BDE Kreislaufwirtschaft Nr. 1
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Anlage (Rückseite)<br />
Folgende Hinweise sind zu beachten:<br />
Die Erklärung über die Entsorgung von elektrischen und elektronischen Geräten bzw. Geräteteilen ist vom<br />
Erklärungspflichtigen (§ 5 Satz 2) der Elektronik-Schrott-Verordnung nach Maßgabe der nachstehenden Hinweise<br />
einmal jährlich abzugeben:<br />
1) Neben Name und Anschrift des Erklärungspflichtigen ist die Art des Betriebes bzw. Branche anzugeben (z. B.<br />
Hersteller von Fernsehgeräten, Recyclingunternehmen, Abfallentsorger) anzugeben.<br />
2) Hier ist die Nummer des Begleitscheines bzw. des Entsorgungs-/Verwertungsnachweises einzutragen, soweit<br />
der Erklärungspflichtige nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Abfallgesetzes in Verbindung mit der Abfall- und<br />
Reststoffüberwachungs-Verordnung Begleitscheine oder Entsorgungs-/Verwertungsnachweise auszufüllen<br />
hat.<br />
3) Die Angabe bezieht sich entweder auf das zurückgenommene Gerät oder auf separat angenommene Geräteteile<br />
entsprechend der Definition des § 3 Abs. 3 („Geräteteile im Sinne dieser Verordnung sind Baugruppen, wie<br />
Gehäuse, Bildschirme, Tastaturen und Platinen.“).<br />
4) Die Angaben zur Mengen können in m 3 oder t eingesetzt werden. Die entsprechende Bezeichnung ist in Spalte<br />
3 anzugeben.<br />
5) u. 6) Hier sind die Art und Ort der Entsorgung anzugeben. Der zuständigen Behörde sind auf Verlangen nähere<br />
Angaben zum Entsorgungsverfahren vorzulegen.<br />
Befindet sich der Ort der Entsorgung außerhalb des Geltungsbereiches des Abfallgesetzes, sind die Vorschriften<br />
der §§ 13 und 13 c Abfallgesetz zu beachten!<br />
A20