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Das neue Verbraucherinformationsgesetz - was kommt auf ... - WVEB

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LFGB§ 40Information der ÖffentlichkeitEine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weisesoll (statt kann) auch erfolgen, wenn1. der hinreichende Verdacht besteht, dass ein kosmetisches Mittel oder einBedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sichbringen kann,2. der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften imAnwendungsbereich dieses Gesetzes diea) dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vonGesundheitsgefahren dienen, verstoßen wurde, oderb) dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschungdienen, in nicht unerheblichem Maße verstoßen wurde,

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