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BÜRGERLICHEN RECHTS für Studierende der ...

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IDr. Kaspar Krolop WS 2008/09Humboldt Universität (Berlin)Lehrstuhl für Handels- und Wirtschaftsrecht,Arbeitsrecht und RechtsvergleichungProf. WindbichlerVorlesungsbegleitendes Skript zu <strong>der</strong>VeranstaltungBÜRGERLICHEN <strong>RECHTS</strong>für <strong>Studierende</strong> <strong>der</strong> Wirtschaftswissenschaften


IIInhaltsverzeichnisVorwort – zum Umgang mit diesem Skript zur Begleitung <strong>der</strong> Vorlesung.....................................................1Kap. 1 EINFÜHRUNG .........................................................................................................................................2§ 1 Grundbegriffe und systematische Einordnung............................................................................................2I. Der Begriff <strong>der</strong> Bürgerlichen Rechts (BuG) ..........................................................................................21. Recht ....................................................................................................................................................22. „Bürgerlich“ (o<strong>der</strong> auch Zivilrecht) ...................................................................................................2II. Einige Grundbegriffe des Bürgerliches Rechts ...................................................................................51. Objektives Recht und Subjektives Recht (BuG) ..............................................................................52. Anspruch, Anspruchsgrundlage, Prüfung eines Anspruchs (BuG) .................................................63. Exkurs: Durchsetzung des Anspruchs (HuZ) .................................................................................74. Gesetzliche und vertragliche Schuldverhältnisse (BuG) ...................................................................9III. Privatrecht, BGB, Wirtschaftsrecht, Wirtschaftsprivatrecht .............................................................101. Regelungsgegenstände des Privatrechts im Überblick (BuG) .......................................................102. Rechtsquellen des Privatrechts (BuG) .........................................................................................113. Son<strong>der</strong>privatrecht (BuG) ..............................................................................................................124. Wirtschaftsrecht (HuZ) .....................................................................................................................13§ 2 Gerechtigkeit und Ökonomie I: Der Gedanke <strong>der</strong> Privatautonomie .......................................................14I. Der Grundgedanke <strong>der</strong> Privatautonomie ............................................................................................141. Die Idee <strong>der</strong> Privatautonomie (BuG).................................................................................................142. Ideengeschichtliche Aspekte (HuZ)...................................................................................................143. Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft (HuZ) .......................................................................164. Privatautonomie und Gerechtigkeit (HuZ) ....................................................................................16II. Das BGB als Instrument zur Verwirklichung <strong>der</strong> Privatautonomie (BuG).............................................171. Gewährleistung von „Verfahrensgerechtigkeit“ (BuG).....................................................................172. Die Problematik <strong>der</strong> strukturell gestörten Vertragsparität (BuG)......................................................19III. Aufgaben des Privatrechts aus Sicht <strong>der</strong> Ökonomie (HUZ)..................................................................191. Ausgangspunkt (HuZ) .......................................................................................................................192. Stabile Rahmenbedingungen (GuB) ..................................................................................................203. Ersparnis von Transaktionskosten (HuZ) ........................................................................................20IV. Begriff und Funktion von dispositiven Regelungen (BuG).................................................................21Kap. 2 WILLENSERKLÄRUNG UND ABSCHLUSS VON VERTRÄGEN ...............................................23§ 3 Elemente des Vertragsschlusses.................................................................................................................23Wie<strong>der</strong>holungsfragen zu §§ 1, 2 .................................................................................................................23I. Einführung (BuG) ...............................................................................................................................23II. Willenserklärung, Rechtsgeschäft, Vertrag (BuG).................................................................................241. Rechtsgeschäft, Vertrag (BuG) .........................................................................................................242. Willenserklärung (BuG) ....................................................................................................................25III. Anfor<strong>der</strong>ungen an eine wirksame Willenserklärung – We - (BuG)......................................................251. Wie<strong>der</strong>holung: Geschäftsfähigkeit .....................................................................................................252. Objektiver Tatbestand <strong>der</strong> Willenserklärung (BuG) ..........................................................................263. Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille (BuG) ................................................264. Zusammenfassende Übersicht (BuG)..................................................................................................285. Zugang <strong>der</strong> Willenserklärung im Überblick (BuG) ..........................................................................29IV. Vertragsschluss unter Abwesenden ....................................................................................................291. Grundfall: invitatio ad offerendum, Angebot und Annahme (BuG / PA)...........................................292. Verbindlichkeit des Angebots und Wi<strong>der</strong>ruf des Angebots (PA) ......................................................313. Beson<strong>der</strong>heiten bei <strong>der</strong> Annahme: die Regelungen des § 150 und des § 151 (PA) ...........................31V. Anfechtung einer Willenserklärung (BuG)............................................................................................321. Zur Wie<strong>der</strong>holung: Hintergrund <strong>der</strong> Anfechtung (BuG) ..................................................................322. Irrtumsanfechtung (§ 119) (BuG) ....................................................................................................323. Anfechtungsregeln und Rechtsfolgen <strong>der</strong> Anfechtung im Überlick (BuG)........................................34VI. Mängel beim Zustandekommen eines Vertrags - Überblick ...........................................................351. Willensmängel (PA) ...........................................................................................................................352. Inhaltliche Mängel des Rechtsgeschäfts (BuG).................................................................................363. Formmangel (BuG) ...........................................................................................................................37VI. Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen ..........................................................................39


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09Vorwort – zum Umgang mit diesem Skript zur Begleitung <strong>der</strong> VorlesungDieses Skript ergänzt die Vorlesung. Das Skript ist aber keine vollständige Wie<strong>der</strong>gabe desInhalts <strong>der</strong> Vorlesung, vielmehr soll es Ihnen in stichpunktartiger Form und in einer anFallbeispielen orientierten Weise ein Grundgerüst für die Wie<strong>der</strong>holung des Gehörten geben.Daher erhebt es nicht den Anspruch, dass <strong>der</strong> Text für je<strong>der</strong>mann, <strong>der</strong> die Vorlesung nichtbesucht hat, ohne Weiteres verständlich ist.In Kombination mit <strong>der</strong> Vorlesung bietet das Skript eine ausreichende GrundlageKlausurvorbereitung. (Je<strong>der</strong> ist natürlich eingeladen ergänzend auf eines <strong>der</strong> untenaufgelisteten Lehrbücher zurückzugreifen. Interessierte seien auch ausdrücklich dazuaufgefor<strong>der</strong>t.)Die Vorlesung „BGB für Wirtschaftswissenschafter“ steht vor folgendem Dilemma: Es gibtsehr viele Aspekte des Zivilrechts, die für <strong>Studierende</strong> <strong>der</strong> Wirtschaftswissenschaften vongroßer Relevanz sind. Gerade die stark relevanten Dinge, wie z.B. Kreditsicherheiten sindaber häufig zugleich von erheblicher Komplexität. Auch ist <strong>der</strong> Bezug zur Anwendung in <strong>der</strong>Praxis sehr wichtig. An<strong>der</strong>erseits darf diese Veranstaltung nicht überfrachtet werden, zumalsie vorwiegend von Erstsemestern besucht wird und mit verhältnismäßig wenigStudienpunkten dotiert ist. Dieser Problematik will das Skript bzw. die Veranstaltung dadurchRechnung tragen, dass deutlich unterschieden und gekennzeichnet wird, welche AspekteGegenstand <strong>der</strong> Prüfung in <strong>der</strong> Klausur sein können, und welche Aspekte zur Vertiefung undzur Beleuchtung rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhänge zwar erörtert werden,jedoch nicht Prüfungsstoff ist. Daher ist je<strong>der</strong> Abschnitt einer <strong>der</strong> drei folgenden KategorienzugeordnetBuG – Begriffe und Grundlagen: Dies ist <strong>der</strong> Kernstoff, <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Klausur unbedingtbeherrscht werden mussPA – Praktische Anwendung: Dies sind Beispiele, die deutlich machen sollen, wie Recht in<strong>der</strong> Praxis relevant wird und angewendet wird. Gleichzeitig sollen Sie einen ersten Eindruckvon <strong>der</strong> Herangehensweise an eine juristische Bearbeitung eines Sachverhalts vermitteln.Auch diese Abschnitte sind nachzuarbeiten. Denn viele Klausurfragen sind keine reinenWissensfragen, son<strong>der</strong>n beziehen sich auf die Beurteilung eines konkreten SachverhaltsHuZ - Hintergrund und Verständnis Es handelt sich um Zusatzinformationen, die dembesseren Verständnis von Hintergründen und Zusammenhängen dienen. Diese Abschnittesollten zwar auch gelesen werden. Jedoch ist <strong>der</strong> Inhalt dieser Abschnitte nicht Klausurstoffund muss daher auch nicht auswendig gelernt werden. Wichtig und ausreichend ist mir, dassdiese Abschnitte gelesen und nachvollzogen werden.1 1


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09einer gesetzlichen Ermächtigung (Gesetzesvorbehalt)VerfassungEuroparecht (EGV, EG-VO, EG-Richtlinien)Parlament(Legislative)GesetzeBehörde (Exekutive)Souverän – Alle Macht geht vom Volke aus Gesetzliche Grundlage hier:§ 35 Gewerbeordnung: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von <strong>der</strong> zuständigen Behörde ganz o<strong>der</strong> teilweise zu untersagen, wennTatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden o<strong>der</strong> einer mit <strong>der</strong> Leitung desGewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zumSchutze <strong>der</strong> Allgemeinheit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> im Betrieb Beschäftigten erfor<strong>der</strong>lich ist.BEGRIFFE UND GRUNDWISSEN (BuG)3. Die vergifteten Kunden wollen Schadensersatz und „Genugtuung“ (BuG)§ 823 BGB - Schadensersatzpflicht(1) Wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum o<strong>der</strong> einsonstiges Recht eines an<strong>der</strong>en wi<strong>der</strong>rechtlich verletzt, ist dem an<strong>der</strong>en zum Ersatz des daraus entstehendenSchadens verpflichtet.a. Schadensersatzaa. Schaden(1) Behandlungskosten letztlich wirklich ein Schaden? Häufig nicht: Denn Krankenversicherung zahlt die Behandlung Der Schädiger wird trotzdem zur Kasse gebeten, denn die Krankenkassekann von ihm Ersatz <strong>der</strong> Behandlungskosten verlangen 4(2) Entgangener GewinnBsp: Unter den Vergifteten ist ein Klempner, <strong>der</strong> sich gerade vor einerschwierigen Installation mit einem Döner stärken wollte. Ihm wird nun <strong>der</strong>Auftrag entzogen und ihm engtgeht ein Verdienst von EUR 950.(3) durch die Rechtsverletzung veranlasste Son<strong>der</strong>aufwendungenAlleinerziehende Mutter muss Betreuung für ihre Kin<strong>der</strong> bezahlen4Rechtlich wird das wie folgt konstruiert: Das Gesetz ordnet an, dass Schadensersatzfor<strong>der</strong>ungen desGeschädigten auf die Versicherung (bzw. Krankenkasse) übergehen soweit die Versicherung für den Schadenaufkommt (vgl. z.B. § 67 Versicherungsvertragsgesetz - VVG).4 4


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09bb. Schmerzensgeld§ 253 BGB - Immaterieller Schaden(1) Wegen eines Schadens, <strong>der</strong> nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch dasGesetz bestimmten Fällen gefor<strong>der</strong>t werden.(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, <strong>der</strong> Gesundheit, <strong>der</strong> Freiheit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> sexuellen SelbstbestimmungSchadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, <strong>der</strong> nicht Vermögensschaden ist, eine billigeEntschädigung in Geld gefor<strong>der</strong>t werden.- „Billige Entschädigung“: nur Ausgleich für erlittene Schmerzen in Deutschland verhältnismäßig knapp bemessen- Kein „Strafschadensersatz“ nach dem Modell <strong>der</strong> punitive damages in den USAHINTERGRUND UND ZUSAMMENHÄNGEUSA-Modell- Handeln <strong>der</strong> Bürger verhältnismäßig wenig durch öffentlich-rechtliche Regulierung eingeschränkt- Wenn man aber einen schädigt, dann muss man zahlen- Schadensersatz dient dazu abzuschrecken und jeden Bürger dazu anzuhalten, größtmögliche Vorsorge zutreffen, dass an<strong>der</strong>e Bürger durch sein Tun keinen Schaden erleiden(Schadensersatzrecht als Verhaltenssteuerung)Deutsches Recht- Bestrafung und Prävention durch Abschreckung allein Aufgabe des Strafrechts und Rechts <strong>der</strong>Ordnungswidrigkeiten- Verhaltenssteuerung zur Verhin<strong>der</strong>ung von Gefahren für die Allgemeinheit vor allem Aufgabe <strong>der</strong>öffentlichrechtlichenRegulierung Bestrafung, Abschreckung Aufgaben des Strafrechts Zivilrecht betrifft nur den Ausgleich Interessen <strong>der</strong> Bürger untereinan<strong>der</strong> Zivilrecht grundsätzlich kein Instrument <strong>der</strong> Verhaltenssteuerung, das in erster LinieAufgabe öffentlich-rechtlicher RegulierungII.Einige Grundbegriffe des Bürgerliches Rechts1. Objektives Recht und Subjektives Recht (BuG)- Im Beispiel 1 hat A eine Pflicht, die gegenüber je<strong>der</strong>mann besteht, verletzt (sog. objektivesRecht – Verhaltensregeln, die für alle bestehen, allgemeine Rechtsordnung, vgl. oben I. 1. ) § 823 Abs. 1 BGB Objektive Verhaltensnorm die besagt:“Du sollst an<strong>der</strong>e nicht in ihrer Gesundheit, Eigentum usw. schädigen”- Sanktion <strong>der</strong> Verletzung dieser Norm: Schadensersatzpflicht Durch die Verletzung ist dem vergifteten Kunden ein Schadensersatzansprucherwachsen (dies ist ein subjektives Recht, d.h. eine individuelle Rechtsposition, die sichaus dem objektiven Recht unmittelbar ergibt) Mit <strong>der</strong> Schadensersatzpflicht korrelliert ein subjektives Recht des Geschädigten,nämlich <strong>der</strong> Schadensersatzanspruch5 5


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09Subjektives Recht - individuelle Rechtsposition, die sich aus demobjektiven Recht unmittelbar ergibtAnspruchGestaltungsrechteHerrschaftsrechteDurch eine Willenserklärung kann ein Eigentum, § 903 BGBRechtsverhältnis umgestaltet werden (Rechte des Eigentümers)Bsp: Rücktrittserklärung gestaltet Vertrag inein Rückgewährschuldverhältnis um2. Anspruch, Anspruchsgrundlage, Prüfung eines Anspruchs (BuG)- Frage zu Beispiel 1: Hat <strong>der</strong> vergiftete Kunde einen „Anspruch“ darauf, dass A bestraft wirdund/o<strong>der</strong> ihm die Gewerbeerlaubnis entzogen wird?- Antwort: Nein. Verhängung von Strafen nach Strafrecht bzw. Entzug <strong>der</strong> Gewerbeerlaubnis erfolgtöffentlichen Interesse zum Wohle <strong>der</strong> Allgemeinheit. Der einzelne Bürger hat daher keinenindividuellen Anspruch. Er kann nur Anzeige bei <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft erstatten, ggf. Strafantragstellen und beim Gewerbeamt Vorgang anzeigen, eventuell Verbot „anregen“. Es steht abergrundsätzlich im Ermessen <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft bzw. <strong>der</strong> Behörde, welche Maßnahmen zuergreifen sind.- An<strong>der</strong>s <strong>der</strong> Schadensersatz aus § 823 I. Dieser ist ein „echtes“ subjektives Recht in Form einesAnspruchsa. Was ist ein Anspruch?Anspruch = Recht von einem an<strong>der</strong>en ein Tun o<strong>der</strong> Unterlassen zu verlangen (vgl. § 194Abs. 1 BGB hier: Zahlung einer Geldsumme als Schadensersatz) Schadensersatzanspruch – besteht unabhängig von einer Klageb. Anspruchsgrundlage und Normstruktur- Rechtliche Grundlage für einen Anspruch Anspruchsgrundlage- Unterscheide: Tatbestand (Anspruchsvoraussetzungern) und RechtsfolgeBsp: § 823 BGB -Tatbestand – Anspruchsvoraussetzungen: Wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig das Leben, den Körper, dieGesundheit, die Freiheit, das Eigentum o<strong>der</strong> ein sonstiges Recht eines an<strong>der</strong>en wi<strong>der</strong>rechtlich verletzt,Rechtsfolge – Anspruch ist dem an<strong>der</strong>en zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.c. Prüfung einer AnspruchsgrundlageVergifteter Kunde sagt “Ich will Schadensersatz”aa.) Anspruch entstanden?(1) Suchen einer Anspruchsgrundlage (in welche Normen sehen als Rechtsfolgeeinen Schadensersatzanspruch vor)Wonach soll sich suchen? Klärung des Anspruchsziels:Wer verlangt - Anspruchsteller (Gläubiger des Anspruchs)Was – Anspruchsziel (die gewünschte Rechtsfolge)Von wem – Anspruchsgegner (Schuldner des Anspruchs)Woraus (Was ist die in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den Ansopruch– Anspruchsgrundlage6 6


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09(b) Liegen die in <strong>der</strong> Anspruchsgrundlage genannten Voraussetzungen vor?(2) Anspruch untergegangen?- z.B. A hat den Schaden bereits ersetzt Untergang durch Erfüllung (§ 362 I BGB)(3) Anspruch durchsetzbar? Kann <strong>der</strong> Anspruchsgegner dem Anspruchsteller irgendwelche Gegenrechte(Einwendung o<strong>der</strong> Einreden) entgegenhalten?Bsp.: Einrede <strong>der</strong> Verjährung: §§ 194, 214 BGBExkurs zur Verjährung- geregelt in den §§ 194 ff. BGB- Regelmäßige Verjährungsfrist: Drei Jahre gerechnet ab Ende des Jahres indem <strong>der</strong> Anspruch entstanden ist und Schuldner von dem AnspruchKenntnis hatte o<strong>der</strong> seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht- Beachte aber § 199 II: Bei Verletzung von Körper o<strong>der</strong> Gesundheit 30 JahreHINTERGRÜNDE UND ZUSAMMENHÄNGE (HuZ)3. Exkurs: Durchsetzung des Anspruchs (HuZ)a. Außergerichtliche Durchsetzung- Bevor man klagt, sollte man den Anspruchsgegner zur Zahlung auffor<strong>der</strong>n- Erst wenn dieser sich weigert, sollte man Klage erheben- Dafür gibt es mehrere Gründe Prozess langwierig Prozess ist öffentlich Prozess ist teuer- Zwar muss grundsätzlich Beklagter alle Kosten tragen- Aber bei Erhebung <strong>der</strong> Klage muss man Gerichtskostenvorschuss zahlen- Wenn man Klage erhebt und vor Zustellung <strong>der</strong> Klage <strong>der</strong> Anspruchsgegner dochbezahlt, muss <strong>der</strong> Kläger die entstandenen Prozesskosten tragen (vgl. § 269 III S.3 Zivilprozessordnungb. Klage – gerichtliche Durchsetzungaa. Was besagt die Redensart “Wo kein Kläger kein Richter”?- Wenn <strong>der</strong> Anspruchsgegner Zahlung verweigert, muss <strong>der</strong> Anspruchsinhaber klagen- Es gibt keine staatliche Stelle, die ihm das abnimmtbb. Respektierung des staatlichen Gewaltmonopols Im Rechtsstaat darf ein Bürger gegenüber einem an<strong>der</strong>en Bürger grundsätzlichkeinen Zwang ausüben (Wenige Ausnahmen, vgl. u.a. zivilrechtlichen Notstand - § 228BGB und Selbsthilfe - §§ 229, 859) 5 Deshalb ist er gehalten, eine staatliche Stelle – das Gericht – anzurufen Nur durch einen staatlichen Akt – Gerichtsurteil bzw. Vollstreckung durchGerichtsvollzieher - kann ein Bürger zu etwas gezwungen werden.c. Erhebung <strong>der</strong> Klage- Verfahren <strong>der</strong> Zivilprozess – ist in <strong>der</strong> Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt5Bekannter sind die Vorschriften zu Notwehr und Notstand, § 32 bzw. § 34 im StGB und das allgemeineFestnahemrecht des auf frischer Tat ertappten Täters nach § 127 StPO.7 7


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09- Sie regelt das Verfahren vor einem staatlichen Gericht gehört daher nicht zumZivilrecht im engeren Sinne und ist daher auch nicht Gegenstand dieser Veranstaltung--- Unterscheide Bei Streitwert bis EUR 5.000 Amtsgericht Wenn Streitwerter höher in <strong>der</strong> Regel Landgericht, vgl. §23 Abs. 1 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz)Beachte: Beim Landgericht besteht Anwaltszwang, d.h. man muss sich dort von einemRechtsanwalt vertreten lassen (vor dem Amtegericht kann man seine Belangeauch selbst wahrnehmend. Ende des Prozesses und Zwangsvollstreckung- Wenn Richter <strong>der</strong> Klage stattgibt und dem Kläger den Anspruch zuerkennt, erlässt erein entsprechendes Urteil- Dieses Urteil in einer sog. vollstreckbaren Ausfertigung ist <strong>der</strong> Titel- Um die Zangsvollstreckung betreiben zu können, braucht man eine vollstreckbarAusfertigung des Urteils, d.h. das Urteil muss mit <strong>der</strong> sogenanntenVollstreckungsklausel versehen sein (vgl. §§ 724, 725 ZPO)„Vorstehende Ausfertigung wird dem ... zum Zwecke <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung erteilt.“- Auf <strong>der</strong> Grundlage dieser kann <strong>der</strong> Gerichtsvollzieher dann Maßnahmen <strong>der</strong>Zwangsvollstreckung, insbeson<strong>der</strong>en Pfändung von For<strong>der</strong>ungen, Gegenständen undBargeld veranlassene. Das Beweisproblem- Um ein Urteil und damit einen Vollstreckungstitel zu erwirken, müssen Sie den Richterüberzeugen, dass Ihnen <strong>der</strong> Anspruch zusteht- Häufig können Dinge nicht bewiesen werden:- In Bsp. 1 war ein Geschädigter in einem Fischrestaurant und hat nicht mehr ganzfrischen Fisch gegesen. Was geschieht, wenn sich nicht feststellen lässt, ob jetzt dieVergiftung von dem Gammelfleisch o<strong>der</strong> dem Fisch herrührt?- Das ist die Frage <strong>der</strong> BeweislastGrundregel: Wenn jemand aus einer Rechtsnorm für sich einen Vorteil ableitet, muss erdas Vorliegen von <strong>der</strong>en Voraussetzungen nachweisen Grundsätzlich muss <strong>der</strong> Anspruchsteller das Vorliegen <strong>der</strong>Anspruchsvoraussetzungen nachweisen- Problem: Wie soll <strong>der</strong> Verbraucher von Fleisch im Einzelnen nachweisen, welcheNachlässigkeiten es bei A gegeben hat?§ 1 ProdukthaftungsgesetzWird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, seiner Körper o<strong>der</strong> seineGesundheit verletzt o<strong>der</strong> eine Sache beschädigt, so ist <strong>der</strong> Hersteller des Produkts verpflichtet, demGeschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzenDie Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,2. nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, <strong>der</strong> den Schaden verursacht hat,noch nicht hatte, als <strong>der</strong> Hersteller es in den Verkehr brachte,3. er das Produkt we<strong>der</strong> für den Verkauf o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweckhergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt o<strong>der</strong> vertrieben hat,4. <strong>der</strong> Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem <strong>der</strong> Hersteller es in den Verkehrbrachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, o<strong>der</strong>5. <strong>der</strong> Fehler nach dem Stand <strong>der</strong> Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem <strong>der</strong> Hersteller dasProdukt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.8 8


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09 Geschädigter muss nur nachweisen, dass Produkt fehlerhaft war und Schaden durch dieFehlerhaftigkeit verursacht wurde Hat Geschädigter diesen Beweis erbracht, muss sich Hersteller entlasten undnachweisen, dass einer <strong>der</strong> Ausschlussgründe vorliegt.BEGRIFFE UND GRUNDWISSEN (BuG)4. Gesetzliche und vertragliche Schuldverhältnisse (BuG)Bsp. 1b Balthasar Zwiebel (B) gehört zu den Imbissbetreibern, denen A das Gammelfleischangedreht hat, ohne dass B das gemerkt hat. Zu den vergifteten Kunden gehört auch <strong>der</strong>Endabnehmer Erich Eisenhart, <strong>der</strong> bei B einen Döner gekauft hat. Gegen wen kann Evorgehen?1. Zum einen Schadensersatz nach § 823 I BGB gegen A (sieheoben)2. Zum an<strong>der</strong>en auch Ansprüche gegen B.2 a. § 823 I BGB gegen B (P: Nachweis des Verschuldens bei Bb. Was unterscheidet da Verhältnis E – A vom Verhältnis E-B? E ist durch den Kauf eines Döners mit B mit diesem invertraglichen Kontakt getreten Zwischen E und B besteht damit ein Vertrag, nämlich über den Kauf eines Döner-Kebabs- Kaufvertrag, geregelt in den §§ 433 ff. BGB- Pflicht des Verkäufers ist es, nicht nur irgendeinen Döner zu liefern, son<strong>der</strong>nDönerfleisch, das frei von Mängeln ist (vgl. § 433 I S. 2)- Diese Pflicht hat B hier nicht erfüllt Was kann <strong>der</strong> E als Käufer nun tun?aa) „Umtausch“- mangelhaften Waren kann man umtauschen (vgl. § 439 Abs. 1 S. 1)- Aber: Erhalt eines „Ersatzdöner“ nicht das Hauptinteresse des A, fraglich ob überhaupt jewie<strong>der</strong> einen Döner bei B essen willbb) Preisnachlass – im rechtsdeutsch heißt das Min<strong>der</strong>ung(vgl. §§ 437 Nr. 2, 441 BGB)- Prüfung des Min<strong>der</strong>ungsanspruchs im Einzelnen sehr komplex (dazu später unten beiLeistungsstörungen/Kaufrecht)- Aber auch darum geht es dem B nicht. Dass er von den für das Döner gezahlten EUR 3,00vielleicht EUR 2,90 o<strong>der</strong> auch die vollen EUR 3,00 zurückverlangen kann, ist aus Sichtdes E auch uninteressantcc.) Schadensersatz§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB Verletzt <strong>der</strong> Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann <strong>der</strong> GläubigerErsatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Schuldner diePflichtverletzung nicht zu vertreten hatWas ist bei dieser Norm an<strong>der</strong>s als bei § 823 BGB?9 9


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09> keine Beschränkung auf bestimmte Schutzgüter> Beweislastumkehr: Schuldner muss beweisen, dass er Pflichtverletzung nicht zuvertreten hat, d.h. an ihr „schuldlos“ ist§ 823 I § 280 IVorliegen eines Vertrages nicht erfor<strong>der</strong>lich Vorliegen eines VertragesPflichtverletzung (Pflicht von je<strong>der</strong>mann) Pflichtverletzung (Pflicht aus dem Vertrag)Vorsätzlich/Fahrlässig Anspruchsteller muss beweisenVorsätzlich/Fahrlässigkeit Anspruchsgegner muss beweisenNur Schaden, <strong>der</strong> auf Verletzung eines <strong>der</strong> in§ 823 I genannten Schutzgüter beruhtJe<strong>der</strong> Schaden, <strong>der</strong> durch die Pflichtverletzungentstanden ist(Eigentum, Gesundheit)Gründe für diese Unterschiede- Deliktsrecht regelt Verhaltensnormen, die gegenüber je<strong>der</strong>mann bestehen. Verletzt mandiese, macht man sich schadensersatzpflichtig. Es entsteht ein gesetzlichesSchuldverhältnis- Wenn man gegenüber je<strong>der</strong>mann wie nach § 280 haften müsste, würde das zu starkenHaftungsrisiken führen. Aus Angst sich haftbar zu machen, würden die Menschen jedesRisiko scheuen. Das wäre we<strong>der</strong> positiv für die Volkswirtschaft, noch für die Lebensfreude- Beim Vertrag liegt es bei den Vertragsparteien, ob sie eine vertragliche Bindung eingehenwollen und welche Verpflichtungen sie übernehmen wollenMERKE: Es ist streng zwischen vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen zuunterscheidenIII.Privatrecht, BGB, Wirtschaftsrecht, Wirtschaftsprivatrecht1. Regelungsgegenstände des Privatrechts im Überblick (BuG)Regelungsgegenstände des Privatrechts – ÜberblickRechte und Pflichten aufgrundvon Son<strong>der</strong>beziehungenPflichten ggüJe<strong>der</strong>mann Deliktsrecht „objektiveVerhaltenspflichtenZuordnung von Herrschaftsrechten Sachenrecht(Wer ist Eigentümer;Welche Befugnisse hat er? Wann gehörteine gefundene Sache dem Fin<strong>der</strong>? 6 (vgl.§ 973) Wann Ersitzung? (vgl. § 937) Erbrecht Subjektive RechteVertragsrecht Vertragsähnliche Familienrecht6Fin<strong>der</strong>lohn: § 971 BGB10 1


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09 Kernstück deszu ZivilrechtsSon<strong>der</strong>beziehungen § 311 Abs. 3 S. 12. Rechtsquellen des Privatrechts (BuG)a. Kern: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)b. Nebengesetze: z.B. Produkthaftungsgesetz, EGBGBc. Nicht zu vergessen: das Grundgesetz! Grundrechte strahlen auf das BGB ein, sog. mittelbare Drittwirkung <strong>der</strong> Grundrechted. Europarecht: Viele Richtlinien, insbeson<strong>der</strong>e zum Verbraucherschutz(vgl. amtlichen Hinweis zur Überschrift „Bürgerliches Gesetzbuch“ am Anfang desBGB) Die deutschen Regelungen müssen in Einklang mit den Richtlinien stehen Gerichte müssen deutschen Regelungen so auslegen, dass sie den Vorgaben in denRichtlinien nicht wi<strong>der</strong>sprechen richtlinienkonforme AuslegungHINTERGRÜNDE UND ZUSAMMENHÄNGE (HuZ)e. Rechtsprechung des BGH, BVerfG und des EuGH- keine Rechtsquelle im rechtstechnischen Sinn- Gerichte wenden nur Vorschriften an, legen diese aus- Dabei erfahren die Vorschriften eine Konkretsierung. Diese Konkretisierungmuss zumindest <strong>der</strong> Praktiker als verbindlich ansehenBsp.: - Gesetz ordnet an, dass etws „unverzüglich“ erfolgen müsse- § 121 I S 1: unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern(sog. Legaldefinition)- Aber wann ist das Zögern schuldhaft Frage des Einzelfalls Anhand <strong>der</strong> vom BGH gefällten Urteile werden Fallgruppen gebildet, dieOrientierung bieten Es gibt spezielle Kompendien, welche die Rechtsprechung zu denVorschriften erläutern, teilweise eigene Vorschläge zur näherenKonkretisierung machen, die sog. Kommentare(Der Standardkommentar zum BGB ist <strong>der</strong> „Palandt“) BGH-Entscheidungen können im Internet abgerufen werden unterwww.bundesgerichtshof.de / Entscheidungen(Schlagwortsuche schwierig besser entwe<strong>der</strong> nach Datum- Datum <strong>der</strong> Verkündung – o<strong>der</strong> noch besser Aktenzeichen suchen:z.B. BGH Urt. v. 11.10.2007 III ZA 17/07Verkündungsdatum Aktenzeiche 7f. Handelsgesetzbuch – Vorgaben für Kaufleute und Handelsgesellschaften, Bedürfnisse des Handelsverkehrs Handelsrecht ein Beispiel für das Son<strong>der</strong>privatrecht7Die römische Zahl bezeichnet den Senat (es gibt insgesamt 12 Zivil- und 6 Strafsenate). Z besagt, dassEntscheidung in Zivilsachen);11 1


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09§ 2 Gerechtigkeit und Ökonomie I: Der Gedanke <strong>der</strong> PrivatautonomieBEGRIFFE UND GRUNDWISSEN (BuG)I. Der Grundgedanke <strong>der</strong> PrivatautonomieBeispiel 2 - Der Schüler Alexan<strong>der</strong> (A) tauscht mit Benjamin (B) ein signiertes Lukas Podolski Trikotgegen ein signiertes Tokio-Hotel Trikot. Dann stellt B fest, dass auf E-Bay für ein Tokio Hotel-Trikotdas Dreifache geboten wird von dem was für ein Podolski-Trikot geboten wird. Er meint zu A, dasssei nicht fair. Den Tausch müsse man rückgängig machen. A meint abgemacht sei abgemacht. Auchsei B selbst schuld, wenn er nicht so clever ist. Auch könne B doch nicht ihn dafür verantwortlichmachen, dass Podolski an Popularität eingebüßt habe.Ist das unfair o<strong>der</strong> ungerecht?1. Die Idee <strong>der</strong> Privatautonomie (BuG)- Grundsätzlich keine rechtliche Kontrolle <strong>der</strong> Angemessenheit des Preises bzw. <strong>der</strong>Gegenleistung an sich- Die Idee des BGB von 1900> Es gibt keine Stände, die Bürger sind gleichberechtigt. Sie solleneigenverantwortlich ihr Geschicke bestimmen. Der einzelnen Bürger weiß am bestenwas seine Interessen sind. Es ist an ihm diese gegenüber an<strong>der</strong>en wahrzunehmen> es ist legitim „egoistisch“ die eigenen Interessen zu verfolgen. Ohne Einigung keinVertrag. Die an<strong>der</strong>e Seite kann ja den Vertragsschluss ablehnen> Bei Abschluss von Verträgen ist je<strong>der</strong> für sich selbst verantwortlich> „Je<strong>der</strong> ist seines Glückes Schmied“HINTERGRÜNDE UND ZUSAMMENHÄNGE (HuZ)2. Ideengeschichtliche Aspekte (HuZ)a. Rückblendenaa. Normativer Anspruch von Religion und große Bedeutung <strong>der</strong> Moral- Mittelalter religiöse Gebot, teilweise stärkere Bindungswirkung als Gesetz- Kleine homogene sozial Verbände; starke gegenseitige soziale Kontrolle Sowohl Moral als auch Recht bilden weitgehend verbindliche Normen- Aus Geboten und Heiligen Schriften ist für Lebenssituation ableitbar, welcheHandlung „gerecht“ istbb.mittelalterliche Christliche Ethik und Soziallehre:- reines Gewinnstreben verwerflich christliches Zinsverbot Gedanke des „freien Wettbewerbs“ als Stifter von Wohlstand <strong>der</strong> Gesellschaftfremd- Thomas von Aquin 8 : „Der gerechte Preis“8Um 1225 – 1274 Theologe, <strong>der</strong> versucht hat, Glaube und Vernunft miteinan<strong>der</strong> zu versöhnen. Wird verbreitetals Begrün<strong>der</strong> <strong>der</strong> Theologie als Wissenschaft angesehen. Definiert ethisches Verhalten als Einhalten <strong>der</strong>Vernunftordnung. (Die Idee des Naturrechts hat also die Aufklärung nicht für sich gepachtet.) Interessant auch:14 1


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09Martin Luther 1524„Erstlich haben die Kaufleute unter sich eine allgemeine Regel, das ist ihr Hauptspruch, dass sie sagen: ‚Ichmag meine Ware so teuer geben, wie ich kann.’ Das halten sie für ein Recht, da ist dem Geiz <strong>der</strong> Raumgemacht und <strong>der</strong> Hölle Tür und Fenster alle aufgetan. … Was sollte nun gutes im Kaufhandel sein? Was sollteohne Sünde sein, wo solches Unrecht das Hauptstück und Regel ist des ganzen Handels? Es kann damit <strong>der</strong>Kaufhandel nicht an<strong>der</strong>s sein, denn rauben und stehlen den an<strong>der</strong>n ihr Gut“cc. Zunftordnungen im Mittelalter- Zunftordnungen im Mittelalter bestimmten minutiös welche Waren hergestelltwerden dürfen, mit welchen Maßen, zu welchem Preis- Drei Böttcher 9 in <strong>der</strong> Stadt, <strong>der</strong>en Sortiment sich we<strong>der</strong> im Preis, noch in <strong>der</strong> Größe,noch in den verwendeten Materialien unterschiedb. Än<strong>der</strong>ung des Menschenbilds – Aufklärungaa. Modell 1: Die Religion weiß am besten, was für die Menschen gut istbb. Modell 2: Der Staat weiß am besten, was für seine Bürger gut ist- nicht nur sozialistische Idee- Aufgeklärter Absolutismus, <strong>der</strong> sich auf natur- und vor allem vernunftrechtliche Ideenund die Aufklärung beruft> Beispiel: Allgemeines Preußisches Landrecht (1794): Regeln alle Lebensbereiche ganzdetailliert geregelt> Die Idee (überspitzt): Wenn alle Menschen hinreichend vernünftig nachdenken unddie übergeordneten naturgegebenen Prinzipien <strong>der</strong> Vernunft beachten, würden sie allezu <strong>der</strong> gleichen, einzig „vernünftigen Lösung“ kommen. Dann kann und sollte mandiese Lösung auch als allgemeinverbindlich ins Gesetz schreibencc. Aufklärung im engeren Sinn: Individuum als eigenverantwortliches SubjektImmanuel Kant (Berlinische Monatsschrift, 1784,2, S. 481–494)„Aufklärung ist <strong>der</strong> Ausgang des Menschen aus seiner selbst verschuldeten Unmündigkeit. Unmündigkeit istdas Unvermögen, sich seines Verstandes ohne Anleitung eines an<strong>der</strong>en zu bedienen. Selbst verschuldet istdiese Unmündigkeit, wenn die Ursache <strong>der</strong>selben nicht am Mangel des Verstandes, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Entschließungund des Muthes liegt, sich seiner ohne Leitung eines an<strong>der</strong>en zu bedienen. Sapere aude [wage es verständig zusein]! Habe Muth, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen! ist also <strong>der</strong> Wahlspruch <strong>der</strong> Aufklärung.“- Art. 1 GG: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Daraus leitet dasBundesverfassungsgericht ab, dass <strong>der</strong> Mensch immer als Subjekt respektiert werdenmuss und nicht nur Objekt staatlichen Handelns sein darf- Mit <strong>der</strong> Aufklärung nicht nur neues Menschenbild. Der Mensch wird auch stärker in dieVerantwortung für sein tun genommen- Kant: „Handle nur nach <strong>der</strong>jenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dasssie ein allgemeines Gesetz werde.“Nach näherer Befassung mit ökonomischen Zusammenhängen, hat Thomas von Aquin sich gegen dasZinsverbot ausgesprochen, sich damit aber nicht innerhalb <strong>der</strong> Kirche durchgesetzt.9Altes Handwerk dessen Gegenstand die Herstellung von Gefäßen aus Holz, insbeson<strong>der</strong>e Holzfässern war. Fastausgestorbenes Handwerk; aber Begriff als Name sehr präsent (schauen Sie mal ins Telefonbuch unter Böttcher).15 1


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/093. Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft (HuZ)a. Trennung von Recht und Moralaa. Die Entwicklung- Trennung von Kirche und Staat Religiöse Moralvorstellungen verlieren an normativer Bindungskraft- Große Städte, Individualisierung, Abnahme <strong>der</strong> sozialen Kontrolle- Gesellschaft ist sehr heterogen Der Bestand von Moralvorstellungen, die von allen als bindend empfunden wird,nimmt kontinuierlich ab Die Gesetze werden mehr und mehr als alleiniger Maßstab für die Legitimitätvon Handlungen empfundenbb. Wie spiegelt sich dies im BGB wie<strong>der</strong>?Grundsatz: Verträge, die Dinge regeln, die für viele moralisch zweifelhafterscheinen, sind wirksam, es sei denn das Gesetz verbietet sieausdrücklich (vgl. § 134 BGB)ExkursEinschränkung: § 138 BGB: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößtist nichtig“.- Doch Sittenkontrolle über § 138 BGB?- BGH: Sittenwidrigkeit handelt, wer gegen das Anstandsgefühl aller billig undgerecht denkenden Menschen <strong>der</strong>art schwer verstößt, dass die Wirksamkeitdes Vertrags unerträglich erscheint> Gesellschaft sehr heterogen> Wo <strong>der</strong> gemeinsame Kern an Werten, dem alle verpflichtet?> Am ehesten im Grundgesetz; Staat als Wertegemeinschaft> Damit auch Rückbindung <strong>der</strong> „guten Sitten“ an das Recht> Funktion des § 138 nicht die Verwirklichung von individuellenMoralvorstellungen, son<strong>der</strong>n „Einfallstor“ für die Wertungen, die sich aus demGrundgesetz, insbeson<strong>der</strong>e den Grundrechten ergeben(Lehre von <strong>der</strong> mittelbaren Drittwirkung <strong>der</strong> Grundrechte, ständigeRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtsb. Entdeckung des Wettbewerbs als Motor von Wirtschaft und Gesellschaft- Berühmt das von Adam Smith geprägte Bild <strong>der</strong> „Unsichtbare Hand“, wonach daseigennützige Streben des einzelnen Bürger die Gesamtwohlfahrt aller steigert 10Rezeption bereits früh bei auch bei Juristen, vgl. Rudolf von Jhering (um 1900):Der Tauschverkehr ist demnach die Form, um jede Sache dahin zu führen, wo sie ihre Bestimmung erreicht.Keine Sache hält sich auf die Dauer da, wo sie ihre ökonomische Bestimmung, dem Menschen zu dienenverfehlt, jede sucht ihren richtigen Eigentümer auf … Der Tauschverkehr lässt sich als die ökonomischeVorsehung definieren, welches jedes Ding (Sache, Arbeitskraft) an den Ort seiner Bestimmung bringt.4. Privatautonomie und Gerechtigkeit (HuZ)a. Religion – multikulturelle Gesellschaft Religion kann in <strong>der</strong> mo<strong>der</strong>nen, multikulturellen Gesellschaft in <strong>der</strong> globalisiertenWelt allenfalls für eine bestimmte Gruppe Gerechtigkeit definierenb. Große und kleine Münzeaa) Die „Große Münze“10An Inquiry into the Nature and Causes of the Wealth of Nations, erschienen 1776.16 1


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09bb.Bei Geschäftsunfähigkeit ist die Willenserklärung nichtig (§§ 104, 105, beachteEinschränkung von § 105a BGB)Beschränkte Geschäftsfähigkeit (Min<strong>der</strong>jährige),- Min<strong>der</strong>jährigkeit: beginnt mit 7. Geburtstag, endet mit 18. Geburtstag- Vertrag grundsätzlich nur dann wirksam, wenn Eltern vor einwilligen o<strong>der</strong>nachträglich genehmigen- Ausnahmen: § 110 (sog. Taschengeldparagraph); §§ 112, 113- Vertragsautonomie und „Richtigkeitsgewähr“ können nur funktionieren, wenn ein gewissesGleichgewicht zwischen den Parteinen besteht- Wenn jemand überlegen ist, und eine erkennbare Unerfahrenheit o<strong>der</strong> sonstige Schwäche <strong>der</strong>an<strong>der</strong>en Seite ausnutzt, dann besteht keine „Verfahrensgerechtigkeit“(vgl. Sittenwidrigkeit § 138 II BGB)- Min<strong>der</strong>jährige haben typischerweise geringeres Urteilsvermögen Min<strong>der</strong>jährigenschutz Vertragsschluss, <strong>der</strong> nicht nur vorteilhaft für den Min<strong>der</strong>jährigen bedarf <strong>der</strong>Einwilligung <strong>der</strong> Eltern (§ 108 BGB) Solange diese nicht vorliegt ist Vertrag unwirksam Wenn Eltern Genehmigung verweigern, muss Geschäft rückgängig gemacht werdencc. Hinweise: Von <strong>der</strong> Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden: Rechtsfähigkeit- Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein- Jede natürliche Person ist rechtsfähig (vgl. § 1 BGB)- Daneben sind auch juristische Personen rechtsfähig (vgl. § 21 BGB, § 13GmbHG)- Beson<strong>der</strong>heit: Teilrechtsfähigkeit bei Personengesellschaften, vgl. § 124 I HGB)b. Beispiel Nr. 2 zur Regelung <strong>der</strong> Verfahrensgerechtigkeit: Anfechtung wegen Täuschungund Drohung (BuG)Beispiel 2b: Betrachten Sie als Beispiele folgende Varianten von Beispiel 2:Var. 1 Die Unterschrift unter dem Podolski-Trikot war nicht echt und A wusste davonVar. 2 B weiß, dass er ein schlechtes Geschäft macht. Er ist mit dem Tauch nur deshalbeinverstanden, weil ihm <strong>der</strong> A droht zu petzen, dass B bei <strong>der</strong> letzten Arbeitabgeschrieben hatZu Var. 1- Wenn eine an<strong>der</strong>e Seite die an<strong>der</strong>e täuscht, kann von einem angemessenenInteressenausgleich keine Rede sein- Lösung des BGB: Der Getäuschte kann seine Willenserklärung, die zum Vertragsschlussgeführt hat anfechten (§ 123 I BGB). Der Vertrag ist dann nichtig (§ 142 I BGB) und B kannvon A das Trikot nach § 812 I BGB von A zurückverlangenZu Var. 2 Auch die Drohung ist ein Anfechtungsgrund (vgl. § 123 I und Var. 1)Vorgriff auf Erläuterung zur Anfechtung von Willenserklärungen (eingehend unten bei § 3IV): Hintergrund <strong>der</strong> Anfechtung (BuG)- Idee <strong>der</strong> Privatautonomie: <strong>der</strong> übereinstimmende Wille <strong>der</strong> Parteien legitimiertden Vertragsinhalt- Dann darf <strong>der</strong> Wille aber nicht manipuliert sein (siehe oben Täuschung/Drohung)- Ferner soll eine Partei nicht an etwas festgehalten werden, was er eigentlich nichtgewollt hat (Anfechtung wegen Irrtums, vgl. § 119 BGB, dazu näher unten § 3)- Man spricht von Willensmängeln. Ein solcher Willensmangel berechtigt zurAnfechtung. Er ist <strong>der</strong> Grund für die Anfechtung (Anfechtungsgrund)18 1


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/092. Die Problematik <strong>der</strong> strukturell gestörten Vertragsparität (BuG)P: Strukturelles Ungleichgewicht (Stichwort: gestörte Vertragsparität)- Das Modell <strong>der</strong> Richtigkeitsgewähr setzt voraus, dass ein gewissen Gleichgewichtbesteht- Wo eine Seite so überlegen, dass sie <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en die Bedingungen aufzwingen kann, istes problematisch jedes Ergebnis mit Hinweis auf die Privatautonomie blind auf die„Richtigkeitsgewähr“ zu vertrauen Privatrecht auch Schutzaufgabe Son<strong>der</strong>privatrecht (s.o. § 1 III.3. )- Arbeitsrecht- Verbraucherschutz- Kontrolle <strong>der</strong> Allgemeinen Geschäftsbedingungen Die Privatautonomie <strong>der</strong> überlegenen Seite wird eingeschränkt, damitHinweis zur Vertiefung: Verbraucherschutz und sonstige Schutzvorschriften ausökonomischer Sicht (HuZ)a. Einerseits:- Beeinträchtigung <strong>der</strong> Flexibilität und des Wettbewerbs- Erhöhung <strong>der</strong> Transaktionskostenb. An<strong>der</strong>erseits- Klassische Vertragstheorie geht von vollständig informiertenAkteuren aus- Realität: Informationsasymmetrien, beschränkte Rationalität- Vertrauensverlust <strong>der</strong> Verbraucher > Marktschädigungc. Daher: Regelungen im Hinblick auf- Beseitigung schädlicher Informationsasymmetrien- Grenzen für das Ausnutzen von Wissen- und Erfahrungsvorsprüngen, sowieBeeinflussung des Willens des Gegenübers um Vertrauen in Seriosität 11 es Markteszu erhaltensind nicht nur „Transaktionskostentreiber“ und „Bevormundung“, son<strong>der</strong>n können fürdie Funktionsfähigkeit eines Marktes nützlich, ja notwendig sein! Wie so oft kommt es auf das angemessene Maß an.III. Aufgaben des Privatrechts aus Sicht <strong>der</strong> Ökonomie (HUZ)Wir haben gesehen- Privatautonomie entspricht dem Grundgedanken <strong>der</strong> Aufklärung und dem Menschbild desGrundgesetzes, des eigenverantwortliche handelnden Menschen- Auch aus ökonomischer Sicht spricht viel dafür, den beteiligten Vertragsparteien dasaushandeln von Verträgen zu überlassen?- Warum ist das BGB dann so dick?1. Ausgangspunkt (HuZ)- Die „unsichtbare Hand“ braucht gewissen Rahmenbedingungen um positive Effekteerzeugen zu können11Das Substantiv leitet sich nicht direkt von "seriös" ab, son<strong>der</strong>n von mlat. seriositas.19 1


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09Coase-Teorem 12 :„In einer Welt wohldefinierte und kostenlos übertragbarer Recht stellt sich stets dasselbeeffiziente (d.h. eine optimale Ressourcenallokation) En<strong>der</strong>gebnis ein, wie immer dieursprüngliche Verteilung <strong>der</strong> Handlungsrechte aussehen mag.“ Gedanke <strong>der</strong> Privatautonomie nicht nur rechtsphilosophisch, son<strong>der</strong>nAuch ökonomisch begründet Scheint am besten optimale Ressourcenallokation zu gewährleisten Coase nennt in seinem Theorem einige Bedingung, die erfüllt sein müssen- „wohldefinierte Rechte“ (dazu 2.)- „kostenlos übertragbar“ (dazu 3 .)- Hinweis: nicht ausdrücklich genannt, aber bei je<strong>der</strong> neoklassischen Modellvorstellung<strong>der</strong> Ökonomie vorausgesetzt: <strong>der</strong> homo oeconomicus (dazu später mehr)2. Stabile Rahmenbedingungen (GuB)a. Coase: „wohldefinierte Rechte“- Wenn mit Gütern gehandelt wird, muss klar festgelegt werden, dass die Dinge, die verkauftwerden, dem Verkäufer auch gehören- Klare Zuordnung <strong>der</strong> Herrschaftsrechte: Eigentum vor allem Aufgabe des Sachenrechts„Wohl definierte Rechte“ – das so genannte Sachenrecht siehe Extra Arbeitsblattb. Schutz <strong>der</strong> Rechtspositionen, RechtssicherheitAdam Schmit, 1776„Handel und Gewerbe können selten lange in einem Land gedeihen, das ohne geordnetes Rechtswesen ist, indem sich die Menschen ihres Eigentums nicht sicher fühlen, in dem das Vertrauen in Verträge nicht durch dasGesetz gestärkt wird und in dem man nicht regelmäßig den Einsatz <strong>der</strong> Staatsgewalt erwarten kann, damitzahlungsfähige Schuldner auch zur Leistung gezwungen werden. Kurz, Handel und Gewerbe können selten ineinem Staat aufblühen, in dem nicht ein gewisses Maß an Vertrauen in die von <strong>der</strong> Regierung zugewährleistende Rechtssicherheit besteht.“ Wenn Staat Rechtspositionen nicht effektiv schützt, entsteht Unsicherheit Wenn je<strong>der</strong> für sich Schutz seiner Rechtspositionen organisieren und Verträge durchsetzenmuss drohen im Extremfall bürgerkriegsähnliche Zustände und AnarchieBsp. 3 A hat ein gebrauchtes Fahrrad im Keller (Wert: EUR 60), das er nicht benutzt. B braucht dasFahrrad für einen Studentenjob um Zeitungen auszufahren. B hat kein Geld. B verspricht A vonseinem ersten Gehalt EUR 70 für das Fahrrad zu bezahlen. Daraufhin ist A bereit, dem B das Fahrradzu überlassen. Wenn Verkäufer Kaufpreis nicht effektiv bei staatlichen Gerichten einklagen kann,wird A nicht bereit sein, sich darauf einlassen, dass Fahrrad vor Zahlung desKaufpreises dem B zu überlassenDer B bleibt ohne Fahrrad, muss seine Tätigkeit, die das Bruttosozialprodukt steigernwürde, unterlassen.3. Ersparnis von Transaktionskosten (HuZ)12Benannt nach Ronald Coase, geb. 1910 (Nobelpreis 1991)20 2


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09a. Begriff <strong>der</strong> Transaktionskosten- Coase: „kostenlos übertragbar“- nicht gemeint: unentgeltlich; vielmehr dass die Transkation bei den Parteien keineKosten verursacht- Klassiker: Übertragung von Grundstücken bedürfen <strong>der</strong> notariellen Beurkundung; esfallen Gebühren für den Notar an. Die kriegt we<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verkäufer, noch <strong>der</strong>Käufer.Aber: Wenn <strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Transaktion erwartete Gewinn geringer ist als dieNotarkosten, unterbleibt dieseb. Ersparnis von Transaktionskosten durch Rechtssicherheit undeffektives Gerichtswesen Wenn Privater Rechtsdurchsetzung organisieren muss, erhöht dies dieTransaktionskostenc. Ersparnis von Transaktionskosten durch dispositives Recht- Wenn Parteien selbst sicherstellen müssen, dass sie jedes Detail und alles wasgeschehen könnte bedenken müssen, dann erhöht dies die Transaktionskosten- Dispositives Recht entlastet die Parteien; näher dazu nächsten AbschnittIV.Begriff und Funktion von dispositiven Regelungen (BuG) Hilfestellung für die ParteienBsp. 3a A fährt für vier Wochen in den Urlaub. B sagt, da kannst Du mir ja für die Zeit das Fahrradgeben. A ist einverstanden.- A kommt eine Woche früher aus dem Urlaub und verlangt das Fahrrad sofort von Bheraus. Darf er dies, o<strong>der</strong> muss er B das Fahrrad noch eine Woche überlassen? (§ 604 Abs. 3 BGBsiehe auch § 605 Nr. 1)- Darf B seiner Schwester S das Fahrrad überlassen? (Nein, vgl. § 603 I S. 2 BGB)- Lei<strong>der</strong> sind die Bremsen des Fahrrads abgenutzt, was A nicht bemerkt hat, da er sein Fahrrad nureinmal im Jahr wegen Funktionstauglichkeit überprüft. Wegen diese Defekts kann <strong>der</strong> B nichtrechtzeitig vor einer roten Ampel bremsen und wird von einem KfZ angefahren, wobei er sichschwer verletzt und auch seine Kleidung in Mitleidenschaft gezogen wird. Kann B von ASchadensersatz verlangen? (§ 280 Abs. 1 S. 1. Aber S. 2 in Verbindung mit § 599). Beachte beiArglist § 600.- Was ist, wenn das Fahrrad gestohlen wird? B ist zur Rückgabe des Fahrrads verpflichtet. Verletzter diese Pflicht haftet er auf Schadensersatz (§ 280 I S. 1). Allerdings haftet <strong>der</strong> Schuldnergrundsätzlich nicht, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 280 I S 2). Grundsätzlich hat<strong>der</strong> Schuldner die Pflichtverletzung nur dann zu vertreten, wenn ihm ein Sorgfaltspflichtverletzungvorzuwerfen ist; er die im Verkehr erfor<strong>der</strong>liche Sorgfalt nicht beachtet hat. 13 Ohne Verschulden(„verschuldensunabhängig“) haftet man nur, wenn eine spezielle Regelung dies geson<strong>der</strong>tanordnet. Eine solche Regelung fehlt für den Leihvertrag.1. Nutzen <strong>der</strong> Regelungen- Parteien denken nicht an alles- Es spart Transaktionskosten (siehe dazu unten II.2.)2. Dispositives Recht13Deshalb kommt es auf die Umstände an: Wurde das Fahrrad aus dem verschlossenen Keller gestohlen o<strong>der</strong> auf<strong>der</strong> Straße? War das Fahrrad ordentlich abgeschlossen o<strong>der</strong> hat es B einfach stehen lassen? War B nur im Ladeno<strong>der</strong> hat er es die ganze Nacht am Alexan<strong>der</strong>platz stehen lassen?21 2


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/092. Willenserklärung (BuG)- Im vorstehenden Abschnitt (§ 2) wurde die Privatautonomie erläutert- Die Verhandlungen und die Betätigung des Willens ist die Grundlage für dieLegitimierung von Rechtsbindung und Vertragsinhalt- Daher nicht nur bei jedem Vertragsschluss, son<strong>der</strong>n bei jedem Rechtsgeschäft zu prüfen,ob eine entsprechende Willensbetätigung vorliegt- Diese Betätigung wird ausgedrückt in <strong>der</strong> Willenserklärung Die Willenserklärung ist die Grundlage von Rechtsgeschäft und VertragRechtsgeschäfte Rechtsakt, <strong>der</strong> eine gewollte Rechtsfolge hervorbringtEinseitigeMehrseitige- Empfangsbedürftige(z.B. Kündigung)- nicht empfangsbedürftige(z.B. Testament)- Beschlüsse, Satzung(Vereine, Gesellschaften)- vor allem: VerträgeVertragEinigung = zwei übereinstimmende („kongruente“)Willenserklärungen – vgl. § 154 IAngebot, § 145Annahme, §§ 147 ff.- Fazit: Die Willenserklärung ist <strong>der</strong> „Grundbaustein“ für Verträge und RechtsgeschäfteallgemeinIII. Anfor<strong>der</strong>ungen an eine wirksame Willenserklärung – We - (BuG) Wann liegt eine Willenserklärung vor, die Grundlage für ein Rechtsgeschäft sein kann?(Tatbestand <strong>der</strong> Willenserklärung)Wie ist bei Beispiel 4 <strong>der</strong> Fall zu beurteilen, wenn <strong>der</strong> B nicht ausdrücklich „ja“ sagt o<strong>der</strong> sagt„ich bin einverstanden“, son<strong>der</strong>n nur den Daumen hebt?1. Wie<strong>der</strong>holung: GeschäftsfähigkeitVoraussetzung um überhaupt wirksame Willenserklärung abgeben zu können:Geschäftsfähigkeita. GeschäftsunfähigkeitBei Geschäftsunfähigkeit ist die Willenserklärung nichtig (§§ 104, 105, beachteEinschränkung von § 105a BGB)25 2


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09b. Beschränkte Geschäftsfähigkeit (Min<strong>der</strong>jährige),- Min<strong>der</strong>jährigkeit: beginnt mit 7. Geburtstag, endet mit 18. Geburtstag- Vertrag grundsätzlich nur dann wirksam, wenn Eltern vor einwilligen o<strong>der</strong>nachträglich genehmigen- Ausnahmen: § 110 (sog. Taschengeldparagraph); §§ 112, 113Wichtige Begriffe:Zustimmungsbedürftig = Wirksamkeit des Vertrages ist von <strong>der</strong> Zustimmung eines Dritten abhängigZustimmung ist <strong>der</strong> Oberbegriff (vgl. § 182)- Einwilligung = vorherige Zustimmung (§ 183)- Genehmigung = nachträgliche Zustimmung (§ 184)c. Von <strong>der</strong> Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden: Rechtsfähigkeit- Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein- Jede natürliche Person ist rechtsfähig (vgl. § 1 BGB)- Daneben sind auch juristische Personen rechtsfähig (vgl. § 21 BGB, § 13GmbHG)(Beson<strong>der</strong>heit: Teilrechtsfähigkeit bei Personengesellschaften, vgl.§ 124 I HGB)2. Objektiver Tatbestand <strong>der</strong> Willenserklärung (BuG)erfor<strong>der</strong>t eine allgemein o<strong>der</strong> in bestimmten Geschäftskreisen (allgemeiner ausgedrückt: ineinem bestimmten sozialen Umfeld) erkennbare Äußerung eine bestimmte Rechtsfolge zuwollena. Was bedeutet Erklärung?- Dies muss nicht ausdrücklich erklärt werden- Es genügt eine Verhalten, dem nach <strong>der</strong> Anschauung des betroffenen Verkehrskreis einentsprechen<strong>der</strong> Erklärungswert zukommt (schlüssiges Verhalten, konkludenteWillenserklärung> im Bsp.: Heben des Daumen ist eine konkludente Willenserklärung> Weitere Bsp.: Besteigen <strong>der</strong> S-Bahn: Öffnen <strong>der</strong> Türen – Angebot <strong>der</strong> S-Bahn-GmbH. 14 Indem sie einsteigen, nehmen Sie das Angebot zum Abschluss einesBeför<strong>der</strong>ungsvertrages anb. Grenze für den Erklärungswert schlüssigen Verhaltens: Schweigen- reines Schweigen hat grundsätzlich keinen Erklärungswert!- Nur in Ausnahmefällen, wenn Gesetz das ausdrücklich vorsieht kann im SchweigenEine Willenserklärung gesehen werden (u.a. § 108 II S. 2, 177 II S. 2, § 663 S. 1 362HGB; Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreiben 15 )3. Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille (BuG)An dem äußeren Erklärungswert muss sich <strong>der</strong> Erklärende aber nur festhalten lassen, wenndieser von einem entsprechenden subjektiven Willen getragen wird. Dabei sind dreiverschiedene Merkmale zu unterscheiden14Deshalb auch die Schil<strong>der</strong> „Beför<strong>der</strong>ung nur mit gültigen Fahrausweis“ an je<strong>der</strong> Eingangstür <strong>der</strong> Straßenbahn;Klarstellung, dass Beför<strong>der</strong>ung nur gegen das in den Beför<strong>der</strong>ungsbedingen festgelegte Entgelt angeboten wird.15Näheres zum Bestätigungsschreiben erfahren Sie in <strong>der</strong> Vorlesung zum Handels- und Gesellschaftsrecht.26 2


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09- Handlungswille; dazu a)- Erklärungsbewusstsein; dazu b)- Geschäftswille; dazu c)a. HandlungswilleBsp: Sie treffen auf einen Schlafwandler und fragen diesen, ob Ihnen dieser 10.000EUR ohne Zinsen für zehn Jahre leihen will. Der Schlafwandler – ein vollgeschäftsfähige Person - nickt. Ist ein Vertrag zustande gekommen?- Das Nicken war nicht vom Willen des Schlafwandlers gesteuert, son<strong>der</strong>n eine völligunbewusste Bewegung,- Im Beispiel 4 ist das Heben des Daumens willensgesteuert, damit Handlungswille (+)b. ErklärungsbewusstseinBeispiel Abwandlung Bp. 4B hebt den Daumen nicht, um das Angebot des A anzunehmen, son<strong>der</strong>n reagiert nur auf denZuruf seines Kumpels K <strong>der</strong> fragt „Na, alles klar Alter?“Der Handelnde muss sich bewusst sein und den Willen haben, (irgend)eine rechtlichrelevante Handlung vorzunehmen und sich in irgendeiner Form verbindlich rechtlich zubindenaa.Wann fehlt das Erklärungsbewusstsein?3 - Zunächst: es fehlt nicht schon, wenn sich <strong>der</strong> Erklärende innerlich vorbehält dasGesagte gar nicht zu wollen (Gemäß § 116 S. 1 BGB ist <strong>der</strong> innere Vorbehalt , nurrelevant bei Kenntnis bei <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite, vgl. § 116 S. 1,; vgl. auch § § 118)- Daran fehlt es insbeson<strong>der</strong>e in folgenden Konstellationen(1) Handlungen, die nichts mit dem Rechtsverkehr zu tun haben (reineMeinungskundgabe, Begrüßung, wissenschaftliche Stellungnahmen u.ä. Bei dem genannten Bsp. liegt diese Konstellation vor(2) Lediglich vertragsvorbereitende Erklärung (insbeson<strong>der</strong>e sog. invitatio adofferendum, dazu näher unten im folgenden Abschnitt IV.1.(3) Außerrechtliche GefälligkeitenExkurs: Außerrechtliche Gefälligkeit (HuZ)Wie ist <strong>der</strong> Fall zu beurteilen, wenn B dem A das Fahrrad nicht verkauft, son<strong>der</strong>n sich bereit erklärt, amnächsten Tag dem A das Fahrrad mitzubringen und ihm es für einen Tag zu borgen. B bringt das Fahrrad amnächsten Tag nicht mit und sagt, dass er es sich an<strong>der</strong>s überlegt habe. Hat B einen Anspruch auf Überlassungdes Fahrrads?B könnte einen Anspruch aus § 598 I aus Leihvertrag auf Überlassung des Fahrrads haben. Hierzu müsstensich A und B über einen <strong>der</strong>artigen Vertrag wirksam geeinigt haben. Hier ist fraglich, ob B die Zusage mitRechtsbindungswillen abgegeben hat o<strong>der</strong> ob es sich nur unverbindlich eine unentgeltliche Gefälligkeit inAussicht gestellt hat. Das ist nach den Umständen zu beurteilen. Je „alltäglicher“ die Gefälligkeit ist, und jenäher die Personen zueinan<strong>der</strong> stehen, desto ferner liegt ein Rechtsbindungswillen. An<strong>der</strong>s wenn erkennbar ist,dass für die an<strong>der</strong>e Seite die Ausführung von großer Bedeutung ist.Bsp.: Alleinerziehende Designerin M bittet die Nachbarin N um Babysitting. Die Nachbarin kommt nicht; Mmuss zu Hause bleiben und ihr entgeht ein Auftrag im Wert von EUR 2000. Unterscheiden:- Wenn M nur gefragt hat, haben Sie mal Zeit, dann keine Haftung <strong>der</strong> N- Wenn hingegen M dreimal fragt: Das ist für mich finanziell superwichtig; kann ich mich wirklich daraufverlassen?!!!! und N sagt „Hun<strong>der</strong>t pro“, dann wird man Rechtsbindungswillen bejahen könnenWeiterer Klassiker aus dem Leben: Mitnahme mit dem KfZ, Anhalter u.ä.bb. Was sind die Folgen des Fehlens des Erklärungsbewusstseins?27 2


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09Sie müssen unterscheiden. Es kommt darauf an, ob <strong>der</strong> Erklärende hätte erkennenkönnen (und erkennen müssen), dass seine Handlung als Willenserklärung aufgefasstwird:- Konnte er das nicht, liegt keine Willenserklärung vor- Konnte er es erkennen, dann nimmt die h.M. aus Gründen des Verkehrsschutzesdas Vorliegen einer Willenserklärung an. Allerdings kann <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> dieErklärung ohne Erklärungsbewusstsein abgegeben hat, diese Erklärung nach § 119 Ianfechten (zur Anfechtung unten in diesem Abschnitt bei IV.).c. Geschäftswilleaa. Was ist <strong>der</strong> Geschäftswille?- Für das Erklärungsbewusstsein fragen wir war sich <strong>der</strong> Erklärende bewusst, dassseine Handlung irgendeine Rechtsfolge herbeiführt?- Der Geschäftswille bezieht sich auf ein konkretes Rechtsgeschäft. Hier fragen wir:Wollte er Erklärende genau dieses Rechtsgeschäft abschließen?Bsp: Die Sekretärin legt dem Geschäftsführer eine Unterschriftsmappe vor mit <strong>der</strong> Erklärung es geheum die Unterzeichnung von Auftragsbestätigungen, also <strong>der</strong> Bestätigung dass das Unternehmen denAuftrag annehmen und durchführen wird. Mechanisch zeichnet er die Schreiben ab, dabei übersiehter, dass sich dabei auch ein Schreiben befindet, in dem neues Büromaterial bestellt wird.- dem Geschäftsführer ist klar, dass er mit <strong>der</strong> Unterschrift eine Rechtsfolge herbeiführt (mit <strong>der</strong>Auftragsbestätigung kommt ein Vertrag zustande – siehe näher unten in diesem Abschn. bei 4.- Aber Geschäftswille ist nur auf die Auftragsbestätigungen gerichtet, nicht auf die Bestellungvon Büromaterialbb. Was sind die Folgen des Fehlens des Geschäftswillens?- Das Fehlen des Geschäftswillen allein steht nie dem Vorliegen einerWillenserklärung entgegen- Der Erklärende hat nur die Möglichkeit, nach § 119 I anzufechten4. Zusammenfassende Übersicht (BuG)Elemente je<strong>der</strong> Willenserklärung, die wirksam sein solla. BasisBasisvoraussetzung: Geschäftsfähigkeitb. Abgabe <strong>der</strong> Willenserklärungaa. Objektiver Tatbestand <strong>der</strong> We - erfor<strong>der</strong>t eine allgemein o<strong>der</strong> in bestimmtenGeschäftskreisen (allgemeiner ausgedrückt: in einem bestimmten sozialen Umfeld)erkennbare Äußerung eine bestimmte Rechtsfolge zu wollenbb. Subjektiver Tatbestand <strong>der</strong> We Das muss auch vom Willen des Erklärenden getragensein(1) Stets erfor<strong>der</strong>lich: Handlungswille(2) Nicht erfor<strong>der</strong>lich: Geschäftswille(3) Problem: Erklärungsbewusstsein28 2


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09Erklärende konnte nicht erkennen dass seineHandlung als Willenserklärung aufgefasstwird keine WeErklärende hätte das erkennen müssen Vorliegen We (-) Anfechtbarkeit nach § 119 Ic. Zugang Die abgegebene Willenserklärung wird nur wirksam, wenn sie dem Empfänger auchzugeht (dazu 5.)5. Zugang <strong>der</strong> Willenserklärung im Überblick (BuG)Unterscheidung beim ZugangWe unter AnwesendenWe unter AbwesendenMündlich (auch Telefon): wirksam, wenn richtigverstanden (sog. Vernehmungstheorie)Schriftlich Aushändigung des Schriftstücks(Kenntnisnahme nicht erfor<strong>der</strong>lich) Gelangen in den Machtbereichdes Empfängers +zumutbare Möglichkeit <strong>der</strong>KenntnisnahmeIV.Vertragsschluss unter Abwesenden1. Grundfall: invitatio ad offerendum, Angebot und Annahme (BuG / PA)Beispiel 5:A ist selbständiger Architekt und braucht dringend ein neues Kopiergerät. Aus einem Katalogdes Büromaterialhändlers Meyer sucht er sich einen Kopierer des Typs CX-P-35 zum Preisvon EUR 2.000,-- aus und sendet am 3.1.2007 an diese folgendes Schreiben: „Hiermitbestelle ich einen Kopiere des Typs CX-P-35.“ Am 4.1.2007 landet das Schreiben um 18 Uhrim Briefkasten <strong>der</strong> Meyer-GmbH. Am Vormittag des 6.1.2007 nimmt Meyer das Schreibenzur Kenntnis. Am 7.1.2007 verfasst Meyer folgendes Schreiben: „Hiermit bestätigen wir dieBestellung eines Kopierer des Typs CX-P-35 zum Preis von EUR 2000,--; Lieferung in einerWoche. Das Schreiben landet am Vormittag des 8.1.2007 bei A im Briefkasten.Wann kam hier ein Vertrag zustande?Vertragsschluss: Zwei kongruente Willenserklärungen; Angebot und Annahme1. Angebot (§ 145)a) Denkbar: Katalog von M enthält Angebot- Geschäftsfähigkeit, Handlungswille (+)29 2


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09- Aber: Erklärung, aus <strong>der</strong> deutlich, dass Rechtsbindungswille und auch entsprechendesErklärungsbewusstsein? Antwort: nein: sog. invitatio ad offerendum 16(vgl. auch § 145, 2. HS „es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat“) Fehlen des Erklärungsbewusstseins auch nach außen erkennbar Katalog kein Angebot i.S.v. § 145Warum nur „invitatio ad offerendum“ und kein verbindliches Angebot? (HuZ)Wer ein Angebot abgibt ist daran gebunden. Sobald die an<strong>der</strong>e Seite annimmt, ist <strong>der</strong> Vertrag zustandegekommen. Wenn man einen Katalog versendet o<strong>der</strong> ein „Angebot“ in das Internet stellt, ist <strong>der</strong> Kreis <strong>der</strong>Adressaten unüberschaubar. Der Verkäufer hat aber auch ein Interesse, nur an diejenigen zu verkaufen, dieauch den Kaufpreis zahlen können. Ferner kann er nicht garantieren, die Sache für alle, die an ihr interessiertsind, liefern zu können. Deshalb sind „Angebote“ in Katalogen, im Internet nur als Auffor<strong>der</strong>ung zumAngebot anzusehenEbenso im Supermarkt: Wenn Sie eine Dose aus dem Regal nehmen, dann ist damit noch kein Kaufvertragzustande gekommen. Erst wenn Sie zur Kasse kommen und die Ware auf das Band legen (Angebot) und dieKassiererin sie über das Band führt (Annahme) ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Beispiel:Mitarbeiterin vertauscht aus Versehen die Preisschil<strong>der</strong>; deshalb kosten laut Preisschil<strong>der</strong>n <strong>der</strong>Seehasenrosenkaviar EUR 75 und <strong>der</strong> echte Störkaviar EUR 7,50. Der Kunde <strong>der</strong> daraufhin sich drei Dosenmit dem echten Kaviar schnappt, hat keinen Anspruch auf Übergabe von drei Dosen zum Preis von EUR 7,50;da es sich nur um eine ivitatio ad offerendum handelt.b) Bestellung im Schreiben des A vom 3.1.aa. Abgabe einer We- Geschäftsfähigkeit (+)- Abgabe einer We mit Handlungswille und Erkläriungsbewusstsein (+)- Wichtig für Angebot: Inhalt i.S.v. § 145 We enthält alle wesentlichen Vertragsbestandteile (bei Kaufvertrag: Preis,Kaufsache, Vertragsparteienbb. Zugang- Ab welchen Zeitpunkt lag hier ein wirksames, bindendes Angebot?- Wirksamwerden und damit bindend erst ab Zugang (§ 130 I> Kenntnisnahme durch M erst am 6.1.2007> aber Zugang bereits mit Gelangen in den Machtbereich des Empfängers + zumutbareMöglichkeit <strong>der</strong> Kenntnisnahme- In dem Machtbereich gelangt am 4.1.2007 (Briefkasten)- Aber 18 Uhr außerhalb <strong>der</strong> Geschäftszeiten, Zumutbarkeit (-) Zugang am 5.1. Vormittag Zu diesem Zeitpunkt wirksames, bindendes Angebot2. Annahme- mit Schreiben vom 7.1. hat <strong>der</strong> M das Angebot angenommen- beachte Annahmefrist (§ 147)- aber auch hier gilt grundsätzlich: Wirksamwerden erst mit Zugang(Ausnahme: § 151, ob § 151 hier eingreift – dazu unten Var. 3 – bei 3.b) -, kanndahinstehen: Zugang bei A am 8.1.2007 Zu diesem Zeitpunkt Kaufvertrag zwischen A und M zustande gekommen16Auffor<strong>der</strong>ung zur Abgabe eines Angebots30 3


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/092. Verbindlichkeit des Angebots und Wi<strong>der</strong>ruf des Angebots (PA)Var. 1 zu Bsp. 5 Wie ist <strong>der</strong> Fall bei folgen<strong>der</strong> Variante zu beurteilen? A sieht am 5.1. ein günstigesAngebot und will den Kopierer nicht mehr bei M bestellen. Er sendet daraufhin umgehend ein Fax anM, das dort am 5.1. gegen 16 Uhr zugeht. Ist hier ein Vertrag zustande gekommen? Lese Sie dazu §130 I 2!Danach ist entscheidend: Ist <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf des A dem M zugegangen, bevor das Angebotwirksam wurde?- Zugang des Angebots bereits am 5.1., am Vormittag (s.o.)- Fax erst am Nachmittag eingegangen, damit zu spät Entscheidend ist nur <strong>der</strong> Zugang, auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an.Es ist egal, ob M zuerst von dem Fax und dann von dem Schreiben Kenntnis nimmt o<strong>der</strong>umgekehrt.3. Beson<strong>der</strong>heiten bei <strong>der</strong> Annahme: die Regelungen des § 150 und des § 151 (PA)Var. 2 zu Bsp. 5 Wie ist <strong>der</strong> Fall zu beurteilen, wenn M in seinem Schreiben den Auftrag von A wiefolgt bestätigt: „… bestätigen wir die Bestellung eines Kopierers des Typs CX-P-35 zum Preis vonEUR 2200,--, obwohl im Katalog ein Preis von EUR 2.000,-- genannt ist? Lesen Sie dazu § 150!a. § 150 II (BuG/PA)- Schreiben des A (Bestellung für EUR 2000) ist Angebot- In <strong>der</strong> Ausgangsvariante hat M das Angebot angenommen. Das konnte man aber nurbejaht werden, da Angebot und Annahme sich decken (Kongruenz <strong>der</strong>Willenserklärungen)- Hier liegt eine Än<strong>der</strong>ung gegenüber dem Angebot vor (2.200 anstatt 2.000 EUR) Damit liegt neues Angebot vor (§ 150 II), das seinerseits <strong>der</strong> Annahme bedarf. Deshalb ist ein Vertrag nur zustande gekommen, wenn A seinerseits eine entsprechendeWillenserklärung abgibt :- Ausdrücklich hat A keine Annahme erklärt- Liegt eine Annahme darin, dass A auf das Schreiben nicht reagiert hat ?Beachte : Schweigen hat grundsätzlich keinen Erklärungswert (vgl. oben § 3 II.2.) Zwischenergebnis: Es ist kein wirksamer Vertrag zustande gekommen, da A dieAnnahme durch B in Wirklichkeit ein neues Angebot ist, das <strong>der</strong> Anicht angenommen hatb. Vertiefung : § 151 (HuZ)Var. 3 zu Bsp. 5 Obwohl B kein Zeichen von A erhält, versendet B den Kopierer durch einSpeditizionsunternehmen an A. A sieht auf dem Lieferschein, dass er 2.200 anstatt 2.000 kosten soll.Dennoch nimmt er die Ware entgegen und quittiert den Empfang- In <strong>der</strong> Empfangnahme <strong>der</strong> Ware und <strong>der</strong> Quittierung beim Spediteur liegt die Annahme des (neuen)Angebots des M durch A durch schlüssiges Verhalten an (konkludente Annahme, vgl. o. § 3 II.2.)- Damit ist grundsätzlich die Annahme noch nicht wirksam, da Wirksamkeit erst mit Zugang eintritt(§ 130 I). A hat zunächst nur eine Quittung beim Spediteur unterschrieben; das ist noch keinZugang bei Aaa. Die Vorschrift des § 151 S. 1> Hiernach genügt die Abgabe <strong>der</strong> Annahmeerklärung. Sie muss aber nicht gegenüberdem an<strong>der</strong>en Teil – also dem künftigen Vertragspartner erklärt werden, geschweigedenn muss sie diesem zugehen31 3


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09> Das setzt aber voraus, dass dies <strong>der</strong> Verkehrssitte entspricht o<strong>der</strong> <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Teil daraufverzichtet hat von <strong>der</strong> Annahme in Kenntnis gesetzt zu werden> Beachte: Die Abgabe <strong>der</strong> Annahmerklärung ist nie entbehrlich. Es geht um dasErfor<strong>der</strong>nis des Zugangs; sieh sehen wie wichtig die Unterscheidung Abgabe einer We /Zugang einer ist (siehe oben § 3 III. einerseits und § 3 IV an<strong>der</strong>serseits).bb. Anwendung auf den FallWenn jemand eine Ware beim Käufer abliefern lässt, dann genügt nach allgemeinerVerkehrsanschauung für die Annahme des Angebots die Entgegennahme <strong>der</strong> Ware und dieQuittierung. Eine geson<strong>der</strong>te Erklärung gegenüber dem Verkäufer wäre nur Förmeleicc. Weitere Vertiefung: § 151 und Versandhandel(1) „Klassischer“ Versandhandel („Otto-Katalog)- Sie suchen sich etwas im Otto Katalog aus und schicken eine schriftliche Bestellung- Die in dieser Bestellung liegende Angebot wird angenommen, sobald im Versandhausbestellte Ware zur Versendung freigeben wird. Eine geson<strong>der</strong>te schriftliche Erklärunggegenüber dem Kunden ist nicht üblich typischer Anwendungsfall von § 151(2) Online-Versand- Beim online-Versand ist es allgemein üblich, dass auf die Bestellung hin eine E-Mailzurückgeschickt wird, in <strong>der</strong> die Bestellung bestätigt wird. Rechtstechnisch ist dies dieAnnahme ihres Angebots- Wenn eine <strong>der</strong>artige E-Mail aber nicht geschickt wird, fehlt es wie<strong>der</strong> wie bei (1) an <strong>der</strong>Annahmeerklärung gegenüber dem Besteller. Hier ist fraglich, ob man wie bei (1) § 151anwenden kann, da nach <strong>der</strong> Verkehrssitte gerade üblich ist, die Bestellung gegenüber demBesteller zu bestätigen.V. Anfechtung einer Willenserklärung (BuG)1. Zur Wie<strong>der</strong>holung: Hintergrund <strong>der</strong> Anfechtung (BuG)- Idee <strong>der</strong> Privatautonomie: <strong>der</strong> übereinstimmende Wille <strong>der</strong> Parteien legitimiert denVertragsinhalt- Dann darf <strong>der</strong> Wille aber nicht manipuliert sein (siehe oben Täuschung/Drohung)- Ferner soll eine Partei nicht an etwas festgehalten werden, was er eigentlich nicht gewollthat (Anfechtung wegen Irrtums, vgl. § 119 BGB)- Man spricht von Willensmängeln. Ein solcher Willensmangel berechtigt zur Anfechtung.Er ist <strong>der</strong> Grund für die Anfechtung (Anfechtungsgrund)2. Irrtumsanfechtung (§ 119) (BuG)a. Inhaltsirrtum, § 119 I, 1. Alt. Der Erklärende weiß was er tut, schätzt aber den Bedeutungsgehalt des Gesagten falschein.- Beispiel 1: Ein etwas weltfrem<strong>der</strong> Biologe bestellt ein Butterfly-Messer, in <strong>der</strong> Meinung eshandele sich um ein Sezierbesteck für Schmetterlinge- Beispiel 2 : Der Vorsitzende eines Fußballvereins bestellt 25 Gros Toilettenpapier, in <strong>der</strong>Meinung, es handele sic hum große Rollen. In Wirklichkeit ist Gros eine imHandelsverkehr üblich Einheit und beutet, eine Bestellung von 25 mal 12 mal 12 (3600Stück)b. Erklärungsirrtum, § 119 I, 2. Alt. Der Erklärende weiß nicht was er tut (motorische Fehlleistung - Verschreiben,Versprechen)32 3


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09- Beispiel 1: A will einen Drucker des Typs XP 360 L bestellen. Aufgrund eines Tippfehlersbestellt er den Typ XP 360 K- Beispiel 2: A will ein Online-Ticket <strong>der</strong> Deutschen Bahn für den 20.10.2006 lösen.Aufgrund eines Tippfehlers bucht er für den 21.10.2006- Beachte : Anfechtung ist auch dann möglich, wenn die motorische Fehlleistung einemÜberbringer <strong>der</strong> Willenserklärung unterläuft (Übermittlungsfehler, § 120)c. Fehlendes Erklärungsbewusstsein, § 119 I BGB analog (siehe oben III.3.b)Es kommt darauf an, ob <strong>der</strong> Erklärende hätte erkennenkönnen (und erkennen müssen), dass seine Handlung als Willenserklärung aufgefasstwird:- Konnte er das nicht, liegt gar keine Willenserklärung vor- Konnte er es erkennen, dann nimmt die h.M. aus Gründen des Verkehrsschutzesdas Vorliegen einer Willenserklärung an. Allerdings kann <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> dieErklärung ohne Erklärungsbewusstsein abgegeben hat, diese Erklärung nach § 119 Ianalog anfechtend. Eigenschaftsirrtum, § 119 II- Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache. Das sind alle Eigenschafteneiner Person (vor allem : Zahlungsfähigkeit 17 ) o<strong>der</strong> einer Sache, die im Verkehr (alsoobjektiv) als wesentlich angesehen werden, das sind vor allem die wesentlichenwertbildenden FaktorenBsp. : Echtheit eines Gemäldes, Größe/Lage/Bebaubarkeit eines Grundstücks, Alter beimGebrauchtwagenAber NIE : Der Preis o<strong>der</strong> dessen Angemessenheit des Preies/ <strong>der</strong> Gegenleistung selbst !!- Abgrenzen zum unbeachtlichen Motivirrtum> Jemand kauft seiner Freundin einen schönen Goldring. Sie mag aber nur Silber o<strong>der</strong>Weißgold.> Ein Briefmarkensammler kauft eine teure Briefmarke, um seine Sammlung zuvervollständigen. Dann stellt er fest, dass er die Marke doch schon in seinerSammlung hatte.HINTERGRUND UND ZUSAMMENHÄNGE (HuZ)e. Schutz des Erklärungsempfängers- Im Gegensatz zu den Fällen <strong>der</strong> Täuschung und Drohung kann <strong>der</strong> Erklärungsempfängernichts für den Irttum des Erklärenden- Deshalb ist sein Vertrauen auf den Bestand des Rechtsgeschäfts schutzwürdig- Darum gewährt ihm das Gesetz einen Schadensersatzanspruch (§ 122)Bsp.: A tauscht mit dem Briefmarkensammler B eine Briefmarke gegen zwei Karten für einKonzert in Hamburg, bucht bereits zwei Bahnkarten Berlin–Hamburg und zurück. B stellt dannfest, dass die Briefmarke die er von A erhalten hat, nicht echt ist, und erklärt die Anfechtung undwill die Konzertkarten von A zurück.aa. Keine Täuschung/Drohung- Wenn A gewusst hätte, dass die Briefmarke nicht echt ist, dann würde es sich umeine Täuschung handeln und es wäre Anfechtungsgrund des § 123 gegeben- A ist in diesem Fall nicht schutzwürdig, deshalb gibt es in diesem Fall keinenSchadensersatz § 122 nur anwendbar, wenn Anfechtung nach §§ 119, 120bb. Irrtum nach § 119 II17Nur wenn für Geschäft wesentlich, z.B. bei Gewährung eines Darlehens. An<strong>der</strong>s bei Bargeschäften destäglichen Lebens. Da beide Seiten die Leistung sofort erhalten, ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit <strong>der</strong>an<strong>der</strong>en Seite nicht verkehrswesentlich.33 3


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09- Aber hier hat <strong>der</strong> A es nicht gewusst und damit war sein Vertrauen in den Bestand<strong>der</strong> Vereinbarung schutzwürdig (Beachte aber Einschränkung in § 122 II !)- Umgekehrt soll B nicht an diesem Vertrag festgehalten werden, wenn die Briefmarkenicht die Eigenschaft hat, wie sie von B erwartet wurde und B es auch erwartendurfte Lösung des Gesetzes: B kann den Vertrag rückgängig machen ; muss aber dem Aden Schaden ersetzen, den B dadurch erlitten hat, dass er auf den Bestand desVertrages vertraut hat (§ 122 I)BEGRIFF UND GRUNDWISSEN (BuG)3. Anfechtungsregeln und Rechtsfolgen <strong>der</strong> Anfechtung im Überlick (BuG)- Auch wenn ein Anfechtungsgrund besteht, ist das Rechtsgeschäft zunächst wirksam. Erstnach Abgabe einer Anfechtungserklärung ist das Rechtsgeschäft nichtig ; und das auchnur, wenn die Anfechtungsfrist nicht eingehalten wurde- Ausgangspunkt: Wo ist die Norm, welche die Rechtsfolge enthält ? § 142 I : Folge <strong>der</strong> Anfechtung: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts Damit diese Folge eintritt, müssen drei Voraussetzunen erfüllt seina. AnfechtungsgrundIrrtumsanfechtung,§ 119Unrichtige Übermittlung,§ 120Täuschung/ Drohung, § 123Inhaltsirrtum,§ 119 S. 1, 1. Alt.Erklärungsirrtum,§ 119 I S. 1, 2. Alt..Eigenschaftsirrtum§ 119 IIFrist: § 124Kein SchadensersatzanspruchFrist: § 121Schadensersatzanspruch: § 122b. Anfechtungserklärung, § 143 (BuG)Die Anfechtungserklärung (§ 143) ist nach h.M. kein Rechtsgeschäft, aber mit <strong>der</strong>Anfechtung wird ein Vertrag unwi<strong>der</strong>ruflich nichtig. Damit eine ähnliche Tragweitewie ein Rechtsgeschäft. Deshalb gelten für sie Anfor<strong>der</strong>ungen für die Wirksamkeiteiner Willenserklärung entsprechend sogenannte rechtsgeschäftsähnliche Handlung Generell finden auf diese rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen die Vorschriften zurAbgabe einer wirksamen Willenserklärung (siehe oben III, IV.) entsprechendeAnwendungc. Anfechtungsfrist – unterscheide :- Täuschung/Drohung Jahresfrist (§§ 123, 124)- Im Übrigen unverzüglich (§ 121)d. Rechtsfolge34 3


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09- Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an nichtig- Parteien müssen, das was sie aufgrund des zunächst geschlossenen Vertragesempfangen haben nach § 812 I S. 1, 1. Alt. zurückgewähren- Im Fall einer Anfechtung nach § 119 / 120 u.U. Schadensersatz nach § 122PRAKTISCHE ANWENDUNG (PA)Bsp: Oben bei § 2 / Bsp. 2a haben A und B haben die Trikots getauscht. B ficht wegenTäuschung an. Damit ist <strong>der</strong> Tauschvertrag von Anfang nichtig (§ 142 I). Aber § 142 Ienthält keine Aussage dahingehend, dass B das Trikot zurückverlangen kann.Aber hier ist § 812 I S. 1 S. 1 F 1 die passende Anspruchsgrundlage:„Wer durch die Leistung eines an<strong>der</strong>en […] etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zurHerausgabe verpflichtet- Etwas erlangt: A hat Eigentum an dem Trikot erlangt- Durch Leistung = ziel- und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens: B hat gezielt, inErfüllung des Tauschvertrages dem A das Trikot verschafft- Ohne rechtlichen Grund> Zunächst bestand ein wirksamer Tauschvertrag. Dieser berechtigte auch A zumBehaltendürfen des Trikots> Durch die Anfechtung des B ist dieser Rechtsgrund rückwirkend (ex tunc) weggefallen--Voraussetzungen liegen vor Rechtsfolge: „zur Herausgabe verpflichtet“ A muss B das Trikot herausgeben. Aber umgekehrt muss auch B dem A das Podolski-Trikot zurückgeben (Durch die Anfechtung ist <strong>der</strong> gesamte Vertrag nichtig. Damit hat auchA keinen Rechtsgrund mehr für das Behaltendürfen des TrikotsVI. Mängel beim Zustandekommen eines Vertrags - Überblick1. Willensmängel (PA)Bsp. 6 Der Großhändler V kalkuliert seine Preise, indem er 30 % auf den Einkaufspreis aufschlägt.Als <strong>der</strong> Einzeländler E ihn auffor<strong>der</strong>t ein verbindliches Angebot für die Lieferung von 10Flachbildfernseher anzugeben, verrutscht er in <strong>der</strong> Tabelle und legt seiner Berechnung ein an<strong>der</strong>es,viel billigeres Produkt zugrunde. Dadurch gibt er als Preis insgesamt EUR 23.000,-- ; <strong>der</strong> korrektkalkulierte Verkaufspreis würde sich auf EUR 28.000,-- belaufen. E schlägt bei dem günstigen Preissofort zu, nimmt an und verlangt Lieferung <strong>der</strong> Geräte zu dem genannten Preis von EUR 23.000,--.Erst jetzt bemerkt V seinen Lapsus und ist nicht bereit, die Geräte zu dem niedrigen Preis zu liefern. Ebeharrt auf Lieferung. Wo könnten Willensmängel bzw. inhaltliche Mängel des Vertrages liegen ?1. Vertragsschluss setzt zwei sich deckende Willenserklärungen vorausa. Angebot des V- Geschäftsfähigkeit (+) / Handlungswille (+) / Erklärungsbewusstsein (+)- Allenfalls Willensmangel, <strong>der</strong> zur Anfechtung berechtigt (dazu d)b. Annahme durch Ec. Fehlen einer Einigung, da V eigentlich für EUR 28.000 verkaufen wollte ? Es liegt eine Einigung vor, entscheidend ist nur, ob sich die Willenserklärungenäußerlich decken Vertrag zunächst wirksam2. Wenn das objektiv Gesagte, vom subjektiv Gewollten abweicht, könnte aber ein Irrtumvorliegen, <strong>der</strong> zur Anfechtung berechtigt V könnte dann anfechten und nach § 142 I die Unwirksamkeit des Vertrages ex tuncherbeiführen und sich so von <strong>der</strong> Lieferpflicht befreien35 3


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09 Prüfen Anfechtungsgründe- § 119 I S. 1, 1. Alt. (-) wusste um den Bedeutungsgehalt des Gesagten- § 119 I S. 1, 2. Alt. (-) nicht verschrieben, son<strong>der</strong>n verrechnet. Damit nicht nurmotorische Fehlleistung- § 119 II Angemessenheit des Preises selbst, nie Eigenschaft i.S.v. § 119 II <strong>der</strong> sog. verdeckte Kalkulationsirrtum ist unbeachtlicher Motivirrtum2. Inhaltliche Mängel des Rechtsgeschäfts (BuG)Bsp. 6a Der Großhändler V schickt dem E folgendes Angebot: Verkauf von 10 Flachbildfernsehers à2.800 zum Gesamtpreis von 5.600. E faxt zurück, dass er das Angebot annimmt und beharrt auf <strong>der</strong>Lieferung, als V ihn darauf hinweist, dass er sich offensichtlich verrechnet habe. Es sei doch ganzevident, dass hier <strong>der</strong> angebene Einzelpreis entscheidend sei und nicht <strong>der</strong> Endpreisa. Offener Dissens (vgl. § 154)Vertragsschluss setzt zwei sich deckende Willenserklärungen vorausa. Angebot des V wirksam abgegeben (s.o.)b. Annahme durch E- Allgemeine Voraussetzungen für wirksame We liegen vor- Aber Vertragsschluss nur, wenn sich die Willenserklärungen deckenP: Hier passen Einzelpreis und Endpreis nicht zusammensog. offener KalkulationsirrtumWas ist maßgeblich; <strong>der</strong> Endpreis o<strong>der</strong> <strong>der</strong> angegebene Einzelpreis ? Auslegung nach §§ 133, 157; dabei differenzierenaa. Aus Sicht eines objektiven Dritten ist eindeutig, welche Ziffer maßgeblich ist Einigung über diesen Inhalt kein Dissens Im vorliegenden Fall also Einigung über Kauf von 10 Flachbildfernsehern àEUR 2.800 zum Gesamtpreis von EUR 28.000bb. Es lässt sich durch Auslegung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch nicht auflkösen sog. perplexe Willenserklärung (in sich wi<strong>der</strong>sprüchlich)Bsp.: Angebot für einen Swimmungpool: Es werden zwei Arbeiter für zwei Tage insgesamt 30Stunden zu einem Stundenlohn von EUR 28 tätig sein; daher kann ich Ihnen die Errichtungdes Swimmingpools zu einem « Pauschalpreis » von EUR 1.200 anbieten.- Rechnung evident unrichtig : zwei mal 30 mal 28 = EUR 1680- Hier ist erkennbar : Wurde eine falscher Studenlohn angesetzt o<strong>der</strong> hat man sich bei <strong>der</strong>Zahl <strong>der</strong> Stunden verschrieben o<strong>der</strong> hat man sich bei Berechnung <strong>der</strong> Endsummeverrechnet) eindeutiger Wille nicht ermittelbar (Offener) Dissens; es ist gar kein Vertrag zustande gekommen (inhaltlicher Mangeldes Vertrages)b. Versteckter Dissens (vgl. § 155) - HuZ- Nicht je<strong>der</strong> Nichtüberenstimmung <strong>der</strong> Willenserkläriunen im Detail führt dazu, dass keinVertrag zustande gekommen ist- Beachte : Regelung zum versteckten Dissens in § 15536 3


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09c. Sonstige Inhaltliche Mängel des RechtsgeschäftsUnterscheideWillensmängel- Fehlen von Geschäftsfähigkeit, Handlungswillenund Erklärungsbewusstsein- Irrtum, Täuschung/DrohungMängel des RechtsgeschäftsInhaltliche Mängel- Dissens (§§ 154, 155)- Gesetzeswidrigkeit, § 134- Sittenwidrigkeit, § 138Formmangel § 1253. Formmangel (BuG)a. Gesetzlich vorgeschriebene Form§ 125 I „Ein Rechtgeschäft, welche <strong>der</strong> durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt,ist nichtig.“Schriftform, § 126EigenhändigNamensunterschriftSchriftformersatz imelektronischenGeschäftsverkehrNotar- Beurkundung § 128- Beglaubigung, § 129Voller Ersatz:Eletronische Form, § 126aErsatz <strong>der</strong> Verkörperung:Textform, § 126b§ 128: Notar liest gesamteUrkunde vor§ 129 Notar beglaubigt nur dieUnterschriftBeispiele:4 Schriftform: Bürgschaft, § 766 (Heilung § 766 S. 3, beachte auch § 350 HGB)5 Beurkundung:> Verpflichtung zur Verfügung über Grundstücke, § 311b I S. 1 (Heilung § 311b I S. 2)> Schenkung, § 518 (Heilung § 518 II)37 3


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09- Textform, § 312c II S. 1b. Gewillkürte Schriftform §§ 126, 125 I S. 2- Wenn Gesetz kein beson<strong>der</strong>s Formerfor<strong>der</strong>nis aufstellt ist <strong>der</strong> Vertrag auch formfreiwirksam6 - Parteien können aber vereinbaren, dass nur schriftliche Vereinbarung wirksam seinsoll7 Ohne eine solche Vereinbarung hat das schriftlich nie<strong>der</strong>gelegte nur Beweisfunktionc. Welchen Beweiswert hat ein privatschriftlich geschlossener Vertrag?Bsp. 7: A und B einigen sich am 20.10.2006, dass A dem B seinen Wagen für 4 Wochenzum Preis von EUR 600 vermietet und schreiben diese Vereinbarung auf ein BlattPapier und unterschreiben beide dieses eigenhändig. Am 22.10.2006 fragt <strong>der</strong> B denA, ob er den Wagen für weitere EUR 50 nicht eine Woche länger haben könne, <strong>der</strong> A nickt. NachAblauf von vier Wochen verlangt A den Wagen zurück. B verweist darauf, dass A ihm eine weitereWochen zugestanden hat. A sagt, im Vertrag steht vier Wochen, basta! Wer hat Recht?aa. Ausgangslage (HuZ)- § 415 ZPO nur öffentliche Urkunden haben Beweiskraft für die Richtigkeit desInhalts <strong>der</strong> Urkunde- § 416 ZPO Privaturkunde erbringt nur Beweis, dass X am Tag Y diese Erklärungabgegeben hat. Keine Aussage darüber, ob die Aussage zutrifftbb. Folgen für den Fall (BuG)- Anspruchsgrundlage: Rückgabe <strong>der</strong> Mietsache § 546(1) Abschluss eines Mietvertrages i.S.v. § 535 (+)(2) Mietvertrag beendet? - richtet sich nach § 542 II Nach Ablauf <strong>der</strong> vertraglichen Laufzeit Was ist vereinbart; vier o<strong>der</strong> fünf Wochen? Schriftstück nur Beweis darüber, dass am 20.10. vier Wochen vereinbart waren Aber Verträge kann man auch än<strong>der</strong>n. A und B haben sich am 22.10. über dieVertragsän<strong>der</strong>ung geeinigt Wenn B einen Zeugen für die mündliche Einigung hat, dann ist dies vorrangigcc. Fortsetzung (PA): Wie wäre <strong>der</strong> Fall zu beurteilen, wenn A und B vereinbart hätten,„Der Vertrag wird erst mit <strong>der</strong> Unterschrift bei<strong>der</strong> Parteien wirksam. Auch Än<strong>der</strong>ungendes Vertrages bedürften <strong>der</strong> Schriftform“ (sog. Schriftformklausel)- Ausgangspunkt: §§ 126, 125 S. 2- Aber: Auch die Vereinbarung, dass die Än<strong>der</strong>ung des Vertrages <strong>der</strong> Schriftformbedarf kann man än<strong>der</strong>n bzw. aufheben. Wenn sich die Parteien mündlich über eineVertragsän<strong>der</strong>ung einigen, liegt nach BGH darin auch eine konkludente (durchschlüssiges Handeln erklärte) Aufhebung <strong>der</strong> Schriftformklausel Gegenüber dem Ausgangfall keine Än<strong>der</strong>ung eine einfache Schriftformklausel nützt in <strong>der</strong> Praxis relativ wenigdd. Wie kann man sicherstellen, dass wirklich nur schriftlich fixierte Vertragsän<strong>der</strong>ungen„zählen“?Man muss Folgendes vereinbaren: „Der Vertrag wird erst mit <strong>der</strong> Unterschrift bei<strong>der</strong>Parteien wirksam. Auch Än<strong>der</strong>ungen des Vertrages bedürften <strong>der</strong> Schriftform. Auch die38 3


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Aufhebung dieser Klausel bedarf <strong>der</strong> Schriftform“ (sog. qualifizierteSchriftformklausel) Hier bringen die Parteien hinreichend zum Ausdruck, dass die Schriftform eine<strong>der</strong>art hohe Bedeutung für sie hat, dass sie sich daran auch für die Zukunft festbinden wollen. (so zumindest die Ansicht des BGH) Huz - Beachte: Im Verhältnis Unternehmer-Verbraucher o<strong>der</strong> Arbeitgeber-Arbeitnehmer kann diese Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung wegenunangemessener Benachteiligung (vgl. § 307 BGB) im Einzelfall unzulässig sein(vgl. BAG Urteil‚ 20.5.2008, AZ 9 AZR 382/07 in ZIP 18 2008, 2023VI. Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen8 Beachte Auslegungsregeln, §§ 133, 1579 Aufgrund <strong>der</strong> Privatautonomie geht es nicht darum, was ist optimal, was ist gerecht, waserscheint objektiv als <strong>der</strong> angemessene Interessensausgleich, son<strong>der</strong>n es geht primär umdie Frage: Was entspricht dem tatsächlich geäußerten, subsidiär dem mutmaßlichenWillen <strong>der</strong> Parteien?18Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht; erscheint im RWS-Verlag.39 3


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09§ 4 Vertragsanbahnung, Informationspflichten und VertrauenshaftungI. Vertragsanbahnung (BuG)1. Beson<strong>der</strong>es Näheverhältnis aufgrund von „geschäftlichen Kontakt“, insbeson<strong>der</strong>eVertraganbahnung (§ 311 II) (BuG)Bsp. 1 A betritt ein Kaufhaus, um zu schauen, was es so im Winterschlusskauf gibt. Bevor er sich dieWaren anschauen kann, wird er von einer plötzlich herunterfallenden Teppichrolle getroffen undschwer verletztBsp. 2 Der Autohersteller P kündigt dem Spezialunternehmen S an, dieses damit beauftragen zuwollen, Umbauten für von Kunden gewünschte Spezialanfertigungen vorzunehmen. Um pünktlich dieArbeit aufnehmen zu können, beschafft S schon einmal die hierfür benötigten Spezialmaschinen. Kurzbevor die Endfassung des Vertrages unterzeichnet werden soll, teil P dem S mit, dass es sich an<strong>der</strong>süberlegt hat, und die Spezialanfertigungen lieber in Tschechien vornehmen lassen will.a. Kategorien für Beziehungen zwischen Personen im Zivilrechtaa. Näheverhältnis aufgrund des Familienstands familienrechtliche Rechten und Pflichtenbb. Vertragsbeziehung Vertragsrecht privatautonom entschieden, beson<strong>der</strong>e Pflichten einzugehencc. Pflichten gegenüber je<strong>der</strong>mann Deliktsrechtb. Vorvertragliches Vertrauensverhältnis- Vertragsschluss häufig ein Prozess- Insbeson<strong>der</strong>e durch Vertragsanbahnung entsteht eine beson<strong>der</strong>e Nähebeziehung, die zu beson<strong>der</strong>erRücksichtnahme auf die Interessen des an<strong>der</strong>en Teils verpflichtet „Entdeckung“ <strong>der</strong> c.i.c. durch Rudolf von Jhering Nunmehr im Gesetz geregelt in § 311 Abs. 22. Rechtliche Einzelheitena. Warum Bedarf nach einem „Zwischending“ zwischen Gesetz und Vertrag? (HuZ)Zur Erinnerung: Schwächen des Deliktsrechts (vgl. Einführungsbeispiel oben bei § 1) <strong>der</strong> Anspruch aus § 823 I ist schwächer als <strong>der</strong> vertragliche(1) Keine Beweislastumkehr wie bei § 280 I S. 2 bei Bsp. 1 müsste A beweisen, dass das Kaufhaus das Herunterfallen <strong>der</strong> Teppichrolleverschuldet hat2 (2) Pflichtverletzung bzw. Verschulden Dritter3 - Exkulpationsmöglicheit nach § 831;-bei vertraglichen Ansprüchen strenge Zurechnung nach § 278bitte blättern Sie um!40 4


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09Exkurs: Übersicht – Haftung für das Verhalten Dritter (BuG)Organhaftung, § 31 BGB „Eltern haften für ihre Kin<strong>der</strong>“ § 832 Haftung Verein/AG/GmbHTierhalterhaftung, § 833für Handeln <strong>der</strong> OrganeHaftung für das Verhalten DritterErfüllungsgehilfe, § 278 Verrichtungsgehilfe, § 831Zurechnung von Verschulden im Schuldrecht Anspruchsgrundlage im Deliktsrechtje<strong>der</strong> dessen man sich zur Erfüllung einer Muss weisungsabhängig seinVerbindlichkeit bedientKeine ExkulpationKeine Haftung, wenn sorgfältig ausgewählt undbeaufsichtigtExkurs Ende Pflicht zur sorgfältigen Ausführung wandelt sich ineine Pflicht zur sorgfältigen Auswahl/Beaufsichtigung(3) Beschränkung auf den Schaden, <strong>der</strong> sich aus <strong>der</strong> Verletzung bestimmter Schutzgüter ergibt;- keine reine Vermögensschäden (Ausnahme: § 826 BGB) im Rahmen des § 823 I nur Schadensersatz bei Verletzung eines <strong>der</strong> dort genanntenSchutzgüter Vermögen ist dort nicht genannt- bei Bsp. 2 könnte kein Ersatz dafür verlangt werden, dass S umsonst dieSpezialmaschinen angeschafft hatb. Die Rechtstechnik des § 311 II (BuG)- Statuiert, dass bereits durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen o<strong>der</strong> ähnlichegeschäftliche Kontakte ein Schuldverhältnis mit den Pflichten des § 241 II entsteht- für den Schadensersatz findet damit die Vorschriften des allgemeinen SchuldrechtsAnwendung- Damit ist <strong>der</strong> Anwendungsbereich von § 280 und § 278 eröffnet- Beachte: Das Deliktsrecht wird dadurch nicht verdrängt, son<strong>der</strong>n ist neben dem Anspruchaus § 311 II i.V.m. § 280 I anwendbarc. Rechtsfolgenseite: „Vertrauensschaden“ (BuG) Zwei Ansatzpunkte für Schadensersatzaa. Verletzung <strong>der</strong> Rücksichtnahmepflichten aus § 311 II i.V.m. § 241 (Bsp. 1) keine Beson<strong>der</strong>heiten gegenüber Schadensersatz neben <strong>der</strong> Leistungbb. Schaden entstanden, weil das berechtigte Vertrauen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite darauf, dassein Vertrag zustande kommt, enttäuscht wird (Vertrauensschauen im engeren Sinn) Da kein Vertrag zustande gekommen ist, hat er keinen Anspruch auf Nichterfüllungsschafen(positives Interessen) wie beim Schadensersatz statt <strong>der</strong> Leistung Er ist vielmehr so zu stellen, wie er stünde, wenn er nie in Vertragsverhandlungeneingetreten wäre (negatives Interesse41 4


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09d. Abgrenzung zur Vertragsverletzung (BuG)Entscheidend ist <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Pflichtverletzungaa. Pflichtverhältnis vor Vertragsschluss § 311 IIbb. Pflichtverletzung nach Vertragsschluss § 280 ff. i.V.m. den jeweiligen Vorgaben zum jeweiligen Schuldverhältnis (z.B. § 437beim Kauf)3. Praktische Erscheinungsformen des vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses (BuG)a. Verschiedene Erscheinungsformen (BuG)- Eröffnen eines für das Publikumsverkehr zugänglichen Raums, welcher <strong>der</strong> Vertragsanbahnungdient (vgl. Bsp. 1)- Absichtserklärung („letter of intend“) / Vorvertrag (vgl. Bsp. 2)- Aufklärungspflichten, „Prospekthaftung“ (näher dazu II.)b. Insbeson<strong>der</strong>e: Ablauf eines Unternehmenskaufs (HuZ):- letter of intend- Due Diligence- Einigung über Kaufpreis und vom Verkäufer abzugebende Garantie sowie <strong>der</strong> Bedingungen dieerfüllt sein müssen, damit Kaufvertrag endgültig wirksam wird- Gemeinsame Feststellung, dass die ausgehandelten Bedingungen erfüllt (Closing)II. Informationspflichten bei Vertragsverhandlungen (BuG)1. Täuschung und Arglist bei Vertragsverhandlungen (HuZ)Bsp. 3 Der Gebrauchtwagenhändler V und <strong>der</strong> Unternehmer U verhandeln über den Verkauf einesgebrauchten Kleintransporters. V behauptet, <strong>der</strong> Transporter sei von ihm sorgfältig geprüft undfunktioniere einwandfrei. Er könne U einen guten Preis machen, wenn U mit einem Ausschluss <strong>der</strong>Sachmängelgewährleistung einverstanden ist. Dabei weiß V genau, dass <strong>der</strong> Motor störungsanfälligist. U willigt ein, man einigt sich auf einen Kaufpreis von EUR 7.000. Vier Wochen später versagt <strong>der</strong>Motor des Transporters endgültig seinen Dienst. Deswegen entgeht dem U ein Auftrag, <strong>der</strong> U EUR3.000 gebracht hätte. Ferner entgeht ihm ein Auftrag. Zudem muss er einen Ersatztransporterbeschaffen. Wegen des sehr günstigen Angebot des V, hatte U ein eines an<strong>der</strong>enGebrauchtwagenhändlers von EUR 9.000 nicht angenommen. Diese Gelegenheit besteht nun nichtmehr. Das günstigste Angebot beträgt EUR 10.000.U möchte nun wegen des Mangels gegen V vorgehen1) Ziel 1: Kaufpreis zurücka) Sachmängelwährleistungsansprüche (dazu unten beim Kaufrecht)b) Anfechtung wegen Täuschung, § 812 I S. 1, 1. Alt. (§ 123 I i.V.m. § 142 I)aa) Anfechtungsgrund- Anfechtbarkeit wegen § 119 II vom Kaufrecht verdrängt- § 123 wird aber nicht verdrängt (Verkäufer nicht schutzwürdig)bb. Anfechtungserklärungcc. Anfechtungsfrist – unterscheide :- Täuschung/Drohung Jahresfrist (§§ 123, 124)- Im Übrigen unverzüglich (§ 121)d. Rechtsfolge- Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an nichtig- Parteien müssen, das was sie aufgrund des zunächst geschlossenen Vertragesempfangen haben nach § 812 I S. 1, 1. Alt. zurückgewähren V kann, wenn er Anfechtung erklärt auch nach § 812 I S.1, 1.Alt. den Kaufpreiszurückfor<strong>der</strong>n42 4


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/092) Ziel Schadensersatz:- Verdienstausfall- Teure ErsatzbeschaffungFazit:- Bei Täuschung nicht nur Anfechtung, son<strong>der</strong>n auch Haftung auf Schadensersatz- Wenn sich die Täuschung auf einen Mangel bezieht, dann häufig Sachmängelgewährleistungspeziell- Wenn nicht einschlägig, dann Haftung nach § 3112. Aufklärungspflichten (BuG)Bsp. 4a Der Kunde K interessiert sich für eine Software zur Abrechnung <strong>der</strong> Gehaltsabrechnung. DemVerkäufer wird schnell klar, dass es sich um einen Kleinunternehmer handelt. Denn sagt er K nicht,dass diese Software nur für große Unternehmen geeignet. Muss V den K darauf hinweisen?Bsp. 4b Muss ein Verkäufer von Motorrä<strong>der</strong>n den Käufer darauf hinweisen, wenn man für das Fahrendes Motorrads <strong>der</strong> Standard-Führerschein nicht ausreicht?Bsp.4c P leidet an einer schweren, sehr seltenen Krankheit. In einem für eine Lebensversicherungauszufüllenden Vertrag wird sehr vielen Erkrankungen, auch nach solchen, die wenigerschwerwiegend als die unter P leidet. Aber diese Krankheit ist nicht angeben. Ohne daraufhinzuweisen unterschreibt P den VersicherungsvertragBsp.4d Die Bank fragt den Unternehmer U nach Sicherheiten. Dieser gibt ein Grundstück in besterCitylage an. Er erwähnt aber nicht, dass dieses bereits „bis unters Dach“ mit Hypotheken belastet ist.Bsp. 4e Beim Einstellungsgespräch wird Schwangerschaft und Mitgliedschaft bei ScientologyverschwiegenBsp. 4f Der Käufer K fragt, den Gebrauchtwagenhändler H, ob <strong>der</strong> Wagen unfallfrei ist. H bejaht dies,obwohl er den Wagen gar nicht richtig untersucht hat. H denkt, dass <strong>der</strong> Wagen wohl unfallfrei ist,kann aber nicht ausschließen, dass es sich um einen Unfallwagen handelt.Bsp. 4g Der Anleger A sucht eine Anlage, die weniger dem Risiko von Kursschwankungenausgesetzt ist als Aktien. Der Anlageberater einer Bank S verkauft dem Anleger A Zertifikate vonLehmann Brother, ohne dem A zu erklären, dass im Fall <strong>der</strong> Insolvenz von Lehmann Brother <strong>der</strong>Totalverlust droht und auch <strong>der</strong> Einlagensicherungsfonds nicht eingreift.a. Ausgangspunkt- Es bestehen keine Aufklärungspflichten- Grenze: Täuschung durch Unterlassen- „Je<strong>der</strong> ist für sich selbst verantwortlich.“ Es ist Sache <strong>der</strong> Vertragspartner sich zu informierenb. Grundsätze <strong>der</strong> Rechtsprechung des BGH- Unterlassung ist nur dann eine Täuschung, wenn eine Aufklärungspflicht besteht- Sie kann sich zum einen aus Spezialvorschriften ergeben. Ansonsten wird sie aus § 242abgeleitet Entscheidend dafür ist, dass <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung<strong>der</strong> Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte Es besteht keine allgemeine Pflicht alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung desan<strong>der</strong>en Teils von Bedeutung sein können ungünstige Eigenschaft Person o<strong>der</strong> Sache muss nicht ungefragt offen gelegt werden Fazit: Aufklärungspflicht die Ausnahme Daraus ergeben sich folgende Fragen:- Warum gibt es ausnahmsweise Aufklärungspflicht- Wann genau besteht diese? man kann drei Fallgruppen unterscheiden(1) An <strong>der</strong> Grenzlinie zur aktiven Täuschung: unvollständige Beantwortung von Fragen43 4


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09Fragen des an<strong>der</strong>en Teils müssen richtig und vollständig beantwortet werden (Bsp. 4c, 4d). Bestehthinsichtlich <strong>der</strong> erfragten Tatsache ein erheblicher Verdacht, muss auch dieser mitgeteilt werden.(vgl. Bsp. 4f)(2) Umstände, die für den an<strong>der</strong>en Teil offensichtlich von ausschlaggeben<strong>der</strong> Bedeutung sind (Bsp.- Paradefall: Bsp. 4b, Bsp. 4a ist Grenzfall- Bei Bsp. 4e keine Aufklärungspflicht, schon aus verfassungsrechtlichen Gründen(Schwangerschaft nach BAG sogar erlaubte Lüge, da danach gar nicht erst gefragt werden darf)(3) Beson<strong>der</strong>es Vertrauensverhältnis(a) persönliche Verbundenheit- bei langjähriger Geschäftsverbindung beson<strong>der</strong>e Rücksichtnahmepflichten- Verwandtschaft(b) Nach Verkehrssitte beson<strong>der</strong>e Vertrauensstellung- Bank, Anlageberater- Gebrauchtwagenhändler diese Gruppe ist beson<strong>der</strong>s problematisch – We<strong>der</strong> Versicherungsvertreter, nochGebrauchtwagenhändler o<strong>der</strong> Anlageberater gelten gemeinhin als beson<strong>der</strong>s vertrauenswürdig Vertrauensverhältnis nicht weil wir wirklich vertrauen, son<strong>der</strong>n weil einem nichts an<strong>der</strong>es übrigbleibt, als dem an<strong>der</strong>en Teil zu vertrauen, Zur Erklärung: Betrachtung aus ökonomischer Sicht Wichtiges Kriterium Strukturelles Informationsgefälleb. Betrachtung aus ökonomischer Sicht (HuZ)aa. Lemon Markets (nach Akerlof, stark vereinfacht) - HuZ- Wenn Käufer einen gute Wagen und „Schrottkarren“ nicht auseinan<strong>der</strong> halten können, bildensich keine spezifische, an <strong>der</strong> konkreten Qualität orientierten Preise, son<strong>der</strong>nDurchschnittspreise, bei denen einkalkuliert, dass es sich um eine Schrottkarre handeln können- Diese Preise benachteiligen die Anbieter von Qualität und bevorteilen die Anbieter von „Schrott“- Damit kein Anreiz, Qualität anzubieten, diese sinkt weiter, dem passen sich die Durchschnittspreiseweiter an …- Damit eine Abwärtsspirale an <strong>der</strong>en Ende nur noch „Zitronen“ angeboten werden Lemon Markets Vertrauensstellung, weil wir Vertrauen müssen Weiteres Beispiel auch Fernabsatz im Internet: §§ 312b – 312d, beachte auch § 312ebb. Wie<strong>der</strong>holung Coase Teorem Gedanke <strong>der</strong> Privatautonomie nicht nur rechtsphilosophisch, son<strong>der</strong>n auch ökonomisch begründet„In einer Welt wohldefinierte und kostenlos übertragbarer Recht stellt sich stets dasselbe effiziente(d.h. eine optimale Ressourcenallokation) En<strong>der</strong>gebnis ein, wie immer die urspüngliche Verteilung <strong>der</strong>Handlungsrechte aussehen mag.“- „wohldefinierte“ Recht; beson<strong>der</strong>s wichtig Sachenrecht- „kostenlos übertragbar“ - Transaktionskosten- nicht ausdrücklich genannt, aber bei je<strong>der</strong> neoklassischenModellvorstellung <strong>der</strong> Ökonomie vorausgesetzt: die rationale,informierte Entscheidung Idee funktioniert, nur wenn die Entscheidungen aufinformierter Grundlage getroffen werden44 4


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09 Weitere Funktion des Rechts: Vermeidung schädlicherInformationsasymmetriencc. Preis als Informationsquelle- Marktpreis wichtige Referenz für rechtliche Vorschriften(Abfindung, Besteuerung, Orientierung <strong>der</strong> Markteilnehmer)- Je mehr Informationen in den Preis einfließen, desto größer istdie Aussagekraft des gebildeten Preises hinsichtlich desMarktwertsc. Vertiefung aus aktuellem Anlass: Pflichten des Anlageberaters (HuZ)- Informationsasymmetrien beson<strong>der</strong>s hoch- Beson<strong>der</strong>e Vorgabenaa) BGH: konkludent geschlossener Beratungsvertrag Fehlberatung Schadensersatz wegen Schlechterfüllung (§280 Abs. 1)bb) Daneben Prospekthaftung(1) Spezielle kapitalmarktrechtliche: § 44 I BörsG i.V.m.WertpapierverkaufsprospektG /§§ 13, 13a Verkaufsprospektgesetz(2) Daneben: allgemeine richterrechtlich anhand von c.i.c. bzw.§ 311 BGB entwickelte Prospekthaftungcc) Sog. Wohlverhaltensregeln, § 31 Wertpapierhandelsgesetz§ 31 Allgemeine Verhaltensregeln(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist verpflichtet,1. Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen mit <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Sachkenntnis,Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse seiner Kunden zu erbringen,2. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und vor Durchführung von Geschäften fürKunden, diesen die allgemeine Art und Herkunft <strong>der</strong> Interessenkonflikte eindeutig darzulegen, soweit dieorganisatorischen Vorkehrungen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 nicht ausreichen, um nach vernünftigemErmessen das Risiko <strong>der</strong> Beeinträchtigung von Kundeninteressen zu vermeiden. (…)(3) 1Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, Kunden rechtzeitig und in verständlicher FormInformationen zur Verfügung zu stellen, die angemessen sind, damit die Kunden nach vernünftigem Ermessendie Art und die Risiken <strong>der</strong> ihnen angebotenen o<strong>der</strong> von ihnen nachgefragten Arten von Finanzinstrumenteno<strong>der</strong> Wertpapierdienstleistungen verstehen und auf dieser Grundlage ihre Anlageentscheidungen treffenkönnen. 2Die Informationen können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden. 3DieInformationen müssen sich beziehen auf1. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und seine Dienstleistungen,2. Die Arten von Finanzinstrumenten und vorgeschlagene Anlagestrategien einschließlich damitverbundener Risiken,3. Ausführungsplätze und4. Kosten und Nebenkosten. Verletzung:(1) Ordnungswidrigkeit(2) BGH: Haftung iVm § 823 Abs. 2 BGBdd) Problem bei allen drei Punkten (aa- cc.): Kausalität / Risiko des Ex-post-Opportunismus- Das Kursrisiko ist das viel größere, nahe liegende Risiko- Das Insolvenzrisiko des Emittenten erscheint sehr theoretisch,fernliegend. Vielleicht hätte er ja auch trotz besserer Information das Zertifikat <strong>der</strong> Anlage in45 4


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09einem Aktienfonds vorgezogen. Damit Wetten auf fremdes Risiko: Geht es gut, wird dieRendite kassiert; geht es schief, wird die Bank auf Schadensersatz in Anspruch genommen- Wie soll man wissen, ob <strong>der</strong> Anleger bei genauererAufklärung wirklich von dem Investment Abstand genommen hätte? objektiver Maßstab: Ist <strong>der</strong> Umstand geeignet, einenverständigen Anleger in seiner Entscheidung wesentlich zubeeinflussen?ee) Weiteres Problem: Nachweis des Beratungsfehlers- Häufig Formular, wo alle Risiken ordnungsgemäß erläutert sind, durch den Anlegerunterzeichnet- Damit keine Chance- Beachte: Kein Beweis, dass ordnungsgemäß beraten, son<strong>der</strong>n nur Nachweis, dass Anleger aneinem bestimmten Tag dieses Papier unterschrieben hat(siehe dazu oben § 3 2. c)46 4


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09§ 5 StellvertretungNachlesen und Vertiefen: Führich § 6; K/F Kap. 5; Müssig Abschn. 7.Wie<strong>der</strong>holungsfragen zu § 310Was ist eine Willenserklärung, was ein Rechtsgeschäft? In welchem Verhältnis stehendiese Begriffe zueinan<strong>der</strong>?11Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein , damit eine wirksame Willenserklärungvorliegt?12Welche Rolle spielt das Erklärungsbewusstsein? Muss immer das Erklärungsbewusstseinvorliegen, damit eine wirksame Willenserklärung gegeben ist13Was ist eine konkludente Willenserklärung?14Welchen Erklärungswert hat das Schweigen?15Ist <strong>der</strong> Zugang einer Willenserklärung immer erfor<strong>der</strong>lich? Von welchem Erfor<strong>der</strong>nisbefreit § 151 S.1 und von welchem Erfor<strong>der</strong>nis nicht?16Wann geht eine Willenserklärung unter Abwesenden zu?17Was sind die Voraussetzungen für einen wirksamen Vertragsschluss?18Wodurch unterscheiden sich Vertrag und einseitiges Rechtsgeschäft?19Anhand welcher Kriterien unterscheide ich verbindliches Angebot / invitation adofferendum / Bloße Gefälligkeit?20Wie werden <strong>der</strong> offene und <strong>der</strong> verdeckte Kalkulationsirrtum behandelt?21Was ist ein Dissens und was sind die rechtlichen Folgen?22Was ist <strong>der</strong> Unterschied zwischen Willensmängeln und Mängeln des Rechtgeschäfts?23Was sind die Gründe für den Formzwang bei bestimmten Rechtsgeschäften?24Welche Arten von Formzwang kennen Sie?25 Was ist die einfache und die qualifizierte Schriftformklausel26 Nach welchen Grundsätzen werden Willenserklärungen ausgelegt?I. GrundbegriffeBsp.: Sie gehen in den Kaufhof und erwerben eine Kaffeemaschine bei <strong>der</strong> Verkäuferin M.Wer ist Ihr Vertragspartner? Welche Rolle spielt M?- Die Verkäuferin selbst will sich nicht verpflichten. Sie ist nur Angestellt <strong>der</strong> Kaufhof AG.Vertragspartner ist die Kaufhof AG- M ist VertreterGeschäftsherr -Vertretener(Kaufhof AG)Innenverhältnis Stellvertretung,z.B. Arbeitsvertrag §§ 164 ff. BGBAußenverhältnis,Kaufvertrag, § 433Dritte – Käufer„an<strong>der</strong>e Teil“Vertreter (M)47 4


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/091. Die Merkmale <strong>der</strong> Stellvertretung im Überblick (BuG)a. Eigene Willenserklärung Abgrenzung Boteb. Im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip), Ausnahme: Geschäft für den, den esangeht, insbeson<strong>der</strong>e Bargeschäfte des täglichen Lebensc. Mit Vertretungsmachtaa. Erteilung <strong>der</strong> Vollmachtbb. Einhaltung <strong>der</strong> Grenzen <strong>der</strong> Vertretungsmachtd. Rechtsfolge: Willenserklärung wird dem Vertretenen zugerechnet (§ 164 I S. 1)Beachte: In bestimmten Konstellationen ist die Stellvertretung unzulässig, insbeson<strong>der</strong>e beihöchstpersönlichen Geschäften (z.B. Eheschließung2. Erteilung <strong>der</strong> Vertretungsmacht (BuG)a. Vollmachtserteilung i.S.v. § 167Typische Fall: Erteilung einer Vollmacht für die Vornahme eines bestimmten Geschäfts rechtsgeschäftliche VollmachtBGB-Vollmacht i.S.v. § 167Handelsrechtliche Vollmachten,§§ 48 ff., 54 HGBb. Einzelheiten zur Vollmachtserteilungaa. Form(1) Grundsatz: Vollmacht ist formfrei, sie kann auch mündlich erteilt werden(2) Ausnahme 1: Verbraucherdarlehensvertrag, § 492 IV)Ausnahme 2: Sog abgeleiteter Formzwang: Es droht Umgehung <strong>der</strong> gesetzlichvorgeschriebenen Form. Das <strong>der</strong> Fall, wenn sich <strong>der</strong> BetreffendeVollmachtserteilung in gleicher Weise bindet, wie bei Abschluss des Geschäfts- Aber: Vollmacht ist grundsätzlich frei wi<strong>der</strong>ruflich (§ 168 S. 2)- Daher gilt grundsätzlich: Auch wenn das Rechtsgeschäft formbedürftig ist,ist die Erteilung <strong>der</strong> Vollmacht formfrei!!bb. Innen- und Außenvollmacht Vgl. § 167: „ ... durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden“(Innenvollmacht) „o<strong>der</strong> dem Dritten gegenüber dem die Erklärung abzugeben ist“(Außenvollmacht, vgl. §§ 171-173)cc. Abstraktheit <strong>der</strong> Vollmacht- Die Vollmacht und das zugrunde liegende Rechtsgeschäft sind stikt voneinan<strong>der</strong>zu trennen- z.B. Beim Kaufhof-Beispiel ist das zugrunde liegende Rechtsverhältnis <strong>der</strong>Arbeitsvertrag. Aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt sich nicht unmittelbar dieVollmacht.- Wenn kein spezielles Rechtsverhältnis, dann ist <strong>der</strong> Regel davon auszugehen, dass<strong>der</strong> Vollmacht ein Auftrag (§ 662) zugrunde liegt.48 4


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09c. Gesetzliche StellvertretungStellvertretung - unterscheideRechtsgeschäftliche StellvertretungGesetzliche StellvertretungBGB-Vollmachti.S.v. § 167Handelsrechtliche Vollmachten,§§ 48 ff., 54 HGBPersonen, die nicht in <strong>der</strong> Lage, selbstRechtsgeschäfte abzuschließen- z.B. Eltern für ihr Kind, § 1629Vertretungsmacht <strong>der</strong> Organe <strong>der</strong>juristischen Personen des Wirtschaftsprivatrechts§ 35 GmbHG, §78 AktG, § 26 II BGBd. Untervollmacht- Häufig nicht nur ein Vertretungsverhältnis, son<strong>der</strong>n eine Vertreterkette: Der Vertreter nimmt die Vertretung nicht persönlich vor, son<strong>der</strong>en bevollmächtigtseinerseits einen weiteren Vertreter (Untervertreter) Hier ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit die Vertretungsmacht auch die Befugnisumfasst, die Vertretung durch Bestellung eines Untervertreters zu delegieren und wannsich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Vertreter sowie denUmständen ein Delegationsverbot ergibt.3. AbgrenzungenMerke: Nicht je<strong>der</strong> Beauftragte ist auch Vertretera. Bote gibt keine eigene Willenserklärung, son<strong>der</strong>n übermittelt nur eine Willenserklärungb. Sog. mittelbare Stellvertretung (HuZ)- Jemand handelt im eignen Namen aber auf fremde Rechnung> Bsp: Kommissionär, §§ 383 ff. HGB, siehe Vorlesung Handels- undGesellschaftsrecht) es fehlt am „Handeln im fremden Namen“c. Treuhand (HuZ)Bsp.: Die vermögende Tante T vertraut ihrem in Finanzdingen kundige Neffe N EUR 300.000 an undüberweist diesen Betrag auf sein Konto. Dabei vereinbaren sie, dass N das Vermögen für T verwaltenund gewinnbringend anlegen soll. T soll aber je<strong>der</strong>zeit auf das Geld bzw. die Geldanlagen zugreifenkönnen. Wenn N Aktien erwirbt, dann handelt er nicht als Vertreter, da er nicht im Namen <strong>der</strong> T,son<strong>der</strong>n im eigenen Namen auftritt. Gegenüber Dritten ist er uneingeschränkt berechtigt, über dasVermögen zu verfügen, das ihm T „zu treuen Händen“ überlassen hat. Aber im Innenverhltnis treffenden N gegenüber T Verpflichtungen. Man spricht vom Handeln in eigenem Namen auf fremdeRechnung.Weiteres typisches Treuhandverhältnis: Sicherungsübereignung (dazu weiter unten)49 4


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09II. Vertreter ohne Vertretungsmacht und Vertrauensschutz1. Rechtliche Folgen des Fehlens <strong>der</strong> Vertretungsmacht im Überblick (BuG)a. Ausgangslage (PA)Bsp. 8 A zieht in eine an<strong>der</strong>e Stadt um und möchte eine Reihe von Möbel verkaufen. Er fährt füreinige Tage zu seinem neuen Wohnort. Er hat in <strong>der</strong> „Zweiten Hand“ inseriert, dass er sein Sofaverkaufen möchte. Er bittet seinen Freund F Interessenten in die Wohnung zu lassen; auch solle F dasSofa in seinem Namen verkaufen, aber nicht zu einem Preis unter EUR 500. Es meldet sich <strong>der</strong>Student S und F zeigt ihm das Sofa, wobei er erklärt, dass das nicht seine Sachen seien er aber von Abeauftragt sei. Das Sofa gefällt dem S aber nicht; dafür aber <strong>der</strong> schöne Fernsehsessel für den S EUR300 bietet. F hält dies für einen sehr guten Preis und ist einverstanden und vereinnahmt eineAnzahlung von EUR 100. Drei Tage später soll S wie<strong>der</strong>kommen und den Sessel abholen sowie dierestlichen EUR 200 zahlen. Als S dann kommt, meint <strong>der</strong> A, <strong>der</strong> F hätte gar nicht über den Sesselentscheiden dürfen. Er habe den Sessel bereits seinem Kumpel K versprochen. Natürlich bekomme Sdie angezahlten EUR 100 zurück, aber den Sessel könne er S nicht überlassen. S besteht auf <strong>der</strong>Übergabe des Sessels. Zu Recht?Anspruchsgrundlage - § 433 IS hat dann einen Anspruch, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zwischen A und S zustande gekommenist. Hierzu bedarf es zwei sich decken<strong>der</strong> Willenserklärungen – Angebot und Annahme über diewesentlichen Vertragsbestandteile des Kaufvertrags1.) Angebot: S will Sessel für EUR 300 von A kaufen enthält alle wesentlichen Vertragsbestandteile annahmefähiges Angebot2.) Annahmea.) A hat keine eigene We abgegebenb.) Aber We des F könnte ihm nach § 164 I zugerechnet werdenaa) eigene We (+)(1) für S erkennbar in fremden Namen (+)(2) Mit Vertretungsmacht- Zwar Vollmacht erteilt; aber erstreckte sich nur auf das Sofa- Für Verkauf des Sessels keine Vollmacht Vertretungsmacht fehlt Rechtsfolge zunächst: Vertretung schwebend unwirksam (§ 177 I)Vertretene genehmigt (vgl. § 184) Vertrag kommt zustande im vorliegenden Fall aber verweigertVerweigerung <strong>der</strong> Genehmigung Vertrag kommt nicht zustande A wird nicht verpflichtet Aber Haftung des F nach § 179 Ib. Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht, § 179aa.) Grundsatz: Vertreter muss den Vertrag erfüllen o<strong>der</strong> Schadensersatz leisten- Das bedeutet nicht, dass Kaufvertrag zwischen F und S, son<strong>der</strong>n nur Haftung für dieErfüllung- Wahlrecht beim an<strong>der</strong>en Teilbb.) Einzelheiten im vorliegen Fall(1) Option Erfüllung kommt hier kaum in Betracht- Sessel ist Einzelstück – F muss genau diese Sache übereignen (an<strong>der</strong>s wenn neueMassenware, dann genügt, irgendein Sesessel dieser Gattung vgl. § 243)- F kann nicht erfüllen, da <strong>der</strong> Sessel nicht ihm, son<strong>der</strong>n dem A gehört (sogenannte50 5


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09Rechtliche Unmöglichkeit, § 275 I)(2) Realistisch nur die Option Schadensersatz sog. positive Interesse so zu stellen wie er stünde, wenn <strong>der</strong> Vertrag ordentlich durchgeführt worden wäre- in jedem Fall haftet F persönlich für die Rückzahlung <strong>der</strong> Anzahlung- Darüber hinaus für erhöhte Kosten, die aus Ersatzbeschaffung entstehen (ein Sessel dieserArt ist nur für EUR 500 zu haben)cc.) Einschränkungen <strong>der</strong> Haftung(1) Vertreter wusste nicht, dass keine Vertretungsmacht Haftung nur auf das negative Interesse (§ 179 II)(2) Min<strong>der</strong>jährigenschutz (§ 179 III S. 2)(3) Bösgläubigkeit des Vertragsgegner (§ 179 III S. 1)Hinweis zur Praxis (HuZ): Kommt häufig vor, dass jemand offen legt, dass er keine Vertretungsmacht hat. Eraber den Vertrag als Vertreter ohne Vertretungsmacht schließt, so dass <strong>der</strong> Vertretene nur nochgenehmigen muss. Vor allem relevant bei <strong>der</strong> notariellen Beurkundung (§ 128):A will an B ein Grundstück verkaufen. Das Grundstück und A befinden sich in Hamburg, B befindet sich auf <strong>der</strong>schwäbischen Alm und kann nicht rechtzeitig zum Terrmin für die notarielle Beurkundung eine Vollmachtfertigen und verschicken. Dann kann eine beliebige dritte Person als Vertreter ohne Vertretungsmacht denVertrag unterschreiben. Wenn B genehmigt, ist <strong>der</strong> Vertrag wirksam, ohne dass er von <strong>der</strong> Alm weg o<strong>der</strong> nocheinmal zum Notar muss.c.) Problematik: Vertrag unwirksam, kann aber noch wirksam werden; das ist einunangenehmer Schwebezustand- Was kann <strong>der</strong> „an<strong>der</strong>e Teil“ tun, um den Schwebezustand zu beenden?- Antwort: § 177 II nach zwei Wochen besteht Klarheit (so o<strong>der</strong> so)d.) Zusammenfassende Übersichtaa.) Erster Prüfungsschritt: Liegt überhaupt eine Stellvertretung vor?> eigene We (wenn keine eigene We – nur Bote, § 164 (-) und> im fremden Namen (wenn nein, dann nicht § 164, son<strong>der</strong> <strong>der</strong>vermeintliche Vertreter wird selbst verpflichtet) Liegen diese zwei Voraussetzungen vor, steht fest, dass jemand als Vertreter aufgetreten istbb.) Zweiter Schritt: Hatte <strong>der</strong> Vertreter auch Vertretungsmacht?(wurde ihm Vollmacht erteilt, hat er den Rahmen <strong>der</strong> Vertretungsmacht nicht überschritten?)Vertreter handelte ohne VertretungsmachtVertreter hatte VertretungsmachtVertrag schwebend unwirksamVerweigerung <strong>der</strong> Genehmigung Vertrag kommt nicht zustande A wird nicht verpflichtet Aber Haftung des F nach§ 179 IDer Vertretene genehmigt(vgl. §§ 177, 184) Vertrag zwischen Geschäftsherrn und Drittem kommt zustande51 5


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09e.) Abwandlung: Wie ist <strong>der</strong> Fall zu beurteilen, wenn F zwar wirklich das Sofa (und nicht den Sessel)verkauft, aber nur einen Kaufpreis von EUR 400 verlangt? Auch dann handelt F als Vertreter ohne Vertretungsmacht Zwar Vollmacht für Verkauf des Sofas erteilt Aber muss sich im Rahmen <strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong> Vollmacht erteilten Vertretungsmacht gehaltenhaben. Hier hat <strong>der</strong> F die Grenzen seiner Vertretungsmacht überschritten Handeln ohne Vertretungsmacht Lösung im Ergebnis wie im Ausgangsbeispiel An<strong>der</strong>s aber unter Umständen im kaufmännischen Geschäftsverkehr, vgl. § 56 HGB2. Schutz von Vertrauen auf das Bestehen <strong>der</strong> Vertretungsmacht im Rechtsverkehr (BuG)a. Beson<strong>der</strong>er Vertrauensschutz bei Außenvollmacht (§§ 171, 172) - PABsp. 9 Der Hauseigentümer E beschäftigt den Hausmeister H. Dieser erklärt, dass er ein BWLStudium abgebrochen habe und auch die Vorlesung bürgerliches Recht gehört habe und daher auchrechtliche Angelegenheiten regeln könne. E, <strong>der</strong> zu einem längeren Urlaub aufbricht, ist sehr erfreutund verfasst ein Rundschreiben an alle Mieter, wonach sich die Mieter in vertraglichenAngelegenheiten an H wenden könnten, <strong>der</strong> ihn vertrete. Lei<strong>der</strong> ist <strong>der</strong> H sehr gutmütig. Als Ezurückkehrt ist E entsetzt über die vielen Zugeständnisse die H den Mietern gemacht hat, kündigt denArbeitsvertrag mit H und wi<strong>der</strong>ruft die Vollmacht. H vereinbart dennoch zwei Tage später mit demStudenten S, dass dieser die Studienkollegin Francesca (F) in Wohnung zur Untermiete aufnehmendarf. Als E davon erfährt, kündigt er dem S fristlos. Ist die Kündigung wirksam?Kündigung ist eine einseitiges Rechtsgeschäft Behandeln wie eine Willenserklärung1.) Kündigungserklärung (Prüfen Merkmale <strong>der</strong> We)2.) Kündigungsgrund - § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2: unerlaubte Überlassung an Drittea.) E selbst keine Erlaubnis erteiltb.) Aber Erlaubnis von H könnte nach § 164 I zugerechnet werdenaa) ursprünglich Vollmacht erteilt, Erlaubnis auch im Rahmen <strong>der</strong> Vertretungsmachtbb) Aber: noch vor Vereinbarung mit S hat <strong>der</strong> E die Vollmacht des H wi<strong>der</strong>rufen (vgl. § 167)Wichtiger Hinweis (HuZ): Es ist durchaus zweifelhaft, ob in dem Verhalten des H ein so schwerwiegendesFehlverhalten liegt, dass eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnunggerechtfertigt ist. Darauf kommt es aber nicht an. Oben wurde auf die Abstraktheit <strong>der</strong> Vollmacht gegenüberdem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis hingewiesen. Deshalb kommt es auf die Wirksamkeit <strong>der</strong>Kündigung nicht an. Unabhängig davon, kann die Vollmacht je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>rufen werden. eigentlich Handeln ohne Vertretungsmachtcc) Beson<strong>der</strong>heit hier: nicht nur Innenvollmacht, son<strong>der</strong>n Außenvollmacht § 171(Beachte auch § 172) Bei Außenvollmacht muss <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf auch nach „außen“ erkennbar sein, Wi<strong>der</strong>ruf imInnenverhältnis genügt nicht Augrund von § 171 kann sich S darauf berufen, dass H den E wirksam vertreten hatc.) Erlaubnis dennoch unbeachtlich, weil nur mündlich?- We<strong>der</strong> Abschluss, noch Än<strong>der</strong>ungen des Mietvertrages sind formbedürftig (es sei dennqualifizierte Schriftformklausel vereinbart)- Schriftform nur Bedeutung für die Bestimmung <strong>der</strong> Vertragsdauer (vgl. 550 S. 1) Erlaubnis des H wird dem E zugerechnet Wirksame Än<strong>der</strong>ung des Mietvertrags Untervermietung erlaubt kein Kündigungsgrund3.) Beachte außerdem: Kündigungsfrist:52 5


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09a. eigentlich fristlosb. aber: § 543 Abs. 3 S. 1 grundsätzlich Fristsetzung mit Kündigungsdrohung erfor<strong>der</strong>lichb) Vertrauensschutz aufgrund von Duldungs- und Anscheinsvollmacht (BuG)aa. Allgemeine Grundsätze <strong>der</strong> Rechtsscheinshaftung und DuldungsvollmachtAbwandlung Wie ist Fall 9 zu beurteilen, wenn E dem H kein Vollmacht für die Regelungvertraglicher Angelegenheiten erteilt hat, H aus Eigeninitiative Dinge wie Mietmin<strong>der</strong>ung bearbeitetund regelt, und E davon weiß und dies duldet? Wie<strong>der</strong> entscheidend: Wurde E von H wirksamvertreten?- eigene We im fremden Namen (+)- mit Vertretungsmacht> Ausdrücklich keine Vollmacht erteilt> Aber eventuell Vollmacht kraft Rechtsscheins:Rechtsgedanke <strong>der</strong> §§ 171, 172: Wer zurechenbar einen Rechtsschein setzt auf den an<strong>der</strong>evertrauen und nach <strong>der</strong> allgemeiner Verkehrsauffassung auch vertrauen dürfen, muss sichentsprechend diesem Rechtsschein behandeln lassen, sog. Rechtscheinshaftung. Für diesebedarf es immer:(1) zurechenbares Setzen eines Rechtsscheins- Bei § 171 Kundgabe <strong>der</strong> Bevollmächtigung; bei § 172 Vorlage <strong>der</strong> Vollmachtsurkunde- Hier: Duldungsvollmachta. Rechtsschein: H tritt wie<strong>der</strong>holt im Namen des E auf,b. Zurechnung: H weiß davon und duldet dies(2) Schutzwürdiges Vertrauen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite auf den Rechtsschein Vgl. § 173 / § 179 III S. 1: nicht schutzwürdig, wenn weiß, dass zur Vertretung nichtbefugt(3) Die an<strong>der</strong>e Seite handelt im Vertrauen auf den Rechtsschein A hat sich an H und nicht an E gewendet, weil er dachte H wäre bevollmächtigt Voraussetzungen für Vollmacht kraft Rechtsscheins in Form <strong>der</strong> Duldungsvollmachtliegen vor E muss sich die We des H nach § 164 I zurechnen lassenbb.) Die AnscheinsvollmachtWeitere Vollmacht kraft Rechtsscheins: sog. AnscheinsvollmachtWenn <strong>der</strong> (zu) Vertretene (mit)verantworlich dafür ist, dass <strong>der</strong> Anschein besteht, <strong>der</strong>Vertreter sei bevollmächtigt in seinem Namen zu handeln, muss <strong>der</strong> Geschäftsherr sich dieWillenserklärung u.U. auch dann nach § 164 I zurechnen lassen, wenn <strong>der</strong> Vertreter nureinmal als Vertreter aufgetreten ist. (Natürlich müssen auch hier die Voraussetzungen (2) +(3) vorliegen.)III. Beson<strong>der</strong>heiten1. Vertretung und Willensmängel (BuG)a. Die Regelung des § 166 I (BuG)Bsp. 9a (Abwandlung des Bsp. 9): Hier ist E mit H sehr zufrieden und wi<strong>der</strong>ruft die Vollmacht nicht,so dass H völlig unproblematisch den E bei <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> Untermiete wirksam vertreten hat.Allerdings ist dabei H davon ausgegangen, dass es sich bei <strong>der</strong> aufzunehmenden Studentin um die53 5


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09Lebensgefährtin des S gehandelt hat. Besteht eine Möglichkeit die Erlaubnis wie<strong>der</strong> rückgängig zumachen?Vorüberlegung: Was wäre, wenn H in eigenem Namen gehandelt hätte?- Irrtum i.S.v. § 119 II (Verkehrswesentlichkeit ergibt sich aus § 540); wenn S den E getäuscht hat,besteht darüber hinaus Anfechtbarkeit nach § 123 H kann die Willenserklärung, die zu <strong>der</strong> Vertragsän<strong>der</strong>ung geführt anfechten Wirkung § 142 I Än<strong>der</strong>ung ist ex tunc nichtigProblem:27Es geht um die Än<strong>der</strong>ung eines Vertrages zwischen E (Vertretener) und F28Der Vertretene E hat sich aber keine Gedanken gemacht, <strong>der</strong> Irrtum lag beim Vertreter H Antwort des Gesetzes § 166 I Es kommt auf die Vorstellung des Vertreters an E kann sich wegen § 166 I auf den Irrtum des H berufen und nach § 119 II anfechtenb. Schwieriges Problem: Irrtümer bei <strong>der</strong> Bevollmächtigung (HuZ) unterscheide- Irrtum über die Person des Vertreters (dazu aa.)- Irrtum bezüglich des vom Vertreter vorgenommenen Geschäfts (dazu bb.)aa. Irrtum über die Person des VertretersBsp. 9b (Abwandlung von Bsp. 9 und 9a): H behauptet, er hätte juristische Kenntnisse. Dem istnicht so. Daraufhin ficht E die Bevollmächtigung an- Wirkung nach § 142: Nichtigkeit ex tunc (von Anfang an) Grundsätzlich entfällt damit rückwirkend die Vertretungsmacht(1) Folge grundsätzlich Anwendung <strong>der</strong> §§ 177 ff.(2) Aber:- häufig werden die Voraussetzungen kraft Rechtsscheinsvorliegen (§§ 171 ff. / Anscheins- o<strong>der</strong> Duldungsvollmacht siehe oben II.2.)- Dann muss sich <strong>der</strong> Geschäftsherr aus Gründen des Verkehrsschutzes letztlichdoch an dem Geschäft festhalten lassen.bb.Irrtum bezüglich des vom Vertreter vorgenommenen GeschäftsBsp. 9c E bevollmächtigt den H, in seinem Namen mit F eine Vertragsän<strong>der</strong>ung zu vereinbaren, da Edenkt, dass F die Lebensgefährtin des S sei. H macht sich keine Gedanken.- Grundsatz: 166 I: Es kommt auf die Person des Vertreters an. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus,dass auf einen Irrtum des Vertretenen die Anfechtung nicht gestützt werden kann- Ausnahme: sog. Vertreter mit gebundener Marschroute Wenn Vertreter kaum eigenen Handlungsspielraum, nur das ausführt, was <strong>der</strong> Geschäftsherr imEinzelnen aufgetragen hat, dann schlägt <strong>der</strong> Irrtum des Vertretenen unmittelbar auf das vomVertreter abgeschlossene Rechtsgeschäft durch (Im Einzelnen sehr umstritten) Beachten Sie aber dann sorgfältige Abgrenzung zum Boten!2. Insichgeschäft, § 181 (BuG)Bsp. 9d (Abwandlung von Bsp. 9) In <strong>der</strong> Zeit in welcher <strong>der</strong> E in den Urlaub gefahren ist und den Hzur Wahrnehmung vertraglicher Angelegenheiten bevollmächtigt hat (s.o. Bsp. 9) wird eine Wohnungfrei. H findet diese sehr schön und vermietet diese Wohnung im Namen des E an sich selbst zu denüblichen Bedingungen.Hier greift die Vorschrift des § 181, de so genannte Insichgeschäfte grundsätzlich verbietet. Warum istdas so?- Gedanke <strong>der</strong> Privatautonomie basiert auf dem Gedanken <strong>der</strong> Richtigkeitsgewähr vonVertragsverhandlungen.54 5


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09- Wenn auf beiden Seite dieselbe Person handelt, dann kommt es zu keinen echten Verhandlungen;es gibt keinen Interessengegensatz- Daher: Grundsätzlich unzulässig> Ausnahme 1: Geschäft betrifft nur die Erfüllung einer Verbindlichkeit>Ausnahme 2: Vertreter vom Verbot des § 181 befreit3. Missbrauch <strong>der</strong> Vertretungsmacht (BuG)Bsp. 10: M ist Verkäuferin in einem Bekleidungshaus und ist auch berechtigt, den KundenPreisnachlässe zu gewähren, insbeson<strong>der</strong>e wenn sie kleinere Mängel aufweisen. Der Charmeur Cinteressiert sich für Le<strong>der</strong>jacke, die in einem einwandfreien Zustand ist (Preisschild: EUR 1.200). Cmeint zu M: „Wenn Sie einen Rabatt von EUR 300 einräumen, lade ich Sie ins Konzert ein.“ Daraufgeht M ein und vereinbart mit C den Verkauf <strong>der</strong> Jacke für EUR 900. Dann kommt <strong>der</strong>Abteilungsleiter und verweigert die Übergabe <strong>der</strong> Jacke. Kann C Übereignung <strong>der</strong> Jacke verlangen?1) Kaufvertragsschluss Voraussetzungen <strong>der</strong> Stellvertretung liegen vor (M hat im Namen des Bekleidungshauses2. Aber eventuell kann sich A auf die Grundsätze zum Missbrauch <strong>der</strong> Vertretungsmacht berufena. Im Gesetz nicht geregeltb. Rechtsfortbildung des BGH:Aus § 242 BGB ergibt sich, dass Überschreiten <strong>der</strong> internen Befugnisse ausnahmsweiseAußenwirkung hat, so dass sich Geschäftsherr nicht an dem Geschäft festhalten lassen mussb. Tatbestandaa. Auf Seiten des Vertreters:- unstreitig: Das Handeln muss nachteilig für den Geschäftsherrn sein- BGH (NJW 1988, 3012, 3013) verlangt zusätzlich Bewusstsein von <strong>der</strong>Nachteiligkeitbb. Geschäftsgegner(1) unstreitig Missbrauch: kollusives 19 ZusammenwirkenBeachte dann häufig auch Schadensersatz aus § 826 BGB(2) Darüber hinaus: Missbrauch auf Seiten des Vertreters ist offensichtlichBGH 20 : wenn Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger WeiseGebrauch macht, so dass beim Geschäftsgegner begründete Zweifel entstehen müssen,ob nicht ein Treueverstoß vorliegt. Diese müssen sich aufdrängenBegründung: Erwägungen des Verkehrsschutzes können das in jedem Bereich zubeachtenden Gebot von Treu und Glauben nicht ausschließen Voraussetzungen für einen Missbrauch <strong>der</strong> Vertretungsmacht liegen vorc. Rechtsfolgen: §§ 177 ff analog Anwendung <strong>der</strong> Vorschriften zum Vertreter ohne Vertretungsmacht Vertrag über den Verkauf <strong>der</strong> Jacke schwebend unwirksam Abteilungsleiter verweigert Herausgabe <strong>der</strong> Sache; darin liegt Verweigerung <strong>der</strong>Zustimmung zum Vertragsschluss kein Vertrag zustande gekommen Stellt sich die Folgefrage: Haftet M nach § 179 I?Antwort nein: beachten Sie § 179 III S. 1 !4. Untervollmacht (HuZ)- Im Bsp. 10 sind M Verkäuferin und Abteilungsleiter(A) beide Vertreter desGeschäftsinhabers (I)- Nicht alle Angestellten werden vom Geschäftsinhaber (I)19Zwei wirken zusammen, um einen Dritten zu schädigen20BGHZ 50, 112, 11455 5


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09persönlich und angeleitet- Wenn Abteilungsleiter M zur Gewährung von Rabatten ermächtigt, Fall <strong>der</strong> UntervollmachtGeschäftsherr erteilt A Hauptvollmacht A erteilt M UntervollmachtDie wichtigsten Beson<strong>der</strong>heiten- Untervollmacht kann nicht weiter gehen als die Hauptvollmacht- Die Vollmachtkette muss fehlerlos sein. Bei Mangel bei Haupto<strong>der</strong>Untervollmacht ist <strong>der</strong> Vertrag nach § 177 I unwirksam Damit Vertrag wirksam ist, muss eine lückenlose Kette wirksamer Bevollmächtigungen vomGeschäftsherrn bis zum Untervertreter im letzten Glied vorliegen- Grundsätzlich umfasst Erteilung einer Vollmacht auch Befugnis zur Erteilung einerUntervollmacht, es sei denn Geschäftsherr hat erkennbares Interesse daran, dass die ihn die Person,die er bevollmächtigt hat vertritt- P: Der letzte ist <strong>der</strong> Dumme?> die oben genannten Grundsätze führen dazu, dass die Risiken beim Untervertreter kumuliert(konzentriert) werden> Begrenzung <strong>der</strong> Risiken: Offenlegung <strong>der</strong> Untervertretung durch Untervertreter. Dann haftetdieser nach § 179 nur für Mängel <strong>der</strong> Untervollmacht. Da <strong>der</strong> Hauptvertreter durch dieOffenlegung benannt ist, kann sich <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Teil wegen Mängel <strong>der</strong> Hauptvollmacht an denHauptvertreter halten4. Einseitige Rechtsgeschäfte, § 174 (HuZ)Weitere Abwandlung von Bsp. 9 Der Hauseigentümer E beschäftigt den Hausmeister H. Diesererklärt, dass er ein BWL Studium abgebrochen habe und auch die Vorlesung bürgerliches Rechtgehört habe und daher auch rechtlichen Angelegenheiten regeln könne. E, <strong>der</strong> zu einem längerenUrlaub aufbricht, ist sehr erfreut und ermächtigt den Hausmeister H, die anfallenden vertraglichenAngelegenheiten mit den Mietern zu regeln. Diesmal verfasst er aber kein Rundschreiben an dieMieter. Der H ist diesmal auch streng: Anstatt die Untervermietung des S zu genehmigen for<strong>der</strong>t er Sauf, die Studentin F auf die Straße zu setzen. S weigert sich. Daraufhin kündigt H im Namen des Efristlos wegen unerlaubter Untervermietung. S sagt zu H, dass dieser nur dann kündigen dürfe, wenner eine schriftliche Originalvollmacht vorlegen kann.1.) Kündigungsgrund - § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2: unerlaubte Überlassung an Dritte- Beachte: § 543 Abs. 3 S. 1: grundsätzlich Fristsetzung mit Kündigungsdrohung erfor<strong>der</strong>lich- S weigert sich, für den Auszug von F zu sorgen Kündigungsgrund (+)2.) Kündigungserklärung E müsste von H wirksam vertreten worden seina.) Eigene WE des H im Namen des E mit Vertretungsmacht (+)b.) Beachte § 174 I S. 1aa) einseitiges Rechtgeschäft und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen(wie etwa Anfechtung, Rücktritt, Mängelanzeige u.ä.)bb) keine Vorlage einer Vollmachtsurkundecc) Zurückweisen, d.h. Anzweifeln <strong>der</strong> Vertretungsmacht Rechtsfolge: Erklärung unwirksam, es sei denn zuvor auf an<strong>der</strong>e Weise i.S.v.§ 174 I S. 2 in Kenntnis gesetzt56 5


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09Kap. 3QUERSCHNITTSFRAGENFragen zur Wie<strong>der</strong>holung- Was sind die Merkmale <strong>der</strong> Stellvertretung?- Was ist das Offenkundigkeitsprinzip; gibt es Ausnahmen von diesem Prinzip?- Wonach richtet sich die Formbedürftigkeit <strong>der</strong> Vollmachtserteilung- Was sind die Rechtsfolgen einer Stellvertretung mit Vertretungsmacht für den Geschäftsherrn?- Was sind die Rechtsfolgen einer Stellvertretung ohne Vertretungsmacht für den Verterter?- Was sind die Rechtsfolgen <strong>der</strong> Stellvertretung ohne Vertretungsmacht für den Geschäftsherrn- Was ist eine Vollmacht kraft Rechtsscheins?- Was ist eine Außenvollmacht? Wodurch ist das Vertrauen auf die Außenvollmacht beson<strong>der</strong>sgeschützt?- Erläutern Sie die Grundsätze zum Missbrauch <strong>der</strong> Vertretungsmacht!- Was ist ein „Insichgeschäft?- Was ist eine Untervollmacht? Wann darf <strong>der</strong> Bevollmächtige Untervollmacht erteilen?- Was ist ein „Vertreter mit gebundener Marschroute“? Wofür ist diese Kategorie von Bedeutung- Kann sich <strong>der</strong> Geschäftsherr auf einen Irrtum seitens des Vertreters berufen?- Was bedeutet „schwebend unwirksam“. Welche Normen mit dieser Rechtsfolge kennen Sie- Was ist gesetzliche Vertretung? Wie lautet <strong>der</strong> Gegenbegriff?I. Fristen, insbeson<strong>der</strong>e Fristberechnung§ 6 Fristen und Verjährung1. Arten von Fristen (BuG)a. Fristen für Ausübung eines Rechts- Genehmigungsfristen: §§ 108 II S. 2; 177 II S. 2- Ausübungsfrist des § 124 Nach Ablauf <strong>der</strong> Frist kann Recht nicht mehr ausgeübt werdenb. Verjährungsfristen, §§ 194 ff. Nach Ablauf kann die an<strong>der</strong>e Seite die Leistung verweigern (näher dazu III.)c. Fristen für Leistungserbringung- in <strong>der</strong> Regel nicht im Gesetz, son<strong>der</strong>n individuell im Vertrag geregelt(Zweifelsregelung im Gesetz: § 271)- z.B. Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Lieferungd. Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung- Wenn ein Vertragspartner seine Leistung nicht ordnungsgemäß bzw. nicht rechtzeitigterbringt, dann berechtigt dies allein in <strong>der</strong> Regel noch nicht zur Beendigung des Vertrages- In <strong>der</strong> Regel muss zunächst eine Frist zur Nacherfüllung gesetz werden; erst nach <strong>der</strong>enAblauf kann vom Vertrag zurückgetreten bzw. gekündigt werden(für Schuldverhältnisse allgemein: § 323 I; speziell für Mievertrag siehe oben Bsp. 9)57 5


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09Exkurs zur systematischen Einordnung <strong>der</strong> Fristsetzung mit AblehnungsandrohungBGB AT – Zustandekommen des VertragesInhalt des Vertrages- Primär: Vereinbarung <strong>der</strong> Parteien- Subsidiär: Regelung zum jeweiligen Vertragstypim Schuldrecht BT (beginnend: §§ 433 ff.)Was geschieht bei Leistungsstörungen?Alle Schuldverhältnisse: §§ 280 ff. (Schuldrecht AT)Gegenseitige Verträge, §§ 320 - 326 (Schuldrecht AT)Sachmängelgewährleistung als spezielles Leistungsstörungsrecht(Schuldrecht BT, z.B. §§ 433 ff. für den Kauf Damit ergibt sich für Kauf folgende Pyramide:Verbrauchsgüterkauf, b2p, §§ 474 ff. p2p-Kauf, §§ 437 ff. „pur“ Handelskauf,b2b, § 377 HGBJe<strong>der</strong> Kauf – §§ 437 ff.SchuldR AT – §§ 320 – 326 (gegenseitige Verträge)SchuldR AT – Allgemeine Regelungen, §§ 241 ff.BGB AT58 5


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09Systematische Unterscheidung nach Art <strong>der</strong> Leistungsstörungen (bei <strong>der</strong> Hauptleistungspflicht)Spätleistung Nichtleistung* SchlechtleistungSchuldnerverzug,§§ 286 ff.Var. 1: Rücktritt § 323 Fruchtloser Ablauf einer Nachfrist o<strong>der</strong> Nachfrist entbehrlich +RücktrittserklärungVar. 2: Schadensersatz „statt <strong>der</strong> Leistung“ nach §§ 280, 281 nur wenn zusätzlich Vertretenmüssen desSchuldnersDieses Grundmodell des Schuldrechts AT wird häufig modifiziert, so auchbei den Käuferrechten nach §§ 437 ff.*Hinweis: Beson<strong>der</strong>heiten ergeben sich bei <strong>der</strong> Nichtleistung, wenn sich diese daraus ergibt, dass dieLeistung dem Schuldner unmöglich ist; diese Konstellation wie geson<strong>der</strong>t behandeltExkurs Ende (eingehend zu den Leistungsstörungen2. Fristberechnung (BuG)a. Die Regelung des § 187 I und § 188 IBsp. 11 Der Bauunternehmer U bestellt bei V einen Presslufthammer für EUR 30.000,--, <strong>der</strong> am13.05.2008. geliefert werden soll. Als <strong>der</strong> Presslufthammer nicht wie vereinbart geliefert wird setzt Vdem U mit Schreiben vom 13.05.2008, das am Vormittag des 14.05.2008 im FirmenbriefkastenBriefkasten von V landet, dem U eine Nachfrist zur Lieferung innerhalb von 12 Tagen. U liefert denPresslufthammer am 26.05.2008 um 16.00 Uhr. Ist die Nachfrist abgelaufen?aa. Fristbeginn- Ereignis i.S.v. § 187 I: Zugang des Schreibens- wann Zugang 14.05.2008bb. Fristablauf Ablauf von 12 Tagen> Tag des Zugangs Tag zählt nicht mit (§ 187 II)> Daher Fristablauf nicht schon am 25.05., son<strong>der</strong>n am 26.05> Und zwar 24 Uhr (§ 188 I: Ablauf des letzten Tages)(beachte für Erbringung von Leistungen im Handelsverkehr: § 358 HGB)b. Die Regelung des § 193Bsp. 11a Wie ist <strong>der</strong> Fall zu beurteilen, wenn dem V eine Frist von 10 Tagen gesetzt wird und U denPresslufthammer am 24.05.2007 liefert?aa. Fristbeginn wie gehabt:- Ereignis i.S.v. § 187 I: Zugang des Schreibens- wann Zugang 14.05.200859 5


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09bb. Fristablauf Ablauf von 10 Tagen> Tag des Zugangs Tag zählt nicht mit (§ 187 II)> Daher Fristablauf eigentlich zum 24.05.2008. 24 Uhr (das ist ein Samstag)> Aber: § 193: Fristablauf erst zum 26.05.,2008, 24 Uhrcc. Achtung: § 193 gilt nur für letzten Tag, nicht für ersten Tag!Bsp. 11b Der Bauunternehmer U bestellt bei V einen Presslufthammer für EUR 30.000,--, <strong>der</strong> am13.05.2008. geliefert werden soll. Als <strong>der</strong> Presslufthammer nicht wie vereinbart geliefert wird, setzt Vdem U mit Schreiben vom 16.05.2008, das am Vormittag des 17.05.2008 im FirmenbriefkastenBriefkasten von V landet, dem U eine Nachfrist zur Lieferung von 10 Tagen. U liefert denPresslufthammer am 29.05.2008 um 16.00 Uhr. Ist die Nachfrist abgelaufen?- Brief am 17.05.2008 im Briefkasten- § 193 greift hier nicht ein, da nur anwendbar auf letzten Tag <strong>der</strong> Frist- Warum beginnt trotz Nichtanwendbarkeit von § 193 die Frist erst am 19.05.2008 zu laufen?> Fristbeginn erst mit Zugang i.S.v. § 130 I> Machtbereich des Empfängers + zumutbare Möglichkeit <strong>der</strong> Kenntnisnahme> <strong>der</strong> 17.05.2008 ist ein Samstag> Bei Unternehmen erst bei nächsten Werktag Zugang;: daher erst am 19.05.2008> Beginn des Ablaufs <strong>der</strong> Frist erst am 20.05.2008> Ablauf <strong>der</strong> Frist erst am 29.05.2008, um 24 Uhr> Damit Lieferung (am 29.05.2008 um 16 Uhr) innerhalb <strong>der</strong> gesetzten 10-Tages-Fristc. Die Regelung des § 188 IIBsp. 11c Wie Bsp. 11, V setzt dem U mit Schreiben vom 28.05.2008, das am 29.05.2008 imFirmenbriefkasten Briefkasten von V landet, dem U eine Nachfrist zur Lieferung von einem Monat. Uliefert den Presslufthammer am 30.06.2008 um 16.30 Uhr. Ist die Nachfrist abgelaufen?Unterscheide- Frist nach Tagen bestimmt § 187 I, 188 I (s.o. Bsp. 11 Ausgangsfall)- Frist nicht bestimmte Anzahl von Tagen, son<strong>der</strong>n bestimmter Zeitraum (Woche/Monat/Jahr, indiesem Bsp. Monat) § 188 IIZur Anwendung von § 188 II1. Schritt: Bestimmen des Tages des Ereignisses bei dem Frist beginnen soll (idR <strong>der</strong> Zugang) Hier: Donnerstag, den 29.05.20082. Schritt: Der entsprechende Tag des Folgemonats (also <strong>der</strong>29.06.2008 (bei Jahresfrist 29.05.2009; bei Wochenfristden folgende Donnerstag, hier 05.06.2008)Beachte: An<strong>der</strong>s als bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> nach Tagen bemessenen Frist nach § 187 I zählt bei <strong>der</strong>Wochen- o<strong>der</strong> Monatsfrist <strong>der</strong> Tag des Zugangs mit. Fristbeginn ist hier bereits <strong>der</strong> Tag des Zugangs,nicht erst <strong>der</strong> FolgetagDaher Je nach dem ob eine Frist von zwei Wochen o<strong>der</strong> von 14 Tagen gesetzt ist, erfolgt dieFristberechnung nach unterschiedlich Vorgaben. Es kann (muss aber nicht) einen Unterschiedmachen, ob man eine Frist von zwei Wochen setzt o<strong>der</strong> 14 Tagen.Son<strong>der</strong>problem: Zugang am 31.10.2007; Fristbeginn damit am 31.10; es gibt aber keinen 31.11.2007(November nur 30 Tage)Lösung: § 188 III Fristablauf am 30.11.2007d.) Zwischenfazit für Frist, die mit bestimmtem Ereignis beginnt:60 6


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09(Für Fristen, <strong>der</strong>en Beginn sich nach dem Kalen<strong>der</strong> bestimmt, gelten die Beson<strong>der</strong>heiten des § 187II, dazu II.1.)Fristbeginn: § 187 I (Zeitpunkt des Ereignisses, an den Frist anknüpft, bei Fristsetzungen ist das <strong>der</strong>Zugang <strong>der</strong> entsprechenden Willenserklärung)FristablaufFrist bestimmte Anzahl von Tagen - § 188 I Frist bemisst sich nach Wochen/Monaten u.ä -- Tag des Ereignisses (insbeson<strong>der</strong>e Zugang) zählt - Tag des Zugangs zählt immer mit!grundsätzlich nicht mit- § 188 II entsprechen<strong>der</strong> Tag, <strong>der</strong> Folgewoche/ des- Ausnahme: Fristbeginn nach Kalen<strong>der</strong> bestimmt, Folgemonats etc.)vgl. § 187 IIBeachte: Fällt Fristende auf Sa / So / Feiertag Fristende erst am nächsten Wochentag, 24 Uhr (§ 193)II. Verjährung (BuG)1. Einführung (BuG)Bsp. 12 Der U bestellt bei V im Februar 2003 gegen Anzahlung von EUR 500 einen Kühlschrankfür insgesamt EUR 3.000,--. Der Rest soll zwei Wochen nach Anlieferung gezahlt werden. Im März2003 wird <strong>der</strong> Kühlschrank geliefert. Aufgrund eines Fehlers in <strong>der</strong> Buchhaltung des V gerät dieFor<strong>der</strong>ung auf Zahlung <strong>der</strong> restlichen EUR 2.500 in Vergessenheit. Bei einer Generalrevision <strong>der</strong>Bücher stößt ein Mitarbeiter in <strong>der</strong> Jahresendabrechnung 2006 auf die For<strong>der</strong>ung. Daraufhin for<strong>der</strong>t Vden U per Einwurfeinschreiben auf, die Sache herauszugeben. Das Schreiben landet am 01.07.2007 imBriefkasten. U verweigert die Zahlung mit Hinweis auf die Verjährung. Zu Recht?1) Anspruch entstanden (+) Abschluss eines Kaufvertrages Anspruch nach § 433 II2) Anspruch durchsetzbar? Könnte Verweigerungsrecht nach §§ 214, 194a) Spezielle Regelung?, keine spezielle Regelung in den §§ 433 ff.b) Allgemein drei Jahre (§ 195)- Kaufpreis im März 2003 fällig; drei Jahre abgelaufen- Aber Spezielle Berechnung § 199 I Ende des Jahres; in dem Anspruch entstanden undKenntnis / grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers März 2003 entstanden Fristbeginn: Ende des Jahres, also 31.12.2003 Fristablauf- Frist nach Jahren bestimmt- Was ist <strong>der</strong> maßgebliche Tag?> nach § 187 I zählt Tag des Ereignisses nicht mit> hiernach würde auf den 1.1.2004 abgestellt und Fristam 1.1. in drei Jahren also am 1.1.2007 ablaufenABER: § 187 II S. 1: Fristbeginn nicht Ereignis, son<strong>der</strong>n ein bestimmter nach dem Kalen<strong>der</strong>bestimmter Tag.- „Ist <strong>der</strong> Beginn eines Tages <strong>der</strong> für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt“- § 199 I: Ende des Jahres; damit „maßgeblich für Fristbeginn am Beginn eines Tages“, nämlichBeginn des 1.1.2004; damit ist dieser Tag bereits mitzurechnen, d.h. dieser Tag ist bereits61 6


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09<strong>der</strong> erste Tag des Fristablaufs Damit Abstellen auf den 31.12 2003 Ablauf <strong>der</strong> Verjährungsfrist 31.12.2006, 24 Uhr Anspruch aus § 433 II verjährt(Auch hätte die Art und Weise <strong>der</strong> Geltendmachung füreine Hemmung <strong>der</strong> Verjährung ohnehin nicht ausgereicht,vgl. § 204)2. Beginn, Länge und Ablauf <strong>der</strong> Verjährungsfrist (BuG)a. Länge <strong>der</strong> VerjährungsfristRegelmäßige Verjährungsfrist: 3 JahreSpezielle Regelungen imSchuldrecht (z.B. § 437)Ausnahmen§ 197 30-Jahre, u.a.Nr. 2 Familien- und ErbrechtNr. 3, 4 Gerichtsurteile,vollstreckbare TitelRechte an Grundstücken (§ 196)10 Jahreb. Beginn und Ablauf <strong>der</strong> VerjährungsfristUnterscheide – Anspruch unterliegtregelmäßigen Verjährungnicht <strong>der</strong> regelmäßigen Verjährung Grundsätzlich mit Entstehung des Anspruchs (§ 200)eraa. Grundmodell: § 199 I (siehe oben Einführung Ende des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist undKenntnis / grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers62 6


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09bb. Von <strong>der</strong> Kenntnis unabhängige Verjährung- P: Verjährt die For<strong>der</strong>ung nie solange Gläubiger keineKenntnis o<strong>der</strong> grob fahrlässige Unkenntnis?- Lösung: von <strong>der</strong> Kenntnis unabhängige HöchstfristBeson<strong>der</strong>heiten bei SchadensersatzRegelfall: 10 Jahre (§ 199 IV)§ 199 II Körper/Gesundheit 30 Jahre ab Ereignis, dasSchaden auslöstAnsonsten § 199 III zwei Varianten, davon istdiejenige maßgeblich, früherendet (§ 199 III S. 2)10 Jahre ab Entstehung 30 Jahre ab Ereignis, das Schadenauslöst 21c. Privatautonomie- Grundsätzlich steht die Länge <strong>der</strong> Verjährung zur Disposition <strong>der</strong> Vertragsparteien- Beachte Einschränkungen in § 2023. Hemmung und Unterbrechung <strong>der</strong> Verjährung (BuG)a. Die wichtigsten Fälle <strong>der</strong> Hemmung (§ 209)- Schweben von Verhandlungen (§ 203)- Klagerhebung (§ 204 Nr. 1) und Beantragung eines Mahnbescheids (§ 204 Nr. 3)b. Unterbrechung <strong>der</strong> Verjährung (§ 212)Unterschied zur Hemmung: Verjährung beginnt erneut involler Länge4. Rechtsfolgen <strong>der</strong> Verjährung (BuG)- § 214 (siehe Einführung)21Bsp. für diese Unterscheidung, vgl. Bsp. 1 Gammelfleisch: Der A ist von dem Gammelfleisch. Zunächst istihm nur übel. Einige Monate später erleidet er infolge des Fleischverzehr eine schwere Mageninfektion (Schadenauslösendes Ereignis: Verlauf des Gammelfleisches); Entstehen des Anspruch – Zeitpunkt des Auftretens <strong>der</strong>Mageninfektion. Beson<strong>der</strong>s relevant: Spätfolgen von Nebenwirkungen von Medikamenten.63 6


Dr. Kaspar Krolop – Skript zur Vorlesung Bürgerliches Recht – WS 08/09- Beachte auch § 215 22 und § 21722Bei Bsp. 12: Angenommen B hat dem A EUR 100 geborgt und verlangt die EUR 100 von A zurück. A kannzwar nicht mehr aus Leihvertrag zurückfor<strong>der</strong>n, aber er kann sagen: Ich gebe Dir die EUR erst dann wie<strong>der</strong>,wenn Du mir das Buch gibst (vgl. § 273).64 6

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