3.2.3 Einkunftsermittlung
3.2.3 Einkunftsermittlung
3.2.3 Einkunftsermittlung
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Einkommensteuer<br />
<strong>3.2.3</strong> <strong>Einkunftsermittlung</strong><br />
<strong>3.2.3</strong>.1 Grundgrößen der Einkünfte<br />
1. Unterscheiden Sie „Einnahmen” und „Einkünfte” voneinander!<br />
Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen<br />
zufließen. Wenn sie dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der sieben Einkunftsarten des EStG<br />
zufließen, handelt es sich um steuerbare Einnahmen, die dann grundsätzlich der ESt unterliegen<br />
(sofern sie nicht ausdrücklich von der ESt befreit sind).<br />
Bloße Wertsteigerungen sind keine Einnahmen. Das Gleiche gilt für ersparte Ausgaben und den<br />
Verzicht auf mögliche Einnahmen.<br />
Beispiel:<br />
Christian Scharf besitzt Aktien im Wert von 100.000 Euro. Im Laufe des Jahres steigt der Wert auf 150.000<br />
Euro.<br />
Bei der Wertsteigerung in Höhe von 50.000 Euro handelt es sich nicht um eine Einnahme, weil kein Zufluss<br />
in Geld oder Geldeswert stattfindet. Erst wenn Herr Scharf die Aktien verkauft, liegt eine Einnahme vor<br />
(Geldzufluss).<br />
Wenn die Einnahmen im Rahmen der Einkunftsarten 1 bis 3 erzielt werden, dann handelt es sich<br />
um Betriebseinnahmen, wenn sie im Rahmen der Einkunftsarten 4 bis 7 erzielt werden, so<br />
handelt es sich um Einnahmen nach § 8.<br />
Einkünfte sind saldierte Größen („Reineinkünfte”).<br />
Bei den Einkunftsarten 1 bis 3 werden die Einkünfte durch Saldierung der Betriebseinnahmen<br />
mit den Betriebsausgaben (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben = Einkünfte) oder<br />
durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.<br />
Bei den Einkunftsarten 4 bis 7 werden die Einkünfte durch Saldierung der Einnahmen nach<br />
§ 8 mit den Werbungskosten ermittelt (Einnahmen nach § 8 minus Werbungskosten nach § 9<br />
oder § 9a = Einkünfte).<br />
2. Was sind Einnahmen in Geldeswert?<br />
Bei den Einnahmen in Geldeswert handelt es sich insbesondere um sogenannte Sachbezüge.<br />
Werden beispielsweise einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstvertrages Wohnung,<br />
Kost, Waren, Dienstleistungen oder andere Sachbezüge ohne Bezahlung oder verbilligt zur<br />
Verfügung gestellt, so handelt es sich bei ihm um Einnahmen im Sinne des § 8, die ebenso wie<br />
Lohn bzw. Gehalt der Einkommensteuer unterliegen.<br />
Einnahme ist in einem solchen Fall der geldwerte Vorteil, der im Einzelfall zu ermitteln ist<br />
(entweder durch Einzelbewertung oder durch Ansatz des amtlichen Sachbezugswerts). Siehe im<br />
Einzelnen R 31 und 32 LStR.<br />
117
118 Grundwissen Steuerwesen<br />
Beispiel:<br />
Der Bäckergeselle Mathias Heß erhält von seinem Arbeitgeber neben dem Arbeitslohn täglich eine<br />
bestimmte Menge Backwaren kostenlos für den privaten Bedarf.<br />
Die Überlassung der Backwaren durch den Arbeitgeber stellt bei dem Arbeitnehmer Sachbezug in Höhe<br />
des gelderten Vorteils dar (Einnahme nach § 8). Der geldwerte Vorteil gehört zum Arbeitslohn und ist<br />
somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.<br />
Sachbezüge sind grundsätzlich mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen, jedoch<br />
vermindert um übliche Preisnachlässe (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1). Bei der Überlassung einer Wohnung<br />
zu Wohnzwecken ist der geldwerte Vorteil durch den ortsüblichen Mietwert zu bestimmen<br />
(ortsübliche Miete plus Nebenkosten).<br />
Sofern der Arbeitnehmer Zuzahlungen leistet, verringern diese den geldwerten Vorteil.<br />
Sonderregelungen zur Bestimmung des geldwerten Vorteils sind in § 8 enthalten für<br />
• die Gestellung von Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer für private Zwecke (§ 8 Abs. 2 Sätze<br />
2 bis 5) und für<br />
• den kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren durch Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 3).<br />
3. Was sind steuerfreie Einnahmen? Nennen Sie Beispiele!<br />
Von den einkommensteuerlich relevanten Zuflüssen werden bestimmte Einnahmen von der<br />
Besteuerung ausgenommen. Eine Auflistung steuerfreier Einnahmen enthält § 3. Die Steuerbefreiungen<br />
gehen insbesondere auf sozial-, wirtschafts- und kulturpolitische Überlegungen<br />
zurück.<br />
Steuerfrei sind beispielsweise:<br />
• Leistungen aus einer Krankenversicherung (z. B. Krankengeld), einer Pflegeversicherung<br />
(Pflegegeld) oder der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1a);<br />
• Mutterschaftsgeld und Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld (§ 3 Nr. 1d);<br />
• Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld und Arbeitslosenhilfe<br />
(§ 3 Nr. 2);<br />
• Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder,<br />
Erzieher oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten bis zu einem Freibetrag von<br />
1.848 Euro im Kalenderjahr, sog. „Übungsleiterfreibetrag“ (§ 3 Nr. 26);<br />
• die Hälfte der Dividenden im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 (§ 3 Nr. 40d);<br />
• private Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten (z. B. Telefon, Handy)<br />
und betrieblichen Personalcomputern (z. B. Surfen im Internet) durch Arbeitnehmer (§ 3<br />
Nr. 45);<br />
• freiwillige Trinkgelder, die einem Arbeitnehmer von Dritten gezahlt werden in voller<br />
Höhe (§ 3 Nr. 51);<br />
• Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (§ 3 Nr. 58).
Einkommensteuer<br />
4. Was sind Werbungskosten?<br />
Werbungskosten sind Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der<br />
Einnahmen im Sinne des § 8 dienen (vgl. § 9).<br />
§ 9 enthält eine beispielhafte Aufzählung von Werbungskosten, die in der Praxis häufig<br />
vorkommen. Diese Aufzählung ist aber keineswegs vollständig. Es gibt eine Vielzahl weiterer<br />
Aufwendungen, die Werbungskosten im Sinne der Definition des § 9 Abs. 1 Satz 1 sind.<br />
Bei bestimmten, in § 9 einzeln genannten Werbungskosten ist die Höhe der Abzugsfähigkeit<br />
gesetzlich begrenzt.<br />
Beispielsweise kann ein Arbeitnehmer im VZ 2006 für seine Wege zwischen Wohnung und<br />
Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag, an dem er die Arbeitsstätte aufsucht, 0,30 Euro je vollem<br />
Kilometer der Entfernung (einfache Strecke) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ansetzen<br />
(Entfernungspauschale).<br />
[Beachte: Ab dem VZ 2007 überhaupt kein Abzug mehr für die ersten 20 Entfernungskilometer.<br />
Ab dem 21. Entfernungskilometer wie bisher 0,30 Euro für jeden Arbeitstag, an dem der<br />
Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht.]<br />
Die aus der Entfernungspauschale resultierenden Werbungskosten dürfen grundsätzlich nur bis<br />
zu einer Höhe von 4.500 Euro im Kalenderjahr abgesetzt werden. Die Überschreitung der 4.500<br />
Euro-Höchstgrenze kann beim Werbungskostenabzug nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmen<br />
erfolgen – z. B. bei der Benutzung eines Pkw für die Fahrten zwischen Wohnung und<br />
Arbeitsstätte oder bei Behinderten – (siehe im Einzelnen § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2).<br />
Die Entfernungspauschale stellt nicht auf die Benutzung eines bestimmten Verkehrsmittels ab,<br />
sondern wird grundsätzlich verkehrsmittelunabhängig gewährt (also auch bei der Benutzung<br />
eines Fahrrads oder für Mitfahrer). Für Flugstrecken und bei steuerfreier Sammelbeförderung gilt<br />
die Entfernungspauschale aber nicht (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3).<br />
Wenn der Steuerpflichtige bei der Erklärung seiner Einkünfte überhaupt keine oder nur sehr<br />
niedrige Werbungskosten erklärt, sieht § 9a für bestimmte Einkünfte Pauschbeträge für Werbungskosten<br />
vor, die mindestens abgezogen werden.<br />
5. Welche Pauschbeträge für Werbungskosten sind in § 9a geregelt?<br />
Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte pro Kalenderjahr folgende Pauschbeträge<br />
abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:<br />
• von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, die keine Versorgungsbezüge<br />
sind (§ 19): 920 Euro<br />
• von Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 2) 102 Euro<br />
• von den Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20): 51 bzw. 102 Euro<br />
• von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1, 1a und 5<br />
(insbesondere Renten): 102 Euro<br />
119
120 Grundwissen Steuerwesen<br />
6. Was sind Betriebsausgaben?<br />
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4).<br />
Aufwendungen, die durch die private Nutzung eines Wirtschaftsgutes entstehen, das zum Betriebsvermögen<br />
gehört, sind keine Betriebsausgaben (vgl. R 18 Abs. 1 Satz 1 EStR). Gehört ein<br />
Wirtschaftsgut zum Privatvermögen, so sind die Aufwendungen, die durch die betriebliche<br />
Nutzung dieses Wirtschaftsgutes entstehen, Betriebsausgaben (vgl. R 4.7 Abs. 1 Satz 2 EStR).<br />
7. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe sind Kinderbetreuungskosten<br />
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar?<br />
Kinderbetreuungskosten können seit dem VZ 2006 als Betriebsausgaben (§ 4f) oder Werbungskosten<br />
(§ 9a Abs. 5) abgezogen werden, wenn Eltern wegen ihrer Erwerbstätigkeit<br />
Aufwendungen zur Betreuung eines oder mehrerer Kinder hatten und hierbei die folgenden<br />
Voraussetzungen vorgelegen haben:<br />
(1) Das Kind, für das die Betreuungskosten entstanden sind,<br />
• ist ein Kind des Steuerpflichtigen im Sinne des § 32 Abs. 1,<br />
• gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen und<br />
• hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist wegen einer Behinderung<br />
außer Stande, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung ist vor der Vollendung<br />
des 27. Lebensjahres eingetreten.<br />
(2) • Der Steuerpflichtige war in dem Zeitraum, in dem die Betreuungskosten entstanden<br />
sind, erwerbstätig;<br />
• bei zusammenlebenden Elternteilen: beide Elternteile waren in dem Zeitraum, in<br />
dem die Betreuungskosten entstanden sind, erwerbstätig.<br />
Das Kind des Steuerpflichtigen gehört dann zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es dort<br />
lebt oder mit seiner Einwilligung vorübergehend auswärtig untergebracht ist (z. B. für Zwecke<br />
der Ausbildung).<br />
Erwerbstätig ist ein Steuerpflichtiger dann, wenn er einer auf Erzielung von Einkünften gerichteten<br />
Beschäftigung (Erzielung von Einkünften nach §§ 13, 15, 18 oder 19) nachgeht.<br />
Eltern, denen Kinderbetreuungskosten durch ihre Erwerbstätigkeit entstanden sind, können diese<br />
Aufwendungen bei Erfüllung der o. a. Voraussetzungen bis zu bestimmten Hächstbeträgen<br />
• bei ihren Gewinneinkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb<br />
oder selbständiger Arbeit), wie Betriebsausgaben (§ 4f) abziehen;<br />
• bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wie Werbungskosten (§ 9 Abs.<br />
5 i. V. mit § 4f) abziehen.
Einkommensteuer<br />
Zum Abzug der Kinderbetreuungskosten berechtigt ist derjenige Elternteil, der die Aufwendungen<br />
getragen hat. Haben beide Elternteile die Aufwendungen getragen, so kann jeder Elternteil<br />
die Hälfte der Aufwendungen geltend machen, wenn die Eltern nicht eine andere Aufteilung<br />
wählen.<br />
Beispiel:<br />
Die zusammenlebenden Eltern Elfriede und Fritz Kuhn, Koblenz, hatten im VZ 2006 Aufwendungen in<br />
Höhe von 3.000 Euro für die Betreuung ihrer 10-jährigen leiblichen Tochter Marie. Marie lebt im<br />
Haushalt ihrer Eltern. Elfriede Kuhn war in 2006 das ganze Jahr als Lehrerin, ihr Ehemann Fritz Kuhn<br />
war in 2006 das ganze Jahr als kaufmännischer Angestellter tätig.<br />
Bei den Eheleuten Kuhn liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Kinderbetreuungskosten<br />
nach § 4f vor. Sie können die Aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge (siehe nachfolgende Seite)<br />
grundsätzlich jeweils zur Hälfte wie Werbungskosten bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus nichtselbstständiger<br />
Arbeit abziehen (§ 9 Abs. 5).<br />
Beachte:<br />
• Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19) können die Kinderbetreungskosten<br />
zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag (920 Euro) von den Einnahmen abgezogen<br />
werden (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a).<br />
• Wenn die Eltern sowohl Gewinneinkünfte als auch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit<br />
erzielen, dürfte es ihnen überlassen sein, welcher Einkunftsart sie die erwerbsbedingten<br />
Kinderbetreuungskosten zuordnen. Sofern beide oder einer der Eltern Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
erzielt, sollten die Kinderbetreuungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus<br />
Gewerbebetrieb abgezogen werden, weil sich dadurch die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage<br />
vermindert und in der Regel daraus eine niedrigere Besteuerung mit Gewerbesteuer<br />
resultiert.<br />
Beispiele für Kinderbetreuungskosten:<br />
Folgende Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes kommen als Kinderbetreuungskosten<br />
beispielsweise in Betracht:<br />
• Beiträge für die Unterbringung des Kindes in einem Kindergarten oder -hort, einer<br />
Krabbelstube oder Kinderkrippe;<br />
• Löhne/Gehälter einschließlich der Lohnnebenkosten für Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen,<br />
Tagesmütter oder Haushaltshilfen, soweit diese das Kind betreuen;<br />
• Taschengeld und weitere Aufwendungen für eine Au-pair-Hilfe;<br />
• Sachleistungen an die Betreuungsperson (z. B. kostenlose Unterkunft/Verpflegung);<br />
• Erstattung von Aufwendungen der Betreuungsperson (z. B. Fahrtkosten).<br />
121
122 Grundwissen Steuerwesen<br />
Beachte:<br />
• Aufwendungen für jede Art von Unterricht (auch für Nachhilfeunterricht) oder für die<br />
Vermittlung von besonderen Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht, Sprachkurse, Tanzkurse)<br />
und für sportliche oder andere Freizeitbeschäftigungen gehören nicht zu den Kinderbetreuungskosten<br />
im Sinne des § 4f, weil nicht die Betreuung, sondern der jeweils andere<br />
Zweck im Vordergrund steht.<br />
• Aufwendungen für die Beaufsichtigung eines Kindes während der zuvor genannten Tätigkeiten<br />
(z. B. bei der Erledigung der Schulaufgaben) sind Kinderbetreuungskosten im Sinne des<br />
§ 4f.<br />
Höhe der Abziehbarkeit:<br />
Kinderbetreuungskosten können, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung vollständig<br />
erfüllt sind, in der folgenden Höhe abgezogen werden:<br />
2/3 der nachgewiesenen Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind, das die<br />
Voraussetzungen gem. § 4f Satz 1 erfüllt.<br />
Nachweis:<br />
Wie bei der steuerlichen Berücksichtigung von haushaltsnahen Dienstleistungen verlangt der<br />
Gesetzgeber nun bei der Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten den Nachweis der<br />
Aufwendungen (vgl. § 4f Satz 5 EStG)<br />
• durch Vorlage von Rechnungen (Belege!) und<br />
• Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung (Zahlungsbeleg!).<br />
Wird diese formale Voraussetzung nicht erfüllt, dann ist der Abzug vollständig ausgeschlossen.<br />
Bei Kindergartengebühren gilt als Rechnung der Bescheid über die Höhe der zu zahlenden<br />
Gebühren.<br />
Beispiel 1:<br />
Fall wie im Beispiel zuvor (Kinderbetreuungskosten in Höhe von 3.000 Euro für ein Kind bei zusammenlebenden<br />
Eltern, die beide während des gesamten Kalenderjahres erwerbstätig sind).<br />
Lösung: Die Eheleute können 2.000 Euro (2/3 von 3.000 Euro) als Kinderbetreuungskosten gem. § 9 Abs.<br />
5 i. V. mit § 4f bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (jeder Ehegatte 1.000<br />
Euro) wie Werbungskosten abziehen.<br />
Beispiel 2:<br />
Fall wie im Beispiel zuvor, jetzt jedoch mit dem Unterschied, dass die Kinderbetreuungskosten 7.200<br />
Euro betragen (600 Euro/Monat).
Einkommensteuer<br />
Lösung: Die Eheleute können 4.000 Euro (2/3 von 7.200 Euro = 4.800 Euro, höchstens jedoch 4.000 Euro)<br />
als Kinderbetreuungskosten gem. § 9 Abs. 5 i. V. mit § 4f bei der Ermittlung der Einkünfte aus<br />
nichtselbstständiger Arbeit (jeder Ehegatte 2.000 Euro) wie Werbungskosten abziehen.<br />
Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kinderbetreuungskosten nicht das<br />
ganze Jahr vor (z. B. Geburt des Kindes während des VZ oder Vollendung des 14. Lebensjahres<br />
des Kindes im Laufe des VZ), so ist der Höchstbetrag nicht zu Zwölfteln (keine zeitanteilige<br />
Betrachtung).<br />
Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten können aber für diejenigen Zeiträume des VZ versagt<br />
werden, in denen das Merkmal „Erwerbstätigkeit“ nicht vorgelegen hat.<br />
Auslandskinder:<br />
Ist das Kind nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (ein im Ausland lebendes Kind ohne<br />
Wohnsitz in Deutschland), dann ist der zu berücksichtigende Betrag auf das nach den Verhältnissen<br />
des Wohnsitzstaates des Kindes notwendige und angemessene Maß zu kürzen. Die Ländergruppeneinteilung<br />
des BMF vom 17. November 2003 (abgedruckt im Anhang 2 III des EStH<br />
2005, S. 1180).<br />
8. Was sind nichtabzugsfähige Betriebsausgaben?<br />
Nicht alle betrieblich veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) können uneingeschränkt<br />
bei der Ermittlung der Einkünfte von den Betriebseinnahmen abgezogen werden.<br />
§ 4 Abs. 5 schränkt die Abzugsfähigkeit für bestimmte Aufwendungen ein (manche Aufwendungen<br />
sind hiernach sogar gänzlich vom Abzug ausgeschlossen).<br />
Ziel dieser Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für bestimmte Aufwendungen ist u.a. die<br />
Verwirklichung von Steuergerechtigkeit gegenüber Steuerpflichtigen, die vergleichbare Aufwendungen<br />
nicht oder ebenfalls nur begrenzt steuermindernd berücksichtigen können (z.B.<br />
Arbeitnehmer). Weiterhin soll verhindert werden, dass ein Spesenmissbrauch zu Lasten der Besteuerung<br />
stattfindet.<br />
9. Nennen Sie Beispiele für nichtabzugsfähige Betriebsausgaben!<br />
Nach § 4 Abs. 5 dürfen z. B. die folgenden Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern:<br />
• Geschenke über netto 35 Euro aus betrieblichem Anlass an Personen, die nicht Arbeitnehmer<br />
des Steuerpflichtigen sind. Maßgebend ist der Wert aller einem Empfänger in einem<br />
Wirtschaftsjahr zugewendeten Geschenke (§ 4 Abs. 5 Nr. 1);<br />
• 30 % der ordnungsgemäß nachgewiesenen und angemessenen Bewirtungsaufwendungen<br />
aus geschäftlichem Anlass nach § 4 Abs. 5 Nr. 2;<br />
• nicht ordnungsgemäß nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 2;<br />
123
124 Grundwissen Steuerwesen<br />
• unangemessene Bewirtungsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 2;<br />
• Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen aus geschäftlichem Anlass,<br />
sofern sie die in § 4 Abs. 5 Nr. 5 genannten Pauschbeträge übersteigen.<br />
Für Geschäfts- oder Dienstreisen im Inland gelten die folgenden Pauschbeträge:<br />
Abwesenheitsdauer pro Kalendertag Verpflegungspauschale<br />
24 Stunden 24 Euro<br />
weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden 12 Euro<br />
weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden 6 Euro<br />
weniger als 8 Stunden 0 Euro<br />
Bei einer Tätigkeit im Ausland (Geschäfts- oder Dienstreise in das Ausland) treten an die<br />
Stelle dieser Pauschalen länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die vom Bundesministerium<br />
der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder<br />
festgesetzt werden.<br />
• Aufwendungen für Wege des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte, so<br />
weit sie die nach § 9 abzugsfähigen Aufwendungen übersteigen – z. B. bei der Benutzung<br />
eines Pkw diejenigen Aufwendungen, welche die abzugsfähigen 0,30 Euro pro Entfernungskilometer<br />
– siehe S. 119 Frage 4 – übersteigen); vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6;<br />
• Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, sofern die Aufwendungen nach<br />
§ 4 Abs. 5 Nr. 6b nicht abzugsfähig sind;<br />
• Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder nach § 4 Abs. 5 Nr. 8;<br />
• Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 4 Abs. 5 Nr. 8a.<br />
Ausführliche Informationen zu den einzelnen Kategorien der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben<br />
enthalten R 4.10 ff. und H 4.10 ff. EStH 2005).<br />
10. Welche Aufwendungen sind nach § 12 nicht abzugsfähig?<br />
Sofern in den §§ 10, 10a, 10b und 33 bis 33c nichts anderes bestimmt ist, dürfen nach § 12<br />
bestimmte Aufwendungen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der<br />
Einkünfte abgezogen werden; hierzu gehören beispielsweise:<br />
• die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen<br />
aufgewendeten Beträge einschließlich der „Aufwendungen für die Lebensführung”<br />
nach § 12 Nr. 1;<br />
• Steuern vom Einkommen (z. B. ESt) und andere Personensteuern sowie die USt auf<br />
Entnahmen (z. B. umsatzsteuerpflichtige Entnahme von Gegenständen) nach § 12 Nr. 3<br />
(das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen sowie Vorsteuerbeträge,<br />
die auf nichtabzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 5,<br />
Nr. 5 und Nr. 7 sowie Abs. 7 entfallen);
Einkommensteuer<br />
• in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen und bestimmte andere Rechtsfolgen<br />
nach § 12 Nr. 4; [Bußgelder und Geldstrafen sind weder Betriebsausgaben noch<br />
Werbungskosten, und zwar auch dann, wenn sie ihre Ursache in einer betrieblichen<br />
Handlung haben (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 8 und § 9 Abs. 5).]<br />
• Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für<br />
sein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden (§ 12<br />
Nr. 5); siehe hierzu Grundwissen S. 188 ff. zu § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Aufwendungen<br />
für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben).<br />
Beispiele zu Ausgaben, die gem. § 12 nicht abzugsfähig sind: siehe H 12.1 - H 12.6 EStH 2005.<br />
11. Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen Aufwendungen für die Lebensführung und<br />
Betriebsausgaben/Werbungskosten, wenn eine „gemischte Veranlassung” vorliegt?<br />
Wenn zwischen den Aufwendungen für die Lebensführung und der gewerblichen oder beruflichen<br />
Tätigkeit des Steuerpflichtigen ein Zusammenhang besteht (gemischte Aufwendungen),<br />
dann ist derjenige Anteil als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehbar, der betrieblich<br />
oder beruflich veranlasst ist.<br />
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit des betrieblich oder beruflich veranlassten Anteils der<br />
Aufwendungen ist jedoch, dass sich dieser Anteil leicht und einwandfrei nach objektiven<br />
Merkmalen und Unterlagen von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen<br />
lässt (es sind also Aufzeichnungen zu führen oder Berechnungen anzustellen, aus welchen eine<br />
objektive Trennung abzuleiten ist). Lässt sich eine Trennung der Aufwendungen nicht leicht und<br />
einwandfrei durchführen, so gehört der gesamte Betrag zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen<br />
(vgl. R 12.1 EStR).<br />
Ausnahme: Wenn der privat veranlasste Anteil von untergeordneter Bedeutung ist, kommt<br />
eine Anerkennung als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten auch dann in Betracht, wenn eine<br />
Trennung von den Aufwendungen für die Lebensführung nicht leicht und einwandfrei möglich<br />
ist (vgl. R 12.1 Satz 1 EStR). Der Teil, der als Betriebsausgabe oder Werbungskosten zu berücksichtigen<br />
ist, kann dann ggf. geschätzt werden (vgl. R 12.1 Satz 2 EStR).<br />
<strong>3.2.3</strong>.2 Gewinn- bzw. Überschussermittlung<br />
1. Welche Gewinnermittlungsmethoden kennt das EStG?<br />
Das EStG sieht für die Ermittlung der Gewinneinkünfte (Einkunftsarten 1 bis 3) die folgenden<br />
Gewinnermittlungsarten vor:<br />
• Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 für Land- und Forstwirte und selbstständig<br />
Tätige, die nicht buchführungspflichtig sind;<br />
125
126 Grundwissen Steuerwesen<br />
• Betriebsvermögensvergleich nach § 5 für Gewerbetreibende, die aufgrund gesetzlicher<br />
Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen (§§ 140 oder 141 AO, § 238 HGB) oder<br />
die ohne eine solche Verpflichtung – also freiwillig – Bücher führen und regelmäßig<br />
Abschlüsse machen;<br />
• Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 für Steuerpflichtige,<br />
die nicht buchführungspflichtig sind und auch nicht freiwillig Bücher führen<br />
und Abschlüsse machen;<br />
• Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a Abs. 3 bis 6 für Land- und<br />
Forstwirte, welche die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 erfüllen.<br />
2. Wie wird der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 ermittelt?<br />
Bei dem Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 ist der Gewinn der Unterschiedsbetrag<br />
zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen<br />
am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und<br />
vermindert um den Wert der Einlagen.<br />
Schematisch stellt sich diese Form der Gewinnermittlung wie folgt dar:<br />
Betriebsvermögen (= EK) am Schluss des Wirtschaftsjahres (z.B. 31.12.)<br />
./. Betriebsvermögen (= EK) am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres<br />
= Unterschiedsbetrag<br />
+ Entnahmen innerhalb des Wirtschaftsjahres<br />
./. Einlagen innerhalb des Wirtschaftsjahres<br />
= Gewinn/Verlust<br />
Der Betriebsvermögensvergleich beruht auf einer ordnungsmäßigen Buchführung (einschließlich<br />
Inventar und Jahresabschluss).<br />
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 ist der Steuerpflichtige grundsätzlich nur an die Vorschriften<br />
des Steuerrechts gebunden (vgl. z. B. §§ 142 ff. AO, R 4.1 Abs. 5 i. V. mit R 5.2 -5.4<br />
EStR). Handelsrechtliche Vorschriften müssen von diesen Steuerpflichtigen nur dann beachtet<br />
werden, wenn das EStG auf das HGB verweist.<br />
3. Wie wird der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 ermittelt?<br />
Buchführungspflichtige Kaufleute und Gewerbetreibende, die freiwillig Bücher führen und<br />
Abschlüsse machen, ermitteln ihren Gewinn nach § 5. Vom Betriebsvermögensvergleich nach<br />
§ 4 Abs. 1 unterscheidet sich der Betriebsvermögensvergleich nach § 5 dadurch, dass die<br />
Buchführung und Bilanz nach den handelsrechtlichen Vorschriften zu erstellen sind. Dieser – in<br />
§ 5 Abs. 1 Satz 1 geregelte – Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die<br />
Steuerbilanz besagt, dass beim Betriebsvermögensvergleich auch für steuerliche Zwecke das<br />
Betriebsvermögen anzusetzen ist, das nach den handelsrechtlichen Vorschriften (insbesondere<br />
§§ 238 ff. HGB) auszuweisen ist.
Einkommensteuer<br />
Sofern die handelsrechtlichen von den steuerrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf die<br />
Gewinnauswirkung abweichen, muss der nach Handelsrecht ermittelte Gewinn für die steuerlichen<br />
Zwecke entsprechend korrigiert werden. Beispielsweise müssen dem handelsrechtlichen<br />
Gewinn die steuerlich nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 EStG) hinzugerechnet<br />
werden, weil im Handelsrecht kein derartiges Abzugsverbot zu beachten ist (die in § 4 Abs. 5<br />
EStG genannten Aufwendungen sind handelsrechtlich in der Regel voll abzugsfähig, steuerrechtlich<br />
aber nicht). Abschließend ist das Ergebnis um steuerfreie Betriebseinnahmen zu kürzen.<br />
Es ergibt sich dann das folgende Berechnungsschema:<br />
Eigenkapital am Schluss des Wirtschaftsjahres<br />
./. Eigenkapital am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres<br />
= Unterschiedsbetrag<br />
+ Entnahmen innerhalb des Wirtschaftsjahres<br />
./. Einlagen innerhalb des Wirtschaftsjahres<br />
= Gewinn/Verlust nach Handelsrecht<br />
+ als Aufwand erfasste, steuerlich aber nicht abzugsfähige Betriebsausgaben<br />
(z. B. nach § 4 Abs. 5)<br />
./. steuerfreie Betriebseinnahmen<br />
= Gewinn/Verlust im Sinne des EStG<br />
4. Was sind Entnahmen?<br />
Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betriebsvermögen für betriebsfremde Zwecke<br />
entnimmt, sind Entnahmen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2). Sie vermindern das Betriebsvermögen.<br />
Hierbei kann es sich z. B. um Geld, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen oder Leistungen handeln, die<br />
der Steuerpflichtige für sich selbst oder für seinen Haushalt (Privatentnahmen) oder für andere<br />
betriebsfremde Zwecke entnimmt.<br />
5. Nennen Sie die vier unterschiedlichen Entnahmearten mit Beispielen!<br />
Entnahmearten<br />
Geldentnahme<br />
Sachentnahme<br />
Nutzungsentnahme<br />
Leistungsentnahme<br />
Beispiele<br />
Bezahlung einer Privatrechnung vom betrieblichen Bankkonto<br />
Entnahme von Waren für private Zwecke<br />
Privatfahrten mit dem betrieblichen Pkw<br />
Einsatz betrieblicher Arbeitnehmer für private Zwecke (z. B.<br />
zur Pflege des Privatgrundstücks)<br />
127
Prüfungsfall 1<br />
II. Rechnungswesen<br />
Prüfungsfall 1 Lösung: S. 727 ff.<br />
A. Sachverhalt und Aufgabenstellung<br />
Die Wäscherei Abele e.K. legt Ihnen folgende Unterlagen vor:<br />
Teil 1<br />
Ergänzen Sie das Anlagenverzeichnis 2006 (Anlage) unter Berücksichtigung der folgenden Geschäftsvorfälle.<br />
Abele erfüllt in allen maßgeblichen Veranlagungszeiträumen die Voraussetzungen<br />
für die Sonderabschreibung gem. § 7g EStG.<br />
1. Das Grundstück A wurde 1999 zum Preis von umgerechnet 15.000 Euro erworben. Durch die<br />
allgemeine Preissteigerung für Grundstücke ist sein Wert zum 31.12.2006 auf 20.000 Euro<br />
gestiegen.<br />
2. Das unbebaute Grundstück B wird seit 5 Jahren ausschließlich als Parkplatz für firmeneigene<br />
Fahrzeuge benutzt. Dieser Parkplatz war bisher nicht in der Bilanz ausgewiesen, da der Kaufpreis<br />
2000 aus privaten Mitteln entrichtet worden war. Kaufpreis 2000 umgerechnet 10.000<br />
Euro, heutiger Wert 26.800 Euro.<br />
3. Das Betriebsgebäude – es dient nicht Wohnzwecken, die Baugenehmigung wurde am 01.06.<br />
2002 beantragt – wurde am 05.01.2003 bezugsfertig, Herstellungskosten umgerechnet 500.000<br />
Euro, AfA-Satz 3 %. Im Jahr 2005 trat eine starke Wertminderung ein, der Teilwert betrug am<br />
31.12.2005 umgerechnet 200.000 Euro.<br />
4. Die Bügelmaschine wurde am 20.03.2005 für netto 26.000 Euro angeschafft, Nutzungsdauer<br />
10 Jahre, es wurde linear abgeschrieben. Im Jahr 2006 tritt eine Wertminderung ein, die von<br />
Dauer ist, Teilwert 10.000 Euro. Für die Anschaffung des Wirtschaftsgutes war keine Rücklage<br />
nach § 7g EStG gebildet worden.<br />
5. Die alte Waschmaschine wurde bei Anschaffung einer neuen Waschmaschine am 20.12.2006<br />
für netto 6.500 Euro in Zahlung gegeben. Anschaffungskosten der neuen Waschmaschine<br />
40.000 Euro (netto), betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 6 Jahre, degressive AfA, Zahlung<br />
erst 2007! Für die Anschaffung der neuen Waschmaschine war 2005 eine Ansparabschreibung<br />
in Höhe von 40 % von 50.000 Euro gebildet worden.<br />
6. Der PKW VW wurde dem Sohn des Unternehmers anlässlich des Bestehens seiner Fachangestelltenprüfung<br />
am 12.07.2006 geschenkt. Der VW-Händler wollte den Wagen noch Ende<br />
Mai für 20.000 Euro (netto) in Zahlung nehmen. Das Fahrzeug wurde bis zur Entnahme nachweislich<br />
ausschließlich betrieblich genutzt. Keine Rücklage gem. § 7 g Abs.3 EStG!<br />
7. Die übrigen Gegenstände des Anlagevermögens sind weiterhin höchstmöglich abzuschreiben!<br />
Wie lauten die erforderlichen Buchungssätze?<br />
645
646 Übungsfälle für die schriftliche Prüfung Rechnungswesen<br />
Anlagenverzeichnis der Firma „Abele e.K.“, Wäscherei<br />
Restbuchwert<br />
31.12.12006<br />
Abgang<br />
2006<br />
Abschreibung<br />
2006<br />
Afa<br />
Art % Betrag<br />
AK / HK Anschaffung /<br />
Herstellung<br />
Nutzungsdauer<br />
in<br />
Jahren<br />
Gegenstand<br />
Euro<br />
Euro<br />
Euro<br />
Buchwert<br />
01.01.2006<br />
+ Zugänge<br />
Euro<br />
Unbewegliches<br />
Anlagevermögen<br />
15.000 Euro<br />
1999<br />
15.000 Euro<br />
1. Grundstück A<br />
2. Grundstück B<br />
200.000 Euro<br />
1/2003<br />
500.000 Euro<br />
33<br />
3. Betriebsgebäude<br />
Bewegliches<br />
Anlagevermögen<br />
23.833 Euro<br />
3/2005<br />
26.000 Euro<br />
10<br />
1. Bügelmaschine<br />
5.760 Euro<br />
1/2003<br />
16.000 Euro<br />
6<br />
2. Waschmaschine<br />
3. dto. Neu<br />
1.000 Euro<br />
6/2003<br />
20.000 Euro<br />
4<br />
4. Teppichreinigungsmaschine<br />
15.600 Euro<br />
5/2005<br />
18.000 Euro<br />
6<br />
5. PKW VW<br />
35.116 Euro<br />
2/2005<br />
43.000 Euro<br />
6<br />
6. PKW BMW<br />
1.000 Euro<br />
12/2003<br />
6.000 Euro<br />
3<br />
7. VW Kombi (gebr.)
Prüfungsfall 1<br />
Teil 2<br />
Die folgenden Geschäftsvorfälle in der Firma Abele sind noch nicht gebucht worden. Sofern<br />
jedoch eine Buchung bereits durchgeführt worden sein sollte, überprüfen Sie diese auf ihre Richtigkeit<br />
und korrigieren Sie gegebenenfalls!<br />
1. Ein Lohnvorschuss von 1.200 Euro ist am 02.12.2006 über Löhne gebucht. Es ist monatliche<br />
Verrechnung mit 1 / 12 vereinbart.<br />
2. Die Lohnzahlungen erfolgen unbar. Der Dezemberlohn 2006 wurden dem Bankkonto erst<br />
im Januar 2007 belastet. Es beträgt: Bruttolohn 2.750 Euro, Lohnsteuer (Klasse I) 483,83<br />
Euro, Kirchensteuer 9 %, Solidaritätszuschlag 5,5 %, Krankenversicherung 13,8 % (allge.<br />
Beitragssatz), RV, AlV, PflV, Lohnvorschuss (siehe 1.). Die Firma Abele gewährt zu dem<br />
genannten Lohn dem Arbeitnehmer einen Zuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen<br />
von 19 Euro. Der Arbeitnehmer spart auf Bausparverträge monatlich 38 Euro.<br />
3. Ein Lieferant hat eine Bonusgutschrift für II '06 geschickt, Bruttobetrag 464 Euro.<br />
4. Im Dezember 2006 wurde ein Vermittlungsgeschäft getätigt. Der Auftraggeber zahlt erst am<br />
12.01.2007 auf Postbank die Provision. Die Rechnung lautet auf 200 Euro + 16 % Umsatzsteuer.<br />
5. Am 01.11.2006 wurde die Gebühr für die Wach- und Schließgesellschaft für ein Jahr im Voraus<br />
in Rechnung gestellt, Betrag 300 Euro + 16 % Umsatzsteuer. Vertraglich wurde jährliche<br />
Zahlung im Voraus vereinbart. Diese Rechnung wurde durch eine Gegenrechnung der Wäscherei<br />
aus dem Dezember 2006 über den gleichen Betrag beglichen.<br />
6. Am 05.03.2007 ist die Abrechnung der Stadtwerke für IV '06 gekommen:<br />
Städtische Gebühren IV '06 1.500 Euro<br />
Umsatzsteuer 16 % auf 1.200 Euro, 7 % auf 200 Euro.<br />
Die Vorauszahlungen betrugen 1.800 Euro, Vorsteuer war nicht gebucht.<br />
7. Die Rückstellung für Gewerbesteuer 2005 betrug 850 Euro. Tatsächlich wurden aber<br />
200 Euro erstattet. Eine Buchung erfolgte nicht, da die Überzahlung privat vereinnahmt wurde.<br />
8. Ein Teil der Kontokorrentschulden wurde am 01.09.2006 in ein Darlehen umgewandelt.<br />
Darlehen 24.000 Euro<br />
Disagio 2 %, Laufzeit des Darlehens 10 Jahre<br />
Es wurde gebucht: Bank an Darlehen 23.520 Euro.<br />
Die Zinsen in Höhe von 7 % für das 4. Quartal 2006 sind noch nicht bezahlt.<br />
Es handelt sich um ein Fälligkeitsdarlehen.<br />
9. Der Debitorenauszug per 31.12.2006 stimmt mit der Buchführung überein: 46.400 Euro<br />
Die Forderung an R. über 580 Euro war 2005 mit 300 Euro<br />
wertberichtigt worden,<br />
die Forderung an S. über 696 Euro mit 200 Euro.<br />
647<br />
Zum 31.12.2006 sind keine neuen zweifelhaften Forderungen festgestellt worden. Die Gründe<br />
für die Teilwertabschreibung auf die Forderung an R. sind weggefallen, die Forderung an<br />
S. wird zu 50 % ausfallen, die Wertminderung ist von Dauer. Die Pauschalwertberichtigung<br />
ist wiederum mit 1 % zu bilden (alte Pauschalwertberichtigung 350 Euro).
648 Übungsfälle für die schriftliche Prüfung Rechnungswesen<br />
10. Der Privatanteil PKW-Benutzung BMW Dezember 2006 ist noch nicht gebucht. Ein Fahrtenbuch<br />
wird nicht geführt, jedoch hat Abele nachgewiesen, dass er das Fahrzeug zu 60 %<br />
betrieblich nutzt. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs betrug bei Anschaffung 49.880 Euro.<br />
Die Vorsteuern sind richtig erfasst (100 % abzugsfähig).<br />
Die Telefonrechnung Dezember 2006 ist noch nicht beglichen. Telefonkosten 348 incl.<br />
16 % USt, Privatanteil 10 %, Anlagenmieten sind nicht enthalten.<br />
Legen Sie eine Buchungsanweisung an!<br />
Prüfungsfall 2 Lösung: S. 732 ff.<br />
Fall 1<br />
Sachverhalt und Aufgabenstellung<br />
Der Steuerpflichtige Breivogel, Kleingewerbetreibender, legt für 2006 folgende Aufzeichnungen<br />
vor. Sämtliche Beträge sind Nettobeträge. Die Umsatzsteuer ist aus Vereinfachungsgründen<br />
nicht zu berücksichtigen.<br />
1. Warenverkauf auf Ziel 120.000 Euro<br />
2. Warenrücksendungen von Kunden 175 Euro<br />
3. Kundenskonti 2.400 Euro<br />
4. Wareneinkauf auf Ziel 60.000 Euro<br />
5. Lieferantenboni 600 Euro<br />
6. Lieferantenskonti 1.200 Euro<br />
7. AfA Fuhrpark 3.000 Euro<br />
8. gezahlte Löhne 26.000 Euro<br />
9. Übrige gezahlte Betriebsausgaben 17.225 Euro<br />
(nicht in den übrigen Positionen enthalten)<br />
10. Barentnahmen 24.000 Euro<br />
11. Warenentnahmen 3.000 Euro<br />
12. Bareinlagen aus Lottogewinn 4.000 Euro<br />
Zum 31.12.2005 und zum 31.12.2006 hat Breivogel Inventur gemacht, steuerliche Bewertungsvorschriften<br />
sind beachtet.<br />
31.12.2005 31.12.2006<br />
Fuhrpark 40.000 Euro 37.000 Euro<br />
Warenbestand 60.000 Euro 70.000 Euro<br />
Debitoren 12.000 Euro 6.000 Euro<br />
Finanzkonten 60.000 Euro 12.000 Euro<br />
Summe Aktiva 172.000 Euro 125.000 Euro<br />
Darlehen 45.000 Euro 12.000 Euro<br />
Kreditoren 17.000 Euro 0 Euro<br />
Summe Fremdkapital 62.000 Euro 12.000 Euro
Prüfungsfall 2<br />
Breivogel gibt Ihnen folgende Aufträge:<br />
1. Ermitteln Sie den Gewinn 2006 mithilfe des Bestandsvergleichs!<br />
2. Erstellen Sie die dazugehörige Gewinn- und Verlustrechnung 2006!<br />
3. Erstellen Sie eine Überschussrechnung 2006 gem. § 4 Abs. 3 EStG!<br />
4. Begründen Sie die Gewinnabweichung bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich<br />
und durch Überschussrechnung!<br />
Fall 2<br />
Sachverhalt und Aufgabenstellung<br />
Der Steuerpflichtige Christmann e.K. legt Ihnen folgende Bilanz vor, die er selbst erstellt hat. Er<br />
wünscht, einen möglichst niedrigen Gewinn auszuweisen. Er kann die Sonderabschreibung gem.<br />
§ 7g EStG nicht in Anspruch nehmen.<br />
Aktiva Bilanzentwurf per 31.12.2006 Passiva<br />
Grund und Boden 70.000,00 Eigenkapital 395.600,00<br />
Gebäude 347.400,00 Pauschalwertberichtigung 2.622,00<br />
Maschinen 124.200,00 Rückstellungen 12.000,00<br />
Material 79.642,00 Grundschuld 136.500,00<br />
Fertigerzeugnisse 28.000,00 Darlehen 60.000,00<br />
Wertpapiere des UV 1.300,00 Kreditoren 102.345,10<br />
Debitoren 101.384,00 Sonstige Verbindlichkeiten 7.678,70<br />
Finanzkonten 8.419,80 Gewinn 126.000,00<br />
Aktive Rechnungsabgrenzung 1.200,00<br />
Disagio 1.200,00<br />
Privatentnahmen 80.000,00<br />
842.745,80 842.745,80<br />
Bei Durchsicht der Unterlagen des Steuerpflichtigen Christmann stellen Sie fest:<br />
1. Christmann ist bei der Gebäudeabschreibung von der linearen AfA (2 % der Herstellungskosten<br />
von umgerechnet 450.000 Euro) auf die degressive AfA übergegangen und hat 3,5 %<br />
vom Buchwert zum 01.01.2006 abgeschrieben.<br />
2. Unter den Maschinen befindet sich ein Neuzugang, Anschaffung am 25.5.2006 für netto<br />
12.000,- Euro, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 10 Jahre. Christmann hat die Maschine<br />
linear mit 800,- Euro abgeschrieben.<br />
Auf dem Konto „Reparaturen“ finden Sie die Installationskosten für diese Maschine in Höhe<br />
von 1.200,- Euro (netto). Die Vorsteuer ist jeweils richtig erfasst.
650 Übungsfälle für die schriftliche Prüfung Rechnungswesen<br />
3. Eine andere Maschine, angeschafft am 20.4.1999 für umgerechnet netto 20.000,- Euro, betriebsgewöhnliche<br />
Nutzungsdauer 10 Jahre, wurde mit 30 % degressiv abgeschrieben und<br />
steht Ende 2006 mit 1.152,- Euro zu Buche.<br />
4. Die Bilanzposition Fertigerzeugnisse wurde folgendermaßen bewertet:<br />
Materialeinzelkosten 4.000,00<br />
+ Materialgemeinkosten 800,00 4.800,00<br />
Fertigungseinzelkosten 8.000,00<br />
+ Fertigungsgemeinkosten 9.600,00 17.600,00<br />
22.400,00<br />
+ Verwaltungsgemeinkosten 600,00<br />
+ Vertriebsgemeinkosten 1.500,00<br />
24.500,00<br />
+ Gewinnzuschlag 3.500,00<br />
28.000,00<br />
5. Die Wertpapiere des Umlaufvermögens wurden 2005 für 1.800,- Euro angeschafft. Bilanziert<br />
ist in obiger Bilanz der Kurswert per 31.12.2005, der aufgrund einer dauerhaften Wertminderung<br />
angesetzt war. Am 31.12.2006 bestehen die Gründe für die Teilwertabschreibung<br />
nicht mehr.<br />
6. Am 2.5.2006 wurde ein Darlehen aufgenommen. Das Abgeld von 1.200,- Euro ist aktiviert.<br />
Das Darlehen hat eine Laufzeit von 33 1 / 3 Jahren (Fälligkeitsdarlehen).<br />
7. Die Mietvorauszahlung auf Konto 0980 ist aufzulösen.<br />
8. Christmann buchte die Pauschalwertberichtigung (neu) in voller Höhe als Aufwand. Das Finanzamt<br />
hat eine Pauschalwertberichtigung von 1 % akzeptiert. Den einwandfreien Forderungen<br />
liegen nur 16 %-ige Umsätze zu Grunde.<br />
9. Bei der Rückstellung handelt es sich um die Gewerbesteuerrückstellung 2005. Der Bescheid<br />
2005 liegt bereits vor, die Abschlusszahlung von 11.760,- Euro ist noch zu leisten.<br />
10. Die Gewerbesteuerrückstellung 2006 ist noch zu passivieren. Die Rückstellungsberechnung<br />
ergab – unter Berücksichtigung Ihrer Korrekturen – einen Betrag von 5.680,- Euro.<br />
11. Die Jahresabrechnung für städtische Gebühren und Beiträge 2006 liegt vor, ist aber noch<br />
nicht gebucht:<br />
Brutto:<br />
Strom 12.000,00 + 16 % 1.920,00 13.920,00<br />
Wasser 800,00 + 7 % 56,00 856,00<br />
Kanal, Oberflächenwasser 800,00 800,00<br />
13.600,00 1.976,00 15.576,00
Prüfungsfall 3<br />
Die vierteljährlichen Abschlagszahlungen wurden richtig gebucht: Strom 4 x 2.500,00 Euro,<br />
Wasser 4 x 250,00 Euro, Kanal, Oberflächenwasser 4 x 250,00 Euro, ebenso die darauf entfallende<br />
Vorsteuer. Die Nachzahlung in Höhe von 1.906,00 Euro ist am 15.2.2007 fällig.<br />
Aufgabe:<br />
1. Erstellen Sie eine Buchungsanweisung zu den 11 Punkten, vergessen Sie nicht die Erläuterungen<br />
im Text!<br />
2. Ermitteln Sie die von Kaufmann Christmann gewünschten und steuerlich zulässigen Wertansätze<br />
der Steuerbilanz!<br />
3. Ermitteln Sie den Gewinn aus Gewerbebetrieb 2006 mithilfe einer Korrekturrechnung (Gewinnmehr-<br />
und -wenigerrechnung)!<br />
4. Erstellen Sie die Steuerbilanz (Einheitsbilanz) 2006!<br />
Kontieren Sie nach DATEV-Kontenrahmen SKR 03 bzw. 04!<br />
Prüfungsfall 3 Lösung: S. 737 ff.<br />
A. Sachverhalt und Aufgabenstellung<br />
Der Bauunternehmer Dietrich Damian, Mainz, legt zum 31.12.2006 folgende Bilanz vor.<br />
AKTIVA Bilanz zum 31.12.2006 PASSIVA<br />
Geschäftsbauten 40.000 Euro Kapital 01.01.06 305.500 Euro<br />
Maschinen 62.502 Euro – Entnahmen 06 70.000 Euro<br />
Fahrzeuge 44.352 Euro + Einlagen 06 42.850 Euro<br />
Büroeinrichtung 5.000 Euro – Verlust 06 9.400 Euro<br />
Bestand RHB 15.000 Euro Kapital 31.12.06 268.950 Euro<br />
Unfertige Erzeugnisse 93.000 Euro Wertberichtigung 1.000 Euro<br />
Debitoren 116.000 Euro Rückstellungen 7.000 Euro<br />
Sonstige Wertpapiere 8.000 Euro Kreditoren 117.600 Euro<br />
Bank 4.246 Euro Umsatzsteuer 6.000 Euro<br />
Aktive RAP 3.200 Euro Passive RAP 450 Euro<br />
Geldtransit 9.700 Euro<br />
401.000 Euro 401.000 Euro<br />
Das (ertragssteuerliche) Betriebsvermögen seines Betriebes beträgt zum 31.12.2005 195.000 Euro.<br />
Rücklagen gemäß § 7 Abs. 3 bis 7 EStG hat Damian bisher nicht gebildet.<br />
Damian versteuert seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten.