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BDE Kreislaufwirtschaft Nr. 1

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(2) Für die in § 3 <strong>Nr</strong>. 9 bis 13 genannten elektrischen oder<br />

elektronischen Geräte unterliegen Art und Ort der<br />

Rücknahme der freien Vertragsgestaltung. Soweit<br />

Hersteller oder Vertreiber für die Rücknahme ein<br />

Entgelt verlangen, darf dieses die nach Marktlage<br />

üblicherweise für die Erfassung, Verwertung und Entsorgung<br />

des jeweiligen Gerätes entstehenden Kosten<br />

nicht übersteigen.<br />

§ 9 Entsorgung nicht verwertbarer Geräte<br />

oder Geräteteile<br />

Solange noch elektrische oder elektronische Geräte<br />

oder Geräteteile zu entsorgen sind, deren Verwertung<br />

nicht oder nur teilweise möglich ist, sind die nicht verwertbaren<br />

Teile von den gemäß §§ 4 und 5 zur Rücknahme<br />

Verpflichteten der Abfallentsorgung zuzuführen. Wer<br />

elektrische oder elektronische Geräte oder Geräteteile<br />

verwertet oder entsorgt, hat der zuständigen Behörde<br />

einmal jährlich eine Erklärung über den Verbleib und die<br />

Behandlung der verwerteten oder als Abfall entsorgten<br />

Geräte oder Geräteteile nach dem im Anhang enthaltenen<br />

Muster abzugeben.<br />

A18<br />

§ 10 Beauftragung Dritter<br />

Hersteller und Vertreiber können sich zur Erfüllung der<br />

in dieser Verordnung bestimmten Pflichten Dritter bedienen.<br />

Bei der Beauftragung Dritter mit der Verwertung<br />

oder Entsorgung gebrauchter elektrischer oder elektronischer<br />

Geräte oder Geräteteile hat der Beauftragende durch<br />

ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen zu<br />

belegen, daß der Verwerter- oder Entsorgungsbetrieb die<br />

Anforderungen des Abfallgesetzes und dieser Rechtsverordnung<br />

erfüllt, es sei denn, ein entsprechendes Gutachten<br />

liegt bereits vor.<br />

Abschnitt III<br />

Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten<br />

§ 11 Ordnungswidrigkeiten<br />

(ist noch anzupassen)<br />

§ 12 Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am .... in Kraft.

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