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B. Sachverhalt - beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

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74 Grundwissen Steuerwesen<br />

bestimmte steuerfreie Umsätze unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 9 als steuerpfl ichtig behan<strong>de</strong>lt<br />

(Berechnung <strong>de</strong>r Leistung mit geson<strong>de</strong>rtem Ausweis <strong>de</strong>r USt).<br />

Die Optionsmöglichkeit steht <strong>de</strong>m Unternehmer für je<strong>de</strong>n einzelnen Umsatz geson<strong>de</strong>rt zu<br />

(Einzeloption). Vgl. hierzu Abschn. 148 Abs. 1 UStR 2008.<br />

2.5 Bemessungsgrundlagen<br />

1. Was versteht man unter „Bemessungsgrundlage”?<br />

Bemessungsgrundlage ist <strong>de</strong>r Wert, auf <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Steuersatz angewen<strong>de</strong>t wird.<br />

Wird ein Umsatz als steuerbar und steuerpfl ichtig eingestuft, dann muss also im nächsten Schritt<br />

für diesen Umsatz die maßgeben<strong>de</strong> Bemessungsgrundlage ermittelt wer<strong>de</strong>n, auf die dann <strong>de</strong>r<br />

entsprechen<strong>de</strong> Steuersatz anzuwen<strong>de</strong>n ist.<br />

Für die einzelnen Umsatzarten gelten unterschiedliche Bemessungsgrundlagen. Im Folgen<strong>de</strong>n<br />

wer<strong>de</strong>n die in <strong>de</strong>r Praxis regelmäßig wichtigsten Bemessungsgrundlagen angesprochen. Son<strong>de</strong>rregelungen<br />

dieses Bereichs (z. B. Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 o<strong>de</strong>r Differenzbesteuerung<br />

nach § 25a) bleiben außer Betracht.<br />

2. Was ist die Bemessungsgrundlage bei entgeltlichen Leistungen?<br />

Bei entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen ist das Entgelt die Bemessungsgrundlage<br />

(vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1).<br />

3. Was ist unter „Entgelt” zu verstehen?<br />

Entgelt ist<br />

alles, was <strong>de</strong>r Leistungsempfänger aufwen<strong>de</strong>t, um die Leistung zu erhalten, jedoch ohne USt<br />

(vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2).<br />

Die USt gehört also nicht zum Entgelt. Deshalb ist <strong>de</strong>r Begriff Entgelt nicht gleichbe<strong>de</strong>utend<br />

mit <strong>de</strong>m Begriff „Kaufpreis” (<strong>de</strong>r die USt enthält, falls ein steuerpfl ichtiger Umsatz zu Grun<strong>de</strong><br />

liegt). Entgelt ist also <strong>de</strong>r Nettobetrag, auf <strong>de</strong>n die USt aufgeschlagen wird.<br />

Entgelt ist auch nicht gleichbe<strong>de</strong>utend mit „Geld”. Entgelt kann z.B. auch in einer Lieferung<br />

o<strong>de</strong>r einer sonstigen Leistung bestehen. Beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen gilt<br />

<strong>de</strong>r gemeine Wert (§ 9 BewG) je<strong>de</strong>s Umsatzes als Entgelt für <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Umsatz (§ 10 Abs.<br />

2 Satz 2 UStG und Abschn. 153 Abs. 1 UStR).<br />

Beispiel:<br />

Der Werbegrafi ker God<strong>de</strong>, Koblenz, erstellt für das Motorradgeschäft Schmittke in Bonn eine Werbekonzeption.<br />

Er erhält dafür ein Motorrad im Wert von 4.000 Euro (Nettoverkaufspreis im Geschäft). Die


Umsatzsteuer<br />

Bemessungsgrundlage <strong>de</strong>r entgeltlichen sonstigen Leistung von Herrn God<strong>de</strong> an das Motorradgeschäft<br />

(Werbekonzeption) beträgt also 4.000 Euro (vgl. Abschn. 153 Abs. 1 Satz 2 UStR 2008).<br />

4. Welche Beträge gehören nicht zum Entgelt? Schil<strong>de</strong>rn Sie ein Beispiel!<br />

Nicht zum Entgelt gehören (vgl. § 10 UStG und Abschn. 149 Abs. 3 Sätze 6 - 7 UStR 2008):<br />

• durchlaufen<strong>de</strong> Posten,<br />

• Vertragsstrafen,<br />

• Verzugszinsen, Fälligkeitszinsen, Prozesszinsen,<br />

• Mahngebühren, Mahnkosten, Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens.<br />

Beispiel:<br />

Rechtsanwalt Schlemmer, Köln, bezahlt für seinen Mandanten Paffenholz bei <strong>de</strong>r Gerichtskasse Prozesskosten<br />

in Höhe von 300 Euro und berechnet diesen Betrag neben seinem Honorar in Höhe von 2.500<br />

Euro an <strong>de</strong>n Mandanten Paffenholz weiter.<br />

Zur Bemessungsgrundlage gehört nur das Honorar in Höhe von 2.500 Euro. Die weiterberechneten Prozesskosten<br />

sind als durchlaufen<strong>de</strong>r Posten nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.<br />

Durchlaufen<strong>de</strong> Posten liegen nur dann vor, wenn die Beträge im frem<strong>de</strong>n Namen und für<br />

frem<strong>de</strong> Rechnung vereinnahmt und verauslagt wer<strong>de</strong>n.<br />

5. Wie sind Zahlungszuschläge zu behan<strong>de</strong>ln?<br />

Zahlungszuschläge (z. B. Zinsen für die Stundung <strong>de</strong>s Kaufpreises) gehören zur Bemessungsgrundlage.<br />

Wenn sie nachträglich anfallen, erhöhen sie die ursprüngliche Bemessungsgrundlage.<br />

Nicht zu <strong>de</strong>n Zahlungszuschlägen gehören Verzugszinsen u. ä. Beträge, die <strong>de</strong>m echten Scha<strong>de</strong>nersatz<br />

zuzuordnen sind (vgl. Abschn. 149 Abs. 3 Sätze 6 und 7 UStR 2008).<br />

6. Was sind Entgeltsmin<strong>de</strong>rungen und wie wirken sie sich auf die Bemessungsgrundlage<br />

aus?<br />

Entgeltsmin<strong>de</strong>rungen liegen vor, wenn <strong>de</strong>r Leistungsempfänger bei <strong>de</strong>r Zahlung Beträge abzieht,<br />

z. B. Skonti, Rabatte, Preisnachlässe usw., o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>m Leistungsempfänger bereits gezahlte<br />

Beträge zurückgewährt wer<strong>de</strong>n (Abschn. 151 Abs. 1 Satz 1 UStR 2008).<br />

Auf die Grün<strong>de</strong> für die Entgeltsmin<strong>de</strong>rung kommt es nicht an. Es ist jedoch stets zu prüfen, ob<br />

sich das Entgelt tatsächlich ermäßigt hat o<strong>de</strong>r ob die ermäßigte Zahlung nur in <strong>de</strong>r Verrechnung<br />

mit einer Gegenleistung begrün<strong>de</strong>t ist („unechte” Entgeltsmin<strong>de</strong>rung).<br />

Die echte Entgeltsmin<strong>de</strong>rung hat die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage zur Folge. Die<br />

Pfl icht <strong>de</strong>s Unternehmers, bei nachträglichen Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Entgelts die Steuer zu berichtigen,<br />

ergibt sich aus § 17 UStG (vgl. Abschn. 151 Abs. 1 Satz 3 UStR 2008).<br />

75


76 Grundwissen Steuerwesen<br />

7. Was ist die Bemessungsgrundlage beim innergemeinschaftlichen Erwerb?<br />

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 ist die Bemessungsgrundlage das<br />

Entgelt zuzüglich <strong>de</strong>r Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschul<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r entrichtet<br />

wer<strong>de</strong>n (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Satz 4).<br />

Beträge in frem<strong>de</strong>r Währung sind in Euro umzurechnen. Grundlage bil<strong>de</strong>n die vom Bun<strong>de</strong>sministerium<br />

<strong>de</strong>r Finanzen monatlich bekannt gegebenen Durchschnittskurse o<strong>de</strong>r alternativ die<br />

maßgeben<strong>de</strong>n Tageskurse (vgl. § 16 Abs. 6 UStG, Abschn. 222 UStR 2008).<br />

8. Welche Bemessungsgrundlagen gelten für die „unentgeltlichen Wertabgaben”?<br />

Für die „unentgeltlichen Wertabgaben” (§ 3 Abs. 1b und Abs. 9a), also Lieferungen und sonstige<br />

Leistungen ohne Entgelt, gelten die folgen<strong>de</strong>n Bemes sungs grundlagen:<br />

unentgeltliche Leistungen Bemessungsgrundlagen<br />

1. Lieferungen (§ 3 Abs. 1b) Wie<strong>de</strong>rbeschaffungskosten<br />

• Gegenstandsentnahmen für außerunternehmerische<br />

Zwecke (z. B. Privatentnahme von<br />

Gegenstän<strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n Unternehmer)<br />

• Sachzuwendungen an das Personal<br />

• an<strong>de</strong>re unentgeltliche Zuwendungen<br />

2. Verwendung von Gegenstän<strong>de</strong>n<br />

(§ 3 Abs. 9a Nr. 1)<br />

• für Zwecke außerhalb <strong>de</strong>s Unternehmens<br />

(z. B. Privatnutzung durch <strong>de</strong>n Unternehmer)<br />

• für <strong>de</strong>n privaten Bedarf <strong>de</strong>s Personals<br />

(Privatnutzung durch Arbeitnehmer)<br />

3. Erbringung von an<strong>de</strong>ren sonstigen Leistungen<br />

(§ 3 Abs. 9a Nr. 2)<br />

• für Zwecke außerhalb <strong>de</strong>s Unternehmens<br />

(z. B. für <strong>de</strong>n Unternehmer privat)<br />

• für <strong>de</strong>n privaten Bedarf <strong>de</strong>s Personals<br />

(Nettokaufpreis zzgl. Nebenkosten zum Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>s Umsatzes) o<strong>de</strong>r<br />

Selbstkosten<br />

zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Umsatzes (falls die Wie<strong>de</strong>rbeschaffungskosten<br />

nicht ermittelt wer<strong>de</strong>n<br />

können o<strong>de</strong>r bei eigener Herstellung <strong>de</strong>s Gegenstan<strong>de</strong>s)<br />

(§ 10 Abs. 4 Nr. 1)<br />

entstan<strong>de</strong>ne (anteilige) Ausgaben, so weit für<br />

sie Vorsteuerabzug möglich war<br />

(§ 10 Abs. 4 Nr. 2)<br />

entstan<strong>de</strong>ne (anteilige) Ausgaben<br />

(§ 10 Abs. 4 Nr. 3)<br />

Vorsteuerabzug beim Leistungseingang ohne<br />

Be<strong>de</strong>utung<br />

Beachte: Zu <strong>de</strong>n „entstan<strong>de</strong>nen Ausgaben“ (insbeson<strong>de</strong>re § 10 Abs. 4 Nr. 2) gehören auch die<br />

anteiligen Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten (Abschreibungsbeträge) eines Gegenstan<strong>de</strong>s,<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Unternehmen zugeordnet wur<strong>de</strong> (z. B. ein Pkw, <strong>de</strong>r sowohl für unternehmerische und<br />

auch für private Zwecke verwen<strong>de</strong>t und für <strong>de</strong>n ein Fahrtenbuch geführt wird).


Umsatzsteuer<br />

Für die Ermittlung <strong>de</strong>r einzubeziehen<strong>de</strong>n Abschreibungsbeträge sind die Anschaffungs-/Herstellungskosten<br />

– sofern sie min<strong>de</strong>stens 500 Euro betragen – abweichend von <strong>de</strong>n einkommensteuerlichen<br />

Grundsätzen gleichmäßig (also linear) auf <strong>de</strong>n nach § 15a UStG jeweils<br />

maßgeben<strong>de</strong>n Berichtigungszeitraum zu verteilen (z. B. bei beweglichen Wirtschaftsgütern 5<br />

Jahre, bei Grundstücken 10 Jahre). Ist die Nutzungsdauer kürzer (z. B. 4 Jahre), dann ist diese<br />

maßgebend für die Ermittlung <strong>de</strong>r einzubeziehen<strong>de</strong>n Abschreibungsbeträge (vgl. Abschn. 216<br />

Abs. 1 Sätze 3 - 4 UStR 2008).<br />

Nach Ablauf <strong>de</strong>s jeweils maßgeblichen Zeitraums sind die Abschreibungsbeträge bei <strong>de</strong>r Ermittlung<br />

<strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage nicht mehr zu berücksichtigen, weil sie dann bereits vollständig<br />

in die Bemessungsgrundlage eingefl ossen sind.<br />

Betragen die AK/HK weniger als 500 Euro, sind diese nicht auf mehrere Jahre zu verteilen,<br />

son<strong>de</strong>rn im Jahr <strong>de</strong>r Anschaffung o<strong>de</strong>r Herstellung zu berücksichtigen. Siehe hierzu BMF-Schreiben<br />

vom 13. April 2004, BStBl. I S. 468f.<br />

Beispiel für die Entnahme eines Gegenstands:<br />

Die Unternehmerin Nina Schell ist Inhaberin eines Spielzeuggeschäfts in Koblenz. Sie schenkt ihrem<br />

Sohn Michael zum Geburtstag ein ferngesteuertes Spielzeugauto, welches sie <strong>de</strong>m Warenbestand ihres<br />

Unternehmens entnommen hat. Beim Einkauf <strong>de</strong>s Spielzeugautos war für Frau Schell Vorsteuerabzug<br />

möglich. Sie hatte das Spielzeugauto für 150 Euro + 24 Euro USt ein Jahr zuvor eingekauft. Der Nettoeinkaufspreis<br />

zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Entnahme (Wie<strong>de</strong>rbeschaffungskosten) beträgt 200 Euro. Der Verkaufspreis<br />

im Geschäft beträgt 300 Euro (brutto).<br />

Die Entnahme <strong>de</strong>r Ware aus <strong>de</strong>m Unternehmen ist eine unentgeltliche Lieferung nach § 3 Abs. 1b Nr. 1,<br />

die einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt ist. Die Bemessungsgrundlage wird nach § 10 Abs. 4 Nr. 1<br />

ermittelt. Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall sind die Wie<strong>de</strong>rbeschaffungskosten in Höhe von 200 Euro als Bemessungsgrundlage<br />

anzusetzen. Die USt auf die Entnahme beläuft sich somit auf 38 Euro (200 Euro x 19 %).<br />

9. Wie wird die Bemessungsgrundlage bei <strong>de</strong>r privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw<br />

durch <strong>de</strong>n Unternehmer ermittelt?<br />

Wenn ein Unternehmer ein betriebliches Fahrzeug für Zwecke außerhalb <strong>de</strong>s Unternehmens<br />

(z. B. für Privatfahrten) verwen<strong>de</strong>t, unterliegt diese Nutzung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 i. V. mit § 1<br />

Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>r Umsatzsteuer.<br />

Nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 sind dann diejenigen Kosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen,<br />

die durch die außerunternehmerische (z. B. private) Nutzung entstan<strong>de</strong>n sind. Außer<strong>de</strong>m sind<br />

nur solche Kosten zu berücksichtigen, für die Vorsteuerabzug möglich war.<br />

Bei <strong>de</strong>r privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge bil<strong>de</strong>n also die<br />

anteiligen Kosten <strong>de</strong>r Privatfahrten, für die Vorsteuerabzug möglich war,<br />

die Bemessungsgrundlage. Voraussetzung für diese Berechnung ist allerdings, dass <strong>de</strong>r Unternehmer<br />

schlüssig darlegen und nachweisen kann, welcher Kostenanteil <strong>de</strong>r Gesamtkosten auf die<br />

Privatfahrten entfällt (= ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch). Siehe hierzu BMF-Schreiben<br />

vom 27.8.2004, Glie<strong>de</strong>rungspunkt 2.2.<br />

77


78 Grundwissen Steuerwesen<br />

betrieblich<br />

veranlasste Fahrten<br />

Vorsteuerabzugsmöglichkeit<br />

in voller Höhe<br />

Die Kosten <strong>de</strong>r Fahrten zwischen<br />

Wohnung und Betrieb<br />

sind beschränkt abzugsfähige<br />

Betriebsausgaben (siehe § 4<br />

Abs. 5 Nr. 6 EStG); Vorsteuerabzug<br />

ist aber zu 100 %<br />

zulässig.<br />

Nutzung unternehmerischer Kraftfahrzeuge<br />

�<br />

ausschließlich für Zwecke <strong>de</strong>s Unternehmens sowohl für Zwecke <strong>de</strong>s Unter-<br />

nehmens als auch für Zwecke<br />

außerhalb <strong>de</strong>s Unternehmens<br />

(„gemischte Nutzung“)<br />

� � �<br />

„Kfz-Gestellung“ an<br />

Arbeitnehmer (private<br />

Kfz-Nutzung durch AN)<br />

- auch GmbH-Geschäftsführer -<br />

Vorsteuerabzugsmöglichkeit<br />

in voller Höhe<br />

die Privatnutzung durch <strong>de</strong>n<br />

AN unterliegt im Gegenzug<br />

<strong>de</strong>r USt:<br />

a) regelmäßige Überlassung:<br />

sonstige Leistung gegen<br />

Entgelt (auch, wenn <strong>de</strong>r AN<br />

dafür nichts bezahlt); § 3<br />

Abs. 9 UStG;<br />

Bemessungsgrundlage <strong>de</strong>r<br />

USt:<br />

alle anteiligen Kosten <strong>de</strong>r Privatfahrten<br />

(auch die Kosten<br />

ohne Vorsteuerabzug); 1)<br />

b) gelegentliche Überlassung<br />

ohne Bezahlung durch <strong>de</strong>n<br />

AN: sonstige Leistung ohne<br />

Entgelt; § 3 Abs. 9a Nr. 1<br />

UStG;<br />

Bemessungsgrundlage <strong>de</strong>r<br />

USt:<br />

anteilige Kosten <strong>de</strong>r Privatfahrten,<br />

für die Vorsteuerabzug<br />

möglich war (Kosten<br />

ohne Vorsteuerabzug gehören<br />

nicht zur BMG). 1)<br />

1) alternativ: „1%-Metho<strong>de</strong>“: siehe<br />

Frage 10 auf <strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n<br />

Seite<br />

�<br />

betriebliche Nutzung<br />

und private Nutzung durch<br />

<strong>de</strong>n Unternehmer<br />

• grundsätzlich Vorsteuerabzugsmöglichkeit<br />

in voller Höhe<br />

• Privatnutzung ist eine sonstige<br />

Leistung ohne Entgelt;<br />

§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG;<br />

Bemessungsgrundlage <strong>de</strong>r<br />

USt:<br />

anteilige Kosten, für die Vorsteuerabzug<br />

möglich war;<br />

§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG und<br />

BMF-Schreiben vom 27.8.2004<br />

Alternative 1:<br />

„Fahrtenbuchmetho<strong>de</strong>“<br />

Kfz-Kosten, für die Vorsteuerabzug<br />

möglich war<br />

x priv. Nutzungsanteil in %<br />

lt. Fahrtenbuch<br />

= BMG <strong>de</strong>r USt<br />

Alternative 2:<br />

„1 %-Metho<strong>de</strong>“<br />

Listenpreis zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />

Erstzulassung plus Son<strong>de</strong>rausstattung<br />

zuzüglich USt, abgerun<strong>de</strong>t<br />

auf volle 100 Euro<br />

(= „Bruttolistenpreis“)<br />

x 1 % pro Monat <strong>de</strong>r Privatnutzung<br />

= Wert <strong>de</strong>r Privatnutzung<br />

davon 80 % = BMG <strong>de</strong>r USt


Umsatzsteuer<br />

Wenn <strong>de</strong>r Unternehmer für einkommensteuerliche Zwecke <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>r Nutzungsentnahme<br />

nach <strong>de</strong>r sog. „1%-Regelung” <strong>de</strong>s § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelt – weil er kein Fahrtenbuch<br />

geführt hat – und diesen Wert auch für die Besteuerung <strong>de</strong>r unentgeltlichen sonstigen Leistung<br />

nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 heranzieht, dann ist als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage<br />

80 % dieses Wertes anzusetzen (pauschaler Abschlag von 20 % für die nicht mit Vorsteuern<br />

belasteten Kosten). Siehe hierzu BMF-Schreiben vom 27.8.2004, Glie<strong>de</strong>rungspunkt 2.1.<br />

Beachte: Seit <strong>de</strong>m 1.1.2006 ist die Zulässigkeit <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r Ein-Prozent-Regelung<br />

auf Fahrzeuge beschränkt wor<strong>de</strong>n, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wer<strong>de</strong>n (vgl.<br />

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sowie BMF-Schreiben vom 7.7.2006).<br />

10. Welche Beson<strong>de</strong>rheiten sind bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage für die<br />

Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu beachten?<br />

Nach Auffassung <strong>de</strong>r Finanzverwaltung ist die Pkw-Überlassung an einen Arbeitnehmer zur<br />

privaten Nutzung in <strong>de</strong>r Regel entgeltlich (auch wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer dafür kein Geld bezahlt),<br />

weil <strong>de</strong>r Arbeitnehmer als Gegenleistung seine Arbeitskraft erbringt. Es han<strong>de</strong>lt sich<br />

um einen tauschähnlichen Umsatz. Die Pkw-Überlassung ist damit steuerbar nach § 3 Abs. 9 i.<br />

V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 (entgeltliche sonstige Leistung). Siehe BMF-Schreiben vom 27.8.2004,<br />

Glie<strong>de</strong>rungspunkt 4.1.<br />

Da jedoch kein tatsächlich gezahltes Entgelt vorliegt, müssen als Bemessungsgrundlage die<br />

entstan<strong>de</strong>nen (anteiligen) Kosten ermittelt wer<strong>de</strong>n. Dies kann entwe<strong>de</strong>r<br />

− anhand eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs o<strong>de</strong>r<br />

− nach <strong>de</strong>r „1%-Regelung” erfolgen.<br />

• Wird <strong>de</strong>r Nutzungswert <strong>de</strong>r Pkw-Überlassung für lohnsteuerliche Zwecke mithilfe eines<br />

ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs anhand <strong>de</strong>r durch Belege nachgewiesenen Gesamtkosten<br />

ermittelt, dann ist <strong>de</strong>r so ermittelte Wert <strong>de</strong>r Privatnutzung (die anteiligen Kosten <strong>de</strong>r<br />

Privatnutzung) auch bei <strong>de</strong>r USt zu Grun<strong>de</strong> zu legen.<br />

Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage ist zu beachten, dass zur Berechnung <strong>de</strong>r<br />

privatanteiligen Nutzung sämtliche Kosten dieses Fahrzeugs – auch Kosten, für die kein<br />

Vorsteuerabzug möglich war – heranzuziehen sind, weil es sich bei <strong>de</strong>r Privatnutzung durch<br />

Arbeitnehmer grundsätzlich um eine entgeltliche sonstige Leistung han<strong>de</strong>lt (vgl. BMF-Schreiben<br />

vom 27.8.2004, Glie<strong>de</strong>rungspunkt 4.2.1.2).<br />

• Aus Vereinfachungsgrün<strong>de</strong>n kann <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>r Pkw-Überlassung auch nach <strong>de</strong>r „1%-Regelung”<br />

<strong>de</strong>s § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelt wer<strong>de</strong>n. Dieser Wert gilt dann als Bruttobetrag, aus<br />

<strong>de</strong>m die USt herauszurechnen ist um die Bemessungsgrundlage zu erhalten. Ein Abschlag<br />

für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten ist hierbei unzulässig (vgl. BMF-Schreiben vom<br />

27.8.2004, Glie<strong>de</strong>rungspunkt 4.2.1.3).<br />

Wird das Fahrzeug an <strong>de</strong>n Arbeitnehmer nur gelegentlich (von Fall zu Fall) an nicht mehr als<br />

fünf Kalen<strong>de</strong>rtagen im Kalen<strong>de</strong>rmonat für private Zwecke überlassen, so han<strong>de</strong>lt es sich ausnahmsweise<br />

um eine unentgeltliche Überlassung. In diesem Fall wird die Bemessungsgrundlage<br />

für die USt wie bei <strong>de</strong>r vorgenannten entgeltlichen Pkw-Überlassung ermittelt, jedoch mit <strong>de</strong>m<br />

Unterschied, dass bei <strong>de</strong>r „Fahrtenbuchmetho<strong>de</strong>” die Kosten ohne Vorsteuerabzug nicht in die<br />

79


Abschlüsse nach Han<strong>de</strong>ls- und Steuerrecht (Bilanzsteuerrecht)<br />

9.4 Bewertungsmaßstäbe<br />

1. Welche Wertmaßstäbe kommen in Betracht?<br />

Die wichtigsten Wertmaßstäbe für die han<strong>de</strong>lsrechtliche und ertragsteuerliche Bewertung sind:<br />

• Anschaffungskosten,<br />

• Herstellungskosten,<br />

• fortgeführte Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.<br />

Hinzu kommen im Steuerrecht <strong>de</strong>r Teilwert, im Han<strong>de</strong>lsrecht<br />

• <strong>de</strong>r Börsenpreis<br />

• <strong>de</strong>r Marktpreis<br />

• <strong>de</strong>r beizulegen<strong>de</strong> Zeitwert.<br />

2. Was sind Anschaffungskosten?<br />

Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet wer<strong>de</strong>n, um einen Vermögensgegenstand<br />

zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie <strong>de</strong>m<br />

Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet wer<strong>de</strong>n können (§ 255 Abs. 1 HGB, H 6.2 (Anschaffungskosten)<br />

EStH 2008).<br />

Die Anschaffung setzt also einen Erwerbsvorgang voraus, eine Privateinlage erfüllt diese Bedingung<br />

z. B. nicht. Preisnachlässe und -abzüge min<strong>de</strong>rn die Anschaffungskosten. Erwerbsnebenkosten<br />

gehören als Anschaffungsnebenkosten zum zu aktivieren<strong>de</strong>n Betrag (z. B. Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer,<br />

Transportkosten, Bankprovision beim Wertpapierkauf etc.). Sie teilen das Schicksal<br />

<strong>de</strong>r Anschaffungskos ten und dürfen <strong>de</strong>n Gewinn insofern nicht min<strong>de</strong>rn. Die Vorsteuer gehört<br />

bei <strong>de</strong>m Unternehmer, <strong>de</strong>r Abzugsumsätze tätigt, in <strong>de</strong>r Regel nicht zu <strong>de</strong>n Anschaffungskosten<br />

(näheres siehe§ 9b EStG).<br />

Die für die Finanzierung <strong>de</strong>r Gegenstän<strong>de</strong> aufgewen<strong>de</strong>ten Zinsen und Geldbeschaffungskosten<br />

stehen nur in mittelbarem Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Anschaffung, sie sind gegebenenfalls Anschaffungskosten<br />

<strong>de</strong>s Kredites und als solche sofort abzugsfähig o<strong>de</strong>r mithilfe von Rechnungsabgrenzungen<br />

auf die Laufzeit <strong>de</strong>s Kredites zu verteilen.<br />

Neben dieser progressiven Metho<strong>de</strong> zur Ermittlung <strong>de</strong>r Anschaffungskosten ist in Han <strong>de</strong>lsunternehmen<br />

zur Vereinfachung die retrogra<strong>de</strong> Metho<strong>de</strong> gebräuchlich: <strong>de</strong>r Verkaufspreis wird<br />

um die darin enthaltene Han<strong>de</strong>lsspanne gekürzt („Verkaufswertverfahren“).<br />

3. Was ist unter Herstellungskosten zu verstehen?<br />

Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch <strong>de</strong>n Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme<br />

von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstan<strong>de</strong>s, seine Erweiterung<br />

o<strong>de</strong>r für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehen<strong>de</strong> wesentliche Verbesserung<br />

entstehen (§ 255 Abs. 2 HGB, R 6.3 EStR 2008).<br />

403


404 Grundwissen Rechnungswesen<br />

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gehören zu <strong>de</strong>n Herstellungskosten eines Gebäu<strong>de</strong>s auch die<br />

Aufwendungen für Instandsetzungs- und Mo<strong>de</strong>rnisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei<br />

Jahren nach <strong>de</strong>r Anschaffung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s durchgeführt wer<strong>de</strong>n, wenn die Aufwendungen ohne<br />

die Umsatzsteuer 15 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Anschaffungskosten <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s übersteigen (anschaffungsnahe<br />

Aufwendungen).<br />

Die Steuern vom Einkommen gehören nicht zu <strong>de</strong>n steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben<br />

und damit auch nicht zu <strong>de</strong>n Herstellungskosten (R 6.3 Abs. 5 EStR 2008). Entsprechen<strong>de</strong>s gilt<br />

für die Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG). Dies gilt natürlich auch für <strong>de</strong>n kalkulierten Gewinn.<br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>r Behandlung <strong>de</strong>r Vorsteuer und <strong>de</strong>r Finanzierungskosten gilt das zu <strong>de</strong>n Anschaffungskosten<br />

Gesagte. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung <strong>de</strong>r Herstellung eines<br />

Vermögensgegenstan<strong>de</strong>s verwen<strong>de</strong>t wird, dürfen angesetzt wer<strong>de</strong>n, soweit sie auf <strong>de</strong>n Zeitraum<br />

<strong>de</strong>r Herstellung entfallen; sie gelten in diesem Falle als Herstellungskosten <strong>de</strong>s Vermögensgegenstan<strong>de</strong>s<br />

(§ 255 Abs. 3 HGB, R 6.3 Abs. 4 EStR 2008).<br />

Kalkulationsschema steuerrechtlich han<strong>de</strong>lsrechtlich<br />

Fertigungsmaterial<br />

+ Materialgemeinkosten<br />

= Materialkosten<br />

+ Fertigungslohn<br />

+ Fertigungsgemeinkosten<br />

= Fertigungskosten<br />

+ Son<strong>de</strong>reinzelkosten <strong>de</strong>r Fertigung<br />

+ Abschreibung <strong>de</strong>r Fertigungsanlagen<br />

= Herstellungskosten I =<br />

+ Verwaltungsgemeinkosten<br />

+ betriebliche Altersversorgung<br />

+ freiwillige Sozialleistungen<br />

+ Fremdkapitalzinsen, soweit zuor<strong>de</strong>nbar<br />

= Herstellkosten II =<br />

+ Vertriebsgemeinkosten<br />

+ Son<strong>de</strong>reinzelkosten <strong>de</strong>s Vertriebs<br />

+ Forschungskosten<br />

+ sonstige Fremdkapitalkosten<br />

= Selbstkosten<br />

aktivierungspfl ichtig<br />

aktivierungspfl ichtig<br />

aktivierungspfl ichtig<br />

aktivierungspfl ichtig<br />

aktivierungspfl ichtig<br />

aktivierungspfl ichtig<br />

Wertuntergrenze<br />

Wahlrecht<br />

Wahlrecht<br />

Wahlrecht<br />

Wahlrecht<br />

Wertobergrenze<br />

keine Aktivierung<br />

keine Aktivierung<br />

keine Aktivierung<br />

keine Aktivierung<br />

aktivierungspfl ichtig<br />

aktivierungspfl ichtig<br />

aktivierungspfl ichtig<br />

aktivierungspfl ichtig<br />

aktivierungspfl ichtig<br />

aktivierungspfl ichtig<br />

Wertuntergrenze<br />

Wahlrecht<br />

Wahlrecht<br />

Wahlrecht<br />

Wahlrecht<br />

Wertobergrenze<br />

keine Aktivierung<br />

keine Aktivierung<br />

keine Aktivierung<br />

keine Aktivierung<br />

4. Was sind Herstellungskosten von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n?<br />

Zu <strong>de</strong>n Herstellungskosten selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Anlagevermögens<br />

(§ 255 Abs. 2a HBG) gehören die bei <strong>de</strong>ssen Entwicklung anfallen<strong>de</strong>n Aufwendungen<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 255 Abs. 2 HGB (siehe oben!). Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen<br />

o<strong>de</strong>r von an<strong>de</strong>rem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern o<strong>de</strong>r Verfahren o<strong>de</strong>r<br />

die Weiterentwicklung von Gütern o<strong>de</strong>r Verfahren mittels wesentlicher Än<strong>de</strong>rungen. Forschung<br />

ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen o<strong>de</strong>r technischen<br />

Erkenntnissen o<strong>de</strong>r Erfahrungen allgemeiner Art, über <strong>de</strong>ren technische Verwertbarkeit und


Abschlüsse nach Han<strong>de</strong>ls- und Steuerrecht (Bilanzsteuerrecht)<br />

wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht wer<strong>de</strong>n können. Können<br />

Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinan<strong>de</strong>r unterschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, ist eine<br />

Aktivierung ausgeschlossen.<br />

5. Was versteht man unter <strong>de</strong>n fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten?<br />

Die fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>rmaßen ermittelt:<br />

Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten<br />

– planmäßige Abschreibung bzw. Absetzung für Abnutzung<br />

= fortgeführte Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten<br />

6. Defi nieren Sie <strong>de</strong>n Teilwert!<br />

Teilwert ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG <strong>de</strong>r Betrag, <strong>de</strong>n ein gedachter Erwerber <strong>de</strong>s gesamten<br />

Betriebes im Rahmen <strong>de</strong>s Gesamtkaufpreises für das einzelne zu bewerten<strong>de</strong> Wirtschaftsgut<br />

ansetzen wür<strong>de</strong>, unter <strong>de</strong>r Voraussetzung, dass er <strong>de</strong>n Betrieb fortführt („Going-concern-Prinzip“).<br />

Sein Ansatz erfor<strong>de</strong>rt mit Wirkung ab <strong>de</strong>m ersten nach <strong>de</strong>m 31.12.1998 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahr<br />

(Erstjahr) eine voraussichtlich dauern<strong>de</strong> Wertmin<strong>de</strong>rung. Die Nachweispfl icht für <strong>de</strong>n<br />

niedrigeren Teilwert liegt nach wie vor bei <strong>de</strong>m Steuerpfl ichtigen. Darüber hinaus trägt <strong>de</strong>r<br />

Steuerpfl ichtige nunmehr auch die Darlegungs- und Feststellungslast für eine voraussichtlich<br />

dauern<strong>de</strong> Wertmin<strong>de</strong>rung (BMF-Schreiben vom 25.02.2000). Für die Beurteilung eines voraussichtlich<br />

dauern<strong>de</strong>n Wertverlustes zum Bilanzstichtag kommt <strong>de</strong>r Eigenart <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n<br />

Wirtschaftsgutes eine maßgebliche Be<strong>de</strong>utung zu.<br />

7. Welche Höhe hat <strong>de</strong>r Teilwert vermutlich?<br />

Der Teilwert ist ein objektiver Wert, <strong>de</strong>r sich nach <strong>de</strong>r Marktlage am Bewertungsstichtag richtet.<br />

Er soll eine Schranke gegen Unterbewertung von Aktivposten sein und verhin<strong>de</strong>rn, dass ungerechtfertigt<br />

stille Reserven gelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Da die Ermittlung <strong>de</strong>s Teilwerts nach <strong>de</strong>r Defi nition <strong>de</strong>s § 6 EStG schwierig ist, haben Finanzverwaltung<br />

und Rechtsprechung Vermutungen über die Höhe <strong>de</strong>s Teilwertes aufgestellt („Teilwertvermutungen“):<br />

• Zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Erwerbs eines Wirtschaftsgutes ist <strong>de</strong>r Teilwert i<strong>de</strong>ntisch mit sei nen Herstellungs-<br />

bzw. Anschaffungskosten.<br />

• Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern gilt diese Vermutung auch für spätere Bilanz stich tage.<br />

• Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern ist <strong>de</strong>r Teilwert mit <strong>de</strong>m Restbuchwert i<strong>de</strong>ntisch.<br />

• Beim Umlaufvermögen gilt die Vermutung, dass <strong>de</strong>r Teilwert mit <strong>de</strong>n Wie<strong>de</strong>rbeschaffungskosten<br />

gleichzusetzen ist.<br />

Diese Vermutungen beruhen auf <strong>de</strong>r Annahme, dass <strong>de</strong>r Bewerten<strong>de</strong> keine größeren Ausgaben<br />

für die Wirtschaftsgüter gemacht hat, als sie ihm wert sind und dass ein Erwerber Ausgaben in<br />

gleicher Höhe aufgewen<strong>de</strong>t haben wür<strong>de</strong>.<br />

405


406 Grundwissen Rechnungswesen<br />

Als Obergrenze sind für <strong>de</strong>n Teilwert die Wie<strong>de</strong>rbeschaffungs- bzw. Wie<strong>de</strong>rherstellungskosten<br />

(netto) für ein Wirtschaftsgut gleicher Art und Güte im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Bewertung zu beachten, als<br />

Untergrenze <strong>de</strong>r Einzelveräußerungspreis (netto) abzüglich Veräußerungskosten (gemeiner Wert<br />

§ 9 Abs. 2 BewG). Es ist jedoch min<strong>de</strong>s tens mit <strong>de</strong>m Material- o<strong>de</strong>r Schrottwert zu bewerten.<br />

Der Ansatz eines niedrigeren Wertes ist nur möglich, wenn <strong>de</strong>r Bilanzieren<strong>de</strong> die Teil wertvermutungen<br />

wi<strong>de</strong>rlegt und eine voraussichtlich dauern<strong>de</strong> Wertmin<strong>de</strong>rung darlegt. Möglichkeiten<br />

hierfür sind:<br />

• Die Anschaffung o<strong>de</strong>r Herstellung eines Wirtschaftsgutes stellt eine Fehlinvestition dar.<br />

• Für die Anschaffung o<strong>de</strong>r Herstellung eines Wirtschaftsgutes sind Beschleunigungsko sten<br />

(Schnellbaukosten) aufgewen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n, die nicht branchenüblich sind.<br />

• Es ist nachgewiesen, dass eine Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r innerbetrieblichen Verhältnisse <strong>de</strong>n Teilwert<br />

eines Wirtschaftsgutes gemin<strong>de</strong>rt haben o<strong>de</strong>r dass die Wie<strong>de</strong>rbeschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes<br />

gesunken sind.<br />

Die Nutzungsfähigkeit <strong>de</strong>r Wirtschaftsgüter ist in diesen Fällen meist nicht beeinträchtigt, es<br />

sei <strong>de</strong>nn, dass durch Fehlmaßnahmen o<strong>de</strong>r Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r betrieblichen Verhältnisse Nutzungseinbußen<br />

eintreten.<br />

Der Teilwert ist ein Nettowert, <strong>de</strong>r keine Umsatzsteuer enthält.<br />

8. Wie wer<strong>de</strong>n Börsen- o<strong>de</strong>r Marktpreise ermittelt?<br />

Sind bei Gegenstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Umlaufvermögens Abschreibungen vorzunehmen, um dies mit einem<br />

niedrigeren Wert anzusetzen, kommen die so genannten Korrekturwerte (§ 254 Abs. 4 HGB)<br />

in Betracht. Der Börsenpreis wird aufgrund getätigter Umsätze an einer amtlich anerkannten<br />

Waren- o<strong>de</strong>r Wertpapierbörse ermittelt. Der Marktpreis ist ein Durchschnittspreis, <strong>de</strong>r an einem<br />

Han<strong>de</strong>lsplatz für Güter einer bestimmten Gattung von durchschnittlicher Art und Güte zu einem<br />

bestimmten Zeitpunkt gezahlt wird.<br />

Der beizulegen<strong>de</strong> Zeitwert entspricht <strong>de</strong>m Marktpreis. Soweit kein aktiver Markt besteht, anhand<br />

<strong>de</strong>ssen sich <strong>de</strong>r Marktpreis ermitteln lässt, ist <strong>de</strong>r beizulegen<strong>de</strong> Zeitwert mit Hilfe allgemein<br />

anerkannter Bewertungsmetho<strong>de</strong>n zu bestimmen (§ 255 abs. 4 HGB).<br />

9.5 Bewertung <strong>de</strong>r Aktiva<br />

9.5.1 Anlagevermögen<br />

1. Wie wird nicht abnutzbares Anlagevermögen bewertet?<br />

Zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen gehören insbeson<strong>de</strong>re Grund und Bo<strong>de</strong>n, Beteiligungen<br />

und an<strong>de</strong>re Finanzanlagen, die dazu bestimmt sind, <strong>de</strong>m Betrieb dauernd zu dienen<br />

(R 6.1 Abs. 1 Satz 6 EStR 2008).


Abschlüsse nach Han<strong>de</strong>ls- und Steuerrecht (Bilanzsteuerrecht)<br />

Diese Güter sind nach Han<strong>de</strong>lsrecht mit <strong>de</strong>n Anschaffungskosten zu bewerten (§ 253 Abs.<br />

1 HGB). Herstellungskosten kommen selten infrage, da diese Wirtschaftsgüter in <strong>de</strong>r Regel<br />

angeschafft, nicht aber hergestellt wer<strong>de</strong>n. Ein niedrigerer beizulegen<strong>de</strong>r Wert kann angesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n. Eine außerplanmäßige Abschreibung ist nur vorzunehmen, wenn die Wertmin<strong>de</strong>rung<br />

von Dauer ist (§ 253 Abs. 3 S. 3 HGB). Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen<br />

auch bei voraussichtlich nicht dauern<strong>de</strong>r Wertmin<strong>de</strong>rung vorgenommen wer<strong>de</strong>n (§ 253<br />

Ab.s 3 S. 4 HGB). Der Ansatz eines niedrigeren Wertes darf nicht beibehalten wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

die Grün<strong>de</strong> dafür nicht mehr bestehen (§ 253 Abs. 5 HGB). Ein niedrigerer Wertansatz eines<br />

entgeltlich erworbenen Geschäfts- o<strong>de</strong>r Firmenwertes ist beizubehalten (§ 253 Abs. 5 S. 2 HGB).<br />

Nach Steuerrecht sind sie mit <strong>de</strong>n Anschaffungskosten o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m an <strong>de</strong>ren Stelle treten<strong>de</strong>n<br />

Wert (z. B. Einlagewert), vermin<strong>de</strong>rt um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge anzusetzen<br />

(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG).<br />

Ist <strong>de</strong>r Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauern<strong>de</strong>n Wertmin<strong>de</strong>rung niedriger, so kann<br />

er angesetzt wer<strong>de</strong>n. Buchführen<strong>de</strong> Gewerbetreiben<strong>de</strong>, die die han<strong>de</strong>lsrechtlichen Grundsätze<br />

ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten haben, müssen <strong>de</strong>n niedrigeren Teilwert ansetzen<br />

(Maßgeblichkeitsgrundsatz, § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Bei <strong>de</strong>r<br />

Bewertung ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Grün<strong>de</strong> für eine niedrigere Bewertung<br />

voraussichtlich anhalten wer<strong>de</strong>n. Z. B. stellen Kursschwankungen von börsennotierten Wertpapieren<br />

<strong>de</strong>s Anlagevermögens eine nur vorübergehen<strong>de</strong> Wertmin<strong>de</strong>rung dar, die nicht zum Ansatz<br />

<strong>de</strong>s niedrigeren Teilwerts berechtigen.<br />

Die han<strong>de</strong>lsrechtliche außerplanmäßige bzw. die steuerrechtliche Teilwertabschreibung auf<br />

Sachanlagen ist auf Konto<br />

zu erfassen.<br />

'Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen' 4840 (6230)<br />

Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss <strong>de</strong>s vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen<br />

<strong>de</strong>s Steuerpfl ichtigen gehört haben, sind in <strong>de</strong>n Folgejahren wie<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m sich nach<br />

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG ergeben<strong>de</strong>n Wert (i. d. R. mit <strong>de</strong>n Anschaffungskosten) anzusetzen,<br />

es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Steuerpfl ichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert angesetzt wer<strong>de</strong>n kann<br />

(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG).<br />

Es gilt das strikte Wertaufholungsgebot (ab VZ 1999). (Zur Einführung <strong>de</strong>s Wertaufholungsgebotes<br />

durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 siehe das BMF-Schreiben<br />

vom 25.02.2000!)<br />

Eine Zuschreibung über die Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten hinaus ist nicht zulässig, da<br />

nicht realisierte Gewinne nicht ausgewiesen wer<strong>de</strong>n dürfen.<br />

Beispiel:<br />

Unternehmer Mühl, Mannheim, hat 1992 ein unbebautes Grundstück mit Gleisanschluss <strong>de</strong>r Deutschen<br />

Bahn AG für umgerechnet 300.000 Euro angeschafft. Da <strong>de</strong>r Gleisanschluss 2003 stillgelegt wur<strong>de</strong>,<br />

nahm Mühl eine Teilwertabschreibung von 200.000 Euro vor. Das Grundstück steht in <strong>de</strong>r Bilanz zum<br />

31.12.2008 mit <strong>de</strong>m Teilwert von umgerechnet 100.000 Euro. Erst im März 2009 stellt sich heraus, dass<br />

die Grün<strong>de</strong> für die voraussichtliche Wertmin<strong>de</strong>rung entfallen sind, da die Deutsche Bahn AG im Rahmen<br />

von Neustrukturierungen <strong>de</strong>n Gleisanschluss wie<strong>de</strong>r herstellt.<br />

407


408 Grundwissen Rechnungswesen<br />

Mühl ist verpfl ichtet in 2009 die Teilwertabschreibung zum 31.12.2008 aufzulösen und eine Gewinn<br />

erhöhen<strong>de</strong> Zuschreibung von 200.000 Euro zu buchen:<br />

Sollkonto SKR 03 (SKR 04) Euro Habenkonto SKR 03 (SKR 04)<br />

Unbebaute Grundstücke 0065 (0215) 200.000,00 Ertr. Zuschr. AV 2710 (4910)<br />

2. Was ist <strong>de</strong>r Firmenwert (Geschäftswert, Goodwill)? Wie wird er bewertet?<br />

Der Firmenwert ist <strong>de</strong>r Wert, <strong>de</strong>r Ruf und Namen eines Unternehmens darstellt, d. h. die Fähigkeiten<br />

<strong>de</strong>r Unternehmensleitung, <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>nstamm, die Zahlungsmoral, <strong>de</strong>r Fachar beiterstamm<br />

etc. Es han<strong>de</strong>lt sich hierbei um ein immaterielles Wirtschaftsgut, für das Herstellungskosten nicht<br />

aktiviert wer<strong>de</strong>n dürfen. Dieses Aktivierungsverbot für <strong>de</strong>n selbstgeschaffenen (originären)<br />

Firmenwert gilt für die Han<strong>de</strong>ls- und Steuerbilanz.<br />

Beim entgeltlichen Erwerb eines Firmenwertes (<strong>de</strong>rivativer Firmenwert als Differenz zwischen<br />

Kaufpreis und übernommenem Betriebsvermögen) gibt es im Steuer- und Han<strong>de</strong>lsrecht unterschiedliche<br />

Regelungen:<br />

• Steuerrecht: <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rivative Firmenwert muss aktiviert wer<strong>de</strong>n und ist gem. § 7 Abs. 1 Satz 3<br />

EStG auf 15 Jahre linear mit 6 2/3 % abzuschreiben.<br />

• Han<strong>de</strong>lsrecht: Der <strong>de</strong>rivative Firmenwert ist als fi ktiver zeitlich begrenzter Vermögensgegenstand<br />

zu aktivieren (§ 246 Abs. 1 S. 4 HGB). Die Erstbewertung erfolgt mit <strong>de</strong>n Anschaffungskosten<br />

(§ 253 Abs. 1 HGB). In <strong>de</strong>r Folge ist er planmäßig über die voraussichtliche<br />

(individuelle betriebliche) Nutzungsdauer abzuschreiben. Ist die Wertmin<strong>de</strong>rung von Dauer,<br />

ist auf <strong>de</strong>n niedrigeren beizulegen<strong>de</strong>n Wert abzuschreiben (§ 253 Abs. 2 HGB). Es ist das<br />

Wertaufholungsverbot nach § 253 Abs. 5 S. 2 HGB zu beachten. Im Anhang müssen nachvollziehbar<br />

die Grün<strong>de</strong> dargelegt wer<strong>de</strong>n, wenn die Nutzungsdauer mehr als 5 Jahre beträgt<br />

(§ 285 Nr. 13 HGB).<br />

Für die Abschreibung steht das Konto 'Abschreibungen auf <strong>de</strong>n Geschäfts- o<strong>de</strong>r Firmenwert'<br />

4824 (6205)zur Verfügung.<br />

3. Wie wird <strong>de</strong>r Praxiswert <strong>de</strong>s Freiberufl ers bewertet?<br />

Der erworbene Praxiswert eines Freiberufl ers ist zu aktivieren. Es han<strong>de</strong>lt sich nicht um einen<br />

Firmenwert i. S. <strong>de</strong>s § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG. Er ist abzuschreiben, da er eng an die persönlichen<br />

Fähigkeiten <strong>de</strong>s Veräußerers (z. B. Vertrauensverhältnis in einer Steuerberatungspraxis) geknüpft<br />

ist und sich schnell verfl üchtigt (Abschreibungsdauer 3 bis 5 Jahre).<br />

4. Wie ist Software zu bewerten?<br />

Als Software bezeichnet man alle nichtphysischen Funktionsbestandteile eines Computers. Sie<br />

gehört zu <strong>de</strong>n immateriellen Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n.<br />

Zur Systemsoftware gehören z.B. das Betriebssystem und die Gerätetreiber. Sie ist zusammen<br />

mit <strong>de</strong>n Anschaffungskosten <strong>de</strong>s Computers abzuschreiben.


Abschlüsse nach Han<strong>de</strong>ls- und Steuerrecht (Bilanzsteuerrecht)<br />

Anwendungssoftware unterstützt <strong>de</strong>n Benutzer bei <strong>de</strong>r Ausführung seiner Aufgaben. Sie ist als<br />

selbstständig bewertbares Nutzungsrecht mit <strong>de</strong>n Anschaffungskosten zu aktivieren und auf die<br />

Nutzungsdauer (nur) linear abzuschreiben.<br />

Ein betriebswirtschaftliches Softwaresystem (ERP, Enterprise-Resource-Planning-Software) ist<br />

grundsätzlich auf einen Zeitraum von fünf Jahren abzuschreiben (BMF-Schreiben vom 18.November<br />

2005).<br />

Trivialprogramme sind dagegen als abnutzbare bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter<br />

anzusehen. Computerprogramme, <strong>de</strong>ren Anschaffungskosten nicht mehr als 150<br />

Euro betragen, sind stets als Trivialprogramme zu behan<strong>de</strong>ln (R 5.5 Abs. 1 S. 3 EStR 2008).<br />

Übersteigen die Anschaffungskosten 150 Euro aber nicht 1.000 Euro, sind die Kosten in einen<br />

Sammelposten einzustellen (§ 6 Abs. 2a EStG).<br />

Wird die Software durch eigene Mitarbeiter für eigenbetriebliche Zwecke selbst hergestellt,<br />

greift das steuerliche Aktivierungsverbot gemäß § 5 Abs. 2 EStG ein. Demzufolge sind alle<br />

Aufwendungen sofort abziehbare Betriebsausgaben. Han<strong>de</strong>lsrechtlich können selbst geschaffene<br />

immaterielle Vermögensgegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Anlagevermögens als Aktivposten in die Bilanz<br />

aufgenommen wer<strong>de</strong>n (Ansatzwahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB).<br />

5. Wie wird abnutzbares Anlagevermögen bewertet?<br />

Die Nutzung bestimmter Vermögensgegenstän<strong>de</strong> ist zeitlich begrenzt. Zu <strong>de</strong>n abnutzbaren Wirtschaftsgütern,<br />

die <strong>de</strong>r AfA unterliegen, gehören (R 7.1 Abs. 1 EStR 2008):<br />

1. bewegliche Wirtschaftsgüter,<br />

2. immaterielle Wirtschaftsgüter,<br />

3. unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäu<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>teile sind,<br />

4. Gebäu<strong>de</strong> und Gebäu<strong>de</strong>teile.<br />

Diese Güter sind nach Han<strong>de</strong>lsrecht mit <strong>de</strong>n Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten (AK/HK)<br />

vermin<strong>de</strong>rt um die Abschreibungen – also mit <strong>de</strong>n fortgeführten AK/HK – zu bewerten (§ 253<br />

Abs. 3 HGB). Ein niedrigerer beizulegen<strong>de</strong>r Wert kann angesetzt wer<strong>de</strong>n. Eine außerplanmäßige<br />

Abschreibung ist vorzunehmen, wenn die Wertmin<strong>de</strong>rung voraussichtlich von Dauer ist<br />

(§ 253 Abs. 3 S. 3 HGB). Abschreibungen sind außer<strong>de</strong>m im Rahmen vernünftiger kaufmännischer<br />

Beurteilung zulässig (§ 253 Abs. 4 HGB). Der Ansatz eines niedrigeren Wertes darf nicht<br />

beibehalten wer<strong>de</strong>n, wenn die Grün<strong>de</strong> dafür nicht mehr bestehen (§ 253 Abs. 5 HGB).<br />

Nach Steuerrecht sind sie mit <strong>de</strong>n Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten (AK/HK) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />

an <strong>de</strong>ren Stelle treten<strong>de</strong>n Wert, vermin<strong>de</strong>rt um die Absetzungen für Abnutzung (AfA), erhöhten<br />

Absetzungen, Son<strong>de</strong>rabschreibungen, Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge anzusetzen.<br />

Ist <strong>de</strong>r Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauern<strong>de</strong>n Wertmin<strong>de</strong>rung niedriger, so kann er<br />

angesetzt wer<strong>de</strong>n. Buchführen<strong>de</strong> Gewerbetreiben<strong>de</strong>, die die han<strong>de</strong>lsrechtlichen Grundsätze<br />

ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten haben, müssen <strong>de</strong>n niedrigeren Teilwert ansetzen<br />

(Maßgeblichkeitsgrundsatz, § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB i. V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).<br />

409


410 Grundwissen Rechnungswesen<br />

Für die Wirtschaftsgüter <strong>de</strong>s abnutzbaren Anlagevermögens kann von einer dauern<strong>de</strong>n Wertmin<strong>de</strong>rung<br />

ausgegangen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>s jeweiligen Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag<br />

min<strong>de</strong>stens für die halbe Restnutzungsdauer unter <strong>de</strong>m planmäßigen Restnutzungswert liegt.<br />

Die verbleiben<strong>de</strong> Nutzungsdauer ist für Gebäu<strong>de</strong> nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG, für an<strong>de</strong>re Wirtschaftsgüter<br />

grundsätzlich nach <strong>de</strong>n amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen (BMF-Schreiben<br />

vom 25.2.2000).<br />

Beispiel:<br />

Der Steuerpfl ichtige Kurz, Kaiserslautern, hat im Januar 2008 eine Maschine zu Anschaffungskosten<br />

von 100.000 Euro erworben. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre, die jährliche Abschreibung beträgt<br />

10.000 Euro. Zum 31.12.2009 beträgt <strong>de</strong>r Teilwert nur noch 30.000 Euro bei einer Restnutzungsdauer<br />

von 8 Jahren.<br />

Die Teilwertabschreibung auf 30.000 Euro ist zulässig. Die Min<strong>de</strong>rung ist voraussichtlich von<br />

Dauer, da <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>s Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag bei planmäßiger Abschreibung erst<br />

nach 5 Jahren, d. h. erst nach mehr als <strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>r Restnutzungsdauer erreicht wird. Eine<br />

Teilwertabschreibung auf 50.000 Euro wäre dagegen nicht zulässig, da <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>s Wirtschaftsgutes<br />

zum Bilanzstichtag bei planmäßiger Abschreibung schon nach 3 Jahren erreicht wird.<br />

Neben <strong>de</strong>r Jahresabschreibung (Konto 4830 (6220)) von 10.000 Euro wird die außeror<strong>de</strong>ntliche<br />

bzw. Teilwertabschreibung von 50.000 Euro auf <strong>de</strong>m Konto<br />

'Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen' 4840 (6230)<br />

ausgewiesen.<br />

Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss <strong>de</strong>s vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen<br />

<strong>de</strong>s Steuerpfl ichtigen gehört haben, sind in <strong>de</strong>n Folgejahren wie<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m sich nach<br />

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ergeben<strong>de</strong>n Wert (i. d. R. mit <strong>de</strong>n fortgeführten AK/HK) anzusetzen,<br />

es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Steuerpfl ichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert angesetzt wer<strong>de</strong>n kann<br />

(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG).<br />

Eine Zuschreibung über die fortgeführten Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten hinaus ist<br />

nicht zulässig, da nicht realisierte Gewinne nicht ausgewiesen wer<strong>de</strong>n dürfen.<br />

Beispiel:<br />

Unternehmer Mühl, Mannheim, hat im Januar 2001 eine Produktionsanlage für umgerechnet 800.000<br />

Euro angeschafft, Nutzungsdauer 10 Jahre, lineare Abschreibung. Da die Anlage durch die technische<br />

Entwicklung unwirtschaftlich gewor<strong>de</strong>n war, musste sie nach dreijähriger Nutzungsdauer auf einen Teilwert<br />

von 119.000 Euro abgeschrieben wer<strong>de</strong>n. Dieser Teilwert wur<strong>de</strong> weiterhin linear auf die Restnutzungsdauer<br />

von 7 Jahren abgeschrieben. Der Restbuchwert zum 31.12.2008 betrug 34.000 Euro (119.000<br />

Euro abzüglich lineare Abschreibung von 85.000 Euro für 5 Jahre bei einer Restnutzungsdauer von 7<br />

Jahren). Zu Beginn <strong>de</strong>s 9. Geschäftsjahres (2009) entfi elen die Grün<strong>de</strong> für die dauern<strong>de</strong> Wertmin<strong>de</strong>rung<br />

und die Maschine konnte im Zuge von umfangreichen Aufträgen wie<strong>de</strong>r voll genutzt wer<strong>de</strong>n.<br />

Da die fortgeführten Anschaffungskosten zum 31.12.2008 mit 160.000 Euro (800.000 abzüglich<br />

Abschreibungen von 2001 bis 2008, 8 Jahre zu je 10 % von 800.000) <strong>de</strong>n Restbuchwert zum<br />

31.12.2008 von 34.000 Euro übersteigen, ist Mühl verpfl ichtet, eine Zuschreibung von 126.000<br />

Euro vorzunehmen. Den um die Zuschreibung erhöhten Buchwert zum 1.1.2009 kann er auf die<br />

Restnutzungsdauer von zwei Jahren abschreiben:


Abschlüsse nach Han<strong>de</strong>ls- und Steuerrecht (Bilanzsteuerrecht)<br />

Sollkonto SKR 03 (SKR 04) Euro Habenkonto SKR 03 (SKR 04)<br />

Maschinen 0210 (0440)<br />

Abschr. a. Sachanl. 4830 (6220)<br />

126.000,00<br />

80.000,00<br />

6. Welche Abschreibungsarten lässt das Steuerrecht zu?<br />

Ertr. Zuschr. AV 2710 (4910)<br />

Maschinen 0210 (0440)<br />

• Lineare AfA, d. h. Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen;<br />

• Leistungs-AfA, d. h. Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe <strong>de</strong>r Leistung;<br />

• AfaA, d. h. Absetzung für außergewöhnliche technische o<strong>de</strong>r wirtschaftliche Abnutzung;<br />

• Absetzung für Substanzverringerung (AfS);<br />

• Erhöhte Absetzungen (z. B. § 7 c, d EStG);<br />

• Son<strong>de</strong>rabschreibungen (z. B. § 7 g EStG);<br />

• Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 EStG);<br />

• Die <strong>de</strong>gressive AfA, d. h. Absetzung für Abnutzung in fallen<strong>de</strong>n Jahresbeträgen in geometrisch-<strong>de</strong>gressiver<br />

Form (Buchwert-AfA; vgl. aber auch Frage 9) ist für Wirtschaftsgüter <strong>de</strong>s<br />

Anlagevermögens, die nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2008 und vor <strong>de</strong>m 01. Januar 2011 angeschafft<br />

o<strong>de</strong>r hergestellt wor<strong>de</strong>n sind, zulässig. Der dabei anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Prozentsatz darf höchstens das<br />

Zweieinhalbfache <strong>de</strong>s bei <strong>de</strong>r Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht<br />

kommen<strong>de</strong>n Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen. Die arithmetisch<strong>de</strong>gressive<br />

AfA (digitale AfA) ist nach § 7 Abs. 2 EStG nicht zugelassen.<br />

Der Übergang von <strong>de</strong>r <strong>de</strong>gressiven AfA zur linearen AfA ist zulässig. Die AfA bemisst sich vom<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>s Übergangs an nach <strong>de</strong>m dann noch vor vorhan<strong>de</strong>nen Restwert und <strong>de</strong>r Restnutzungsdauer<br />

<strong>de</strong>s Wirtschaftsgutes. Der Übergang von <strong>de</strong>r linearen AfA zur <strong>de</strong>gressiven AfA ist<br />

nicht zulässig (§ 7 Abs. 3 EStG).<br />

Unterlassene Abschreibungen können nur nachgeholt wer<strong>de</strong>n, wenn sie nicht unterblieben sind,<br />

um dadurch ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen (H 7.4 (Unterlassene o<strong>de</strong>r überhöhte<br />

AfA) EStH 2008).<br />

7. Was besagt die „pro-rata-temporis-Regel“?<br />

Der auf das Jahr <strong>de</strong>r Anschaffung o<strong>de</strong>r Herstellung entfallen<strong>de</strong> AfA-Betrag vermin<strong>de</strong>rt sich<br />

zeitanteilig für <strong>de</strong>n Zeitraum, in <strong>de</strong>m das Wirtschaftsgut nach <strong>de</strong>r Anschaffung o<strong>de</strong>r Herstellung<br />

nicht zur Erzielung von Einkünften verwen<strong>de</strong>t wird; dies gilt auch für die AfA nach § 7<br />

Abs. 5 EStG (R 7.4 Abs. 2 Satz 1 EStR 2008). Beim Ausschei<strong>de</strong>n eines Wirtschaftsgutes im<br />

Laufe eines Wirtschaftsjahres kann für dieses Jahr nur <strong>de</strong>r Teil <strong>de</strong>s auf ein Jahr entfallen<strong>de</strong>n<br />

AfA-Betrages abgesetzt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Zeitraum zwischen <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>s Jahres und <strong>de</strong>r<br />

Veräußerung, Entnahme o<strong>de</strong>r Nutzungsän<strong>de</strong>rung entspricht (R 7.4 Abs. 8 S. 1 EStR 2008). Aus<br />

Vereinfachungsgrün<strong>de</strong>n wird die Abschreibung nur für volle Monate <strong>de</strong>r Nutzung berechnet.<br />

411


412 Grundwissen Rechnungswesen<br />

8. Wie wird die lineare AfA berechnet?<br />

Die Anschaffungskosten o<strong>de</strong>r Herstellungskosten wer<strong>de</strong>n gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche<br />

Nutzungsdauer verteilt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Der jährliche Abschrei bungsbetrag<br />

ergibt sich, wenn man <strong>de</strong>n AfA-Satz auf die Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstel lungskosten anwen<strong>de</strong>t.<br />

AfA-Satz = 100 % / Nutzungsdauer<br />

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (ND) ist zu Beginn <strong>de</strong>r Nutzung zu schätzen. Anhaltspunkte<br />

für diese Schätzung sind eigene betriebliche Erfahrungen und die vom BMF herausgegebenen<br />

AfA-Tabellen.<br />

AfA-Betrag = (AK/HK x AfA-Satz) / 100<br />

Die lineare AfA kann bei allen abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern<br />

angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Ein Übergang zur <strong>de</strong>gressiven AfA ist nicht zulässig.<br />

Die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter ist mit BMF-Schreiben vom<br />

15.12.2000 geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n. Die neue AfA-Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach <strong>de</strong>m<br />

31.12.2000 angeschafft o<strong>de</strong>r hergestellt wor<strong>de</strong>n sind. So wird nunmehr z. B.<br />

bei Personenkraftwagen eine Nutzungsdauer von 6 Jahren (früher 5 Jahre),<br />

bei Büromöbeln eine Nutzungsdauer von 13 Jahren (früher 10 Jahre),<br />

bei Adressiermaschinen eine Nutzungsdauer von 8 Jahren (früher 5 Jahre),<br />

bei Kühlschränken eine Nutzungsdauer von 10 Jahren (früher 8 Jahre)<br />

unterstellt. Für branchenzugehörige Steuerpfl ichtige gelten die Angaben über die Nutzungsdauer<br />

<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Branchentabellen.<br />

9. Wie wird die geometrisch-<strong>de</strong>gressive AfA berechnet?<br />

Ein gleich bleiben<strong>de</strong>r AfA-Satz wird auf die AK/HK bzw. auf <strong>de</strong>n Buchwert (Restbuchwert)<br />

angewen<strong>de</strong>t, dadurch ergibt sich eine von Jahr zu Jahr fallen<strong>de</strong> AfA (AfA in fallen<strong>de</strong>n Jahresbeträgen,<br />

§ 7 Abs. 2 EStG).<br />

Die Absetzung für Abnutzung in fallen<strong>de</strong>n Jahresbeträgen gem. § 7 Abs. 2 EStG ist nur auf<br />

bewegliche Wirtschaftsgüter <strong>de</strong>s Anlagevermögens anzuwen<strong>de</strong>n. Der hierbei anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

AfA-Satz gilt nur für bewegliche Wirtschaftsgüter <strong>de</strong>s Anlagevermögens. Es gelten folgen<strong>de</strong><br />

Anwendungszeiträume:<br />

Begrenzung uf a<br />

maximal<br />

1960 bis 31.08.1977 das Zweifache 20 %<br />

01.09.1977 bis 29.07.1981 das Zweieinhalbfache 25 %<br />

30.07.1981 bis 31.12.2000 das Dreifache 30 %<br />

01.01.2001 bis 31.12.2005 das Zweifache 20 %<br />

01.01.2006 bis 31.12.2007 das Dreifache 30 %<br />

01.01.2009 bis 31.12.2011 das Zweieinhalbfache 25 %<br />

<strong>de</strong>s inearen l Abschreibungsprozentsatzes


C. Übungsfälle für die schriftliche Prüfung<br />

I. Steuerwesen<br />

Umsatzsteuer-Prüfungsfall 1<br />

A. Aufgabenstellung<br />

(1) Beurteilen Sie die einzelnen Textziffern <strong>de</strong>s <strong>Sachverhalt</strong>s aus umsatzsteuerrechtlicher<br />

Sicht unter Angabe <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Rechtsgrundlagen bei <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>s Umsatzes,<br />

<strong>de</strong>m Ort <strong>de</strong>s Umsatzes, <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage und <strong>de</strong>m Steuersatz. Sie können die<br />

Lösungen zu <strong>de</strong>n Textziffern (Tz.) auch stichwortartig in eine Lösungstabelle nach <strong>de</strong>m folgen<strong>de</strong>n<br />

Muster eintragen:<br />

Tz. Art <strong>de</strong>s<br />

Umsatzes<br />

1.<br />

2.<br />

Ort <strong>de</strong>s<br />

Umsatzes<br />

nicht<br />

steuerbar<br />

Euro<br />

steuerbar<br />

im Inland<br />

Euro<br />

steuerfrei<br />

im Inland<br />

Euro<br />

steuerpfl ichtig<br />

im Inland<br />

Euro<br />

617<br />

zu 7 % zu 19 %<br />

(2) Ermitteln Sie die USt-Traglast, die abziehbare Vorsteuer und die USt-Zahllast für <strong>de</strong>n<br />

Monat April 2009.<br />

(3) Erläutern Sie unter Angabe <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Gesetzesvorschriften, bis wann die Umsatzsteuer-Voranmeldung<br />

für <strong>de</strong>n vorliegen<strong>de</strong>n <strong>Sachverhalt</strong> fristgerecht beim Finanzamt<br />

einzureichen und zu bezahlen ist.<br />

B. <strong>Sachverhalt</strong><br />

Lösung: S. 687 ff.<br />

Friedhelm Kurz betreibt in Köln das Fahrradgeschäft „Fahrrad Kurz” als Einzelunternehmung.<br />

Im Kalen<strong>de</strong>rjahr 2008 hat <strong>de</strong>r Umsatz 392.500 Euro (netto) betragen. Die Umsatzsteuer-Zahllast<br />

belief sich für 2008 auf 29.365 Euro. Eine Dauerfristverlängerung (§ 46 UStDV) liegt vor.<br />

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerben verwen<strong>de</strong>t Herr Kurz seine <strong>de</strong>utsche<br />

USt-IdNr. Erfor<strong>de</strong>rliche Buch- und Belegnachweise gelten als erbracht.<br />

Sie erhalten für April 2009 die folgen<strong>de</strong>n Informationen inklusive <strong>de</strong>r zugehörigen Belege und<br />

Nachweise:<br />

1. Einnahmen im La<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Verkauf von Fahrrä<strong>de</strong>rn und Ersatzteilen: 39.865 Euro<br />

(brutto). For<strong>de</strong>rungen an Kun<strong>de</strong>n sind nicht entstan<strong>de</strong>n.


618 Übungsfälle für die schriftliche Prüfung Steuerwesen<br />

2. Einnahmen aus Fahrradreparaturen in <strong>de</strong>r Werkstatt, die zu <strong>de</strong>m Fahrradgeschäft gehört:<br />

2.380 Euro (brutto). Für sämtliche Reparaturen wur<strong>de</strong>n ausschließlich Materialien verwen<strong>de</strong>t,<br />

die als Zutaten bzw. sonstige Nebensachen anzusehen sind.<br />

3. Herr Kurz benutzt <strong>de</strong>n betrieblichen Pkw, <strong>de</strong>n er im März 2009 mit vollem Vorsteuerabzug<br />

angeschafft hatte, auch a) für Privatfahrten und b) für Fahrten zwischen Wohnung und<br />

Betrieb. Ein Fahrtenbuch wur<strong>de</strong> nicht geführt, <strong>de</strong>r Pkw gehört aber zweifelsfrei zum notwendigen<br />

Betriebsvermögen. [Hinweis: siehe Grundwissen S. 77 - 79.]<br />

• Listenpreis <strong>de</strong>s Pkw nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG: 32.025 Euro<br />

• Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb im April 2009: 20 Fahrten x 10 km (zurückgelegte<br />

km).<br />

4. Seit Januar 2009 hatte Herr Kurz eine For<strong>de</strong>rung an <strong>de</strong>n Fahrradclub „Gib Gas Köln e. V.”<br />

in Höhe von 1.200 Euro + USt aus <strong>de</strong>r Lieferung von 100 Exemplaren <strong>de</strong>s Buchs „Mein<br />

geliebtes Bike”. Da sich im April 2009 ein Mangel an <strong>de</strong>n Büchern gezeigt hatte, reduzierte<br />

<strong>de</strong>r Fahrradclub diese Rechnung vereinbarungsgemäß um 50 %. Der verbleiben<strong>de</strong> Betrag<br />

wur<strong>de</strong> En<strong>de</strong> April per Überweisung bezahlt. Der Vorgang ist damit abgeschlossen.<br />

5. Dem Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Fahrradclubs hat Herr Kurz im April 2009 ein Trikot mit <strong>de</strong>m Werbeaufdruck<br />

seines Fahrradgeschäftes geschenkt. Das Trikot hatte beim Einkauf im Juli 2008<br />

75,16 Euro inklusive 19 % USt (einschließlich Werbeaufdruck) gekostet. Die Vorsteuer in<br />

Höhe von 12 Euro wur<strong>de</strong> im Juli 2008 von Herrn Kurz geltend gemacht. Aus <strong>de</strong>m Katalog<br />

<strong>de</strong>s Herstellers geht hervor, dass das Trikot aufgrund einer Preissteigerung in 2009 insgesamt<br />

85 Euro + 19 % USt kostet (Wie<strong>de</strong>rbeschaffungskosten).<br />

6. Herr Kurz schenkte seinem Sohn am 4.4.2009 zum 3. Geburtstag ein „Puky”-Fahrrad,<br />

das er <strong>de</strong>m Warenbestand seines La<strong>de</strong>ns entnommen hatte. Aus <strong>de</strong>n beigefügten Belegen<br />

ergibt sich, dass das Fahrrad 6 Monate zuvor für umgerechnet 100 Euro + 19 % USt eingekauft<br />

wur<strong>de</strong>. Am 4.4.2009 betrug <strong>de</strong>r Nettoeinkaufspreis zuzüglich Nebenkosten 110 Euro.<br />

Im La<strong>de</strong>n wird das Fahrrad für 178,50 Euro (brutto 19 % USt) verkauft.<br />

7. Am 8.4.2009 erhielt Herr Kurz per Spedition ein Spezialrennrad (Einzelanfertigung für<br />

einen Kun<strong>de</strong>n) von <strong>de</strong>r Manufaktur „Spezi-Rad” aus Wien. Die beigefügte Rechnung vom<br />

1.4.2009 enthält die USt-IdNr. <strong>de</strong>s Herstellers. Der zu zahlen<strong>de</strong> Preis beträgt 1.050 Euro<br />

für das Rad + 50 Euro Frachtkosten für die Anlieferung. Österreichische USt ist auf <strong>de</strong>r<br />

Rechnung nicht ausgewiesen.<br />

8. Die in <strong>de</strong>n Eingangsrechnungen und Kassenbelegen korrekt ausgewiesenen Vorsteuerbeträge<br />

belaufen sich für April 2009 auf insgesamt 3.512,66 Euro.<br />

9. Noch nicht berücksichtigt wur<strong>de</strong> ein Beleg in Höhe von 760 Euro Einfuhrumsatzsteuer,<br />

die Herr Kurz am 27.4.2009 an das Zollamt bezahlt hatte (für die Einfuhr von Ersatzteilen<br />

aus <strong>de</strong>r Schweiz).<br />

10. Ebenfalls noch nicht berücksichtigt ist eine Quittung vom 28.4.2009 in Höhe von 74,38<br />

Euro (brutto 19 % USt) über Bewirtungskosten (Geschäftsessen mit einem wichtigen Lieferanten).<br />

Der Beleg ist ordnungsgemäß ausgestellt und alle sonstigen Nachweisvorschriften<br />

sind erbracht. Der Beleg wird nachträglich ordnungsgemäß erfasst.


628 Übungsfälle für die schriftliche Prüfung Steuerwesen<br />

Einkommensteuer-Prüfungsfall 1<br />

A. Aufgabenstellung<br />

I. Nehmen Sie Stellung zur persönlichen Steuerpfl icht, zu <strong>de</strong>n altersmäßigen Vergünstigungen<br />

<strong>de</strong>s Steuerpfl ichtigen, zu <strong>de</strong>m Kind <strong>de</strong>s Steuerpfl ichtigen, zur Veranlagungsart<br />

und zum Steuertarif.<br />

II. Ermitteln Sie das zu versteuern<strong>de</strong> Einkommen <strong>de</strong>s Steuerpfl ichtigen für <strong>de</strong>n VZ 2009<br />

und weisen Sie auf eventuelle Steuerermäßigungen (Kürzungen von <strong>de</strong>r Steuerschuld)<br />

hin. Alle belegmäßigen Nachweise liegen vor.<br />

[Hinweis: Das Kin<strong>de</strong>rgeld führt im nachfolgen<strong>de</strong>n Fall zu einer Steuerentlastung, die höher ist<br />

als die aus <strong>de</strong>m Abzug <strong>de</strong>r Freibeträge nach § 32 Abs. 6 resultieren<strong>de</strong> Steuerermäßigung.]<br />

B. <strong>Sachverhalt</strong><br />

Angaben zur Person und Familie:<br />

Der selbstständige Buchhändler Jürgen Schmidt, Neuwied, geb. am 10.9.1942, ist seit 2007<br />

verwitwet. Seit<strong>de</strong>m ist er alleinstehend und konfessionslos.<br />

Aus <strong>de</strong>r Ehe mit seiner verstorbenen Ehefrau ist die Tochter Elisabeth, geb. am 3.8.1985,<br />

hervorgegangen. Die Tochter studiert seit 2003 Betriebswirtschaftslehre mit <strong>de</strong>m Schwerpunkt<br />

Steuerrecht an <strong>de</strong>r Universität zu Köln. Sie wohnte in 2009 dort im Stu<strong>de</strong>ntenwohnheim. Für die<br />

auswärtige Unterbringung von Elisabeth sind Herrn Schmidt in 2009 Aufwendungen in Höhe<br />

von 4.800 Euro entstan<strong>de</strong>n. Elisabeth hatte in 2009 aus Aushilfstätigkeiten als Kellnerin eigene<br />

Einnahmen in Höhe von 3.396 Euro (Bruttoarbeitslohn). Das Studium wird voraussichtlich bis<br />

Mitte 2010 dauern. Elisabeth war in 2009 mit ihrem Nebenwohnsitz bei ihrem Vater gemel<strong>de</strong>t.<br />

Einkünfte und sonstige Angaben:<br />

1. Herr Schmidt ermittelt <strong>de</strong>n Gewinn <strong>de</strong>r Buchhandlung nach § 5 EStG. Aus <strong>de</strong>r Buchführung<br />

ergibt sich folgen<strong>de</strong>s:<br />

1.1 Eigenkapital 31.12.2009: 105.363 Euro<br />

Eigenkapital 31.12.2008: 110.500 Euro<br />

Die in 2009 gebuchten Privatentnahmen belaufen sich auf 37.387 Euro.<br />

Lösung: S. 699 ff.<br />

1.2 Die private Nutzung <strong>de</strong>s mit vollem Vorsteuerabzug erworbenen betrieblichen Pkw wur<strong>de</strong><br />

noch nicht gebucht. Laut ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch beträgt <strong>de</strong>r private Nutzungsanteil<br />

20 % <strong>de</strong>r gesamten Kfz-Kosten. Die bereits gebuchten Kfz-Kosten beliefen<br />

sich in 2009 auf insgesamt 5.000 Euro (netto); davon entfallen 1.000 Euro auf Kosten ohne<br />

Vorsteuerabzug und 4.000 Euro auf Kosten mit Vorsteuerabzug.<br />

1.3 Ebenfalls noch nicht berücksichtigt sind die Fahrten von Herrn Schmidt zwischen seiner<br />

Wohnung und <strong>de</strong>m Betrieb mit <strong>de</strong>m betrieblichen Pkw. Zu berücksichtigen sind 220<br />

Fahrten.


Einkommensteuer-Prüfungsfall 1<br />

629<br />

Die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb (einfache Strecke) beträgt 25 km. Aus <strong>de</strong>m<br />

Fahrtenbuch geht hervor, dass in 2009 mit <strong>de</strong>m Pkw insgesamt 18.181 km gefahren wur<strong>de</strong>n<br />

(inkl. Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb).<br />

1.4 Herr Schmidt hat die betrieblich veranlassten Bewirtungskosten <strong>de</strong>s Jahres 2009 in Höhe<br />

von 1.020 Euro (netto) zu 100 % als Betriebsausgaben auf <strong>de</strong>m Konto „Bewirtungskosten”<br />

erfasst. Die Vorsteuer (193,80 Euro) hat er zu 100 % auf <strong>de</strong>m Konto „Vorsteuer” gebucht.<br />

2. Aus Sparguthaben erhielt Herr Schmidt im Dezember 2009 für 2009 Zinsen in Höhe von<br />

1.831,01 Euro (nach Abzug von Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag). Kirchensteuer<br />

wur<strong>de</strong> nicht abgezogen. Herr Schmidt hatte <strong>de</strong>r Bank einen Freistellungsauftrag in Höhe<br />

von 801 Euro erteilt.<br />

Im Mai 2009 erhielt er Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n für 2008 in Höhe von 4.123 Euro (nach Abzug von<br />

Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag) aus Aktien <strong>de</strong>s Privatvermögens auf seinem<br />

Bankkonto gutgeschrieben.<br />

3. Herr Schmidt bewohnt seit Februar 2008 eine Wohnung im eigenen, selbst hergestellten<br />

Zweifamilienhaus (ZFH) in Neuwied. Das Haus, für das er <strong>de</strong>n Bauantrag im Dezember 2005<br />

gestellt hatte, ist im Februar 2009 fertig gestellt wor<strong>de</strong>n. Die Herstellungskosten <strong>de</strong>s ZFH<br />

haben 253.750 Euro betragen. Davon entfallen 35.000 Euro auf <strong>de</strong>n Grund und Bo<strong>de</strong>n.<br />

An laufen<strong>de</strong>n Kosten (Gas, Strom, Wasser, Müllabfuhr, Grundsteuer usw.) sind in 2009 für<br />

die eigengenutzte Wohnung insgesamt 2.500 Euro angefallen. Die eigengenutzte Wohnung<br />

hat eine Wohnfl äche von 80 qm.<br />

Die zweite Wohnung, die in Größe und Ausstattung mit <strong>de</strong>r eigengenutzten Wohnung<br />

i<strong>de</strong>ntisch ist, hat Herr Schmidt vermietet. Die Mieteinnahmen haben in 2009 insgesamt<br />

6.875 Euro (inkl. Nebenkosten) betragen. An Schuldzinsen für ein Darlehen, das <strong>de</strong>r Finanzierung<br />

<strong>de</strong>s Hausbaus diente, hat Herr Schmidt in 2009 insgesamt 1.500 Euro an seine<br />

Bank bezahlt (für das ganze Haus). Ohne die AfA weist Herr Schmidt sonstige Werbungskosten<br />

in Höhe von 750 Euro nach, die auf die vermietete Wohnung entfallen.<br />

4. Seit <strong>de</strong>m 10.9.2008 erhält Herr Schmidt eine Altersrente aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung<br />

in Höhe von monatlich 267,86 Euro (Bruttorente). Außer<strong>de</strong>m erhält er einen<br />

Zuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung in Höhe von monatlich 20 Euro.<br />

5. Herr Schmidt möchte weiterhin folgen<strong>de</strong> Beträge berücksichtigen (jeweils in 2009 gezahlt):<br />

a) Krankenversicherungsbeiträge 2009 2.840 Euro<br />

./. Beitragserstattung von <strong>de</strong>r KV für 2008 – 200 Euro 2.600 Euro<br />

b) Beitrag private Haftpfl ichtversicherung 105 Euro<br />

c) Beiträge zu einer Leibrentenversicherung gem. § 10<br />

Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) - sog. ”Rürup-Rentenversicherung“ 3.600 Euro<br />

d) Hun<strong>de</strong>haftpfl ichtversicherungsbeitrag 65 Euro<br />

e) Spen<strong>de</strong> an eine politische Partei 2.000 Euro<br />

f) Spen<strong>de</strong> an <strong>de</strong>n als gemeinnützig anerkannten För<strong>de</strong>rverein <strong>de</strong>r<br />

Berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Schule Neuwied e.V. 1.220 Euro


670 Übungsfälle für die schriftliche Prüfung Rechnungswesen<br />

Prüfungsfall 5<br />

I. Teil: Buchführung<br />

Die <strong>Sachverhalt</strong>e im Teil I sind voneinan<strong>de</strong>r unabhängig zu lösen<strong>de</strong> Fälle. Die Mandanten ermitteln<br />

ihren Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 EStG. Der Gewinn<br />

soll möglichst niedrig ausgewiesen wer<strong>de</strong>n. Die Umsätze wer<strong>de</strong>n nach vereinbarten Entgelten<br />

mit <strong>de</strong>m Regelsteuersatz besteuert.<br />

<strong>Sachverhalt</strong> 1<br />

Frau Adam ist Angestellte im Autohaus Brecht, Trier. Sie bezieht ein monatliches Bruttogehalt<br />

von 3.000 Euro. Im Juli 2009 kauft sie von ihrem Arbeitgeber einen neuen PKW zum Bruttolistenpreis<br />

von 24.940 Euro und zahlt nach Abzug von 20 % Rabatt 19.952 Euro. Weitere Rabatte<br />

wur<strong>de</strong>n ihr 2009 nicht gewährt.<br />

Für <strong>de</strong>n Monat Juli wer<strong>de</strong>n unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s Sachbezuges folgen<strong>de</strong> Abzüge anfallen:<br />

LSt (Steuerklasse I), KiSt, SolZ 1.881,33 Euro<br />

Sozialversicherung, Arbeitnehmeranteil 948,24 Euro<br />

Sozialversicherung, Arbeitgeberanteil 907,44 Euro<br />

Aufgaben:<br />

1. Erstellen Sie die Gehaltsabrechnung Juli 2009!<br />

2. Buchen Sie die Gehaltsabrechnung (alle Zahlungen – mit Ausnahme <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>r Sozialversicherungsbeiträge<br />

– erfolgen erst im August 2009)!<br />

3. Wie bucht <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>de</strong>n Verkauf <strong>de</strong>s Fahrzeugs?<br />

<strong>Sachverhalt</strong> 2<br />

Es liegt folgen<strong>de</strong> verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung 2009 vor:<br />

Lösung: S. 759 ff.<br />

Kto. Aufwendungen Erträge<br />

2700 Sonstige Erträge 17.000,00 Euro<br />

3200 Wareneingang 147.000,00 Euro<br />

3730 Erhaltene Skonti 3.000,00 Euro<br />

3800 Bezugsnebenkosten 2.000,00 Euro<br />

3960 Bestandsverän<strong>de</strong>rungen 6.000,00 Euro<br />

4700 Kosten <strong>de</strong>r Warenabgabe 1.500,00 Euro<br />

Kl. 4 übrige betriebliche Aufwendungen 30.500,00 Euro<br />

8400 Erlöse 205.000,00 Euro<br />

8730 Gewährte Skonti 10.000,00 Euro<br />

8900 Unentgeltliche Wertabgaben 10.000,00 Euro<br />

Gewinn 50.000,00 Euro<br />

241.000,00 Euro 241.000,00 Euro


Prüfungsfall 5<br />

Aufgaben:<br />

1. Ermitteln Sie <strong>de</strong>n wirtschaftlichen Wareneinsatz!<br />

2. Berechnen Sie <strong>de</strong>n Warenrohgewinn und <strong>de</strong>n Rohgewinnsatz!<br />

3. Wie hoch ist <strong>de</strong>r Rohgewinnaufschlagsatz?<br />

<strong>Sachverhalt</strong> 3<br />

Unternehmer Deimel hat seinem Kun<strong>de</strong>n Früh im Jahr 2009 zu <strong>de</strong>ssen Firmenjubiläum aus<br />

seinem Warensortiment im Mai 2009 eine digitale Wetterstation geschenkt. Beim Einkauf hatte<br />

er gebucht:<br />

Sollkonto SKR 03 (SKR 04) Euro Habenkonto SKR 03 (SKR 04)<br />

Wareneingang 3200 (5200)<br />

Vorsteuer 19 % 1576 (1406)<br />

34,00<br />

6,46<br />

Bank 1200 (1800)<br />

Bank 1200 (1800)<br />

Zum Weihnachtsfest 2009 schenkte Deimel seinem Kun<strong>de</strong>n Früh noch eine Armbanduhr, die er<br />

zu diesem Zweck erworben hatte. Er buchte:<br />

Sollkonto SKR 03 (SKR 04) Euro Habenkonto SKR 03 (SKR 04)<br />

Geschenke abzugsfähig 4630 (6610)<br />

Vorsteuer 19 % 1576 (1406)<br />

Aufgaben:<br />

42,00<br />

7,98<br />

Kasse 1000 (1600)<br />

Kasse 1000 (1600)<br />

1. Welche Buchungen halten Sie im Mai und im Dezember für erfor<strong>de</strong>rlich, um die steuerlichen<br />

Gewinnermittlungsvorschriften zu erfüllen?<br />

2. Wie wirken sich diese Geschenke auf <strong>de</strong>n Gewinn aus?<br />

<strong>Sachverhalt</strong> 4<br />

Der Einzelhändler Gräulich besitzt 500 Aktien <strong>de</strong>r Brückenbau AG, die er in seinem Umlaufvermögen<br />

hält. Die AG schüttet nach <strong>de</strong>r Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nbekanntmachung für das Geschäftsjahr<br />

2008 am 12. Juni 2009 1,20 Euro Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong> je Stückaktie aus.<br />

Aufgaben:<br />

1. Wie hat Gräulich zu buchen, wenn die Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nzahlung auf seinem Bankkonto eingeht?<br />

2. Wie wirken sich die Buchungen auf seinen steuerlichen Gewinn aus?<br />

<strong>Sachverhalt</strong> 5<br />

Der Gewerbetreiben<strong>de</strong> Harm (kein Existenzgrün<strong>de</strong>r) hat zulässigerweise im Jahr 2008 für die<br />

geplante Anschaffung einer stationären Hobelmaschine einen Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g<br />

EStG in Höhe von 40 % von 45.000 Euro (= 18.000 Euro) in Anspruch genommen.<br />

Die fabrikneue Maschine wird am 05.10.2009 ausgeliefert, in Betrieb genommen und durch<br />

Bankscheck bezahlt. Die Anschaffungskosten betragen netto 40.000 Euro, die betriebsgewöhnliche<br />

Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre.<br />

671


672 Übungsfälle für die schriftliche Prüfung Rechnungswesen<br />

<strong>Sachverhalt</strong> 6<br />

Frau Klein betreibt in Trier ein Einzelhan<strong>de</strong>lsgeschäft. Sie ist alleinerziehen<strong>de</strong> Mutter eines<br />

10-jährigen Sohnes. Dieser besucht die Gesamtschule. Er wird tagsüber von einer Tagesmutter<br />

betreut. Für diese wen<strong>de</strong>t Frau Klein monatlich 750 Euro auf.<br />

Aufgaben:<br />

1. Welche Buchungen sind 2009 vorzunehmen?<br />

2. Stellen Sie die Gewinnauswirkungen 2009 dar!<br />

II. Teil: Jahresabschluss<br />

Friedrich Klein betreibt in Neuwied ein Bauunternehmen unter <strong>de</strong>r Firma „Friedrich<br />

Klein e.K.“.<br />

Er ermittelt seinen Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 EStG. Der Gewinn<br />

soll möglichst niedrig ausgewiesen wer<strong>de</strong>n. Klein versteuert seine Umsätze nach vereinbarten<br />

Entgelten. Das Betriebsvermögen übersteigt die in § 7g EStG genannten Grenzen.<br />

Herr Klein legt die von seiner Ehefrau für das Kalen<strong>de</strong>rjahr (= Wirtschaftsjahr) 2009 zusammengestellten<br />

Unterlagen vor, unter an<strong>de</strong>rem eine Sal<strong>de</strong>nliste, auf die sich die <strong>Sachverhalt</strong>e 7<br />

bis 13 beziehen.<br />

Aufgaben:<br />

1. Nehmen Sie zu <strong>de</strong>n vorgelegten <strong>Sachverhalt</strong>en Stellung!<br />

2. Ermitteln Sie in übersichtlicher Nebenrechnung die neuen Bilanzansätze!<br />

3. Zeitliche Abgrenzungen sind noch nicht vorgenommen wor<strong>de</strong>n.<br />

4. Führen Sie die notwendigen Buchungen 2009 durch! Die Buchungssätze sind in einer Umbuchungsliste<br />

festzuhalten!<br />

<strong>Sachverhalt</strong> 7: Konto 0065 (0215) (Unbeb. Grundstücke) 230.339 Euro<br />

Herr Stein hat das Grundstück im Jahr 2009 für 200.000,00 Euro<br />

(1.000 qm für je 200 €) erworben, um darauf eine Werkhalle<br />

in Leichtbauweise zu errichten. Auf <strong>de</strong>m Konto wur<strong>de</strong>n<br />

außer<strong>de</strong>m ausgewiesen:<br />

- Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer 7.000,00 Euro<br />

- Kanalanschlussgebühr und Anliegerbeitrag 11.725,00 Euro<br />

- Kosten <strong>de</strong>s Anschlusses an die Versorgungsleitungen (Gas,<br />

Wasser, Strom) inkl. 19 % USt 9.282,00 Euro<br />

- Notariatskosten:<br />

Abschluss Kaufvertrag (inkl. 19 % USt) 1.011,50 Euro<br />

Eintragung Grundschuld (inkl. 19 % USt) 535,50 Euro<br />

- Grundbuchkosten:<br />

Eintragung Kauf 425,00 Euro<br />

Eintragung Grundschuld 360,00 Euro<br />

230.339,00 Euro


Prüfungsfall 5<br />

Da die Halle in „Eigenleistung“ errichtet wur<strong>de</strong>, hat die Buchhalterin außer <strong>de</strong>m oben genannten<br />

Betrag nichts aktiviert. Aus <strong>de</strong>m Lager wur<strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Bau <strong>de</strong>r Halle Materialien im Einkaufswert<br />

von 64.000 Euro entnommen, die anteiligen Lohnaufwendungen betragen 32.000 Euro.<br />

Aus seiner Kalkulation (Kostenstellenrechnung, Betriebsabrechnungsbogen) legt Herr Klein<br />

folgen<strong>de</strong> Gemeinkostenzuschlagsprozentsätze vor:<br />

- für Fertigungsmaterial 30 %<br />

- für Fertigungslöhne 240 %<br />

- für Verwaltung 10 %<br />

- für Vertrieb 8 %<br />

- für Gewinn 50 %<br />

- Herr Klein hat für die Herstellung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s kein eigenes Anlagevermögen eingesetzt.<br />

Die auf die Bauarbeiter entfallen<strong>de</strong>n Kosten für das Richtfest in Höhe von 238 Euro (inkl. 19<br />

% USt) sind privat bezahlt wor<strong>de</strong>n. Die Halle wur<strong>de</strong> am 01.12.2009 bezugsfertig und bezogen.<br />

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 14 Jahre.<br />

<strong>Sachverhalt</strong> 8: Konto 0350 (0540) (LK) 36.940,00 Euro<br />

Am 05.03.2009 wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r neue LKW ausgeliefert, zugelassen und bezahlt. Vom Händler liegt<br />

folgen<strong>de</strong> Abrechnung vor:<br />

Listenpreis MB 3000 40.000 Euro<br />

abzüglich Aktionsnachlass 4.000 Euro<br />

36.000 Euro<br />

+ 19 % USt 6.840 Euro<br />

42.840 Euro<br />

Wir nahmen Ihren gebrauchten LKW in Zahlung mit 10.000 Euro<br />

+ 19 % USt 1.900 Euro 11.900 Euro<br />

Restzahlung: 30.940 Euro<br />

Das Altfahrzeug (Anschaffungskosten 36.000 Euro, Nutzungsdauer 6 Jahre, lineare Abschreibung)<br />

stand am 01.01.2009 mit 6.000 Euro zu Buch.<br />

Der neue LKW ist bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 9 Jahren höchstmöglich<br />

abzuschreiben.<br />

<strong>Sachverhalt</strong> 9: Konto 0380 (0560) (Sonst. Transportmittel) 24.000,00 Euro<br />

Der Hydraulikbagger wur<strong>de</strong> als Ersatz (siehe <strong>Sachverhalt</strong> 11!) für <strong>de</strong>n 2008 durch Brand zerstörten<br />

Bagger am 20.02.2009 angeschafft, Nettoanschaffungskosten 24.000 Euro. Die betriebsgewöhnliche<br />

Nutzungsdauer beträgt 8 Jahre.<br />

<strong>Sachverhalt</strong> 10: Konto 0550 (0940) (Darlehen) 200.000,00 Euro<br />

Die Kosten für die Anschaffung <strong>de</strong>s Grundstücks und für die Herstellung <strong>de</strong>r Halle hat Herr<br />

Klein teils aus betrieblichen, teils aus privaten Mitteln getragen. Da diese nicht ausreichten,<br />

musste er am 30.09.2009 ein Fälligkeitsdarlehen über 200.000 Euro aufnehmen, das bei einer<br />

Laufzeit von 10 Jahren mit 5 % p.a. (Festzinsvereinbarung) zu verzinsen ist. Jahreszinsen sind<br />

673


674 Übungsfälle für die schriftliche Prüfung Rechnungswesen<br />

jeweils nachträglich am 30.09. fällig. Die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,2 % wur<strong>de</strong> auf<br />

Konto 4970 (Nebenkosten <strong>de</strong>s Geldverkehrs) gebucht.<br />

<strong>Sachverhalt</strong> 11: Konto 0932 (2982) (Son<strong>de</strong>rposten R 35) 21.000,00 Euro<br />

Der alte Hydraulikbagger (Restbuchwert 9.000 Euro) war 2008 durch einen Brand völlig zerstört<br />

wor<strong>de</strong>n. Die Versicherung zahlte eine Entschädigung von 29.000 Euro, für <strong>de</strong>n Schrott konnten<br />

1.000 Euro erlöst wer<strong>de</strong>n. Der Ersatz konnte erst 2009 beschafft wer<strong>de</strong>n (siehe <strong>Sachverhalt</strong> 9!)<br />

<strong>Sachverhalt</strong> 12: Konto 0996 (1248) (Pauschalwertberichtigung) 2.800,00 Euro<br />

Das Konto weist <strong>de</strong>n Stand <strong>de</strong>r Pauschalwertberichtigung 01.01.2009 aus. Eine Pauschalwertberichtigung<br />

in Höhe von 1 % <strong>de</strong>r einwandfreien For<strong>de</strong>rungen ist vom Finanzamt akzeptiert wor<strong>de</strong>n.<br />

Konto 0998 (1246) (Einzelwertberichtigung) 18.000,00 Euro<br />

Das Konto weist <strong>de</strong>n Stand <strong>de</strong>r Wertberichtigung zum 01.01.2009 zu <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung Lehnen aus.<br />

Konto 1400 (1200) (For<strong>de</strong>rungen a. LuL) 343.600,00 Euro<br />

Der Debitorenauszug zum 31.12.2009 weist eine Summe von 343.600 Euro aus. Nach Rückfrage<br />

teilt Herr Klein mit, dass die For<strong>de</strong>rung an Meister über 13.920 Euro (brutto) seit November<br />

2009 verjährt ist. Der Kun<strong>de</strong> Reibold hat Insolvenzantrag gestellt. Die For<strong>de</strong>rung an ihn über<br />

brutto 44.080 Euro (inkl. 16 % Umsatzsteuer) wird nach Auskunft <strong>de</strong>s Insolvenzverwalters<br />

voraussichtlich zu 60 % ausfallen.<br />

Konto 1460 (1240) (zweifelhafte For<strong>de</strong>rungen) 69.600,00 Euro<br />

Mit <strong>de</strong>m in Zahlungsschwierigkeiten befi ndlichen Kun<strong>de</strong>n Lehnen (For<strong>de</strong>rung über 69.600 Euro<br />

brutto aus <strong>de</strong>m Jahr 2006) wur<strong>de</strong> 2009 ein Vergleich geschlossen. Er überwies eine abschließen<strong>de</strong><br />

Zahlung von 34.800 Euro. Klein hat <strong>de</strong>n Betrag privat vereinnahmt, nach<strong>de</strong>m er schon<br />

mit einem Totalausfall gerechnet hatte.<br />

<strong>Sachverhalt</strong> 13: Konto 4125 (6050) (Ehegattengehalt) 6.000,00 Euro<br />

Herrn Kleins Ehefrau erledigt entgeltlich die notwendigen Verwaltungsarbeiten. Nach <strong>de</strong>m Ehegattenarbeitsvertrag<br />

erhält sie seit Juli 2009 eine monatliche Bruttovergütung von 1.200 Euro.<br />

Da die liqui<strong>de</strong>n Mittel nicht ausreichen, wur<strong>de</strong> monatlich gebucht:<br />

Ehegattengehalt an Privateinlage 1.200,00 Euro<br />

Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung beträgt monatlich 40 %, die Beiträge<br />

wur<strong>de</strong>n regelmäßig abgeführt. Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätsbeitrag wur<strong>de</strong>n<br />

nicht einbehalten.<br />

Das Dezembergehalt wur<strong>de</strong> noch nicht gebucht.


Prüfungsfall 1<br />

III. Wirtschafts- und Sozialkun<strong>de</strong><br />

Prüfungsfall 1<br />

1. Teilaufgabe<br />

<strong>Sachverhalt</strong>: Die ASCS AG hat als Marktneuheit einen ausfallsicheren Personalcomputer entwickelt<br />

und bietet dieses Gerät im Fachhan<strong>de</strong>l an. Der Preis dieses Gerätes liegt weit über <strong>de</strong>m<br />

Preis vergleichbarer, nicht störungsfreier Geräte. Das Computer Service Center Rottluff, e. K.,<br />

in Mannheim scheut das Risiko <strong>de</strong>s festen Einkaufs, da es die Absatzchancen nicht sehr positiv<br />

beurteilt. Rottluff ist aber bereit zehn Geräte <strong>de</strong>r ASCS AG in Kommission zu führen. Rechtsanwalt<br />

Norbert Mühlbeier kauft einen Personalcomputer <strong>de</strong>r ASCS AG bei Rottluff.<br />

Aufgabe: Beschreiben Sie <strong>de</strong>n Ablauf <strong>de</strong>s Verkaufskommissionsgeschäftes zwischen <strong>de</strong>r ASCS<br />

AG, <strong>de</strong>m Computer Service Center Rottluff, e. K. und Rechtsanwalt Mühlbeier unter umsatzsteuerrechtlichen<br />

und eigentumsrechtlichen Gesichtspunkten.<br />

2. Teilaufgabe<br />

<strong>Sachverhalt</strong>: Die Steuerfachangestellte Gerda Weihrauch kaufte am 20.11.2009 bei <strong>de</strong>r Firma<br />

Kohlmann, e.K., ein Farbfernsehgerät im Wert von 1.780 Euro. Es wur<strong>de</strong> ein Zahlungsziel von 30<br />

Tagen vereinbart. Da Mitte Januar 2010 die Rechnung noch immer nicht beglichen war, erinnert<br />

Kohlmann am 19.01.2010 Frau Weihrauch an die Fälligkeit <strong>de</strong>r Rechnung. Am 23.01.2010 bittet<br />

Frau Weihrauch telefonisch um Stundung <strong>de</strong>s Kaufpreises für zwei Monate. Der Stundungsbitte<br />

von Frau Weihrauch wird von Herrn Kohlmann noch am gleichen Tag entsprochen.<br />

Aufgaben:<br />

(1) Erläutern Sie die Wirkung <strong>de</strong>r Verjährung aus <strong>de</strong>r Sicht <strong>de</strong>s Schuldners und aus <strong>de</strong>r Sicht<br />

<strong>de</strong>s Gläubigers.<br />

(2) Wie wirkt sich das Erinnerungsschreiben von Herrn Kohlmann auf <strong>de</strong>n Ablauf <strong>de</strong>r Verjährungsfrist<br />

aus?<br />

(3) Wann verjährt <strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>r Firma Kohlmann auf Zahlung <strong>de</strong>s Kaufpreises? Begrün<strong>de</strong>n<br />

Sie Ihre Lösung.<br />

(4) Wann wür<strong>de</strong> im Eingangsfall <strong>de</strong>r Anspruch auf Zahlung <strong>de</strong>s Kaufpreises verjähren, wenn<br />

we<strong>de</strong>r Frau Weihrauch noch Firma Kohlmann etwas unternommen hätten?<br />

(5) Wir unterstellen, dass Frau Weihrauch in Unkenntnis <strong>de</strong>r Verjährung <strong>de</strong>n Kaufpreis bezahlt.<br />

Später beruft sie sich auf die Verjährung und verlangt die Rückzahlung <strong>de</strong>s Kaufpreises. Mit<br />

Recht? Begrün<strong>de</strong>n Sie Ihre Lösung.<br />

(6) Wie wäre die Rechtslage, wenn ein Steuerschuldner in Unkenntnis <strong>de</strong>r Zahlungsverjährung<br />

eines steuerrechtlichen Anspruchs bezahlt hat und später die Zahlung wie<strong>de</strong>r zurückverlangt?<br />

675<br />

Lösung: S. 767 ff.

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