12.07.2015 Aufrufe

Saurer Areal WerkZwei Änderung ... - Stadt Arbon

Saurer Areal WerkZwei Änderung ... - Stadt Arbon

Saurer Areal WerkZwei Änderung ... - Stadt Arbon

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Saurer</strong> <strong>Areal</strong> <strong>WerkZwei</strong>Änderung grenzüberschreitender Richtplan | GestaltungsplanPlanungsbericht4 Bezug zu übergeordnetemRecht4.1 RechtssicherheitGrundsatz Kanton ThurgauNach § 7 des Planungs- und Baugesetzes sind Baureglement, Zonenplan, Baulinienplanund Gestaltungspläne sowie die zugehörigen Vorschriften von Zeit zuZeit zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen.Grundsatz Kanton St. GallenPlanungserlasse können nach Art. 32 BauG dann geändert oder aufgehobenwerden, wenn es aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist, insbesonderewenn sich die Grundlagen des Erlasses wesentlich geändert haben oderwenn wesentliche neue Bedürfnisse nachgewiesen sind.Erhebliche Änderung der VerhältnisseDie neue Strassenführung NLK führt in kleinen Teilbereichen des grenzüberschreitendenRichtplans <strong>Saurer</strong> <strong>WerkZwei</strong> – Schöntal sowie an den gleichenStellen des Gestaltungsplans <strong>Saurer</strong> <strong>WerkZwei</strong> zu teilweise erheblich verändertenVerhältnissen. Damit die Rechtssicherheit dieser Instrumente wieder gewahrtist, müssen die Anpassungen vorgenommen werden, auch wenn diePlanungen noch keine fünf Jahre in Kraft sind.Die Grundkonzeption der beiden Planungsinstrumente bleibt aber trotz dernotwendigen Anpassungen unverändert.Öffentliches InteresseMit den Anpassungen des Richtplans und des Gestaltungsplans werden primärdas genehmigte Strassenprojekt NLK und die Planungsinstrumente aufeinanderabgestimmt. Das Strassenprojekt steht in einem hohen öffentlichen Interessesowohl auf interkommunaler wie auch regionaler Stufe. Die zusätzlichenAnpassungen an die heutigen Verhältnisse und den Wissensstand sowie dieinsgesamt unbedeutenden Änderungen an den Vorschriften können im gleichenVerfahren vorgenommen werden.4.2 Abweichung von derRegelbauweiseGrundsatzMit dem Gestaltungsplan kann gemäss § 19 Abs. 2 PBG von der Regelbauweisesowie den Vorschriften über den Gewässerabstand abgewichen werden, wenndadurch gesamthaft ein besseres architektonisches und ortsbauliches Ergebniserzielt wird und dieses im öffentlichen Interesse liegt. Die zonengemässe Nutzungdarf nicht geändert werden. Ausserhalb des Gestaltungsplangebietes gelegeneGrundstücke dürfen nicht anders als nach den für die Zone des Gestaltungsplanarealsgeltenden Vorschriften der Regelbauweise betroffen werden.© Strittmatter·Partner AG St. Gallen, 23. November 2012 Seite 11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!