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Lernzielkatalog Truppmann Teil 1 - Freiwillige Feuerwehr Eimeldingen

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_________________________________________________________________________LANDESFEUERWEHRSCHULEBADEN-WÜRTTEMBERGAusbildungseinheit Rechtsgrundlagen TrM 1InhalteDie Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmermüssenHinweise- Aufnahme der ehrenamtlichTätigen in der Gemeindefeuerwehr- Entlassung und Ausschluss- wissen, dass in die Gemeindefeuerwehr aufgrundfreiwilliger Meldung ehrenamtlich tätigePersonen aufgenommen werden, die-> das 18. Lebensjahr vollendet haben;-> den gesundheitlichen Anforderungen des<strong>Feuerwehr</strong>dienstes gewachsen sind;-> einen guten Ruf besitzen und-> sich zu einer längeren Dienstzeit verpflichten.- wissen, dass ehrenamtlich tätige <strong>Feuerwehr</strong>angehörigeauf eigenen Antrag aus dem aktivenDienst zu entlassen sind, wenn derDienst in der <strong>Feuerwehr</strong> für diese Angehörigenaus persönlichen oder beruflichen Gründeneine besondere Härte bedeutet.- wissen, dass, wenn ehrenamtlich tätige <strong>Feuerwehr</strong>angehörigeihre Wohnung in eine andereGemeinde verlegen, sie auf Antrag ausdem aktiven Dienst zu entlassen sind.- wissen, dass ehrenamtlich tätige <strong>Feuerwehr</strong>angehörigebei fortgesetzter Nachlässigkeitim Dienst oder bei schweren Verstößen gegendie Dienstpflichten aus der Gemeindefeuerwehrausgeschlossen werden kann- Dienstpflichten - wissen, dass die ehrenamtlich tätigenAngehörigen der Gemeindefeuerwehrverpflichtet sind-> am Dienst einschließlich der Aus- undFortbildung regelmäßig pünktlich teilzunehmen;-> bei Alarm sich unverzüglich zum Dienstam Alarmplatz einzufinden;-> den dienstlichen Weisungen der Vorgesetztennachzukommen;-> im Dienst ein vorbildliches Verhalten zuzeigen und sich den anderen Angehörigender <strong>Feuerwehr</strong> kameradschaftlich zuverhalten;-> Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriftensowie gerätespezifische Hinweisefür den Dienst zu beachten;-> die ihnen anvertrauten Ausrüstungstücke,Geräte und Einrichtungen gewissenhaftzu pflegen und sie nur zu dienstlichenZwecken zu benutzen.* § 10 (1) FwG* Verpflichtung nachdem Verpflichtungsgesetz* § 12 (1) FwG(z.B. Pflege schwerstkrankeroder behindertePersonen)* § 12 (2) FwG* § 12 (4) FwG* § 14 (1) FwGLandesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Stand 04/2004 TrM1 - 5 von 24

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