REKO/WEF Beschwerdeentscheid - REKO/EVD+WEF
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<strong>REKO</strong>/<strong>WEF</strong><br />
3202 Frauenkappelen<br />
wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur<br />
Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG).<br />
Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz<br />
gerechtfertigt, wenn sie:<br />
(a) notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken,<br />
Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die<br />
Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um<br />
Ressourcen rationeller zu nutzen; und<br />
(b) den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen,<br />
wirksamen Wettbewerb zu beseitigen (Art. 5 Abs. 2 KG).<br />
Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet,<br />
sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der<br />
Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:<br />
a. Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;<br />
b. Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder<br />
Liefermengen;<br />
c. Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder<br />
Geschäftspartnern (Art. 5 Abs. 3 KG).<br />
Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden<br />
zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder<br />
Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von<br />
Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner<br />
ausgeschlossen werden (Art. 5 Abs. 4 KG).<br />
3. Als nächster Schritt ist der Streitgegenstand für das vorliegende<br />
Beschwerdeverfahren zu definieren.<br />
3.1. Mit Urteil vom 14. Juli 2002 hiess das Bundesgericht die von den<br />
Beschwerdeführern erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden teilweise gut,<br />
hob den Entscheid der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen vom 21. Mai<br />
2001 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen<br />
an die Wettbewerbskommission zurück. Das Urteil des Bundesgerichts erwuchs<br />
in Rechtskraft, weil dagegen keine Rechtsmittel ergriffen werden können.<br />
3.2. Die Rechtskraft eines Urteils bezieht sich grundsätzlich auf das Dispositiv, nicht<br />
auf die Erwägungen. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine obere Instanz<br />
das Urteil einer unteren aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der<br />
Geschäfts-Nr. FB/2005-4 Seite 18