SCHLAGANFALL - Klinikum Saarbrücken
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Kurzzeitpflege<br />
Wenn Pflegebedürftige vorübergehend nicht zu Hause betreut werden können, gibt es<br />
die Möglichkeit, sie für eine begrenzte Zeit stationär unterzubringen. Das kann zum Beispiel<br />
dann der Fall sein, wenn pflegende Angehörige Urlaub machen oder eine bestimmte<br />
Übergangszeit nach einem Krankenhausaufenthalt zu überbrücken ist.<br />
Der nötige Antrag bei der Pflegekasse muss vorher gestellt werden. Auch die Einrichtung,<br />
die eine Kurzzeitpflege übernimmt, muss ausdrücklich von der Pflegekasse zugelassen<br />
sein. Die Kassen können auch Auskunft darüber geben, welche Häuser in Frage kommen<br />
und wie hoch die Kosten sind. Denn: Die Pflegekasse übernimmt Kosten nur für maximal<br />
vier Wochen im Jahr, gleichzeitig zahlt sie höchstens 1.470 Euro.<br />
Der Höchstbetrag von 1.470 Euro gilt übrigens unabhängig von der Pflegestufe. Da aber<br />
Einrichtungen die Kurzzeitpflege für jede Stufe unterschiedlich berechnen, schöpft ein<br />
Pflegebedürftiger mit Pflegestufe III den Höchstbetrag auch schneller aus.<br />
Für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige in der Kurzzeitpflege aber<br />
in jedem Fall einen Eigenanteil leisten. Wer dazu finanziell nicht in der Lage ist, für den<br />
springt das Sozialamt nach Sozialgesetzbuch XII ein. Sonderwünsche, wie zum Beispiel ein<br />
Einzelzimmer oder ein Frisörbesuch, müssen hingegen immer aus eigener Tasche bezahlt<br />
werden.<br />
Unterschiedliche Träger haben unterschiedliche Angebote in der Tages- und Kurzzeitpflege.<br />
Informationen sowie Adressen bekommen Sie bei Ihrer Krankenkasse, bei einem Pflegedienst,<br />
einer Sozialstation oder bei einem der Pflegestützpunkte. Viele Anbieter von<br />
stationären Pflegeeinrichtungen bieten auch Kurzzeitpflege an.<br />
Auskünfte zum Anspruch auf Sozialhilfe erteilt das Soziale Dienstleistungzentrum am<br />
Schloss (Regionalverband <strong>Saarbrücken</strong>), Tel.: 0681/506-4948 und -4949.<br />
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