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3.2.3 Einkunftsermittlung

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Einkommensteuer<br />

<strong>3.2.3</strong> <strong>Einkunftsermittlung</strong><br />

<strong>3.2.3</strong>.1 Grundgrößen der Einkünfte<br />

1. Unterscheiden Sie „Einnahmen” und „Einkünfte” voneinander!<br />

Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen<br />

zufließen. Wenn sie dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der sieben Einkunftsarten des EStG<br />

zufließen, handelt es sich um steuerbare Einnahmen, die dann grundsätzlich der ESt unterliegen<br />

(sofern sie nicht ausdrücklich von der ESt befreit sind).<br />

Bloße Wertsteigerungen sind keine Einnahmen. Das Gleiche gilt für ersparte Ausgaben und den<br />

Verzicht auf mögliche Einnahmen.<br />

Beispiel:<br />

Christian Scharf besitzt Aktien im Wert von 100.000 Euro. Im Laufe des Jahres steigt der Wert auf 150.000<br />

Euro.<br />

Bei der Wertsteigerung in Höhe von 50.000 Euro handelt es sich nicht um eine Einnahme, weil kein Zufluss<br />

in Geld oder Geldeswert stattfindet. Erst wenn Herr Scharf die Aktien verkauft, liegt eine Einnahme vor<br />

(Geldzufluss).<br />

Wenn die Einnahmen im Rahmen der Einkunftsarten 1 bis 3 erzielt werden, dann handelt es sich<br />

um Betriebseinnahmen, wenn sie im Rahmen der Einkunftsarten 4 bis 7 erzielt werden, so<br />

handelt es sich um Einnahmen nach § 8.<br />

Einkünfte sind saldierte Größen („Reineinkünfte”).<br />

Bei den Einkunftsarten 1 bis 3 werden die Einkünfte durch Saldierung der Betriebseinnahmen<br />

mit den Betriebsausgaben (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben = Einkünfte) oder<br />

durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.<br />

Bei den Einkunftsarten 4 bis 7 werden die Einkünfte durch Saldierung der Einnahmen nach<br />

§ 8 mit den Werbungskosten ermittelt (Einnahmen nach § 8 minus Werbungskosten nach § 9<br />

oder § 9a = Einkünfte).<br />

2. Was sind Einnahmen in Geldeswert?<br />

Bei den Einnahmen in Geldeswert handelt es sich insbesondere um sogenannte Sachbezüge.<br />

Werden beispielsweise einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstvertrages Wohnung,<br />

Kost, Waren, Dienstleistungen oder andere Sachbezüge ohne Bezahlung oder verbilligt zur<br />

Verfügung gestellt, so handelt es sich bei ihm um Einnahmen im Sinne des § 8, die ebenso wie<br />

Lohn bzw. Gehalt der Einkommensteuer unterliegen.<br />

Einnahme ist in einem solchen Fall der geldwerte Vorteil, der im Einzelfall zu ermitteln ist<br />

(entweder durch Einzelbewertung oder durch Ansatz des amtlichen Sachbezugswerts). Siehe im<br />

Einzelnen R 31 und 32 LStR.<br />

117


118 Grundwissen Steuerwesen<br />

Beispiel:<br />

Der Bäckergeselle Mathias Heß erhält von seinem Arbeitgeber neben dem Arbeitslohn täglich eine<br />

bestimmte Menge Backwaren kostenlos für den privaten Bedarf.<br />

Die Überlassung der Backwaren durch den Arbeitgeber stellt bei dem Arbeitnehmer Sachbezug in Höhe<br />

des gelderten Vorteils dar (Einnahme nach § 8). Der geldwerte Vorteil gehört zum Arbeitslohn und ist<br />

somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.<br />

Sachbezüge sind grundsätzlich mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen, jedoch<br />

vermindert um übliche Preisnachlässe (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1). Bei der Überlassung einer Wohnung<br />

zu Wohnzwecken ist der geldwerte Vorteil durch den ortsüblichen Mietwert zu bestimmen<br />

(ortsübliche Miete plus Nebenkosten).<br />

Sofern der Arbeitnehmer Zuzahlungen leistet, verringern diese den geldwerten Vorteil.<br />

Sonderregelungen zur Bestimmung des geldwerten Vorteils sind in § 8 enthalten für<br />

• die Gestellung von Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer für private Zwecke (§ 8 Abs. 2 Sätze<br />

2 bis 5) und für<br />

• den kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren durch Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 3).<br />

3. Was sind steuerfreie Einnahmen? Nennen Sie Beispiele!<br />

Von den einkommensteuerlich relevanten Zuflüssen werden bestimmte Einnahmen von der<br />

Besteuerung ausgenommen. Eine Auflistung steuerfreier Einnahmen enthält § 3. Die Steuerbefreiungen<br />

gehen insbesondere auf sozial-, wirtschafts- und kulturpolitische Überlegungen<br />

zurück.<br />

Steuerfrei sind beispielsweise:<br />

• Leistungen aus einer Krankenversicherung (z. B. Krankengeld), einer Pflegeversicherung<br />

(Pflegegeld) oder der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1a);<br />

• Mutterschaftsgeld und Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld (§ 3 Nr. 1d);<br />

• Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld und Arbeitslosenhilfe<br />

(§ 3 Nr. 2);<br />

• Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder,<br />

Erzieher oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten bis zu einem Freibetrag von<br />

1.848 Euro im Kalenderjahr, sog. „Übungsleiterfreibetrag“ (§ 3 Nr. 26);<br />

• die Hälfte der Dividenden im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 (§ 3 Nr. 40d);<br />

• private Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten (z. B. Telefon, Handy)<br />

und betrieblichen Personalcomputern (z. B. Surfen im Internet) durch Arbeitnehmer (§ 3<br />

Nr. 45);<br />

• freiwillige Trinkgelder, die einem Arbeitnehmer von Dritten gezahlt werden in voller<br />

Höhe (§ 3 Nr. 51);<br />

• Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (§ 3 Nr. 58).


Einkommensteuer<br />

4. Was sind Werbungskosten?<br />

Werbungskosten sind Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der<br />

Einnahmen im Sinne des § 8 dienen (vgl. § 9).<br />

§ 9 enthält eine beispielhafte Aufzählung von Werbungskosten, die in der Praxis häufig<br />

vorkommen. Diese Aufzählung ist aber keineswegs vollständig. Es gibt eine Vielzahl weiterer<br />

Aufwendungen, die Werbungskosten im Sinne der Definition des § 9 Abs. 1 Satz 1 sind.<br />

Bei bestimmten, in § 9 einzeln genannten Werbungskosten ist die Höhe der Abzugsfähigkeit<br />

gesetzlich begrenzt.<br />

Beispielsweise kann ein Arbeitnehmer im VZ 2006 für seine Wege zwischen Wohnung und<br />

Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag, an dem er die Arbeitsstätte aufsucht, 0,30 Euro je vollem<br />

Kilometer der Entfernung (einfache Strecke) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ansetzen<br />

(Entfernungspauschale).<br />

[Beachte: Ab dem VZ 2007 überhaupt kein Abzug mehr für die ersten 20 Entfernungskilometer.<br />

Ab dem 21. Entfernungskilometer wie bisher 0,30 Euro für jeden Arbeitstag, an dem der<br />

Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht.]<br />

Die aus der Entfernungspauschale resultierenden Werbungskosten dürfen grundsätzlich nur bis<br />

zu einer Höhe von 4.500 Euro im Kalenderjahr abgesetzt werden. Die Überschreitung der 4.500<br />

Euro-Höchstgrenze kann beim Werbungskostenabzug nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmen<br />

erfolgen – z. B. bei der Benutzung eines Pkw für die Fahrten zwischen Wohnung und<br />

Arbeitsstätte oder bei Behinderten – (siehe im Einzelnen § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2).<br />

Die Entfernungspauschale stellt nicht auf die Benutzung eines bestimmten Verkehrsmittels ab,<br />

sondern wird grundsätzlich verkehrsmittelunabhängig gewährt (also auch bei der Benutzung<br />

eines Fahrrads oder für Mitfahrer). Für Flugstrecken und bei steuerfreier Sammelbeförderung gilt<br />

die Entfernungspauschale aber nicht (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3).<br />

Wenn der Steuerpflichtige bei der Erklärung seiner Einkünfte überhaupt keine oder nur sehr<br />

niedrige Werbungskosten erklärt, sieht § 9a für bestimmte Einkünfte Pauschbeträge für Werbungskosten<br />

vor, die mindestens abgezogen werden.<br />

5. Welche Pauschbeträge für Werbungskosten sind in § 9a geregelt?<br />

Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte pro Kalenderjahr folgende Pauschbeträge<br />

abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:<br />

• von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, die keine Versorgungsbezüge<br />

sind (§ 19): 920 Euro<br />

• von Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 2) 102 Euro<br />

• von den Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20): 51 bzw. 102 Euro<br />

• von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1, 1a und 5<br />

(insbesondere Renten): 102 Euro<br />

119


120 Grundwissen Steuerwesen<br />

6. Was sind Betriebsausgaben?<br />

Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4).<br />

Aufwendungen, die durch die private Nutzung eines Wirtschaftsgutes entstehen, das zum Betriebsvermögen<br />

gehört, sind keine Betriebsausgaben (vgl. R 18 Abs. 1 Satz 1 EStR). Gehört ein<br />

Wirtschaftsgut zum Privatvermögen, so sind die Aufwendungen, die durch die betriebliche<br />

Nutzung dieses Wirtschaftsgutes entstehen, Betriebsausgaben (vgl. R 4.7 Abs. 1 Satz 2 EStR).<br />

7. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe sind Kinderbetreuungskosten<br />

als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar?<br />

Kinderbetreuungskosten können seit dem VZ 2006 als Betriebsausgaben (§ 4f) oder Werbungskosten<br />

(§ 9a Abs. 5) abgezogen werden, wenn Eltern wegen ihrer Erwerbstätigkeit<br />

Aufwendungen zur Betreuung eines oder mehrerer Kinder hatten und hierbei die folgenden<br />

Voraussetzungen vorgelegen haben:<br />

(1) Das Kind, für das die Betreuungskosten entstanden sind,<br />

• ist ein Kind des Steuerpflichtigen im Sinne des § 32 Abs. 1,<br />

• gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen und<br />

• hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist wegen einer Behinderung<br />

außer Stande, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung ist vor der Vollendung<br />

des 27. Lebensjahres eingetreten.<br />

(2) • Der Steuerpflichtige war in dem Zeitraum, in dem die Betreuungskosten entstanden<br />

sind, erwerbstätig;<br />

• bei zusammenlebenden Elternteilen: beide Elternteile waren in dem Zeitraum, in<br />

dem die Betreuungskosten entstanden sind, erwerbstätig.<br />

Das Kind des Steuerpflichtigen gehört dann zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es dort<br />

lebt oder mit seiner Einwilligung vorübergehend auswärtig untergebracht ist (z. B. für Zwecke<br />

der Ausbildung).<br />

Erwerbstätig ist ein Steuerpflichtiger dann, wenn er einer auf Erzielung von Einkünften gerichteten<br />

Beschäftigung (Erzielung von Einkünften nach §§ 13, 15, 18 oder 19) nachgeht.<br />

Eltern, denen Kinderbetreuungskosten durch ihre Erwerbstätigkeit entstanden sind, können diese<br />

Aufwendungen bei Erfüllung der o. a. Voraussetzungen bis zu bestimmten Hächstbeträgen<br />

• bei ihren Gewinneinkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb<br />

oder selbständiger Arbeit), wie Betriebsausgaben (§ 4f) abziehen;<br />

• bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wie Werbungskosten (§ 9 Abs.<br />

5 i. V. mit § 4f) abziehen.


Einkommensteuer<br />

Zum Abzug der Kinderbetreuungskosten berechtigt ist derjenige Elternteil, der die Aufwendungen<br />

getragen hat. Haben beide Elternteile die Aufwendungen getragen, so kann jeder Elternteil<br />

die Hälfte der Aufwendungen geltend machen, wenn die Eltern nicht eine andere Aufteilung<br />

wählen.<br />

Beispiel:<br />

Die zusammenlebenden Eltern Elfriede und Fritz Kuhn, Koblenz, hatten im VZ 2006 Aufwendungen in<br />

Höhe von 3.000 Euro für die Betreuung ihrer 10-jährigen leiblichen Tochter Marie. Marie lebt im<br />

Haushalt ihrer Eltern. Elfriede Kuhn war in 2006 das ganze Jahr als Lehrerin, ihr Ehemann Fritz Kuhn<br />

war in 2006 das ganze Jahr als kaufmännischer Angestellter tätig.<br />

Bei den Eheleuten Kuhn liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Kinderbetreuungskosten<br />

nach § 4f vor. Sie können die Aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge (siehe nachfolgende Seite)<br />

grundsätzlich jeweils zur Hälfte wie Werbungskosten bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus nichtselbstständiger<br />

Arbeit abziehen (§ 9 Abs. 5).<br />

Beachte:<br />

• Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19) können die Kinderbetreungskosten<br />

zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag (920 Euro) von den Einnahmen abgezogen<br />

werden (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a).<br />

• Wenn die Eltern sowohl Gewinneinkünfte als auch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit<br />

erzielen, dürfte es ihnen überlassen sein, welcher Einkunftsart sie die erwerbsbedingten<br />

Kinderbetreuungskosten zuordnen. Sofern beide oder einer der Eltern Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

erzielt, sollten die Kinderbetreuungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus<br />

Gewerbebetrieb abgezogen werden, weil sich dadurch die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage<br />

vermindert und in der Regel daraus eine niedrigere Besteuerung mit Gewerbesteuer<br />

resultiert.<br />

Beispiele für Kinderbetreuungskosten:<br />

Folgende Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes kommen als Kinderbetreuungskosten<br />

beispielsweise in Betracht:<br />

• Beiträge für die Unterbringung des Kindes in einem Kindergarten oder -hort, einer<br />

Krabbelstube oder Kinderkrippe;<br />

• Löhne/Gehälter einschließlich der Lohnnebenkosten für Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen,<br />

Tagesmütter oder Haushaltshilfen, soweit diese das Kind betreuen;<br />

• Taschengeld und weitere Aufwendungen für eine Au-pair-Hilfe;<br />

• Sachleistungen an die Betreuungsperson (z. B. kostenlose Unterkunft/Verpflegung);<br />

• Erstattung von Aufwendungen der Betreuungsperson (z. B. Fahrtkosten).<br />

121


122 Grundwissen Steuerwesen<br />

Beachte:<br />

• Aufwendungen für jede Art von Unterricht (auch für Nachhilfeunterricht) oder für die<br />

Vermittlung von besonderen Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht, Sprachkurse, Tanzkurse)<br />

und für sportliche oder andere Freizeitbeschäftigungen gehören nicht zu den Kinderbetreuungskosten<br />

im Sinne des § 4f, weil nicht die Betreuung, sondern der jeweils andere<br />

Zweck im Vordergrund steht.<br />

• Aufwendungen für die Beaufsichtigung eines Kindes während der zuvor genannten Tätigkeiten<br />

(z. B. bei der Erledigung der Schulaufgaben) sind Kinderbetreuungskosten im Sinne des<br />

§ 4f.<br />

Höhe der Abziehbarkeit:<br />

Kinderbetreuungskosten können, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung vollständig<br />

erfüllt sind, in der folgenden Höhe abgezogen werden:<br />

2/3 der nachgewiesenen Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind, das die<br />

Voraussetzungen gem. § 4f Satz 1 erfüllt.<br />

Nachweis:<br />

Wie bei der steuerlichen Berücksichtigung von haushaltsnahen Dienstleistungen verlangt der<br />

Gesetzgeber nun bei der Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten den Nachweis der<br />

Aufwendungen (vgl. § 4f Satz 5 EStG)<br />

• durch Vorlage von Rechnungen (Belege!) und<br />

• Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung (Zahlungsbeleg!).<br />

Wird diese formale Voraussetzung nicht erfüllt, dann ist der Abzug vollständig ausgeschlossen.<br />

Bei Kindergartengebühren gilt als Rechnung der Bescheid über die Höhe der zu zahlenden<br />

Gebühren.<br />

Beispiel 1:<br />

Fall wie im Beispiel zuvor (Kinderbetreuungskosten in Höhe von 3.000 Euro für ein Kind bei zusammenlebenden<br />

Eltern, die beide während des gesamten Kalenderjahres erwerbstätig sind).<br />

Lösung: Die Eheleute können 2.000 Euro (2/3 von 3.000 Euro) als Kinderbetreuungskosten gem. § 9 Abs.<br />

5 i. V. mit § 4f bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (jeder Ehegatte 1.000<br />

Euro) wie Werbungskosten abziehen.<br />

Beispiel 2:<br />

Fall wie im Beispiel zuvor, jetzt jedoch mit dem Unterschied, dass die Kinderbetreuungskosten 7.200<br />

Euro betragen (600 Euro/Monat).


Einkommensteuer<br />

Lösung: Die Eheleute können 4.000 Euro (2/3 von 7.200 Euro = 4.800 Euro, höchstens jedoch 4.000 Euro)<br />

als Kinderbetreuungskosten gem. § 9 Abs. 5 i. V. mit § 4f bei der Ermittlung der Einkünfte aus<br />

nichtselbstständiger Arbeit (jeder Ehegatte 2.000 Euro) wie Werbungskosten abziehen.<br />

Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kinderbetreuungskosten nicht das<br />

ganze Jahr vor (z. B. Geburt des Kindes während des VZ oder Vollendung des 14. Lebensjahres<br />

des Kindes im Laufe des VZ), so ist der Höchstbetrag nicht zu Zwölfteln (keine zeitanteilige<br />

Betrachtung).<br />

Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten können aber für diejenigen Zeiträume des VZ versagt<br />

werden, in denen das Merkmal „Erwerbstätigkeit“ nicht vorgelegen hat.<br />

Auslandskinder:<br />

Ist das Kind nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (ein im Ausland lebendes Kind ohne<br />

Wohnsitz in Deutschland), dann ist der zu berücksichtigende Betrag auf das nach den Verhältnissen<br />

des Wohnsitzstaates des Kindes notwendige und angemessene Maß zu kürzen. Die Ländergruppeneinteilung<br />

des BMF vom 17. November 2003 (abgedruckt im Anhang 2 III des EStH<br />

2005, S. 1180).<br />

8. Was sind nichtabzugsfähige Betriebsausgaben?<br />

Nicht alle betrieblich veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) können uneingeschränkt<br />

bei der Ermittlung der Einkünfte von den Betriebseinnahmen abgezogen werden.<br />

§ 4 Abs. 5 schränkt die Abzugsfähigkeit für bestimmte Aufwendungen ein (manche Aufwendungen<br />

sind hiernach sogar gänzlich vom Abzug ausgeschlossen).<br />

Ziel dieser Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für bestimmte Aufwendungen ist u.a. die<br />

Verwirklichung von Steuergerechtigkeit gegenüber Steuerpflichtigen, die vergleichbare Aufwendungen<br />

nicht oder ebenfalls nur begrenzt steuermindernd berücksichtigen können (z.B.<br />

Arbeitnehmer). Weiterhin soll verhindert werden, dass ein Spesenmissbrauch zu Lasten der Besteuerung<br />

stattfindet.<br />

9. Nennen Sie Beispiele für nichtabzugsfähige Betriebsausgaben!<br />

Nach § 4 Abs. 5 dürfen z. B. die folgenden Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern:<br />

• Geschenke über netto 35 Euro aus betrieblichem Anlass an Personen, die nicht Arbeitnehmer<br />

des Steuerpflichtigen sind. Maßgebend ist der Wert aller einem Empfänger in einem<br />

Wirtschaftsjahr zugewendeten Geschenke (§ 4 Abs. 5 Nr. 1);<br />

• 30 % der ordnungsgemäß nachgewiesenen und angemessenen Bewirtungsaufwendungen<br />

aus geschäftlichem Anlass nach § 4 Abs. 5 Nr. 2;<br />

• nicht ordnungsgemäß nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 2;<br />

123


124 Grundwissen Steuerwesen<br />

• unangemessene Bewirtungsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 2;<br />

• Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen aus geschäftlichem Anlass,<br />

sofern sie die in § 4 Abs. 5 Nr. 5 genannten Pauschbeträge übersteigen.<br />

Für Geschäfts- oder Dienstreisen im Inland gelten die folgenden Pauschbeträge:<br />

Abwesenheitsdauer pro Kalendertag Verpflegungspauschale<br />

24 Stunden 24 Euro<br />

weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden 12 Euro<br />

weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden 6 Euro<br />

weniger als 8 Stunden 0 Euro<br />

Bei einer Tätigkeit im Ausland (Geschäfts- oder Dienstreise in das Ausland) treten an die<br />

Stelle dieser Pauschalen länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die vom Bundesministerium<br />

der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder<br />

festgesetzt werden.<br />

• Aufwendungen für Wege des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte, so<br />

weit sie die nach § 9 abzugsfähigen Aufwendungen übersteigen – z. B. bei der Benutzung<br />

eines Pkw diejenigen Aufwendungen, welche die abzugsfähigen 0,30 Euro pro Entfernungskilometer<br />

– siehe S. 119 Frage 4 – übersteigen); vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6;<br />

• Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, sofern die Aufwendungen nach<br />

§ 4 Abs. 5 Nr. 6b nicht abzugsfähig sind;<br />

• Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder nach § 4 Abs. 5 Nr. 8;<br />

• Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 4 Abs. 5 Nr. 8a.<br />

Ausführliche Informationen zu den einzelnen Kategorien der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben<br />

enthalten R 4.10 ff. und H 4.10 ff. EStH 2005).<br />

10. Welche Aufwendungen sind nach § 12 nicht abzugsfähig?<br />

Sofern in den §§ 10, 10a, 10b und 33 bis 33c nichts anderes bestimmt ist, dürfen nach § 12<br />

bestimmte Aufwendungen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der<br />

Einkünfte abgezogen werden; hierzu gehören beispielsweise:<br />

• die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen<br />

aufgewendeten Beträge einschließlich der „Aufwendungen für die Lebensführung”<br />

nach § 12 Nr. 1;<br />

• Steuern vom Einkommen (z. B. ESt) und andere Personensteuern sowie die USt auf<br />

Entnahmen (z. B. umsatzsteuerpflichtige Entnahme von Gegenständen) nach § 12 Nr. 3<br />

(das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen sowie Vorsteuerbeträge,<br />

die auf nichtabzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 5,<br />

Nr. 5 und Nr. 7 sowie Abs. 7 entfallen);


Einkommensteuer<br />

• in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen und bestimmte andere Rechtsfolgen<br />

nach § 12 Nr. 4; [Bußgelder und Geldstrafen sind weder Betriebsausgaben noch<br />

Werbungskosten, und zwar auch dann, wenn sie ihre Ursache in einer betrieblichen<br />

Handlung haben (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 8 und § 9 Abs. 5).]<br />

• Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für<br />

sein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden (§ 12<br />

Nr. 5); siehe hierzu Grundwissen S. 188 ff. zu § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Aufwendungen<br />

für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben).<br />

Beispiele zu Ausgaben, die gem. § 12 nicht abzugsfähig sind: siehe H 12.1 - H 12.6 EStH 2005.<br />

11. Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen Aufwendungen für die Lebensführung und<br />

Betriebsausgaben/Werbungskosten, wenn eine „gemischte Veranlassung” vorliegt?<br />

Wenn zwischen den Aufwendungen für die Lebensführung und der gewerblichen oder beruflichen<br />

Tätigkeit des Steuerpflichtigen ein Zusammenhang besteht (gemischte Aufwendungen),<br />

dann ist derjenige Anteil als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehbar, der betrieblich<br />

oder beruflich veranlasst ist.<br />

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit des betrieblich oder beruflich veranlassten Anteils der<br />

Aufwendungen ist jedoch, dass sich dieser Anteil leicht und einwandfrei nach objektiven<br />

Merkmalen und Unterlagen von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen<br />

lässt (es sind also Aufzeichnungen zu führen oder Berechnungen anzustellen, aus welchen eine<br />

objektive Trennung abzuleiten ist). Lässt sich eine Trennung der Aufwendungen nicht leicht und<br />

einwandfrei durchführen, so gehört der gesamte Betrag zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen<br />

(vgl. R 12.1 EStR).<br />

Ausnahme: Wenn der privat veranlasste Anteil von untergeordneter Bedeutung ist, kommt<br />

eine Anerkennung als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten auch dann in Betracht, wenn eine<br />

Trennung von den Aufwendungen für die Lebensführung nicht leicht und einwandfrei möglich<br />

ist (vgl. R 12.1 Satz 1 EStR). Der Teil, der als Betriebsausgabe oder Werbungskosten zu berücksichtigen<br />

ist, kann dann ggf. geschätzt werden (vgl. R 12.1 Satz 2 EStR).<br />

<strong>3.2.3</strong>.2 Gewinn- bzw. Überschussermittlung<br />

1. Welche Gewinnermittlungsmethoden kennt das EStG?<br />

Das EStG sieht für die Ermittlung der Gewinneinkünfte (Einkunftsarten 1 bis 3) die folgenden<br />

Gewinnermittlungsarten vor:<br />

• Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 für Land- und Forstwirte und selbstständig<br />

Tätige, die nicht buchführungspflichtig sind;<br />

125


126 Grundwissen Steuerwesen<br />

• Betriebsvermögensvergleich nach § 5 für Gewerbetreibende, die aufgrund gesetzlicher<br />

Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen (§§ 140 oder 141 AO, § 238 HGB) oder<br />

die ohne eine solche Verpflichtung – also freiwillig – Bücher führen und regelmäßig<br />

Abschlüsse machen;<br />

• Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 für Steuerpflichtige,<br />

die nicht buchführungspflichtig sind und auch nicht freiwillig Bücher führen<br />

und Abschlüsse machen;<br />

• Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a Abs. 3 bis 6 für Land- und<br />

Forstwirte, welche die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 erfüllen.<br />

2. Wie wird der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 ermittelt?<br />

Bei dem Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 ist der Gewinn der Unterschiedsbetrag<br />

zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen<br />

am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und<br />

vermindert um den Wert der Einlagen.<br />

Schematisch stellt sich diese Form der Gewinnermittlung wie folgt dar:<br />

Betriebsvermögen (= EK) am Schluss des Wirtschaftsjahres (z.B. 31.12.)<br />

./. Betriebsvermögen (= EK) am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres<br />

= Unterschiedsbetrag<br />

+ Entnahmen innerhalb des Wirtschaftsjahres<br />

./. Einlagen innerhalb des Wirtschaftsjahres<br />

= Gewinn/Verlust<br />

Der Betriebsvermögensvergleich beruht auf einer ordnungsmäßigen Buchführung (einschließlich<br />

Inventar und Jahresabschluss).<br />

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 ist der Steuerpflichtige grundsätzlich nur an die Vorschriften<br />

des Steuerrechts gebunden (vgl. z. B. §§ 142 ff. AO, R 4.1 Abs. 5 i. V. mit R 5.2 -5.4<br />

EStR). Handelsrechtliche Vorschriften müssen von diesen Steuerpflichtigen nur dann beachtet<br />

werden, wenn das EStG auf das HGB verweist.<br />

3. Wie wird der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 ermittelt?<br />

Buchführungspflichtige Kaufleute und Gewerbetreibende, die freiwillig Bücher führen und<br />

Abschlüsse machen, ermitteln ihren Gewinn nach § 5. Vom Betriebsvermögensvergleich nach<br />

§ 4 Abs. 1 unterscheidet sich der Betriebsvermögensvergleich nach § 5 dadurch, dass die<br />

Buchführung und Bilanz nach den handelsrechtlichen Vorschriften zu erstellen sind. Dieser – in<br />

§ 5 Abs. 1 Satz 1 geregelte – Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die<br />

Steuerbilanz besagt, dass beim Betriebsvermögensvergleich auch für steuerliche Zwecke das<br />

Betriebsvermögen anzusetzen ist, das nach den handelsrechtlichen Vorschriften (insbesondere<br />

§§ 238 ff. HGB) auszuweisen ist.


Einkommensteuer<br />

Sofern die handelsrechtlichen von den steuerrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf die<br />

Gewinnauswirkung abweichen, muss der nach Handelsrecht ermittelte Gewinn für die steuerlichen<br />

Zwecke entsprechend korrigiert werden. Beispielsweise müssen dem handelsrechtlichen<br />

Gewinn die steuerlich nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 EStG) hinzugerechnet<br />

werden, weil im Handelsrecht kein derartiges Abzugsverbot zu beachten ist (die in § 4 Abs. 5<br />

EStG genannten Aufwendungen sind handelsrechtlich in der Regel voll abzugsfähig, steuerrechtlich<br />

aber nicht). Abschließend ist das Ergebnis um steuerfreie Betriebseinnahmen zu kürzen.<br />

Es ergibt sich dann das folgende Berechnungsschema:<br />

Eigenkapital am Schluss des Wirtschaftsjahres<br />

./. Eigenkapital am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres<br />

= Unterschiedsbetrag<br />

+ Entnahmen innerhalb des Wirtschaftsjahres<br />

./. Einlagen innerhalb des Wirtschaftsjahres<br />

= Gewinn/Verlust nach Handelsrecht<br />

+ als Aufwand erfasste, steuerlich aber nicht abzugsfähige Betriebsausgaben<br />

(z. B. nach § 4 Abs. 5)<br />

./. steuerfreie Betriebseinnahmen<br />

= Gewinn/Verlust im Sinne des EStG<br />

4. Was sind Entnahmen?<br />

Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betriebsvermögen für betriebsfremde Zwecke<br />

entnimmt, sind Entnahmen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2). Sie vermindern das Betriebsvermögen.<br />

Hierbei kann es sich z. B. um Geld, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen oder Leistungen handeln, die<br />

der Steuerpflichtige für sich selbst oder für seinen Haushalt (Privatentnahmen) oder für andere<br />

betriebsfremde Zwecke entnimmt.<br />

5. Nennen Sie die vier unterschiedlichen Entnahmearten mit Beispielen!<br />

Entnahmearten<br />

Geldentnahme<br />

Sachentnahme<br />

Nutzungsentnahme<br />

Leistungsentnahme<br />

Beispiele<br />

Bezahlung einer Privatrechnung vom betrieblichen Bankkonto<br />

Entnahme von Waren für private Zwecke<br />

Privatfahrten mit dem betrieblichen Pkw<br />

Einsatz betrieblicher Arbeitnehmer für private Zwecke (z. B.<br />

zur Pflege des Privatgrundstücks)<br />

127


Prüfungsfall 1<br />

II. Rechnungswesen<br />

Prüfungsfall 1 Lösung: S. 727 ff.<br />

A. Sachverhalt und Aufgabenstellung<br />

Die Wäscherei Abele e.K. legt Ihnen folgende Unterlagen vor:<br />

Teil 1<br />

Ergänzen Sie das Anlagenverzeichnis 2006 (Anlage) unter Berücksichtigung der folgenden Geschäftsvorfälle.<br />

Abele erfüllt in allen maßgeblichen Veranlagungszeiträumen die Voraussetzungen<br />

für die Sonderabschreibung gem. § 7g EStG.<br />

1. Das Grundstück A wurde 1999 zum Preis von umgerechnet 15.000 Euro erworben. Durch die<br />

allgemeine Preissteigerung für Grundstücke ist sein Wert zum 31.12.2006 auf 20.000 Euro<br />

gestiegen.<br />

2. Das unbebaute Grundstück B wird seit 5 Jahren ausschließlich als Parkplatz für firmeneigene<br />

Fahrzeuge benutzt. Dieser Parkplatz war bisher nicht in der Bilanz ausgewiesen, da der Kaufpreis<br />

2000 aus privaten Mitteln entrichtet worden war. Kaufpreis 2000 umgerechnet 10.000<br />

Euro, heutiger Wert 26.800 Euro.<br />

3. Das Betriebsgebäude – es dient nicht Wohnzwecken, die Baugenehmigung wurde am 01.06.<br />

2002 beantragt – wurde am 05.01.2003 bezugsfertig, Herstellungskosten umgerechnet 500.000<br />

Euro, AfA-Satz 3 %. Im Jahr 2005 trat eine starke Wertminderung ein, der Teilwert betrug am<br />

31.12.2005 umgerechnet 200.000 Euro.<br />

4. Die Bügelmaschine wurde am 20.03.2005 für netto 26.000 Euro angeschafft, Nutzungsdauer<br />

10 Jahre, es wurde linear abgeschrieben. Im Jahr 2006 tritt eine Wertminderung ein, die von<br />

Dauer ist, Teilwert 10.000 Euro. Für die Anschaffung des Wirtschaftsgutes war keine Rücklage<br />

nach § 7g EStG gebildet worden.<br />

5. Die alte Waschmaschine wurde bei Anschaffung einer neuen Waschmaschine am 20.12.2006<br />

für netto 6.500 Euro in Zahlung gegeben. Anschaffungskosten der neuen Waschmaschine<br />

40.000 Euro (netto), betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 6 Jahre, degressive AfA, Zahlung<br />

erst 2007! Für die Anschaffung der neuen Waschmaschine war 2005 eine Ansparabschreibung<br />

in Höhe von 40 % von 50.000 Euro gebildet worden.<br />

6. Der PKW VW wurde dem Sohn des Unternehmers anlässlich des Bestehens seiner Fachangestelltenprüfung<br />

am 12.07.2006 geschenkt. Der VW-Händler wollte den Wagen noch Ende<br />

Mai für 20.000 Euro (netto) in Zahlung nehmen. Das Fahrzeug wurde bis zur Entnahme nachweislich<br />

ausschließlich betrieblich genutzt. Keine Rücklage gem. § 7 g Abs.3 EStG!<br />

7. Die übrigen Gegenstände des Anlagevermögens sind weiterhin höchstmöglich abzuschreiben!<br />

Wie lauten die erforderlichen Buchungssätze?<br />

645


646 Übungsfälle für die schriftliche Prüfung Rechnungswesen<br />

Anlagenverzeichnis der Firma „Abele e.K.“, Wäscherei<br />

Restbuchwert<br />

31.12.12006<br />

Abgang<br />

2006<br />

Abschreibung<br />

2006<br />

Afa<br />

Art % Betrag<br />

AK / HK Anschaffung /<br />

Herstellung<br />

Nutzungsdauer<br />

in<br />

Jahren<br />

Gegenstand<br />

Euro<br />

Euro<br />

Euro<br />

Buchwert<br />

01.01.2006<br />

+ Zugänge<br />

Euro<br />

Unbewegliches<br />

Anlagevermögen<br />

15.000 Euro<br />

1999<br />

15.000 Euro<br />

1. Grundstück A<br />

2. Grundstück B<br />

200.000 Euro<br />

1/2003<br />

500.000 Euro<br />

33<br />

3. Betriebsgebäude<br />

Bewegliches<br />

Anlagevermögen<br />

23.833 Euro<br />

3/2005<br />

26.000 Euro<br />

10<br />

1. Bügelmaschine<br />

5.760 Euro<br />

1/2003<br />

16.000 Euro<br />

6<br />

2. Waschmaschine<br />

3. dto. Neu<br />

1.000 Euro<br />

6/2003<br />

20.000 Euro<br />

4<br />

4. Teppichreinigungsmaschine<br />

15.600 Euro<br />

5/2005<br />

18.000 Euro<br />

6<br />

5. PKW VW<br />

35.116 Euro<br />

2/2005<br />

43.000 Euro<br />

6<br />

6. PKW BMW<br />

1.000 Euro<br />

12/2003<br />

6.000 Euro<br />

3<br />

7. VW Kombi (gebr.)


Prüfungsfall 1<br />

Teil 2<br />

Die folgenden Geschäftsvorfälle in der Firma Abele sind noch nicht gebucht worden. Sofern<br />

jedoch eine Buchung bereits durchgeführt worden sein sollte, überprüfen Sie diese auf ihre Richtigkeit<br />

und korrigieren Sie gegebenenfalls!<br />

1. Ein Lohnvorschuss von 1.200 Euro ist am 02.12.2006 über Löhne gebucht. Es ist monatliche<br />

Verrechnung mit 1 / 12 vereinbart.<br />

2. Die Lohnzahlungen erfolgen unbar. Der Dezemberlohn 2006 wurden dem Bankkonto erst<br />

im Januar 2007 belastet. Es beträgt: Bruttolohn 2.750 Euro, Lohnsteuer (Klasse I) 483,83<br />

Euro, Kirchensteuer 9 %, Solidaritätszuschlag 5,5 %, Krankenversicherung 13,8 % (allge.<br />

Beitragssatz), RV, AlV, PflV, Lohnvorschuss (siehe 1.). Die Firma Abele gewährt zu dem<br />

genannten Lohn dem Arbeitnehmer einen Zuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen<br />

von 19 Euro. Der Arbeitnehmer spart auf Bausparverträge monatlich 38 Euro.<br />

3. Ein Lieferant hat eine Bonusgutschrift für II '06 geschickt, Bruttobetrag 464 Euro.<br />

4. Im Dezember 2006 wurde ein Vermittlungsgeschäft getätigt. Der Auftraggeber zahlt erst am<br />

12.01.2007 auf Postbank die Provision. Die Rechnung lautet auf 200 Euro + 16 % Umsatzsteuer.<br />

5. Am 01.11.2006 wurde die Gebühr für die Wach- und Schließgesellschaft für ein Jahr im Voraus<br />

in Rechnung gestellt, Betrag 300 Euro + 16 % Umsatzsteuer. Vertraglich wurde jährliche<br />

Zahlung im Voraus vereinbart. Diese Rechnung wurde durch eine Gegenrechnung der Wäscherei<br />

aus dem Dezember 2006 über den gleichen Betrag beglichen.<br />

6. Am 05.03.2007 ist die Abrechnung der Stadtwerke für IV '06 gekommen:<br />

Städtische Gebühren IV '06 1.500 Euro<br />

Umsatzsteuer 16 % auf 1.200 Euro, 7 % auf 200 Euro.<br />

Die Vorauszahlungen betrugen 1.800 Euro, Vorsteuer war nicht gebucht.<br />

7. Die Rückstellung für Gewerbesteuer 2005 betrug 850 Euro. Tatsächlich wurden aber<br />

200 Euro erstattet. Eine Buchung erfolgte nicht, da die Überzahlung privat vereinnahmt wurde.<br />

8. Ein Teil der Kontokorrentschulden wurde am 01.09.2006 in ein Darlehen umgewandelt.<br />

Darlehen 24.000 Euro<br />

Disagio 2 %, Laufzeit des Darlehens 10 Jahre<br />

Es wurde gebucht: Bank an Darlehen 23.520 Euro.<br />

Die Zinsen in Höhe von 7 % für das 4. Quartal 2006 sind noch nicht bezahlt.<br />

Es handelt sich um ein Fälligkeitsdarlehen.<br />

9. Der Debitorenauszug per 31.12.2006 stimmt mit der Buchführung überein: 46.400 Euro<br />

Die Forderung an R. über 580 Euro war 2005 mit 300 Euro<br />

wertberichtigt worden,<br />

die Forderung an S. über 696 Euro mit 200 Euro.<br />

647<br />

Zum 31.12.2006 sind keine neuen zweifelhaften Forderungen festgestellt worden. Die Gründe<br />

für die Teilwertabschreibung auf die Forderung an R. sind weggefallen, die Forderung an<br />

S. wird zu 50 % ausfallen, die Wertminderung ist von Dauer. Die Pauschalwertberichtigung<br />

ist wiederum mit 1 % zu bilden (alte Pauschalwertberichtigung 350 Euro).


648 Übungsfälle für die schriftliche Prüfung Rechnungswesen<br />

10. Der Privatanteil PKW-Benutzung BMW Dezember 2006 ist noch nicht gebucht. Ein Fahrtenbuch<br />

wird nicht geführt, jedoch hat Abele nachgewiesen, dass er das Fahrzeug zu 60 %<br />

betrieblich nutzt. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs betrug bei Anschaffung 49.880 Euro.<br />

Die Vorsteuern sind richtig erfasst (100 % abzugsfähig).<br />

Die Telefonrechnung Dezember 2006 ist noch nicht beglichen. Telefonkosten 348 incl.<br />

16 % USt, Privatanteil 10 %, Anlagenmieten sind nicht enthalten.<br />

Legen Sie eine Buchungsanweisung an!<br />

Prüfungsfall 2 Lösung: S. 732 ff.<br />

Fall 1<br />

Sachverhalt und Aufgabenstellung<br />

Der Steuerpflichtige Breivogel, Kleingewerbetreibender, legt für 2006 folgende Aufzeichnungen<br />

vor. Sämtliche Beträge sind Nettobeträge. Die Umsatzsteuer ist aus Vereinfachungsgründen<br />

nicht zu berücksichtigen.<br />

1. Warenverkauf auf Ziel 120.000 Euro<br />

2. Warenrücksendungen von Kunden 175 Euro<br />

3. Kundenskonti 2.400 Euro<br />

4. Wareneinkauf auf Ziel 60.000 Euro<br />

5. Lieferantenboni 600 Euro<br />

6. Lieferantenskonti 1.200 Euro<br />

7. AfA Fuhrpark 3.000 Euro<br />

8. gezahlte Löhne 26.000 Euro<br />

9. Übrige gezahlte Betriebsausgaben 17.225 Euro<br />

(nicht in den übrigen Positionen enthalten)<br />

10. Barentnahmen 24.000 Euro<br />

11. Warenentnahmen 3.000 Euro<br />

12. Bareinlagen aus Lottogewinn 4.000 Euro<br />

Zum 31.12.2005 und zum 31.12.2006 hat Breivogel Inventur gemacht, steuerliche Bewertungsvorschriften<br />

sind beachtet.<br />

31.12.2005 31.12.2006<br />

Fuhrpark 40.000 Euro 37.000 Euro<br />

Warenbestand 60.000 Euro 70.000 Euro<br />

Debitoren 12.000 Euro 6.000 Euro<br />

Finanzkonten 60.000 Euro 12.000 Euro<br />

Summe Aktiva 172.000 Euro 125.000 Euro<br />

Darlehen 45.000 Euro 12.000 Euro<br />

Kreditoren 17.000 Euro 0 Euro<br />

Summe Fremdkapital 62.000 Euro 12.000 Euro


Prüfungsfall 2<br />

Breivogel gibt Ihnen folgende Aufträge:<br />

1. Ermitteln Sie den Gewinn 2006 mithilfe des Bestandsvergleichs!<br />

2. Erstellen Sie die dazugehörige Gewinn- und Verlustrechnung 2006!<br />

3. Erstellen Sie eine Überschussrechnung 2006 gem. § 4 Abs. 3 EStG!<br />

4. Begründen Sie die Gewinnabweichung bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich<br />

und durch Überschussrechnung!<br />

Fall 2<br />

Sachverhalt und Aufgabenstellung<br />

Der Steuerpflichtige Christmann e.K. legt Ihnen folgende Bilanz vor, die er selbst erstellt hat. Er<br />

wünscht, einen möglichst niedrigen Gewinn auszuweisen. Er kann die Sonderabschreibung gem.<br />

§ 7g EStG nicht in Anspruch nehmen.<br />

Aktiva Bilanzentwurf per 31.12.2006 Passiva<br />

Grund und Boden 70.000,00 Eigenkapital 395.600,00<br />

Gebäude 347.400,00 Pauschalwertberichtigung 2.622,00<br />

Maschinen 124.200,00 Rückstellungen 12.000,00<br />

Material 79.642,00 Grundschuld 136.500,00<br />

Fertigerzeugnisse 28.000,00 Darlehen 60.000,00<br />

Wertpapiere des UV 1.300,00 Kreditoren 102.345,10<br />

Debitoren 101.384,00 Sonstige Verbindlichkeiten 7.678,70<br />

Finanzkonten 8.419,80 Gewinn 126.000,00<br />

Aktive Rechnungsabgrenzung 1.200,00<br />

Disagio 1.200,00<br />

Privatentnahmen 80.000,00<br />

842.745,80 842.745,80<br />

Bei Durchsicht der Unterlagen des Steuerpflichtigen Christmann stellen Sie fest:<br />

1. Christmann ist bei der Gebäudeabschreibung von der linearen AfA (2 % der Herstellungskosten<br />

von umgerechnet 450.000 Euro) auf die degressive AfA übergegangen und hat 3,5 %<br />

vom Buchwert zum 01.01.2006 abgeschrieben.<br />

2. Unter den Maschinen befindet sich ein Neuzugang, Anschaffung am 25.5.2006 für netto<br />

12.000,- Euro, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 10 Jahre. Christmann hat die Maschine<br />

linear mit 800,- Euro abgeschrieben.<br />

Auf dem Konto „Reparaturen“ finden Sie die Installationskosten für diese Maschine in Höhe<br />

von 1.200,- Euro (netto). Die Vorsteuer ist jeweils richtig erfasst.


650 Übungsfälle für die schriftliche Prüfung Rechnungswesen<br />

3. Eine andere Maschine, angeschafft am 20.4.1999 für umgerechnet netto 20.000,- Euro, betriebsgewöhnliche<br />

Nutzungsdauer 10 Jahre, wurde mit 30 % degressiv abgeschrieben und<br />

steht Ende 2006 mit 1.152,- Euro zu Buche.<br />

4. Die Bilanzposition Fertigerzeugnisse wurde folgendermaßen bewertet:<br />

Materialeinzelkosten 4.000,00<br />

+ Materialgemeinkosten 800,00 4.800,00<br />

Fertigungseinzelkosten 8.000,00<br />

+ Fertigungsgemeinkosten 9.600,00 17.600,00<br />

22.400,00<br />

+ Verwaltungsgemeinkosten 600,00<br />

+ Vertriebsgemeinkosten 1.500,00<br />

24.500,00<br />

+ Gewinnzuschlag 3.500,00<br />

28.000,00<br />

5. Die Wertpapiere des Umlaufvermögens wurden 2005 für 1.800,- Euro angeschafft. Bilanziert<br />

ist in obiger Bilanz der Kurswert per 31.12.2005, der aufgrund einer dauerhaften Wertminderung<br />

angesetzt war. Am 31.12.2006 bestehen die Gründe für die Teilwertabschreibung<br />

nicht mehr.<br />

6. Am 2.5.2006 wurde ein Darlehen aufgenommen. Das Abgeld von 1.200,- Euro ist aktiviert.<br />

Das Darlehen hat eine Laufzeit von 33 1 / 3 Jahren (Fälligkeitsdarlehen).<br />

7. Die Mietvorauszahlung auf Konto 0980 ist aufzulösen.<br />

8. Christmann buchte die Pauschalwertberichtigung (neu) in voller Höhe als Aufwand. Das Finanzamt<br />

hat eine Pauschalwertberichtigung von 1 % akzeptiert. Den einwandfreien Forderungen<br />

liegen nur 16 %-ige Umsätze zu Grunde.<br />

9. Bei der Rückstellung handelt es sich um die Gewerbesteuerrückstellung 2005. Der Bescheid<br />

2005 liegt bereits vor, die Abschlusszahlung von 11.760,- Euro ist noch zu leisten.<br />

10. Die Gewerbesteuerrückstellung 2006 ist noch zu passivieren. Die Rückstellungsberechnung<br />

ergab – unter Berücksichtigung Ihrer Korrekturen – einen Betrag von 5.680,- Euro.<br />

11. Die Jahresabrechnung für städtische Gebühren und Beiträge 2006 liegt vor, ist aber noch<br />

nicht gebucht:<br />

Brutto:<br />

Strom 12.000,00 + 16 % 1.920,00 13.920,00<br />

Wasser 800,00 + 7 % 56,00 856,00<br />

Kanal, Oberflächenwasser 800,00 800,00<br />

13.600,00 1.976,00 15.576,00


Prüfungsfall 3<br />

Die vierteljährlichen Abschlagszahlungen wurden richtig gebucht: Strom 4 x 2.500,00 Euro,<br />

Wasser 4 x 250,00 Euro, Kanal, Oberflächenwasser 4 x 250,00 Euro, ebenso die darauf entfallende<br />

Vorsteuer. Die Nachzahlung in Höhe von 1.906,00 Euro ist am 15.2.2007 fällig.<br />

Aufgabe:<br />

1. Erstellen Sie eine Buchungsanweisung zu den 11 Punkten, vergessen Sie nicht die Erläuterungen<br />

im Text!<br />

2. Ermitteln Sie die von Kaufmann Christmann gewünschten und steuerlich zulässigen Wertansätze<br />

der Steuerbilanz!<br />

3. Ermitteln Sie den Gewinn aus Gewerbebetrieb 2006 mithilfe einer Korrekturrechnung (Gewinnmehr-<br />

und -wenigerrechnung)!<br />

4. Erstellen Sie die Steuerbilanz (Einheitsbilanz) 2006!<br />

Kontieren Sie nach DATEV-Kontenrahmen SKR 03 bzw. 04!<br />

Prüfungsfall 3 Lösung: S. 737 ff.<br />

A. Sachverhalt und Aufgabenstellung<br />

Der Bauunternehmer Dietrich Damian, Mainz, legt zum 31.12.2006 folgende Bilanz vor.<br />

AKTIVA Bilanz zum 31.12.2006 PASSIVA<br />

Geschäftsbauten 40.000 Euro Kapital 01.01.06 305.500 Euro<br />

Maschinen 62.502 Euro – Entnahmen 06 70.000 Euro<br />

Fahrzeuge 44.352 Euro + Einlagen 06 42.850 Euro<br />

Büroeinrichtung 5.000 Euro – Verlust 06 9.400 Euro<br />

Bestand RHB 15.000 Euro Kapital 31.12.06 268.950 Euro<br />

Unfertige Erzeugnisse 93.000 Euro Wertberichtigung 1.000 Euro<br />

Debitoren 116.000 Euro Rückstellungen 7.000 Euro<br />

Sonstige Wertpapiere 8.000 Euro Kreditoren 117.600 Euro<br />

Bank 4.246 Euro Umsatzsteuer 6.000 Euro<br />

Aktive RAP 3.200 Euro Passive RAP 450 Euro<br />

Geldtransit 9.700 Euro<br />

401.000 Euro 401.000 Euro<br />

Das (ertragssteuerliche) Betriebsvermögen seines Betriebes beträgt zum 31.12.2005 195.000 Euro.<br />

Rücklagen gemäß § 7 Abs. 3 bis 7 EStG hat Damian bisher nicht gebildet.<br />

Damian versteuert seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten.

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