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BGI 819-12 - beim Carl Heymanns Verlag

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– Eine Auszahlung nach der Neuzuordnung einer PIN, dem Einscannen der<br />

biometrischen Daten oder nach Neueröffnung des Kontos darf erst nach 24<br />

Stunden (alternativ Datumswechsel plus 8 Stunden) möglich sein.<br />

– Es darf pro Tag maximal € 5.000,– an einen Kunden ausgezahlt werden können.<br />

5 Steh-/Sitzarbeitsplatzkombinationen bei der Bedienten<br />

Selbstbedienung (BSB)<br />

§ 25 (1) der Arbeitsstättenverordnung 1 stellt die Forderung auf, dass jeder<br />

Beschäftigte einen Sitzarbeitsplatz in seinem Arbeitsbereich zur Verfügung gestellt<br />

bekommen muss, wenn er seine Tätigkeiten im Sitzen erledigen kann. Die<br />

Beschäftigten in BSB-Stellen sollen hauptsächlich Beratungen z.B. über die<br />

Zinsentwicklung oder Aktienanlagen durchführen. Diese Beratungen können<br />

problemlos im Sitzen durchgeführt werden. Den Beschäftigten im Kundenbereich der<br />

Banken sind somit immer Sitzarbeitsplätze zur Verfügung zu stellen.<br />

Ein "dynamisches” Arbeiten, bei dem Beschäftigte ihre Arbeiten/Beratungen sowohl<br />

im Sitzen als auch zeitweise stehend verrichten, ist nach der<br />

Arbeitsstättenverordnung nicht verboten. Es muss dazu aber sichergestellt werden,<br />

dass der Stehbereich und der Sitzbereich des Arbeitsplatzes eine enge räumliche<br />

Einheit bilden, so dass die Beschäftigten jederzeit selber entscheiden können, ob sie<br />

eine Information im Stehen geben oder sich dabei lieber setzen (siehe Abbildungen 4<br />

und 5).<br />

Hinweis:<br />

Rückenbeschwerden bei Beschäftigten mit Sitzarbeitsplätzen (im Büro) sind im<br />

Vergleich zu Beschäftigten mit Steharbeitsplätzen, wie bei Verkäufern im<br />

Einzelhandel, wesentlich seltener.<br />

Abb. 4: Steh-/Sitzarbeitsplätze<br />

1 § 25 (1) Kann die Arbeit ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden, sind den Arbeitnehmern am<br />

Arbeitsplatz Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Die Sitzgelegenheiten müssen dem<br />

Arbeitsablauf und der Handhabung der Betriebseinrichtungen entsprechen und unfallsicher sein.<br />

Können aus betrieblichen Gründen keine Sitzgelegenheiten unmittelbar am Arbeitsplatz aufgestellt<br />

werden, obwohl es der Arbeitsablauf zulässt, sich zeitweise zu setzen, sind in der Nähe der<br />

Arbeitsplätze Sitzgelegenheiten bereitzustellen.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem <strong>Carl</strong> <strong>Heymanns</strong> <strong>Verlag</strong> © 2005<br />

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