REKO/WEF Beschwerdeentscheid - REKO/EVD+WEF
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<strong>REKO</strong>/<strong>WEF</strong><br />
3202 Frauenkappelen<br />
Im Übrigen erfülle der Sammelrevers auch die übrigen gesetzlichen<br />
Voraussetzungen, da er zur Erzielung der Effizienzen notwendig sei und den<br />
beteiligten Verlagen und Buchhändlern nicht die Möglichkeit gebe, wirksamen<br />
Wettbewerb zu beseitigen.<br />
D. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2005 beantragt die Wettbewerbskommission<br />
(Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.<br />
Zur Begründung führt sie aus, die materiellen Differenzen zwischen dem vom<br />
Sekretariat erstellten Verfügungsentwurf und der von der Wettbewerbskommission<br />
erlassenen Verfügung seien bloss geringfügiger Natur. Obwohl sie im Endergebnis<br />
dem Antrag des Sekretariats vollumfänglich folge, sei sie nicht an diesen<br />
gebunden und könne eine andere Gewichtung vornehmen.<br />
Dem Vorwurf der Beschwerdeführer, sie habe die Untersuchungsmaxime verletzt,<br />
hält die Wettbewerbskommission entgegen, sie habe in der angefochtenen<br />
Verfügung die möglichen volkswirtschaftlich schädlichen Auswirkungen<br />
beschrieben, die Ausfluss der auch vom Bundesgericht als erheblich anerkannten<br />
Wettbewerbsbeeinträchtigung seien. Neben der Erläuterung und Präzisierungen<br />
der negativen Effekte habe sie im Rahmen der Effizienzprüfung sämtliche<br />
positiven Effizienzwirkungen des Sammelrevers überprüft und umfassend<br />
gewürdigt, wobei sie zum Schluss gelangt sei, dass die positiven<br />
Effizienzwirkungen nicht genügend erstellt werden könnten.<br />
Es treffe ebenso wenig zu, dass sie den bundesgerichtlichen Aufforderungen zur<br />
weiteren Sachverhaltsfeststellung und -vertiefung nicht oder in unzureichender<br />
Weise nachgekommen sei. Denn sie habe zu den Befragungen der Verlage und<br />
Buchhandlungen, deren Aussagekraft durch nahezu vom SBVV verfasste<br />
Standardantworten beeinträchtigt worden sei, auch umfangreiches empirisches<br />
und theoretisches Material zur Buchpreisbindung in die Verfügung einbezogen.<br />
Dieses Gesamtbild sei dem Bundesgericht im Zeitpunkt seines Entscheids vom<br />
14. August 2002 nicht zur Verfügung gestanden.<br />
Ebenfalls nicht zutreffend sei die Behauptung der Beschwerdeführer, die<br />
Wettbewerbskommission habe einen eigenständigen Massstab für die<br />
Effizienzprüfung des Sammelrevers eingeführt. Vorauszuschicken sei, dass der<br />
vorliegende Fall der erste sei, in welchem sie sich vertieft mit der Effizienzprüfung<br />
zu befassen habe, was eine klare und umfassende Erläuterung der Problematik<br />
als angebracht erscheinen lasse. Der Effizienzbegriff im Kartellgesetz sei<br />
volkswirtschaftlich zu verstehen. Den gesetzlichen Rechtfertigungsgründen sei<br />
deshalb gemein, dass eine Rechtfertigung nur dann gegeben sein könne, wenn<br />
ein gegebener Output mit Hilfe einer Wettbewerbsbeschränkung kostengünstiger<br />
hergestellt werden könne oder wenn mit gegebenen Inputs in quantitativer oder<br />
Geschäfts-Nr. FB/2005-4 Seite 12