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Baustopp-Urteil - Baumpaten im Schlossgarten

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- 37 -Kosten zu belasten. Der Kläger ist zwar mit seinem auf Aufhebung des Bescheidsgerichteten Hauptantrag unterlegen, dieses Unterliegen ist aber alsgeringfügig i.S.v. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO anzusehen, weil die Feststellungder Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des angefochtenen Bescheidseiner Aufhebung praktisch nahekommt.Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2VwGO hierfür nicht vorliegen.RechtsmittelbelehrungDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.Die Beschwerde ist be<strong>im</strong> Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße11, 68165 Mannhe<strong>im</strong> oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannhe<strong>im</strong>,innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses <strong>Urteil</strong>s einzulegen und innerhalbvon zwei Monaten nach Zustellung dieses <strong>Urteil</strong>s zu begründen.Die Beschwerde muss das angefochtene <strong>Urteil</strong> bezeichnen.In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung derRechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das <strong>Urteil</strong> abweicht,oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht müssensich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigtevertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durchdie ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigtesind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichenoder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der EuropäischenUnion, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt

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