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LRV Anlage 2 Ergänzende Geschäftsbedingungen - Stadtwerke ...

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echnung, Messstellenbetrieb und Messung entsprechend den tatsächlichen Abrechnungszeitraumszeitanteilig berechnet.Für leistungsgemessene Ausspeisepunkte (RLM-Entnahmestellen) ergibt sich der endgültige Arbeitspreisfür die gesamte im Abrechnungszeitraum entnommene Menge. Da sich der endgültige Arbeitspreiserst nach Ermittlung der gesamten im Abrechnungszeitraum entnommenen Menge bestimmenlässt, ist der Netzbetreiber berechtigt, bei der monatlichen Abrechnung vorläufig den Arbeitspreis zugrundezulegen,der sich aus der im vorherigen Abrechnungszeitraum entnommenen Jahresmengeergibt. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognosevornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen erheblich davonabweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.Sofern ein Lieferantenwechsel für eine leistungsgemessene Abnahmestelle zu einem anderen Zeitpunktals dem Ende des Abrechnungszeitraums stattfindet, legt der Netzbetreiber für die Abrechnungdes Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden die höchste Leistung der letztenzwölf Monate vor dem Lieferantenwechsel zugrunde. Sofern die leistungsgemessene Abnahmestellezum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von einem Transportkunden beliefertworden ist, legt der Netzbetreiber die bislang höchste Leistung an dieser Entnahmestelle zugrunde.Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Entnahmestelle am Ende des Abrechnungszeitraumsbeliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistungim gesamten Abrechnungszeitraum zugrunde. Die Leistungspreisentgelte sowie die Entgelte für Abrechnung,Messstellenbetrieb und Messung werden entsprechend dem tatsächlichen Belieferungszeitraumjeweils zeitanteilig berechnet.Für RLM-Entnahmestellen stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden frühestens am 6. Werktageines Monats die Entgelte für die Netznutzung des vergangenen Monats in Rechnung.3. Zu § 14 Ziffer 3 <strong>LRV</strong> – VertragskündigungOptional: Sofern eine EDI-Vereinbarung Bestandteil dieses Lieferantenrahmenvertrages ist, bestehtdiese auch nach einer Kündigung des Lieferantenrahmenvertrages so lange fort, bis der Abrechnungsprozessder Netzentgelte endgültig abgewickelt ist. Nach Begleichung sämtlicher Forderungenendet die EDI-Vereinbarung automatisch.4. Zu <strong>Anlage</strong> 7 <strong>LRV</strong> – Begriff des „Transportkunden“„Transportkunde“ im Sinne des „Lieferantenrahmenvertrages ist abweichend von § 3 Nr. 31b EnWGlediglich ein Lieferant, der Entnahmestellen inklusive Netznutzung beliefert (vgl. auch § 2 Ziffer 5 Satz1 <strong>LRV</strong>), nicht hingegen ein Letztverbraucher, der selbst einen separaten Netznutzungsvertrag mit demNetzbetreiber vereinbart.<strong>Anlage</strong> 2 zum Lieferantenrahmenvertrag Erdgas (Stand: 10/2012) Seite 2 von 2

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