01.12.2012 Aufrufe

REKO/WEF Beschwerdeentscheid - REKO/EVD+WEF

REKO/WEF Beschwerdeentscheid - REKO/EVD+WEF

REKO/WEF Beschwerdeentscheid - REKO/EVD+WEF

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>REKO</strong>/<strong>WEF</strong><br />

3202 Frauenkappelen<br />

Europäischen Wettbewerbsrecht, 2003, Rz. 342 ff. ad Art. 81 Abs. 1 EGV;<br />

Aicher / Schumacher Nr. 2271-2273 zu Art. 81 EGV in Grabitz / Hilf, das Recht<br />

der europäischen Union, Kommentar, Ergänzungslieferung Stand Juni 2005).<br />

Die Beschwerdeführer weisen auf die Uneinheitlichkeit in der Terminologie der<br />

Wettbewerbskommission zum Beweismass hin. Einmal sei von<br />

"überwiegender", einmal von "hinreichender" Wahrscheinlichkeit die Rede. An<br />

anderer Stelle lege sie bei den Beweisanforderungen den strengeren Massstab<br />

der Eindeutigkeit an (Rz. 78 der angefochtenen Verfügung). Es wird bei der<br />

Prüfung der Rechtfertigungsgründe im Einzelnen zu untersuchen sein, ob die<br />

Terminologie der Wettbewerbskommission ein ungerechtfertigtes Beweismass<br />

widerspiegelt.<br />

7. Beeinträchtigt eine Abrede den Wettbewerb erheblich, so ist sie bloss dann<br />

unzulässig, wenn sie nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz im Sinne<br />

von Artikel 5 Absatz 2 KG gerechtfertigt werden kann. Die Rechtfertigung einer<br />

Abrede aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz ist gegeben, wenn kumulativ<br />

folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Zäch, a. a. O., Nr. 404):<br />

(1) Es muss sich um eine Abrede handeln<br />

- zur Senkung der Herstellungs- oder Vertriebskosten oder<br />

- zur Verbesserung der Produkte oder Produktionsverfahren oder<br />

- zur Förderung der Forschung oder der Verbreitung von technischem<br />

oder beruflichem Wissen oder<br />

- zur rationelleren Nutzung von Ressourcen<br />

Von diesen vier Voraussetzungen braucht nur eine erfüllt zu sein. Sind<br />

mehrere erfüllt, so kann dies die Rechtfertigung verstärken.<br />

(2) Die Abrede muss notwendig sein, um eines der genannten Ziele zu<br />

verwirklichen.<br />

(3) Die Abrede darf den beteiligten Unternehmen zudem keine Möglichkeit<br />

zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs eröffnen.<br />

Bei der Prüfung der in Artikel 5 Absatz 2 abschliessend aufgezählten<br />

Effizienzgründe sind die wirtschaftlichen Resultate eines Zustandes mit und ohne<br />

Wettbewerb zu vergleichen. Erzeugt die fragliche Kooperation dabei nicht mit<br />

hinreichender Wahrscheinlichkeit bessere Ergebnisse als der wirksame<br />

Wettbewerb, ist im Zweifel für den Wettbewerb zu entscheiden (Stoffel, a. a. O., S.<br />

105, Zäch, a. a. O., Rz. 404, Zimmerli, a. a. O., ZBJV 2003, S. 316). Die Berufung<br />

auf ausserökonomische Gründe ist ausgeschlossen. Weitergehende<br />

Rechtfertigungsgründe, die sich beispielsweise auf kulturelle oder auch politische<br />

Aspekte beziehen könnten, können nicht im Rahmen von Artikel 5 Absatz 2 KG<br />

berücksichtigt werden, sondern allenfalls in einem Verfahren gemäss Artikel 8 KG<br />

vor dem Schweizerischen Bundesrat (Jürg Borer, Kommentar zum<br />

schweizerischen Kartellgesetz, Ausgabe 1998, Nr. 33 ad Art. 5 KG).<br />

Die Wettbewerbskommission hat das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen im<br />

Sinne von Voraussetzung (1) verneint und infolgedessen von einer Prüfung der<br />

Geschäfts-Nr. FB/2005-4 Seite 28

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!