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Anlage 1b - GELSENWASSER Energienetze GmbH

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Lieferantenrahmenvertrag Strom<strong>Anlage</strong> <strong>1b</strong>: Vereinbarung über den elektronischen Datenaustauschstrukturierter Daten, insbesondere für den Austausch zwischen unabhängigen rechnergestützten Informationssystemenin Verbindung mit dem Waren- und Dienstleistungsverkehr.Artikel 3Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten1) Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedochinnerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen.2) Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLiGas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.Artikel 4Sicherheit von EDI-Nachrichten1) Die Parteien verpflichten sich, Sicherheitsverfahren und -maßnahmen durchzuführen und aufrechtzuerhalten,um EDI-Nachrichten vor unbefugtem Zugriff, Veränderungen, Verzögerung,Zerstörung oder Verlust zu schützen.2) Zu den Sicherheitsverfahren und -maßnahmen gehören die Überprüfung des Ursprungs, dieÜberprüfung der Integrität, die Nichtabstreitbarkeit von Ursprung und Empfang sowie die Gewährleistungder Vertraulichkeit von EDI-Nachrichten.3) Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Überprüfung des Ursprungs und der Integrität, um denSender einer EDI-Nachricht zu identifizieren und sicherzustellen, dass jede empfangene EDI-Nachricht vollständig ist und nicht verstümmelt wurde, sind für alle Nachrichten obligatorisch.Bei Bedarf können im Technischen Anhang zusätzliche Sicherheitsverfahren und -maßnahmen festgelegt werden.4) Führen die Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Zurückweisung einer EDI-Nachricht informiertder Empfänger den Sender darüber unverzüglich.5) Der Empfänger einer EDI-Nachricht, die zurückgewiesen wurde oder einen Fehler enthält, reagierterst dann auf die Nachricht, wenn er Anweisungen des Senders empfängt.Artikel 5Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten1) Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder imbeiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabtund weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als vonden Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz(BDSG) ist zu beachten.Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationendemselben Vertraulichkeitsgrad.2) EDI-Nachrichten werden nicht als Träger vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationenallgemein zugänglich sind.<strong>GELSENWASSER</strong> <strong>Energienetze</strong> <strong>GmbH</strong> Seite 2 von 5

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