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LRV Anlage 2 Ergänzende Geschäftsbedingungen - Stadtwerke ...

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<strong>Anlage</strong> 2:<strong>Ergänzende</strong> <strong>Geschäftsbedingungen</strong>1. Zu § 10 Ziffer 1 Absatz 2 Satz 2 <strong>LRV</strong> - AbrechungszeitraumDer Abrechnungszeitraum bei leistungsgemessenen Ausspeisepunkten (RLM) ist das Kalenderjahr.Beim Synthetischen Lastprofil (SLP) ergibt sich der Abrechnungszeitraum aus der jährlich rollierendenTurnusablesung, welche den Zeitraum der vor der jeweiligen Ablesung vergangenen 12 Monate berücksichtigt.Nach Übermittlung der Messwerte wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle desLetztverbrauchers des Transportkunden eine Jahresendrechnung bzw. Schlussrechnung erstellt, inder der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten Entgeltbestandteileunter Anrechnung der Abschlagszahlungen bzw. der bereits geleisteten Zahlungen abgerechnetwird.2. Zu § 10 Ziffer 3 <strong>LRV</strong> - Einzelheiten zur Abrechnung der EntgelteÄndern sich innerhalb des Abrechnungszeitraums die vertraglichen Entgelte, der Umsatzsteuersatzoder andere erlösabhängige Abgabensätze, so wird der für die neuen Entgelte maßgebliche Verbrauchzeitanteilig berechnet; der neue Arbeitspreis wird ab dem Zeitpunkt der Entgeltänderung angewendet.Bei SLP-Entnahmestellen erfolgt die Abrechnung nach Satz 1 ohne Zwischenablesung imWege der rechnerischen Abgrenzung. Falls der Transportkunde dem Netzbetreiber plausibleAblesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, bevor erDaten aus einer rechnerischen Abgrenzung heranzieht.In den Rechnungen werden die vertraglichen Nettopreise sowie gegebenenfalls weitere aufgrund vonGesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt zu erhebende Steuern bzw. Abgaben aufgeführt.Zahlt der Vertragspartner die Entgelte, deren Fälligkeit kalendarisch bestimmt ist, ganz oder teilweisenicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber ohne weitere Inverzugsetzung berechtigt, Verzugszinsen inHöhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehendenVerzugsschadens bleibt vorbehalten.Leistungsort für Zahlungen ist der Sitz des Netzbetreibers. Zahlungen gelten als rechtzeitig erbracht,wenn die betreffenden Beträge innerhalb der maßgeblichen Fristen auf dem angegebenen Konto desNetzbetreibers gutgeschrieben worden sind.Für synthetische Lastprofil Ausspeisepunkte (SLP) berechnet der Netzbetreiber dem Transportkundenfür jeden Ausspeisepunkt für den Netzzugang Abschlagszahlungen auf der Basis der Abrechnungsdatenfür diese Ausspeisepunkte aus dem vorangegangenen Abrechnungszeitraum. Die Abschlagszahlungenwerden unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Netznutzung fällig. Die Höhe des Abschlagesbeträgt ca. 1/12 des im Abrechnungsjahr zu erwartenden Netznutzungsentgeltes. Liegt die letzteJahresabrechnung nicht vor, ist der Netzbetreiber zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigungdes durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Ausspeisepunkte berechtigt. Macht derTransportkunde glaubhaft, dass die Ausspeisungen erheblich davon abweichen, so ist dies angemessenzu berücksichtigen.Sofern ein Lieferantenwechsel für eine SLP-Entnahmestelle zu einem anderen Zeitpunkt als dem Endedes Abrechnungszeitraums erfolgt, werden der Arbeits- und Grundpreis sowie die Entgelte für Ab-


echnung, Messstellenbetrieb und Messung entsprechend den tatsächlichen Abrechnungszeitraumszeitanteilig berechnet.Für leistungsgemessene Ausspeisepunkte (RLM-Entnahmestellen) ergibt sich der endgültige Arbeitspreisfür die gesamte im Abrechnungszeitraum entnommene Menge. Da sich der endgültige Arbeitspreiserst nach Ermittlung der gesamten im Abrechnungszeitraum entnommenen Menge bestimmenlässt, ist der Netzbetreiber berechtigt, bei der monatlichen Abrechnung vorläufig den Arbeitspreis zugrundezulegen,der sich aus der im vorherigen Abrechnungszeitraum entnommenen Jahresmengeergibt. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognosevornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dass die Entnahmen erheblich davonabweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.Sofern ein Lieferantenwechsel für eine leistungsgemessene Abnahmestelle zu einem anderen Zeitpunktals dem Ende des Abrechnungszeitraums stattfindet, legt der Netzbetreiber für die Abrechnungdes Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden die höchste Leistung der letztenzwölf Monate vor dem Lieferantenwechsel zugrunde. Sofern die leistungsgemessene Abnahmestellezum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von einem Transportkunden beliefertworden ist, legt der Netzbetreiber die bislang höchste Leistung an dieser Entnahmestelle zugrunde.Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Entnahmestelle am Ende des Abrechnungszeitraumsbeliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistungim gesamten Abrechnungszeitraum zugrunde. Die Leistungspreisentgelte sowie die Entgelte für Abrechnung,Messstellenbetrieb und Messung werden entsprechend dem tatsächlichen Belieferungszeitraumjeweils zeitanteilig berechnet.Für RLM-Entnahmestellen stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden frühestens am 6. Werktageines Monats die Entgelte für die Netznutzung des vergangenen Monats in Rechnung.3. Zu § 14 Ziffer 3 <strong>LRV</strong> – VertragskündigungOptional: Sofern eine EDI-Vereinbarung Bestandteil dieses Lieferantenrahmenvertrages ist, bestehtdiese auch nach einer Kündigung des Lieferantenrahmenvertrages so lange fort, bis der Abrechnungsprozessder Netzentgelte endgültig abgewickelt ist. Nach Begleichung sämtlicher Forderungenendet die EDI-Vereinbarung automatisch.4. Zu <strong>Anlage</strong> 7 <strong>LRV</strong> – Begriff des „Transportkunden“„Transportkunde“ im Sinne des „Lieferantenrahmenvertrages ist abweichend von § 3 Nr. 31b EnWGlediglich ein Lieferant, der Entnahmestellen inklusive Netznutzung beliefert (vgl. auch § 2 Ziffer 5 Satz1 <strong>LRV</strong>), nicht hingegen ein Letztverbraucher, der selbst einen separaten Netznutzungsvertrag mit demNetzbetreiber vereinbart.<strong>Anlage</strong> 2 zum Lieferantenrahmenvertrag Erdgas (Stand: 10/2012) Seite 2 von 2

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