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Das neue Verbraucherinformationsgesetz - was kommt auf ... - WVEB

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<strong>Verbraucherinformationsgesetz</strong>• § 1 Anspruch <strong>auf</strong> Zugang zu Informationen(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch <strong>auf</strong> freien Zugang zuallen Daten über1. Verstöße gegen das LFGB bzw. lebensmittelrechtliche Vorschriften,2. von einem Erzeugnis im Sinne des LFGB ausgehende Gefahren oder Risikenfür die Gesundheit oder Sicherheit,3. die Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung sowie dasHerstellen oder das Behandeln von Erzeugnissen sowie über Abweichungenvon Rechtsvorschriften über diese Merkmale und Tätigkeiten,4. die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffeangewendeten Verfahren,5. Überwachungsmaßnahmen einschließlich Auswertung,(Informationen), die bei einer Behörde des Bundes, der Länder, einerGemeinde …., unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind.Ausnahme: es liegen Ausschluss- oder Beschränkungsgründe vor !!

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