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REKO/WEF Beschwerdeentscheid - REKO/EVD+WEF

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<strong>REKO</strong>/<strong>WEF</strong><br />

3202 Frauenkappelen<br />

Im Übrigen erfülle der Sammelrevers auch die übrigen gesetzlichen<br />

Voraussetzungen, da er zur Erzielung der Effizienzen notwendig sei und den<br />

beteiligten Verlagen und Buchhändlern nicht die Möglichkeit gebe, wirksamen<br />

Wettbewerb zu beseitigen.<br />

D. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2005 beantragt die Wettbewerbskommission<br />

(Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.<br />

Zur Begründung führt sie aus, die materiellen Differenzen zwischen dem vom<br />

Sekretariat erstellten Verfügungsentwurf und der von der Wettbewerbskommission<br />

erlassenen Verfügung seien bloss geringfügiger Natur. Obwohl sie im Endergebnis<br />

dem Antrag des Sekretariats vollumfänglich folge, sei sie nicht an diesen<br />

gebunden und könne eine andere Gewichtung vornehmen.<br />

Dem Vorwurf der Beschwerdeführer, sie habe die Untersuchungsmaxime verletzt,<br />

hält die Wettbewerbskommission entgegen, sie habe in der angefochtenen<br />

Verfügung die möglichen volkswirtschaftlich schädlichen Auswirkungen<br />

beschrieben, die Ausfluss der auch vom Bundesgericht als erheblich anerkannten<br />

Wettbewerbsbeeinträchtigung seien. Neben der Erläuterung und Präzisierungen<br />

der negativen Effekte habe sie im Rahmen der Effizienzprüfung sämtliche<br />

positiven Effizienzwirkungen des Sammelrevers überprüft und umfassend<br />

gewürdigt, wobei sie zum Schluss gelangt sei, dass die positiven<br />

Effizienzwirkungen nicht genügend erstellt werden könnten.<br />

Es treffe ebenso wenig zu, dass sie den bundesgerichtlichen Aufforderungen zur<br />

weiteren Sachverhaltsfeststellung und -vertiefung nicht oder in unzureichender<br />

Weise nachgekommen sei. Denn sie habe zu den Befragungen der Verlage und<br />

Buchhandlungen, deren Aussagekraft durch nahezu vom SBVV verfasste<br />

Standardantworten beeinträchtigt worden sei, auch umfangreiches empirisches<br />

und theoretisches Material zur Buchpreisbindung in die Verfügung einbezogen.<br />

Dieses Gesamtbild sei dem Bundesgericht im Zeitpunkt seines Entscheids vom<br />

14. August 2002 nicht zur Verfügung gestanden.<br />

Ebenfalls nicht zutreffend sei die Behauptung der Beschwerdeführer, die<br />

Wettbewerbskommission habe einen eigenständigen Massstab für die<br />

Effizienzprüfung des Sammelrevers eingeführt. Vorauszuschicken sei, dass der<br />

vorliegende Fall der erste sei, in welchem sie sich vertieft mit der Effizienzprüfung<br />

zu befassen habe, was eine klare und umfassende Erläuterung der Problematik<br />

als angebracht erscheinen lasse. Der Effizienzbegriff im Kartellgesetz sei<br />

volkswirtschaftlich zu verstehen. Den gesetzlichen Rechtfertigungsgründen sei<br />

deshalb gemein, dass eine Rechtfertigung nur dann gegeben sein könne, wenn<br />

ein gegebener Output mit Hilfe einer Wettbewerbsbeschränkung kostengünstiger<br />

hergestellt werden könne oder wenn mit gegebenen Inputs in quantitativer oder<br />

Geschäfts-Nr. FB/2005-4 Seite 12

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