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Baustopp-Urteil - Baumpaten im Schlossgarten

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- 23 -i.V.m. dem Verfahrensmitwirkungsrecht lediglich als ein weiterer Anwendungsfallder Vorbehaltsklausel des § 42 Abs. 2 VwGO anzusehen (BVerwG,Urt. v. 07.12.2006, a.a.O.). Naturschutzvereinigungen können eine auf dieVerletzung des Verfahrensmitwirkungsrechts gestützte Klage daher nicht nurwährend eines noch laufenden Verwaltungsverfahrens - gerichtet auf „Partizipationserzwingung“- erheben, sondern ungeachtet der Klagemöglichkeit aus§ 64 Abs. 1 BNatSchG n.F./ § 61 Abs. 1 und 2 BNatSchG a.F. auch nochnach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, nunmehr gerichtet darauf, dieohne seine Beteiligung getroffene Verwaltungsentscheidung aufzuheben bzw.für nicht vollziehbar zu erklären.Dass die - vom Kläger <strong>im</strong> Übrigen substantiiert dargelegte - Möglichkeit derVerletzung des Mitwirkungsrechts aus § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG n.F. bzw.§ 58 Abs. 1 Nr. 2, Abs.3 BNatSchG a.F. hier konkret in Betracht kommt, wurdebereits ausgeführt.5. Dem Kläger steht für die gestellten Klageanträge schließlich auch das erforderlicheRechtsschutzbedürfnis zur Seite. Dieses fehlte allenfalls dann,wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erwiese, weil sichdie Rechtsstellung des Klägers mit der begehrten Entscheidung ohnehin nichtverbessern könnte (BVerwG, Beschl. v. 22.09.1995 - 4 NB 18.95 -, NVwZ-RR1996, 478; Beschl. v. 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031). Mit derAufhebung des Bescheids zur 5. Planänderung - bzw. mit der Feststellungvon dessen Nichtvollziehbarkeit - könnte der Kläger jedenfalls erreichen, dassdie Beklagte das Planänderungsverfahren - ggf. unter Beteiligung des Klägersund unter Berücksichtigung seiner naturschutzfachlichen Argumente - nochmalsdurchführt. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Entscheidung ineinem zweiten Durchlauf von vornherein wieder exakt so, wie sie unter dem30.04.2010 ergangen ist, ergehen müsste.II. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichenUmfang begründet. Der angefochtene Bescheid zur 5. Planänderung ist unterVerletzung des Mitwirkungsrechts des Klägers ergangen und verstößt insoweitauch gegen Best<strong>im</strong>mungen des Bundesnaturschutzgesetzes

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