BDE Kreislaufwirtschaft Nr. 1
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(2) Für die in § 3 <strong>Nr</strong>. 9 bis 13 genannten elektrischen oder<br />
elektronischen Geräte unterliegen Art und Ort der<br />
Rücknahme der freien Vertragsgestaltung. Soweit<br />
Hersteller oder Vertreiber für die Rücknahme ein<br />
Entgelt verlangen, darf dieses die nach Marktlage<br />
üblicherweise für die Erfassung, Verwertung und Entsorgung<br />
des jeweiligen Gerätes entstehenden Kosten<br />
nicht übersteigen.<br />
§ 9 Entsorgung nicht verwertbarer Geräte<br />
oder Geräteteile<br />
Solange noch elektrische oder elektronische Geräte<br />
oder Geräteteile zu entsorgen sind, deren Verwertung<br />
nicht oder nur teilweise möglich ist, sind die nicht verwertbaren<br />
Teile von den gemäß §§ 4 und 5 zur Rücknahme<br />
Verpflichteten der Abfallentsorgung zuzuführen. Wer<br />
elektrische oder elektronische Geräte oder Geräteteile<br />
verwertet oder entsorgt, hat der zuständigen Behörde<br />
einmal jährlich eine Erklärung über den Verbleib und die<br />
Behandlung der verwerteten oder als Abfall entsorgten<br />
Geräte oder Geräteteile nach dem im Anhang enthaltenen<br />
Muster abzugeben.<br />
A18<br />
§ 10 Beauftragung Dritter<br />
Hersteller und Vertreiber können sich zur Erfüllung der<br />
in dieser Verordnung bestimmten Pflichten Dritter bedienen.<br />
Bei der Beauftragung Dritter mit der Verwertung<br />
oder Entsorgung gebrauchter elektrischer oder elektronischer<br />
Geräte oder Geräteteile hat der Beauftragende durch<br />
ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen zu<br />
belegen, daß der Verwerter- oder Entsorgungsbetrieb die<br />
Anforderungen des Abfallgesetzes und dieser Rechtsverordnung<br />
erfüllt, es sei denn, ein entsprechendes Gutachten<br />
liegt bereits vor.<br />
Abschnitt III<br />
Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten<br />
§ 11 Ordnungswidrigkeiten<br />
(ist noch anzupassen)<br />
§ 12 Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt am .... in Kraft.