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Baustopp-Urteil - Baumpaten im Schlossgarten

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- 31 -des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 zugelassenenEingriffen - jedenfalls deshalb verändert, weil die zentrale Aufbereitungsanlagenicht in denselben Ausmaßen wie das ursprünglich am Alternativstandortzugelassene Technikgebäude errichtet werden, sondern - wennauch nur geringfügig - nach Osten verschoben wurde. Auch sind eine Vielzahlvon Infiltrationsbrunnen („IBr“) an anderen als den ursprünglich genehmigtenStandorten bzw. in verschobener Lage vorgesehen. Die Köpfe der Infiltrationsbrunnenwerden mit Schachtfertigteilen aus Stahlbeton mit dem DurchmesserDN 625 mm gebaut (vgl. geologische, hydrogeologische, geotechnischeund wasserwirtschaftliche Stellungnahme Teil 3, S. 5/4, Bl. 32 der Behördenakten).Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlungam 15.12.2011 bestätigt, dass diese Stahlbetonfertigteile in den Bodeneingelassen werden. Die hierfür erforderlichen Baumaßnahmen bewirken dahernotwendigerweise einen Eingriff in die Gestalt der Grundfläche, weil dervorhandene Pflanzenbestand beseitigt werden muss und deshalb möglicherweisevom Juchtenkäfer besiedelte Brutbäume betroffen sind. Der Umstand,dass diese Veränderungen letztlich nur vorübergehend sind, weil sie eine aufdie Bauzeit befristete Baubehelfsmaßnahme darstellen, ändert nichts am Vorliegeneines Eingriffs. Denn der veränderte Zustand muss jedenfalls übermehrere Jahre hinweg aufrecht erhalten werden (vgl. Lütkers/Ewer,BNatSchG § 14 Rdnr. 6 wonach auch vorübergehende Veränderungen wiez.B. die Lagerung von Bodenaushub oder Baumaterial den Eingriffstatbestanderfüllen können).Der Eingriff in die Gestalt der Erdoberfläche kann hier auch die LeistungsundFunktionsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich beeinträchtigen. In Bezugauf den „Naturhaushalt“ best<strong>im</strong>men § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. bzw.§ 10 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F., dass hierunter die Naturgüter Boden, Wasser,Luft, Kl<strong>im</strong>a, Tiere, Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen diesenzu verstehen sind. Zur Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltsgehört nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG n.F. bzw. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1BNatSchG a.F. insbesondere der Schutz der räumlich abgrenzbaren Teileseines Wirkungsgefüges <strong>im</strong> Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen,Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftliche Strukturen. Wann unter

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