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Lernzielkatalog Truppmann Teil 1 - Freiwillige Feuerwehr Eimeldingen

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LANDESFEUERWEHRSCHULEBADEN-WÜRTTEMBERG__________________________________________________________________________Ausbildungseinheit Rechtsgrundlagen TrM 1InhalteDie Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmermüssenHinweise- Angehörige der Gemeindefeuerwehr- Leitung der Gemeindefeuerwehr- Wahl des <strong>Feuerwehr</strong>kommandanten- Wahl der Abteilungskommandanten- wissen, dass die Angehörigen der Gemeindefeuerwehrbei der Ausübung ihres Dienstesstets im Auftrag der Gemeinde tätig sind,deren <strong>Feuerwehr</strong> sie angehören.- wissen, dass die Angehörigen der Abteilungender freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> ihren Dienstehrenamtlich verrichten.- wissen, dass die Gemeindefeuerwehr voneinem <strong>Feuerwehr</strong>kommandanten und die aktivenAbteilungen der freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong>von Abteilungskommandanten geleitet werden.- wissen, dass der ehrenamtlich tätige <strong>Feuerwehr</strong>kommandantund sein Stellvertreterdurch die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehrfür 5 Jahre in geheimer Wahlgewählt werden und nach Zustimmung durchden Gemeinderat bestellt werden.- wissen, dass die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandantender aktiven Abteilungender freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> und ihre Stellvertretervon den aktiven Angehörigen der Abteilungenin geheimer Wahl für 5 Jahre gewähltwerden.- Bestellung der Unterführer - wissen, dass die Unterführer (Zug- undGruppenführer) bei den aktiven Abteilungender freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> durch den Abteilungskommandantenim Einvernehmen mitdem <strong>Feuerwehr</strong>kommandanten bestellt werden.- <strong>Feuerwehr</strong>ausschuss,Abteilungsausschüsse- wissen, dass die aktiven Angehörigen derfreiwilligen Abteilungen der Gemeindefeuerwehraus ihrer Mitte einen <strong>Feuerwehr</strong>ausschussauf die Dauer von fünf Jahren wählenund der Vorsitzende dieses Ausschusses der<strong>Feuerwehr</strong>kommandant ist- wissen, dass für die aktiven Abteilungen derfreiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> Abteilungsausschüssevon den aktiven Angehörigen der Abteilungenauf die Dauer von fünf Jahren gewähltwerden können.* § 7 (1) und (2) FwG* § 8 (1) FwG* § 8 (2) FwG* § 8 (4) FwG* § 8 (5) FwG* § 18 (1) FwG* § 18 (2) FwGTrM1 - 4 von 24 Stand 04/2004 Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg

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