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REKO/WEF Beschwerdeentscheid - REKO/EVD+WEF

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<strong>REKO</strong>/<strong>WEF</strong><br />

3202 Frauenkappelen<br />

wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur<br />

Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG).<br />

Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz<br />

gerechtfertigt, wenn sie:<br />

(a) notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken,<br />

Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die<br />

Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um<br />

Ressourcen rationeller zu nutzen; und<br />

(b) den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen,<br />

wirksamen Wettbewerb zu beseitigen (Art. 5 Abs. 2 KG).<br />

Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet,<br />

sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der<br />

Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:<br />

a. Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;<br />

b. Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder<br />

Liefermengen;<br />

c. Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder<br />

Geschäftspartnern (Art. 5 Abs. 3 KG).<br />

Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden<br />

zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder<br />

Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von<br />

Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner<br />

ausgeschlossen werden (Art. 5 Abs. 4 KG).<br />

3. Als nächster Schritt ist der Streitgegenstand für das vorliegende<br />

Beschwerdeverfahren zu definieren.<br />

3.1. Mit Urteil vom 14. Juli 2002 hiess das Bundesgericht die von den<br />

Beschwerdeführern erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden teilweise gut,<br />

hob den Entscheid der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen vom 21. Mai<br />

2001 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen<br />

an die Wettbewerbskommission zurück. Das Urteil des Bundesgerichts erwuchs<br />

in Rechtskraft, weil dagegen keine Rechtsmittel ergriffen werden können.<br />

3.2. Die Rechtskraft eines Urteils bezieht sich grundsätzlich auf das Dispositiv, nicht<br />

auf die Erwägungen. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine obere Instanz<br />

das Urteil einer unteren aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der<br />

Geschäfts-Nr. FB/2005-4 Seite 18

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