REKO/WEF Beschwerdeentscheid - REKO/EVD+WEF
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<strong>REKO</strong>/<strong>WEF</strong><br />
3202 Frauenkappelen<br />
Europäischen Wettbewerbsrecht, 2003, Rz. 342 ff. ad Art. 81 Abs. 1 EGV;<br />
Aicher / Schumacher Nr. 2271-2273 zu Art. 81 EGV in Grabitz / Hilf, das Recht<br />
der europäischen Union, Kommentar, Ergänzungslieferung Stand Juni 2005).<br />
Die Beschwerdeführer weisen auf die Uneinheitlichkeit in der Terminologie der<br />
Wettbewerbskommission zum Beweismass hin. Einmal sei von<br />
"überwiegender", einmal von "hinreichender" Wahrscheinlichkeit die Rede. An<br />
anderer Stelle lege sie bei den Beweisanforderungen den strengeren Massstab<br />
der Eindeutigkeit an (Rz. 78 der angefochtenen Verfügung). Es wird bei der<br />
Prüfung der Rechtfertigungsgründe im Einzelnen zu untersuchen sein, ob die<br />
Terminologie der Wettbewerbskommission ein ungerechtfertigtes Beweismass<br />
widerspiegelt.<br />
7. Beeinträchtigt eine Abrede den Wettbewerb erheblich, so ist sie bloss dann<br />
unzulässig, wenn sie nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz im Sinne<br />
von Artikel 5 Absatz 2 KG gerechtfertigt werden kann. Die Rechtfertigung einer<br />
Abrede aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz ist gegeben, wenn kumulativ<br />
folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Zäch, a. a. O., Nr. 404):<br />
(1) Es muss sich um eine Abrede handeln<br />
- zur Senkung der Herstellungs- oder Vertriebskosten oder<br />
- zur Verbesserung der Produkte oder Produktionsverfahren oder<br />
- zur Förderung der Forschung oder der Verbreitung von technischem<br />
oder beruflichem Wissen oder<br />
- zur rationelleren Nutzung von Ressourcen<br />
Von diesen vier Voraussetzungen braucht nur eine erfüllt zu sein. Sind<br />
mehrere erfüllt, so kann dies die Rechtfertigung verstärken.<br />
(2) Die Abrede muss notwendig sein, um eines der genannten Ziele zu<br />
verwirklichen.<br />
(3) Die Abrede darf den beteiligten Unternehmen zudem keine Möglichkeit<br />
zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs eröffnen.<br />
Bei der Prüfung der in Artikel 5 Absatz 2 abschliessend aufgezählten<br />
Effizienzgründe sind die wirtschaftlichen Resultate eines Zustandes mit und ohne<br />
Wettbewerb zu vergleichen. Erzeugt die fragliche Kooperation dabei nicht mit<br />
hinreichender Wahrscheinlichkeit bessere Ergebnisse als der wirksame<br />
Wettbewerb, ist im Zweifel für den Wettbewerb zu entscheiden (Stoffel, a. a. O., S.<br />
105, Zäch, a. a. O., Rz. 404, Zimmerli, a. a. O., ZBJV 2003, S. 316). Die Berufung<br />
auf ausserökonomische Gründe ist ausgeschlossen. Weitergehende<br />
Rechtfertigungsgründe, die sich beispielsweise auf kulturelle oder auch politische<br />
Aspekte beziehen könnten, können nicht im Rahmen von Artikel 5 Absatz 2 KG<br />
berücksichtigt werden, sondern allenfalls in einem Verfahren gemäss Artikel 8 KG<br />
vor dem Schweizerischen Bundesrat (Jürg Borer, Kommentar zum<br />
schweizerischen Kartellgesetz, Ausgabe 1998, Nr. 33 ad Art. 5 KG).<br />
Die Wettbewerbskommission hat das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen im<br />
Sinne von Voraussetzung (1) verneint und infolgedessen von einer Prüfung der<br />
Geschäfts-Nr. FB/2005-4 Seite 28