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Bedarfsplanung und Verwaltung für freie Kita-Träger und ...

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Amt <strong>für</strong> Kinder, Jugend <strong>und</strong> FamilieAusgabe 51 / Oktober 2013Kinder In Der Stadt<strong>Bedarfsplanung</strong> <strong>und</strong> <strong>Verwaltung</strong> <strong>für</strong> <strong>freie</strong><strong>Kita</strong>-<strong>Träger</strong> <strong>und</strong> Tagespflege informiertAktuelles zum Bayerischen Kinderbildungs- <strong>und</strong> -betreuungsgesetz (BayKiBiG) 51Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,Wie gewohnt haben wir <strong>für</strong> Sie wichtige Informationen aus dem Bereich derKindertagesbetreuung. Bitte reichen Sie die Informationen auch an die Leitung(en) IhrerEinrichtung(en) weiter.Das Staatsministerium <strong>für</strong> Arbeit <strong>und</strong> Sozialordnung, Familie <strong>und</strong> Frauen haben uns folgendewichtige Informationen übermittelt:Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs<strong>und</strong>-betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) – Hinweise zu den neuen RegelungenAm 30. September 2013 ist die Verordnung zur Änderung der AVBayKiBiG veröffentlicht worden(http://www.verkuendung-bayern.de/files/gvbl/2013/18/gvbl-2013-18.pdf).Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2013 rückwirkend in Kraft <strong>und</strong> beinhaltet folgendewesentliche Regelungen:1. Pädagogisches Personal (§ 16 AVBayKiBiG)In § 16 wurden neue Regelungen zu den Deutschkenntnissen des pädagogischen Personals, über denEinsatz von qualifizierten Tagespflegepersonen in Kindertageseinrichtungen sowie zur Berufelistegetroffen. Hierzu im Detail:a) Deutschkenntnisse (§ 16 Abs. 1 AVBayKiBiG)In § 16 Absatz 1 Satz 2 AVBayKiBiG wird klargestellt, dass das pädagogische Personal bei Aufnahme derTätigkeit in einer Kindertageseinrichtung über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügenmuss. Zur Vermittlung der Bildungs- <strong>und</strong> Erziehungsziele, insbesondere der sprachlichen Bildung <strong>und</strong>Förderung nach § 5 AVBayKiBiG ist es unerlässlich, dass das pädagogische Personal ein Mindestmaß andeutschen Sprachkenntnissen nachweisen kann. Die Erforderlichkeit der Sprachkenntnisse nach § 16 Abs.1 Satz 2 AVBayKiBiG richtet sich dabei nach den Bedürfnissen der Kinder (insbes. nach dem Alter derKinder) <strong>und</strong> der Art der Einrichtung (einsprachige oder mehrsprachige Einrichtung). Insoweit liegt esgr<strong>und</strong>sätzlich im Ermessen der Bewilligungsbehörde zu entscheiden, ob das pädagogische Personal dieerforderlichen Sprachkenntnisse erfüllt. Für die Beurteilung der erforderlichen Sprachkenntnisse bei


fremdsprachigen Bewerbern kann der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen <strong>für</strong> Sprachen (GeR) <strong>und</strong>die Vorgaben des Staatsministeriums <strong>für</strong> Unterricht <strong>und</strong> Kultus <strong>für</strong> den Besuch einer Berufsfachschule <strong>für</strong>Kinderpflege (Niveau B2) herangezogen werden. Auf das AMS vom 28.03.2013 (Az.: VI 3 AMS 05-2013)wird verwiesen.Der formale Nachweis (z.B. Sprachzeugnis o.ä.) muss spätestens sechs Monate nach Aufnahme derTätigkeit der Bewilligungsbehörde vorgelegt werden. Kann der Nachweis innerhalb dieser Frist nichterbracht werden, wird die jeweilige Person nicht mehr im Anstellungsschlüssel berücksichtigt. Solltehierdurch der Mindestanstellungsschlüssel überschritten sein, kann der <strong>Träger</strong> in diesen Fällen keinenHärtefallantrag nach § 17 Abs. 6 AVBayKiBiG stellen.b) Einsatz von qualifizierten Tagespflegepersonen (§ 16 Abs. 5 AVBayKiBiG)Aufgr<strong>und</strong> des Haushaltsänderungsgesetzes 2013/14 – Bildungsfinanzierungsgesetz – erhalten dieEinrichtungen mit Öffnungszeiten von mindestens 45 St<strong>und</strong>en pro Woche künftig eine höhere Förderung(die Förderrichtlinie ist in Bearbeitung <strong>und</strong> wird demnächst erlassen). Diese Mittel sollen es ermöglichen,dass der <strong>Träger</strong> zusätzlich zum Stammpersonal geeignete Kräfte einstellt, damit die Erzieher/-innen <strong>und</strong>Ergänzungskräfte zusätzlich Zeit <strong>für</strong> die Förderung des Kindes oder <strong>für</strong> die Elternarbeit erhalten. Die <strong>Träger</strong>können z.B. Ausbildungsstellen schaffen oder z.B. auch Tagespflegepersonen einsetzen. Nach § 16 Abs. 5AVBayKiBiG können nunmehr auch Tagespflegepersonen optional eine Randzeitenbetreuungübernehmen. Voraussetzung ist, dass diese Tagespflegepersonen über eine Pflegeerlaubnis nach § 43SGB VIII verfügen, vertiefte Kenntnisse im Umfang von 160 Qualifikationsst<strong>und</strong>en vorweisen <strong>und</strong> über dieerforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen.Eine Randzeitenbetreuung durch diese qualifizierten Tagespflegepersonen darf nur in den Zeiten vor 9 Uhr<strong>und</strong> nach 16 Uhr bei höchstens fünf gleichzeitig anwesenden Kindern stattfinden (in größerenEinrichtungen bei drei qualifizierten Tagespflegepersonen höchstens zehn gleichzeitig anwesende Kinderanalog den Vorgaben zu Art. 9 BayKiBiG).Tagespflegepersonen werden nicht in den Anstellungsschlüssel eingerechnet. Eine Ausnahme nach § 16Abs. 6 AVBayKiBiG n.F. kommt regelmäßig nicht in Betracht. Die zusätzliche Anstellung vonTagespflegepersonen während der Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen stellt keineKindertagespflege im Sinne des § 43 SGB VIII dar, sodass auch kein Anspruch der Tagespflegeperson aufTagespflegeentgelt gegenüber dem <strong>Träger</strong> der öffentlichen Jugendhilfe entsteht. Es erfolgt auch keineFörderung nach Art. 20 BayKiBiG. Der <strong>Träger</strong> rechnet stattdessen die gesamte Betreuungszeit des Kindesüber die kindbezogene Förderung nach Art. 19 BayKiBiG ab.Die von der Tagespflegeperson in einer Kindertageseinrichtung betreuten Kinder werden nicht auf die Zahlder Betreuungsverhältnisse nach Art. 9 BayKiBiG angerechnet. Es besteht somit <strong>für</strong> dieseTagespflegepersonen die Möglichkeit, zusätzlich regulär (selbständig) Tagespflege – z.B. auch in denRäumen der Kindertageseinrichtung – auszuüben.c) Berufeliste (§ 16 Abs. 6 Satz 2 AVBayKiBiG)In § 16 Abs. 6 Satz 2 AVBayKiBiG wird der Bezug zur Berufeliste hergestellt, die vom BayerischenLandesjugendamt geführt <strong>und</strong> ständig aktualisiert wird. Die Berufeliste dient als Auslegungshilfe <strong>für</strong> dieBewilligungsbehörden, hat aber keinen allgemein verbindlichen Charakter <strong>und</strong> begründet keinen subjektiveinklagbaren Rechtsanspruch <strong>für</strong> <strong>Träger</strong> <strong>und</strong> potentielle Bewerber/-innen. Auf das AMS vom 19. August2013 (AMS VI 4 02/2013) zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse wird hingewiesen.2. Anstellungsschlüssela) Unmittelbare/mittelbare TätigkeitIn § 17 Abs. 1 AVBayKiBiG fand bisher der Begriff „Verfügungszeit“ Anwendung. Diese missverständlicheBezeichnung wird ersetzt. Die pädagogische Arbeit des pädagogischen Personals wird aufgeteilt inunmittelbare <strong>und</strong> mittelbare pädagogische Tätigkeit. Bei der Ermittlung des Anstellungsschlüssels ist diegesamte pädagogische Tätigkeit der Fach- <strong>und</strong> Ergänzungskräfte anrechenbar. Tätigkeiten nichtunmittelbar am Kind werden berücksichtigt, wenn sie pädagogisch sind <strong>und</strong> auf gesetzlichen Vorschriften,dem Bildungs- <strong>und</strong> Erziehungsplan bzw. den Bildungsleitlinien beruhen.b) Verfahren bei Überschreiten des Mindestanstellungsschlüsselsaa) In § 17 Abs. 4 Satz 4 AVBayKiBiG wird das Verfahren bei Überschreiten des förderrelevantenMindestanstellungsschlüssels modifiziert. Bei einem Überschreiten des förderrelevanten


Mindestanstellungsschlüssel wegen Ausscheidens von Personal, Ausfallzeiten wegen Krankheit <strong>und</strong>sonstiger Fehlzeiten besteht eine Handlungsfrist von einem Kalendermonat.Wie bisher erfolgt eine Förderkürzung, wenn am ersten Betriebstag nach Ablauf der Kalendermonatsfristnicht ausreichend Personal vorhanden ist.Die bisherige Regelung, wonach ein Tag mit ausreichendem Personaleinsatz zur Unterbrechung derKalendermonatsfrist genügte, ist nicht mehr gültig. Vielmehr ist es künftig erforderlich, dass derAnstellungsschlüssel an mindestens fünf zusammenhängenden Betriebstagen eingehalten werden muss.Bei der Berechnung der fünf Betriebstage werden Schließtage, Feiertage <strong>und</strong> Wochenende nichtmiteingerechnet. Fällt der Ablauf einer Kalendermonatsfrist auf eine Schließzeit, verlängert sich dieförderunschädliche Kalendermonatsfrist bis zum Ablauf der Schließzeit. Das KiBiG.web wurdeentsprechend angepasst.Fall 1: Fehlzeiten ab 20. November bis 7. Januar, Schließzeit der Einrichtung vom23. Dezember bis 7. Januar.Folge: Nach alter Regelung käme es zu einer Förderkürzung im Januar, da am erstenWerktag kein ausreichendes Personal vorhanden war.Mit der neuen Regelung tritt im Januar keine Förderkürzung ein, wenn ab dem 1. Betriebstag (8. Januar)<strong>für</strong> die Dauer von mindestens 5 Betriebstagen wieder ausreichend Personal vorhanden ist. Die Zeit vom 1.bis 7. Januar ist förderunschädlich.Zugunsten der <strong>Träger</strong> wird außerdem der Lauf der Frist des § 17 Abs. 4 AVBayKiBiG gesetzlich mit Endedes Kindergartenjahres am 31. August unterbrochen, sodass die Kalendermonatsfrist im September vomneuen beginnt (§ 17 Abs. 4 Satz 5 AVBayKiBiG).Fall 2: Fehlzeit vom 15. Juli bis 10. SeptemberFolge: Nach alter Regelung trat im September eine Förderkürzung ein.Mit der neuen Regelung läuft die Kalendermonatsfrist im September vom neuen an, d.h. im September trittkeine Förderkürzung ein.Fall 3: Fehlzeit vom 15. Juli bis 10. OktoberFolge: Nach alter Regelung trat im September <strong>und</strong> Oktober eine Förderkürzung ein.Mit der neuen Regelung läuft die Kalendermonatsfrist im September vom neuen an, d.h. im September trittkeine Förderkürzung ein. Die Förderung <strong>für</strong> Oktober wird gekürzt.Fall 4: Fehlzeit vom 15. Juli bis 10. September <strong>und</strong> vom 20. September bis 10. November.Folge: Nach alter Regelung trat im September <strong>und</strong> November eine Förderkürzung ein.Mit der neuen Regelung tritt im September keine Förderkürzung ein. Nachdem im September dieförderschädliche Fehlzeit um mindestens 5 Betriebstage unterbrochen ist, läuft die Kalendermonatsfrist imOktober erneut an, sodass nur im November eine Förderkürzung eintritt.bb) In § 17 Abs. 5 Satz 1 wird ergänzend zum Abs. 4 ein Sonderfall geregelt. Bisher war ein Überschreitendes förderrelevanten Mindestanstellungsschlüssels nur im Krankheitsfall, bei Ausscheiden vonpädagogischen Personal oder sonstigen Fehlzeiten des Personals <strong>für</strong> den Zeitraum von einemKalendermonat förderunschädlich. Hierzu zählten bisher nicht die Fälle, bei denen derAnstellungsschlüssel durch Änderung der Buchungszeiten überschritten wurde.Beispiel 1: Ein <strong>Träger</strong> hat im Januar einen Betreuungsvertrag zum 1. Februar abgeschlossen bzw. eineErhöhung von Buchungszeiten eines Kindes zum 1. Februar vereinbart. Im Januar konnte er davonausgehen, dass der Mindestanstellungsschlüssel im Februar mit dem vorhandenen Personal eingehaltenwird. Am 1. Februar erkrankt eine Erzieherin dauerhaft, der Mindestanstellungsschlüssel ist überschritten.Beispiel 2: Ein <strong>Träger</strong> hat im Januar einen Betreuungsvertrag zum 15. Februar abgeschlossen bzw. eineErhöhung von Buchungszeiten eines Kindes zum 15. Februar vereinbart. Im Januar konnte er davonausgehen, dass der Mindestanstellungsschlüssel im Februar eingehalten wird. Eine Erzieherin wird zum 1.Februar dauerhaft krank – der Mindestanstellungsschlüssel ist mit dem Ausfall der Erzieherin nocheingehalten. Wegen § 26 Abs. 1 AVBayKiBiG ist die Aufnahme des Kindes zum 15. Februar förderrechtlichso zu behandeln, als ob das Kind seit dem 1. Februar in der Einrichtung betreut wird.


Wegen der Überlagerung der Sachverhalte war in diesen Fällen bisher streitig, ob § 26 Abs. 1 AVBayKiBiG(= § 20 Abs. 1 AVBayKiBiG alte Fassung = Kürzung ab 1. Februar) oder § 17 Abs. 4 AVBayKiBiG (=Kalendermonatsfrist) zur Anwendung kam.Um Rechtsklarheit zu schaffen, werden diese Fälle der Überschreitung des Mindestanstellungsschlüsselsbei Zusammenfallen von Fehlzeiten des Personals <strong>und</strong> der Aufnahme von Kindern bzw. Änderungen derBuchungszeiten harmonisiert, d.h. es gilt die Kalendermonatsfrist nach § 17 Abs. 4 AVBayKiBiGentsprechend, sodass die Aufnahme eines Kindesbzw. die Änderung der Buchungszeit bei gleichzeitigem Ausfall von Personal künftig erst nach Ablauf einesKalendermonats förderrelevant wird. Eine entsprechende Umprogrammierung im KiBiG.web ist bereitserfolgt.In dieser Zeit bis Ablauf des Kalendermonats wird der Sachverhalt, der zur Überschreitung desAnstellungsschlüssels führte (Aufnahme eines Kindes, Höherbuchung), nicht gefördert (§ 17 Abs. 5 Satz 2AVBayKiBiG).cc) Erfolgt durch das Jugendamt eine Zuweisung eines Kindes wegen Kindeswohlgefährdung <strong>und</strong>überschreitet der <strong>Träger</strong> dadurch den Mindestanstellungsschlüssel, so erhält der <strong>Träger</strong> in diesem Notfalldie kindbezogene Förderung <strong>für</strong> die Dauer von bis zu drei Monaten (§ 17 Abs. 5 Satz 3). Voraussetzungist, dass eine Zuweisung wegen Kindeswohlgefährdung erfolgt ist <strong>und</strong> der <strong>Träger</strong> der öffentlichenJugendhilfe im Falle einer drohenden Förderkürzung wegen Überschreitens desMindestanstellungsschlüssels die Zustimmung beim StMAS eingeholt hat.c) HärtefallregelungDer neue § 17 Abs. 6 AVBayKiBiG enthält die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Anwendbarkeit einerHärtefallregelung. Mit Zustimmung des Staatsministeriums <strong>für</strong> Arbeit <strong>und</strong> Sozialordnung, Familie <strong>und</strong>Frauen erhält der <strong>Träger</strong> bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zu 96 von H<strong>und</strong>ert der kindbezogenenFörderung.Voraussetzung ist, dass der <strong>Träger</strong> nachweist, dass er trotz aller Bemühungen <strong>und</strong> vorhandenerPersonalreserve die Fördervoraussetzungen nicht einhalten konnte, z.B. weil das Personal infolge langerKrankheit ausgefallen ist <strong>und</strong> der <strong>Träger</strong> trotz umfassender Bewerbersuche aufgr<strong>und</strong> desFachkräftemangels keinen Ersatz finden konnte.Hierbei weisen wir darauf hin, dass das Vorhalten einer Personalreserve im Verantwortungsbereich des<strong>Träger</strong>s liegt. Schließlich muss ein Arbeitgeber damit rechnen, dass das Personal auch kurzzeitig krankwerden kann. Wenn der <strong>Träger</strong> von vornherein zu knapp kalkuliert, kann ein Härtefall daher nicht bewilligtwerden.Außerdem kann in den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 3 <strong>und</strong> § 17 Abs. 5 Sätze 1 <strong>und</strong> 3 kein Härtefallbeantragt werden.Das Verfahren zum Härtefallantrag ist gesondert in § 24 AVBayKiBiG geregelt. Der Antrag wird im Rahmender Endabrechnung der kindbezogenen Förderung gestellt <strong>und</strong> über die Gemeinde an dieBewilligungsbehörde weitergeleitet. Die Bewilligungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen <strong>und</strong>leitet den Antrag nebst Vermerk mit Sachverhalt <strong>und</strong>Begründung an die Regierung weiter, welche sämtliche Anträge aus dem Regierungsbezirk sammelt <strong>und</strong>zur Einholung der Zustimmung an das Staatsministerium <strong>für</strong> Arbeit <strong>und</strong> Sozialordnung, Familie <strong>und</strong> Frauenweiterleitet.3. VerfahrensregelungenDie größten Änderungen sind im 3. Abschnitt der Verordnung zu finden: mit den neuen §§ 19 - 24AVBayKiBiG wurden nun alle notwendigen Regelungen zum Verfahren <strong>für</strong> die Beantragung derkindbezogenen Förderung, zum Basiswert <strong>und</strong> Qualitätsbonus, zum Beitragszuschuss, zu denAbschlagszahlungen, zur Durchführung von Belegprüfungen sowie zum Antragsverfahren in Härtefällenaufgenommen.a) Antragsverfahren (§ 19 AVBayKiBiG)Seit der Einführung des KiBiG.web wird die kindbezogene Förderung online abgewickelt. In § 19 Abs. 1AVBayKiBiG wurden nun lediglich die einzelnen Schritte <strong>für</strong> das KiBiG.web dargestellt; insoweit ergebensich keine Änderungen <strong>für</strong> die <strong>Träger</strong>.


Da der Antrag <strong>für</strong> die Endabrechnung nach wie vor schriftlich gestellt werden muss, müssen die <strong>Träger</strong>weiterhin die Unterlagen ausdrucken, unterschreiben <strong>und</strong> rechtzeitig an die Aufenthaltsgemeindeversenden, um die Antragsfrist nach Art. 19 Nr. 6 BayKiBiG zu wahren.Zur Einhaltung der Antragsfrist kommt es gr<strong>und</strong>sätzlich auf den Eingang bei der Aufenthaltsgemeinde an (§130 BGB); allerdings kommt den <strong>Träger</strong>n der neue Verweis auf § 16 Abs. 2 SGB I zugute, wonach der(schriftliche) Antrag, auch wenn er bei der falschen Gemeinde gestellt worden ist, als fristwahrendeingegangen gilt. Die unzuständige Gemeinde ist aber nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I verpflichtet, denAntrag an die zuständige Gemeinde weiterzuleiten.Die Gemeinde muss den Antrag auf staatliche Förderung gegenüber dem <strong>Träger</strong> der öffentlichenJugendhilfe ebenfalls schriftlich stellen. Zur Einhaltung der Antragsfrist nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiGkommt es auf den Eingang beim örtlich zuständigen <strong>Träger</strong> der öffentlichen Jugendhilfe an (§ 130 BGB);der § 16 SGB I ist in diesem Fall nicht anwendbar.Darüber hinaus wird in § 19 Abs. 3 AVBayKiBiG definiert, dass unter dem Begriff „aktuelle Daten“ i.S.d. Art.19 Nr. 8 BayKiBiG alle Daten zu verstehen sind, die <strong>für</strong> die Berechnung der Förderung <strong>und</strong> die Prüfung derFördervoraussetzungen erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Ist-Monatsdaten der Kinder <strong>und</strong>des Personals einschließlich der Fehlzeiten des Personals. Die Verwendung der Qualitätssicherungsdatei(QS-Datei) im KiBiG.web ist somit <strong>für</strong> alle <strong>Träger</strong> verpflichtend.b) Basiswert <strong>und</strong> Qualitätsbonus (§ 20 AVBayKiBiG)In § 20 Abs. 1 AVBayKiBiG wird nunmehr klargestellt, dass <strong>für</strong> die Berechnung des Basiswerts dieTarifverträge <strong>für</strong> den öffentlichen Dienst <strong>und</strong> der jeweilige Besondere Teil <strong>für</strong> Pflege- <strong>und</strong>Betreuungseinrichtungen (BT-B) einschließlich der Entgeltnebenkosten maßgeblich sind.In § 20 Abs. 2 AVBayKiBiG werden die Bedingungen <strong>für</strong> die Auszahlung des Qualitätsbonus konkretisiert.Hiernach erhalten alle Kindertageseinrichtungen ein Zwölftel des als Qualitätsbonus festgesetztenBetrages <strong>für</strong> jeden Monat, in dem sie den Anstellungsschlüssel von 1:11,0 oder besser <strong>und</strong> dieFachkraftquote einhalten. Der Qualitätsbonus beträgt im Bewilligungszeitraum 2013/2014 vorläufig 52,-Euro (siehe auch 162. Newsletter; ein Zwölftel entspricht 4,33 Euro).c) Beitragszuschuss (§ 21 AVBayKiBiG )Im neuen § 21 AVBayKiBiG wird der staatliche Beitragszuschuss nach Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG <strong>für</strong> Kinderim Jahr vor der Einschulung näher konkretisiert. Der Beitragszuschuss beträgt seit dem 1. September 2013nunmehr monatlich 100,- Euro <strong>und</strong> wird <strong>für</strong> die Dauer von maximal zwölf Monaten geleistet. DieBeantragung erfolgt über das KiBiG.web wie es bereits im Kindergartenjahr 2012/13 erfolgt ist, sodass sichauch hier keine Änderungen in der Praxis ergeben.Für „Antrags-Kinder“ (auch Kann-Kinder genannt) <strong>und</strong> „Gutachten-Kinder“ i.S.d. Art. 37 Abs. 1 Sätze 2 <strong>und</strong>3 BayEUG wird der Beitragszuschuss ab dem Zeitpunkt des Antrags auf vorzeitige Einschulung geleistet(Art. 23 Abs. 3 Satz 2 BayKiBG,). Die Eltern müssen der Kindertageseinrichtung daher eine Kopie diesesAntrags vorlegen (§ 22 Abs. 2 Satz 3 AVBayKiBiG), siehe im Detail auch AMS vom 13. Februar 2013.d) Abschlagszahlungen (§ 22 AVBayKiBiG)<strong>Träger</strong> von Kindertageseinrichtungen haben künftig einen Anspruch auf vier Abschlagszahlungengegenüber der Aufenthaltsgemeinde (§ 22 Abs. 1 AVBayKiBiG). Abweichend davon dürfen die Kommunenauch einen kürzeren Zahlungsintervall mit den <strong>Träger</strong>n vereinbaren.Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt insgesamt 96 Prozent der zu erwartenden kindbezogenenFörderung <strong>für</strong> Kindertageseinrichtungen bzw. die Großtagespflege nach Art. 20a BayKiBiG; diekindbezogene Förderung wird dabei auf Gr<strong>und</strong>lage der zu Beginn des Kindergartenjahres vorhandenenDaten berechnet.Die Beitragszuschüsse nach Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 AVBayKiBiG involler Höhe mit den Abschlagszahlungen ausgezahlt, insoweit erfolgt keine Reduzierung auf 96 Prozent.Die Beantragung der Abschlagszahlungen erfolgt formlos über das KiBiG.web, ohne dass es einesschriftlichen Antrags bedürfte (im Gegensatz zur Endabrechnung, siehe oben zu § 19 AVBayKiBiG).Für die <strong>Träger</strong> der öffentlichen Jugendhilfe wurden in § 22 Abs. 2 AVBayKiBiG konkrete Termine <strong>für</strong> dieZahlungen an die Gemeinden festgelegt.


Im Bewilligungszeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Dezember 2014 handelt es sich umfolgende Termine:• 15. Oktober 2013,• 15. Januar 2014,• 15. April 2014,• 15. Juli 2014 <strong>und</strong>• 15. Oktober 2014. Durch die Umstellung des Bewilligungszeitraums vom Kindergartenjahr auf das Kalenderjahrergeben sich ab dem Jahr 2015 folgende neue Auszahlungstermine:• 15. Februar,• 15. Mai,• 15. August <strong>und</strong>• 15. November.Um die finanzielle Planungssicherheit der <strong>freie</strong>n <strong>Träger</strong> zu gewährleisten, müssen die kreis<strong>freie</strong>n Städte<strong>und</strong> kreisangehörigen Gemeinden die Abschlagszahlungen zeitnah innerhalb von zwei Wochen nach Erhaltder staatlichen Förderung an die freigemeinnützigen <strong>und</strong> sonstigen <strong>Träger</strong> weiterleiten; ansonsten drohenVerzugszinsen.Die <strong>Träger</strong> <strong>und</strong> Gemeinden dürfen Änderungsanträge <strong>für</strong> die Abschlagszahlungen stellen, jedoch nur dann,wenn sich die Personalkosten um 15 Prozent im Quartal erhöhen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 AVBayKiBiG).Kommt ein <strong>Träger</strong> seiner Pflicht zur quartalsweisen Meldung der Daten gemäß Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG nichtnach, so ist die nächste fällige Abschlagszahlung an den <strong>Träger</strong> auszusetzen (§ 22 Abs. 4 AVBayKiBiG).Für die Tagespflege gem. Art. 20 BayKiBiG gelten die Regelungen in § 22 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 AVBayKiBiGentsprechend, sodass die <strong>für</strong> die Tagespflege zuständigen örtlichen <strong>Träger</strong> der öffentlichen Jugendhilfeebenfalls Abschlagszahlungen beantragen können.e) Belegprüfungen (§ 23 Abs. 1, 2 <strong>und</strong> 5 AVBayKiBiG)Aufgr<strong>und</strong> der bisher geringen Zahl der Belegprüfungen werden im neuen § 23 AV-BayKiBiG Vorgaben zurDurchführung von Belegprüfungen normiert. Zuständig sind die jeweiligen Bewilligungsbehörden, wobei diePrüfungen möglichst gemeinsam mit den Gemeinden durchgeführt werden sollen.Insgesamt sollen jährlich 20 Prozent der im KiBiG.web erfassten Einrichtungen <strong>und</strong> Tagespflegepersonenüberprüft werden, sodass in einem Fünf-Jahres-Rhythmus jede Einrichtung bzw. Tagespflegepersonmindestens einmal einer Belegprüfung unterliegt.Die Prüfung soll einen Zeitraum von mindestens einem Bewilligungsjahr umfassen, analog zu densteuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen von fünf Jahren kann sich die Belegprüfung aber auch auf denZeitraum der letzten fünf Jahre erstrecken; die Entscheidung liegt im Ermessen der Bewilligungsbehörde.Im Rahmen der Belegprüfung kontrollieren die Bewilligungsbehörden, ob die <strong>Träger</strong> <strong>und</strong>Tagespflegepersonen die tatsächlichen <strong>und</strong> rechtlichen Voraussetzungen <strong>für</strong> die kindbezogene Förderungbezogen auf den jeweiligen Prüfungszeitraum erfüllt haben. Hier<strong>für</strong> dürfen die Bewilligungsbehörden beim<strong>Träger</strong> die erforderlichen Unterlagen anfordern <strong>und</strong> bei Bedarf eine örtliche Begehung durchführen. Die<strong>Träger</strong> <strong>und</strong> Tagespflegeperson haben eine Mitwirkungspflicht (§ 22 Abs. 2 AVBayKiBiG). Kommt ein<strong>Träger</strong>/Tagespflegeperson seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Bewilligungsbehörde nach § 66SGB I vorgehen, d.h. beispielsweise die nächste fällige Abschlagszahlung aussetzen oder dieNachzahlung im Rahmen der aktuellen Endabrechnung aussetzen, bis der <strong>Träger</strong> seiner Mitwirkungspflichtnachgekommen ist.Für die praxisgerechte Durchführung der Belegprüfungen wird das Staatsministerium <strong>für</strong> Arbeit <strong>und</strong>Sozialordnung, Familie <strong>und</strong> Frauen Handlungsempfehlungen über den Inhalt <strong>und</strong> das Verfahren vonBelegprüfungen erlassen.Das Staatsministerium <strong>für</strong> Arbeit <strong>und</strong> Sozialordnung, Familie <strong>und</strong> Frauen wird außerdem eine Statistik überdie Zahl der Belegprüfungen führen. Die Bewilligungsbehörden müssen daher jährlich über die Zahl <strong>und</strong>Ergebnisse der Prüfungen berichten. Im Einzelfall darf das Staatsministerium <strong>für</strong> Arbeit <strong>und</strong> Sozialordnung,Familie <strong>und</strong> Frauen Auskünfte zu konkreten Prüfungen anfordern (§ 23 Abs. 5 AVBayKiBiG).f) Rückforderungsverfahren (§ 23 Abs. 3 <strong>und</strong> 4 AVBayKiBiG)Wird im Rahmen einer Belegprüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen <strong>für</strong> die kindbezogeneFörderung nicht erfüllt oder weggefallen sind, muss die Bewilligungsbehörde die Sitzgemeinde, die


Aufenthaltsgemeinden <strong>und</strong> ggf. andere betroffene <strong>Träger</strong> der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich darüberinformieren.Für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids <strong>und</strong> der Förderung sind die §§ 39 bis 51Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) einschlägig.Da in der Regel nicht nur eine einzelne Gemeinde, sondern mehrere Gemeinden von einemRücknahmeverfahren betroffen sind, soll das ganze Verfahren künftig verschlankt werden. Unberührt vonder Zuständigkeit der einzelnen Aufenthaltsgemeinden gemäß Art. 18 BayKiBiG übernimmt dieSitzgemeinde federführend die Aufgabe, das Rücknahme-, Widerrufs- <strong>und</strong> Erstattungsverfahrendurchzuführen (§ 23 Abs. 4 Satz 2). Es handelt sich dabei um einen Fall der formellenKonzentrationswirkung, sodass die Sitzgemeinde auch prüfen muss, ob die Rücknahmevoraussetzungen<strong>für</strong> alle anderen Aufenthaltsgemeinden erfüllt sind.Sollte die Sitzgemeinde selbst nicht betroffen sein, weil sie nicht Aufenthaltsgemeinde im Sinn von Art. 18Abs. 1 BayKiBiG ist, kann die Bewilligungsbehörde die Zuständigkeit nach § 23 Abs. 4 Satz 2 auf diejenigeAufenthaltsgemeinde übertragen, die am meisten von einer Rückzahlung der Fördermittel betroffen wäre (§23 Abs. 4 Satz 3). Bei überörtlichen Fällen, z.B. weil Gemeinden aus mehreren Landkreisen <strong>und</strong>/odermehrere kreis<strong>freie</strong> Städte betroffen sind, kann das Staatsministerium <strong>für</strong> Arbeit <strong>und</strong> Sozialordnung, Familie<strong>und</strong> Frauen die Zuständigkeit auf eine Bewilligungsbehörde übertragen (§ 23 Abs. 4 Satz 4).Beispiel 1:Gemeinde A = Sitzgemeinde der <strong>Kita</strong> „T“Aufenthaltsgemeinden B, C <strong>und</strong> D zahlen Fördermittel <strong>für</strong> Kind B, Kind C <strong>und</strong> Kind DDie <strong>Kita</strong> „T“ hat den Mindestanstellungsschlüssel nicht eingehalten <strong>und</strong> es erfolgt eine Förderkürzung von 3Monaten.Gemeinde A ist zuständig, erlässt einen Rücknahmebescheid mit Wirkung <strong>für</strong> alle Aufenthaltsgemeinden<strong>und</strong> fordert von T die zuviel gezahlten Fördermittel zurück. Die Gemeinden B, C <strong>und</strong> D erhalten von A ihrenjeweiligen Anteil.Beispiel 2:Wie oben, T hält auch den Mindestanstellungsschlüssel ein, allerdings hat T das Kind C mit demGewichtungsfaktor 4,5 abgerechnet, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben waren (stattdessen nur1,0).Da Gemeinden A, B <strong>und</strong> D nicht betroffen sind, ist Gemeinde C allein zuständig. C erlässtgegenüber T einen Rücknahmebescheid <strong>und</strong> fordert die zuviel gezahlten Fördermittel vonT zurück.4. Erhöhung der Buchungszeitfaktoren (§ 25 AVBayKiBiG)a) Kinder unter drei Jahren (§ 25 Abs. 1 Satz 2 AVBayKiBiG)Im Rahmen des Bildungsfinanzierungsgesetzes wurden zusätzliche Mittel bereitgestellt, um diePersonalsituation <strong>für</strong> die Betreuung von Kindern unter drei Jahren zu verbessern. Zur Umsetzung diesesVorhabens wird der jeweilige Buchungszeitfaktor <strong>für</strong> Kinder unter drei Jahren sowie <strong>für</strong> Kinder im Sinne desArt. 21 Abs. 5 Satz 5 <strong>und</strong> 6 durch den Freistaat einseitig um derzeit 0,15 erhöht. Die zusätzlichen Mittelsind an den <strong>Träger</strong> durchzureichen (Art. 18 i.V.m. Art. 22 BayKiBiG).b) Vorkurse Deutsch <strong>für</strong> deutschsprachige Kinder (§ 25 Abs. 1 Satz 3 i.V.m § 5 Abs. 3 AVBayKiBiG)Mit dem Bildungsfinanzierungsgesetz“ wurde außerdem die finanzielle Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Einführung der„Vorkurse Deutsch“ <strong>für</strong> Kinder mit dem Gewichtungsfaktor 1,0 bzw. 4,5 (ein oder beide Elternteiledeutschsprachiger Herkunft) geschaffen.In § 5 Abs. 3 AVBayKiBiG werden die förderrechtlichen Voraussetzungen geregelt. DerBeobachtungsbogen „SELDAK“ mit den Skalen „Aktive Sprachkompetenz“ <strong>und</strong> „Grammatik“ dient alsGr<strong>und</strong>lage zur Bewertung, ob ein Kind mit zumindest einem deutschsprachigen Elternteil einen besonderenSprachförderbedarf hat <strong>und</strong> damit ein Besuch eines Vorkurses Deutsch erforderlich ist (siehe auch VI 3AMS 06-2013 vom 25. Juli 2013).Die Finanzierung der Vorkurse Deutsch erfolgt nach § 25 Abs. 1 Satz 3 AVBayKiBiG durch eine staatlicheErhöhung des Buchungszeitfaktors um 0,4.Die Erhöhungen der Buchungszeitfaktoren nach § 25 Abs. 1 Sätze 2 <strong>und</strong> 3 AVBayKiBiG werden bei derBerechnung des Anstellungsschlüssels <strong>und</strong> der Fachkraftquote nicht berücksichtigt.


5. Schließtage (§ 26 Abs. 1 Satz 4 AVBayKiBiG)In § 26 Abs. 1 Satz 4 AVBayKiBiG wird nunmehr klargestellt, dass ein Überschreiten der gesetzlichvorgeschriebenen Höchstzahl an Schließtagen nach Art. 21 Abs. 4 Satz 3 BayKiBiG zu einer anteiligenFörderkürzung pro zusätzlichem Schließtag im Kalenderjahr führt. Dabei bleiben wie bisher auch bis zufünf zusätzliche Schließtage zum Zwecke der Fortbildung des pädagogischen Personals unberührt. Infolgeder Umstellung des Bewilligungszeitraums vom Kindergartenjahr auf das Kalenderjahr beträgt die Zahl derSchließtage nach Art. 21 Abs. 4 Satz 3 BayKiBiG im Bewilligungszeitraum 2013/2014 ausnahmsweise 40Tage, sodass im Falle des Überschreitens der maximalen Schließtage eine Kürzung der kindbezogenenFörderung in Höhe von einem 293stel <strong>für</strong> jeden weiteren Schließtag erfolgen muss (maximal 30Schließtage im Bewilligungszeitraum im Umfang von 12 Monaten förderunschädlich, wegen Verlängerungdes Bewilligungszeitraums um 4 Monat in 2013/14 Erhöhung der Zahl der förderunschädlichen Schließtageum 1/3).Ab dem Bewilligungsjahr 2015 beträgt die Höchstzahl der Schließtage wieder 30 Tage zzgl. 5 Tage zurFortbildung. Bei Überschreiten der Höchstzahl erfolgt dann eine anteilige Kürzung von 1/220stel <strong>für</strong> jedenweiteren Schließtag.Tagespflege (§ 18 AVBayKiBiG)Nach § 18 Satz 2 AVBayKiBiG müssen die örtlichen <strong>Träger</strong> der öffentlichen Jugendhilfe denQualifizierungszuschlag künftig nach bestimmten Kriterien differenzieren.Anknüpfungspunkt <strong>für</strong> eine Differenzierung ist die Qualifikation der Tagespflegeperson. Eskönnen aber auch weitere Kriterien wie das Alter der Kinder oder deren individueller Betreuungsbedarf zuGr<strong>und</strong>e gelegt werden.Der Qualifizierungszuschlag muss mindestens zehn von H<strong>und</strong>ert des vom <strong>Träger</strong> der öffentlichenJugendhilfe festgesetzten Förderanteils i.S.d. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII betragen. Die Staffelung kannaber auch mit einem höheren Prozentsatz beginnen. Die <strong>für</strong> die Tagespflege zuständigen örtlichen <strong>Träger</strong>der öffentlichen Jugendhilfe dürfen zusätzlich auch eigene Kriterien <strong>für</strong> eine Differenzierung entwickeln.Da die Einführung eines differenzierten Qualifizierungszuschlags Zeit in Anspruch nimmt, wurde in § 28Abs. 1 Satz 2 AVBayKiBiG eine Übergangsregelung getroffen. Hiernach haben die <strong>Träger</strong> der öffentlichenJugendhilfe bis zum 31. Dezember 2014 Zeit, die Auszahlung umzustellen. Bis dahin können sie nach derbisherigen Regelung verfahren.Als weitere Voraussetzung <strong>für</strong> den Qualifizierungszuschlag müssen Tagespflegepersonen über dieerforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Als Maßstab wird man auch hier den GemeinsamenEuropäischen Referenzrahmen <strong>für</strong> Sprachen (GeR) heranziehen können, sodass eine Tagespflegepersonzumindest das Sprachniveau B2 nachweisen sollte. Eine Ausnahme ist zeitlich befristet im Einvernehmenmit dem <strong>Träger</strong> der öffentlichen Jugendhilfe möglich, wenn z.B. <strong>für</strong> die Betreuung von Kindern vonAsylbewerbern oder Aussiedlern Tagespflegepersonen benötigt werden, die die gesprocheneFamiliensprache beherrschen.Zudem wurde in § 18 Satz 4 geregelt, dass die Erklärung der Tagespflegeperson zur Bereitschaft, ankünftigen Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, in schriftlicher Form erfolgen muss, z.B. im Rahmen derBeantragung der Pflegeerlaubnis.Außerdem haben wir folgende wichtige Informationen des Staatsministeriums <strong>für</strong> Arbeit <strong>und</strong>Sozialordnung, Familie <strong>und</strong> Frauen als Anlage beigefügto 164 NL Con Sozialo Ausschreibung Forschergeisteo Merkblatt NaturkindergärtenMit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<strong>Bedarfsplanung</strong> <strong>und</strong> <strong>Verwaltung</strong> <strong>für</strong> <strong>freie</strong> <strong>Kita</strong>-<strong>Träger</strong> <strong>und</strong> Tagespflegeim Amt <strong>für</strong> Kinder, Jugend <strong>und</strong> Familie, Ernst-Reuter-Platz 1, 86150 Augsburg

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