C. Bestimmung der Kapitalkosten
C. Bestimmung der Kapitalkosten
C. Bestimmung der Kapitalkosten
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Ermittlung <strong>der</strong> Fremdkapitalkosten 71<br />
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;<br />
5. Verbindlichkeiten aus <strong>der</strong> Annahme gezogener Wechsel und <strong>der</strong> Ausstellung<br />
eigener Wechsel;<br />
6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;<br />
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis<br />
besteht;<br />
8. Sonstige Verbindlichkeiten,<br />
davon aus Steuern, davon im Rahmen <strong>der</strong> sozialen Sicherheit.<br />
D. Rechnungsabgrenzungsposten.<br />
Rückstellungen sind Bilanzposten für ungewisse Verbindlichkeiten, also wirtschaftliche<br />
Verpflichtungen, die dem Grunde nach (ob?), des Auszahlungszeitpunktes<br />
(wann?) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Höhe nach (wie viel?) noch nicht bestimmt sind. Rückstellungen<br />
beinhalten generell keine Verpflichtung, Zinsen zu bezahlen.<br />
Allerdings werden die Pensionsrückstellungen sowohl handels- als auch steuerrechtlich<br />
abgezinst und <strong>der</strong> entsprechende Barwert bilanziert. Ob <strong>der</strong> Ansatz <strong>der</strong><br />
gesetzlich vorgegebenen Zinssätze betriebswirtschaftlich sinnvoll und/o<strong>der</strong> richtig ist,<br />
wird kontrovers diskutiert (vgl. z.B. Drukarcyk, Hachmeister, Herter, Günther).<br />
Unter den Verbindlichkeiten befinden sich solche, die keine Zinsansprüche bedingen.<br />
Dazu gehören erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen, Verbindlichkeiten<br />
aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten aus Steuern und<br />
im Rahmen <strong>der</strong> sozialen Sicherheit. Dabei wird häufig diskutiert, ob <strong>der</strong> aus den<br />
gewährten Lieferantenkrediten gewährte Skonto nicht als (teures) Zinsäquivalent<br />
zu berücksichtigen wäre.<br />
Lieferantenkredite sind zwar teuer, sie führen jedoch zu keinen Zinszahlungen,<br />
son<strong>der</strong>n min<strong>der</strong>n die Earnings Before Interest and Taxes (EBIT). Eine Berücksichtigung<br />
in den <strong>Kapitalkosten</strong> würde damit zur doppelten Verrechnung führen.<br />
Für marktgängige Anleihen kann in <strong>der</strong> Regel die erwartete Rendite auf die Restlaufzeit<br />
als hinreichende Annäherung für die Höhe des Fremdkapitalkostensatzes<br />
verwendet werden. Die gefor<strong>der</strong>te Rendite <strong>der</strong> Fremdkapitalgeber ergibt sich dann<br />
aus folgen<strong>der</strong> Formel (Copeland/Koller/Murrin):<br />
T<br />
P = ∑K<br />
0<br />
t=<br />
1<br />
t<br />
1<br />
1<br />
+ P<br />
t t<br />
( 1 + k FK)<br />
( 1 + k FK)<br />
mit: P = Gegenwärtiger Kurs <strong>der</strong> Anleihe<br />
0<br />
P = Rückzahlungsbetrag <strong>der</strong> Anleihe<br />
t<br />
T = Restlaufzeit <strong>der</strong> Anleihe<br />
K = Kuponzahlung im Jahre t<br />
t<br />
k = Renditefor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Fremdkapitalgeber<br />
FK<br />
T