Deutschland an den Wohnort eines ihrerbeiden deutschen Gesellschafter. Die BV ist Eigentümerin einesGrundstücks in D und beauftragt eine deutsche GmbH dort mitBauarbeiten. Nach Beendigung der Arbeiten macht sieGewährleistungsansprüche geltend. LG und OLG weisen dieKlage als unzulässig ab, weil die BV nach deutschem Rechtnicht rechts- und parteifähig sei. Der VII. Senat des BGH legt dieFrage dem EuGH vor (Art. 234 EG), ob diese Rechtsprechungmit Art. 43 und 48 EG vereinbar ist.Fall 1Muskel betreibt mit angestellten Mitarbeiterna) alleinb) zusammen mit seiner Freundin Katerc) zusammen mit Kater in Form einer GmbH, derenGeschäftsführer er istein Fitnessstudio. Die Bank B will dem im Studio tätigenTrainer Trimm ohne Sicherheit keinen Kredit einräumen.Trimm erklärt, das Studio stehe hinter ihm. M erklärt


telefonisch gegenüber der Bank, das Studio werde fürseinen bestaussehenden Trimmer einstehen. Daraufhingewährt die B dem T den Kredit. Als T nicht zahlt, will dieBank aus der gegebenen Zusicherung vorgehen.jeweils in den Varianten a) - c) zu prüfen:- Anspruchsgegner- Anspruchsgrundlage- FormerfordernisHandelsgewerbeI. Gewerbe1. rechtlich selbständig2. planmäßig auf Dauer3. äußerlich erkennbares, entgeltlichesAuftreten auf einem Markt4. rechtsgeschäftliche, privatrechtlicheTätigkeit5. nicht wissenschaftlich, künstlerisch,sportlich oder freiberuflich (Vergleich mitanderen Begriffen: Gewerbebetrieb,Geschäftsbetrieb, Unternehmen,Handelsgeschäft, Unternehmensträger)II. Größenmerkmale nach § 1 Abs. 2 HGBErfordernis:1. in kaufmännischer Weise eingerichteterBetrieb2. nach Art und Umfang(Indizien: Buchführung, Mitarbeiter, Kreditfinanzierung,Wechsel, Zahl und Komplexität der Geschäftsvorfälle, Zahl derGeschäftspartner, Lagerhaltung, Kalkulation, Werbung etc.)Kleingewerbetreibende, Land- und Forstwirte als Kaufleute,


§§ 2 und 3 HGBI. Nichteingetragenes Kleingewerbe:II. Eingetragenes Kleingewerbe:1. § 14 BGB (Unternehmer), ggf. §§ 383 ff.,407 ff., 453 ff. 467 ff. HGB („Nicht-aberteils-doch-Kaufmann“)2. Personengesellschaft: § 705 BGB (GbR)1. § 2 HGB, Handelsgewerbe2. Löschung auf Antrag3. Personengesellschaft: § 105 II HGB (OHG)oder § 161 HGB (KG)III. Land- und Forstwirte als Kannkaufleute:1. Nie Istkaufmann, auch bei ausreichenderUnternehmensgröße, § 3 I HGB2. Eintragungsmöglichkeit nur beiausreichender Unternehmensgröße, § 3 IIHGB3. Löschung nach allgemeinen Regeln (§ 31II HGB)4. Erstreckung auf Nebengewerbe, § 3 IIIHGB5. Personengesellschaft: bei Eintragung OHGoder KG, sonst GbRFirmaI. Bedeutung und FunktionII. Firmenbildung - Grundsätze1. Firmenkern und Zusätze2. Kennzeichnungseignung,


Unterscheidungskraft3. "Firmenwahrheit", IrreführungsverbotEine Aktiengesellschaft möchte als Firma (§ 18 HGB, § 4 AktG)Met@box Sportmarketing AG eintragen lassen. Warum wohl?Geht das? (vgl. OLG Braunschweig, EWiR 2001, 275/Mankowski)III. Firmenbeständigkeit1. Funktion2. Konflikt mit Firmenwahrheit3. Inhaber-, Gesellschafterwechsel4. Umwandlung5. Voraussetzungen der FirmenfortführungHandelsregisterMusterseite des Handelsregisters bei Jung,Handelsrecht, Kap. 3 Rn. 9I. FunktionenII. VerfahrenIII. Inhalt1. Publizitätsfunktion2. Kontrollfunktion3. Beweisfunktion4. Publikationsfunktion1. Antragsgrundsatz, § 12 HGB2. Formelles, materielles Prüfungsrecht,Amtsermittlungsgrundsatz, § 12 FGG(eingeschränkt)3. Bekanntmachung, § 10 HGB1. Eintragungen


2. Eingereichte SchriftstückeRegister: ÜbersichtEintragungspflich- Eintragungsfähige Einzureichende Schriftstücketige Tatsache Tatsache z.B. § 325 HGB, § 40GmbHGz.B. §§ 1, 29 HGB, z.B. § 2 HGB,§§ 105 I, 106, 108 § 105 II HGBHGBBekanntmachung Bekanntmachung Bekanntmachung im- Wortlaut der - Wortlaut der e-BundesanzeigerEintragung, § 10 I Eintragung, § 10 I 2 z.B. § 325 I 22- verkürzteBekanntmachung,z.B. § 162 II HGBsonstige Bekanntmachungen: z.B. §§ 121 III, 23 IV AktG (Einberufung derHauptversammlung)Beispiel für nicht eintragungsfähige Tatsache: BayObLG vom20.7.2000 - 3Z BR 72/00 - EWiR 2000, 1059Beispiel zur Publizitätswirkung des HandelsregistersP ist Prokurist bei Maximilian Currywurst GmbH und im Handelsregistereingetragen und bekannt gemacht. Am 21.4.2005 kommt es zu einem heftigenStreit zwischen dem Geschäftsführer der GmbH, M, und P überProvisionsabrechnungen. M, der dem P nicht mehr vertraut, entzieht diesem dieProkura und meldet die Löschung zur Eintragung im Handelsregister an. Am22.4.2005 bestellt P im Namen der GmbH 50 kg Curry bei C. M will die Lieferungnicht abnehmen; 50 kg sei auch bei gutem Geschäftsgang zu viel, außerdem hat


er den Lieferanten wechseln wollen. P habe sich wohl Rache nach dem Streitgönnen wollen. C verlangt Abnahme und Bezahlung.Lesen: §§ 48 ff. HGB; § 15 Abs. 1 HGB Lösungsaufbau: C → MGmbH, § 433 Abs. 2 BGB; Vertrag; Vertretungsmacht; negativePublizität des HandelsregistersBeispiel zur Publizitätswirkung des Handelsregisters - Abwandlungen -Noch am Abend des 21.4. erzählt M dem C von seinem Streit mit P (und dass erP alle Funktionen bis auf Aufräumen und Fegen entzogen habe). C verlangtAbnahme und Bezahlung der Bestellung vom 22.4.M GmbH verlangt Lieferung. C, der von dem Streit erst nachträglich erfährt,bestreitet das Zustandekommen des Kaufvertrages unter Berufung auf diefehlende Vertretungsmacht des P.P’s ursprüngliche Prokura war nicht im Handelsregister eingetragen undbekannt gemacht. C verlangt Erfüllung des Kaufvertrages.P bestellt 10 (20) Tage nach Bekanntmachung der Eintragung des Erlöschensder Prokura den Curry. C verlangt Abnahme und Bezahlung, da er vomErlöschen der Prokura nichts gewusst habe.P hatte nie wirksam Prokura erhalten, war aber aufgrund eines Versehens insHandelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden. P bestellt 50 kgCurry. C verlangt Abnahme und Zahlung.§ 15 HGBVoraussetzungen des § 15 I HGB:1. einzutragende (eintragungspflichtige) Tatsache2. in Angelegenheiten des Betroffenen3. Fehlen der Eintragung bzw. Bekanntmachung


HGBGmbH: GmbHGeG (eingetragene Genossenschaft):GenGVVaG: §§ 15 ff. VAGstille Gesellschaft: §§ 230 ff. HGBPartnerschaftsgesellschaft: PartGGEWIV: EWIVVOReederei: §§ 489 ff. HGBKörperschaft/VereinUnabhängig vomMitgliederbestand,Mitgliederwechsel zulässigKörperschaftliche Verfassung:Satzung, Organe, NameInnen- und AußengesellschaftAbstimmungsmodus derMitglieder: MehrheitsprinzipFremdorganschaftJuristische Person, Träger desGesellschaftsvermögensGesellschaftAbhängig vomMitgliederbestand, persönlicheBindung, Mitgliedschaft nichtübertragbarBinnenorganisation nichterforderlichReine Innengesellschaft oderInnen- und AußengesellschaftAbstimmungsmodus derMitglieder: EinstimmigkeitSelbstorganschaftSchuldvertragsgesellschaft,teilrechtsfähig/rechtsfähigGewinnverteilung und -besteuerung bei der OHG


Gewinnverteilung und -besteuerung bei der OHGDefinition der OHGDie OHG ist eine Gesellschaft [1], deren Zweck auf denBetrieb eines Handelsgewerbes [2] untergemeinschaftlicher Firma [3] gerichtet ist und bei deralle Gesellschafter unbeschränkt haften [4]. (vgl. § 105Abs. 1 HGB)


FallMuskel, Kater und Zipperlein schließen einen Vertrag zumgemeinsamen Betrieb eines Fitnessstudios. Muskel und Kater sollenihre Arbeitskraft und Sachkunde einsetzen, Zipperlein ist unsportlich,will aber durch eine Einlage von 10.000 € das Vorhaben fördern.Ferner schließt er einen Einbringungsvertrag, nach dem er ein alsBetriebsstätte geeignetes Dachgeschoß gegen eine Gegenleistungvon 617 000 € in die Gesellschaft einbringt. 10.000 € davon werdenals Einlage verrechnet. Ein Teilbetrag der Gegenleistung von € 250000 soll am 30.12.2002 fällig sein, der Rest am 20.12.2003.(vgl. OLG München ZIP 2000, 2255)1. M, A und Z wollen wissen, in welcher Form siediesen Vertrag schließen können.2. Z hat das Dachgeschoß im Juni 2002 zurVerfügung gestellt; zugunsten derGesellschaft wurde eine Auflassungsvormerkungeingetragen. Als am 30.12.2002keine Zahlung eingeht, setzt Z eine Frist zum15.1.2003 und verlangt nun Rückgabe derRäume sowie Bewilligung der Löschung derVormerkung. Zu Recht?a) Welche Art von Gesellschaft können M, K und Z gründen, wenn derangestrebte Betrieb klein und überschaubar bleiben soll?Eintragungen?b) Welche Art von Gesellschaft können M, K und Z gründen, wenn Mund K geprüfte Krankengymnasten, Z Heilmasseur ist und das Studioin erster Linie Physiotherapie "in sportlicher Umgebung" anbietensoll? Eintragungen?c) Welche Folge hat es im Ausgangsfall, wennnur der "Einbringungsvertrag" notariellbeurkundet wird?d) Alternativen im Ausgangsfall für Z, dem der Rücktritt verwehrt ist?


OHGGrundlagenGesellschaftsvertragGeschäftsführunglaufende Geschäfte, § 116 HGBVertragsänderungenaußergewöhnliche Geschäfte, § 116 II HGBAusscheiden/EintrittProkuraerteilung, § 116 III HGBMitgliederwechselGewinnverteilungsgrundsätzeBeiträgeUnternehmensgegenstandBeginn der Gesellschaft - InnenverhältnisMuskel, Kater und Zipperlein schließen einenGesellschaftsvertrag, nach dem sie ein Fitnessstudio in derRechtsform der OHG betreiben wollen. Die Anmeldung zumHandelsregister ist erfolgt, die Eintragung steht noch aus. Mwill eine Werbeaktion starten, K will die Geräteausstattung bei Xbestellen. Z hält die Werbung für übertrieben und dieGerätefirma Y für besser. Z will Stahl als weiterenGesellschafter aufnehmen.Einschlägige Vorschriften?


GesellschafterwechselIn der Muskelkater OHG sind Muskel, Kater und TrimmGesellschafter. Statt Trimm soll Stahl Gesellschafter werden. Stahlblickt nur in die Zukunft und will mit den bisherigen Geschäften derGesellschaft nichts zu tun haben. Rechtliche Gestaltung?Mitgliedschaft: Grundlagengeschäft1. Trimm kann aus-, Stahl gleichzeitig eintreten(Doppelvertrag); Folgen fürVermögenszuordnung?2. Übertragung der Mitgliedschaft durchgesellschaftsrechtliches VerfügungsgeschäftRegistereintragung deklaratorisch, ggf. § 15 IHGB (nicht bei GbR)Haftung: § 130 HGB für eintretenden, § 160 HGB fürausscheidenden Gesellschafter, zwingend; (bei GbR analog bzw. §736 II BGB) Freistellung im Innenverhältnis möglich (z.B. durch dieOHG oder Trimm gegenüber Stahl)GleichbehandlungDie Gesellschafter A, B und C der ABC OHG beschließen, daß A undB jeweils 20.000,- EUR in die Gesellschaft einschießen, C 30.000,-EUR. Der überstimmte C wendet ein, der Gesellschaftsvertrag sehezwar Nachschüsse bis zu 50.000,- EUR pro Kopf kraftMehrheitsbeschlusses vor, diese müßten aber gleichmäßig erfolgen.A behauptet, C müsse 30.000,- EUR zahlen.B behauptet, C müsse wenigstens 20.000,- EUR zahlen.C will gar nichts zahlen, es sei denn, A und B zahlen auch je 30.000,-EUR.Argumente für/gegen A, B und Cs Position?Abwandlung 1: A soll 30.000,- EUR zahlen.


Abwandlung 2: A soll 30.000,- EUR zahlen, hat dafür einen Monatmehr Zeitals die beiden anderen.actio pro socioGesellschafter klagt im eigenen Namen auf Leistung an dieGesellschaft. • Anspruch der Gesellschaft. • aus dem Gesellschaftsverhältnis (Sozialanspruch)• Voraussetzungen der Geltendmachung durch einenGesellschafter: SubsidiaritätErklärungsmuster:. • § 705 BGB (Vertragstheorie). • Prozeßstandschaft• Notzuständigkeit (vgl. § 744 II BGB)Geschäftsführung und VertretungMuskel hat für die Muskelkater OHG eine Beinpresse bestellt, obwohl Katergegen die Anschaffung war. Das Gerät sollte spätestens 10 Tage nachLieferung bezahlt werden. Als der Händler einen Monat nach Lieferungimmer noch kein Geld erhalten hat, fragt er, gegen wen er den Kaufpreiseinklagen kann, ob er Zinsen verlangen kann, ggf. in welcher Höhe.Abwandlung: Muskel hat für die Muskelkater GbR eine Beinpressebestellt, obwohl Kater gegen die Anschaffung war.Abwandlung: Muskel hat für die Muskel und Partner Heilgymnastik & Massageneue Liegematten bestellt, obwohl Kater gegen die Anschaffung war.Haftungsfragen


Kunde K läßt in der Werkstatt von Schraub und Zang GbRsein Fahrzeug reparieren. Schraub schraubt leichtfahrlässig eine Bremsleitung nicht richtig fest; K erleideteinen Unfall.Abwandlung: Der in der Werkstatt beschäftigte Helfer Hmacht den Fehler.• Haftung der Gesellschaft/des Gesellschaftsvermögens?• Haftung des S?• Kann sich S auf § 708 BGB berufen?• Haftung des Z?• Kann sich Z auf § 425 Abs. 2 BGB berufen?• Schmerzensgeld?• Was ist dem K, der Klage erheben möchte, zu raten?BGH, Urteil vom 29.1.2001 - II ZR 331/00, ZIP 2001, 3301. Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitztRechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehreigene Rechte und Pflichten begründet.2. In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozess aktiv undpassiv parteifähig.3. Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten derGesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht dasVerhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und derHaftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät) -Fortführung von BGHZ 142, 315.4. Eine Anrufung des Gemeinsamen Senats der oberstenGerichtshöfe des Bundes ist nicht erforderlich, da die Anerkennungder Rechts- und Parteifähigkeit der GbR mit der Rspr. der anderenBundesgerichte nicht unvereinbar ist.---------------------------------------------------------------------------------Kunde K läßt in der Werkstatt von Schraub und Zang OHG seinFahrzeug reparieren. Schraub schraubt leicht fahrlässig eine


Bremsleitung nicht richtig fest; K erleidet einen Unfall. Einen Monatnach dem Unfall tritt Frau Elektra (zuständig für die Autoelektrik) indie Gesellschaft ein.• Haftung derGesellschaft/des Gesellschaftsvermögens?• Haftung der E?Abwandlung:Mit dem Eintritt der E scheidet Z einvernehmlich aus der Gesellschaftaus.• Rechtliche Konstruktion des Ausscheidens?• Folgen für die Vermögenszuordnung?• Ansprüche des Z?• Folgen für die Haftung des Z?Kunde K läßt in der Werkstatt der Schraub und Zang KG seinFahrzeug reparieren. Schraub schraubt leicht fahrlässig eineBremsleitung nicht richtig fest; K erleidet einen Unfall und wirdverletzt. Der entstandene Schaden ist auf T€ 50 zu beziffern. DieKommanditistin E hat im Gesellschaftsvertrag eine Einlage von T€ 50,davon T€ 30 als Hafteinlage, vereinbart. Die Hafteinlage ist imHandelsregister eingetragen. E hat bishernur T€ 20 in die Gesellschaft eingebracht.Haftung der E gegenüber K?1. Verbindlichkeit der Gesellschaft2. Gesellschafterstellung der E3. § 176 HGB (unbeschränkte Kommanditistenhaftung)4. §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 HGB (beschränkte Kommanditistenhaftung)Abwandlung 1: Pflichteinlage und Haftsumme sind T€ 30, die E aucheingezahlt hat. Die Gesellschaft hat Verluste erlitten, so dass E aufihrem Kapitalkonto (§§ 120, 167 HGB) nur noch T€ 15 stehen hat.Abwandlung 2: Pflichteinlage und Haftsumme sind T€ 30, die E aucheingezahlt hat. E hat durch Entnahmen ihr Kapitalkonto auf T€ 15reduziert.


Anspruch gegen die OHGAnspruchsgrundlage (Vertrag,Quasivertrag, Gesetz)typische Problemewie bei allen zivilrechtlichenAufgabenVorliegen einer OHG, Anwendbarkeit Wirksamwerden nach außen; ggf.von OHG-RechtHandelsgesellschaft kraftEintragung (§ 5 HGB), fehlerhafteGesellschaft, ScheingesellschaftVerpflichtung der OHG Vertretungsfragen einschließlich §15 HGBZurechnungsfragen (§§ 31, 278BGB)Anspruch gegen Gesellschafter(§ 128 HGB)typische ProblemeAnspruch gegen die Gesellschaft Verweis nach oben, sonstInzidentprüfung nach vorstehendem- kein Sozialanspruch MusterDifferenzierung nachAnspruchsgrundlagen erforderlichGesellschaftereigenschaft des In wirksamer Ein- und AustrittAnspruch-Genommeneneinschließlich § 15 HGB; ggf.- maßgeblicher Zeitpunkt: ScheingesellschafterEntstehung der Verbindlichkeit,sonst:- § 130 HGBEinwendungen der OHG, die derevtl. gespaltene Lösungen beiGesellschafter geltend machen kann Verjährungsfragen(§ 129 Abs. 1 HGB)Gestaltungsrechte der OHG alsEinwendung des Gesellschafters (§129 Abs. 2 und 3 HGB)persönliche Einwendungen desGesellschafterserweiternde bzw. einschränkendeAuslegung bei AufrechungslagenAbweichungen vomErfüllungsanspruch§ 160 HGB


GeltendmachungBesonderheiten bei <strong>Dr</strong>ittansprüchenvon Mitgesellschafternunterschiedliche Gerichtsstände fürGesellschaft und Gesellschafter: §§13, 17Erstreckung von GerichtsstandsundSchiedsvereinbarungen derGesellschaft auf den GesellschafterInsolvenz der Gesellschaft:Geltendmachung der persönlichenGesellschafterhaftung nur durchInsolvenzverwalter, § 93 InsOFehlerhafte GesellschaftDer Inhaber der Eisdiele "Eisvogel" stirbt. Er wird beerbt von seiner WitweW, seiner volljährigen Tochter T und den beiden noch minderjährigenSöhnen A und B. Die Erben führen die Eisdiele gemeinsam fort.Irgendwelche Genehmigungen werden nicht eingeholt, Eintragungenerfolgen nicht. Die Gesellschaft erzielt Gewinne. Zur Finanzierung vonRenovierungsarbeiten nimmt W für die Eisdiele ein Darlehen über 20.000,-EUR auf.- ist T gewinnbeteiligt?-ist T verlustbeteiligt?.- haftet T für die Rückzahlung des Darlehens?.- ist A gewinnbeteiligt?.- ist A verlustbeteiligt?.- haftet A für die Rückzahlung des Darlehens?Beendigung der Gesellschaft?(nach BGH NJW 1983, 748 = JuS 1983, 468 m. Anm. K. Schmidt; s. auch K.Schmidt JuS 1990, 522)Scheingesellschaft Fehlerhafte Gesellschaft.- Veranlassung des Rechtsscheins.- zurechenbar.- Vertrauen des <strong>Dr</strong>itten.- schutzwürdig (gutgläubig, Dispositon)-Rechtsfolge: im Außenverhältnis Vertrauensentsprechung


(Vorsicht: § 15 II, III HGB geht als speziellere Regelung vor!).- (nichtiger, unwirksamer oder anfechtbarer) Gesellschaftsvertrag(Scheinvertrag, § 117 BGB, genügt nicht).- Gesellschaft in Vollzug gesetzt -kein Widerspruch zu vorrangigenSchutzinteressen.- Rechtsfolge: Gesellschaft wird im Innen- und Außenverhältnis alswirksam behandelt, ist aber für die Zukunft vernichtbar, Auflösung(Vorsicht: Rechtsfolgenbeschränkungen)Beispielsfälle:Kleingewerbliche GbR tritt ohne Handelsregistereintragung als OHG auf:keine fehlerhafte Gesellschafter, da GbR-Vertrag in Ordnung ist; die evtl.angestrebte Behandlung als OHG kann durch Registereintragungherbeigeführt werden, nicht durch Vertrag; also: Rechtsschein (Schein-OHG mit z.B. Vertretungs-, Haftungsfolge)Teilhaber T tritt in das Geschäft des Kaufmanns K ein, ficht Beitritt wegenarglistiger Täuschung an:Anfechtung = Kündigung der Gesellschaft, § 131 III Nr. 3 HGB. Haftung fürVerbindlichkeiten zwischen Eintritt und Kündigung: § 128 HGB. Haftungfür Altverbindlichkeiten: § 28 HGB (nicht: § 130, denn vorher bestand nochkeine Gesellschaft)OHG läßt vorgeschobenen Gesellschafter V ins Handelsregister eintragen,Bekanntmachung erfolgt nicht; V vertritt die Gesellschaft:Gesellschaft gebunden? Vertretungsmacht nach § 125 I, wenn VGesellschafter ist. "Vorgeschoben" = § 117 BGB, also keineGesellschaftereigenschaft; § 15 III HGB: fehlt Bekanntmachung; nach einerAnsicht: § 15 III auch bei bloß fehlerhafter Eintragung anwendbar, dannVertretung nach §§ 125, 106 II Nr. 4, 15 III HGB. Sonst: Rechtsschein, istenger, da konkretes Vertrauen erforderlich, fahrlässige Unkenntnisschadet.ScheinkaufmannVoraussetzungen. • Anwendbarkeit von Rechtsscheinvorschriften. • Rechtsschein der Kaufmannseigenschaft. • Zurechenbar gesetzt


. • Gutgläubiger <strong>Dr</strong>itter. • Disposition des <strong>Dr</strong>ittenRechtsfolgen• Nur unter den Beteiligten• Nur zugunsten des gutgläubigen <strong>Dr</strong>itten• Scheinkaufmann muss sich als Kaufmann behandeln lassen(Vertrauensentsprechung)

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