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betreuungsgesetz (BayKiBiG) 16 - Kinderbetreuung in Augsburg

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Amt für K<strong>in</strong>der, Jugend und FamilieAusgabe <strong>16</strong> / September 2008DasKompetenzzentrumFamilie <strong>in</strong>formiertDas neue Bayerische K<strong>in</strong>derbildungsund-<strong>betreuungsgesetz</strong> (<strong>BayKiBiG</strong>) <strong>16</strong>Sehr geehrte Damen und Herren,der Wechsel zum neuen K<strong>in</strong>dergartenjahr hat wiederum signifikante Änderungen<strong>in</strong>sbesondere auch der förderrechtlichen Vorgaben gebracht. Seit 1. September d. J.gilt die Ausführungsverordnung zum <strong>BayKiBiG</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er geänderten Fassung (s. Anlage).Der Basiswert für den Zeitraum 2008/2009 hat sich nochmals erhöht. Die detailliertenInformationen des Bayerischen Staatsm<strong>in</strong>isteriums für Arbeit und Sozialordnung,Familie und Frauen (StMAS) über die wesentlichen Neuerungen dürfen wirIhnen an dieser Stelle zur Kenntnis br<strong>in</strong>gen; bitte <strong>in</strong>formieren Sie <strong>in</strong> gewohnter Weiseauch die Leitung(en) Ihrer K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung(en).VERBESSERUNG DES FÖRDERRELEVANTEN ANSTELLUNGSSCHLÜSSELSAUF 1:11,5.Mit Beg<strong>in</strong>n des K<strong>in</strong>dergartenjahres 2008/2009 gilt e<strong>in</strong> neuer Anstellungsschlüsselvon m<strong>in</strong>destens 1:11,5 (bisher 1:12,5). Insoweit ändern sich <strong>in</strong>haltlich auch die Vorgabender bestehenden Anerkennungen / Betriebserlaubnisse. Die E<strong>in</strong>haltung desverbesserten Anstellungsschlüssels ist weiterh<strong>in</strong> als Fördervoraussetzung ausgestaltet.Hiermit wird e<strong>in</strong> klares Signal gesetzt, dass gute pädagogische Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<strong>in</strong> den K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen von größter Bedeutung s<strong>in</strong>d. Um unbilligeHärten abzufangen, wird die Verbesserung des förderrelevanten Anstellungsschlüsselsmit e<strong>in</strong>er großzügigen Übergangsregelung versehen: Kommunen und Trägerhaben bis Ende 2009 Zeit, sich auf die neue Rechtslage e<strong>in</strong>zustellen. FörderrechtlicheNachteile haben E<strong>in</strong>richtungen nicht zu befürchten, wenn sie auf arbeitsrechtlicheH<strong>in</strong>dernisse und Probleme bei der Personalgew<strong>in</strong>nung verweisen können. Fürdiese Fälle erkennt das StMAS e<strong>in</strong>en Ausnahmefall im S<strong>in</strong>ne des § 22 Abs. 2 AV-<strong>BayKiBiG</strong> (neu) mit Wirkung bis 31.12.2009 an. Die betreffenden E<strong>in</strong>richtungen ha-Kompetenzzentrum Familie, Gögg<strong>in</strong>ger Straße 59 a, 86159 <strong>Augsburg</strong> - Fax: 324-2808


2ben e<strong>in</strong>en Ausnahmefall für die Zeit ab 01.11.2008 gegenüber der Bewilligungsstelleanzuzeigen. Hierfür genügt e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>faches E-Mail an das Kompetenzzentrum Familie.Probleme bei der Personalgew<strong>in</strong>nung bestehen, wenn geeignetes Personal trotz <strong>in</strong>tensiverAnwerbeversuche nicht zur Verfügung steht. Als geeignete Anwerbeversuchegilt die Meldung der offenen Stelle bei der zuständigen Arbeitsagentur <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dungmit der Schaltung eigener Zeitungsannoncen im Abstand von m<strong>in</strong>destens zweiMonaten. Als Nachweis für die <strong>in</strong> die Wege geleiteten Anwerbeversuche ist im Fallee<strong>in</strong>er aufsichtlichen Prüfung e<strong>in</strong>e Bestätigung der Arbeitsagentur über fehlende Bewerbervorzulegen, sofern der Arbeitsmarkt nicht über geeignete Bewerber verfügt.E<strong>in</strong>e Erklärung des Trägers ist <strong>in</strong>soweit ausreichend, sofern zwar Bewerber mit entsprechendemAnforderungsprofil vorhanden s<strong>in</strong>d, sich die mangelnde Eignung e<strong>in</strong>esBewerbers aber im E<strong>in</strong>stellungsverfahren herausgestellt hat.Soweit lediglich ke<strong>in</strong>e pädagogischen Fachkräfte zur Verfügung stehen, kann dergeforderte Anstellungsschlüssel <strong>in</strong> Abweichung vom Qualifikationsschlüssel ggf.durch zusätzliche Arbeitszeitanteile der pädagogischen Ergänzungskräfte erreichtwerden. Unberührt bleibt die Fachkraftquote bezogen auf den Anstellungsschlüsselvon 1:12,5.Die Aufsichtsbehörden s<strong>in</strong>d gehalten, entsprechende Ausnahmefälle für die Zeit ab01.01.2009 stichprobenartig zu prüfen und festzustellen, ob der Träger die erforderlichenMaßnahmen zur Personalgew<strong>in</strong>nung unternommen hat. Auch für die Zeit nachdem 31.12.2009 wurde mit § 17 Abs. 4 AV<strong>BayKiBiG</strong> (neu) e<strong>in</strong>e Möglichkeit geschaffen,<strong>in</strong> begründeten Ausnahmefällen von e<strong>in</strong>er Förderkürzung abzusehen.Mit den Kommunalen Spitzenverbänden wurde dah<strong>in</strong>gehend E<strong>in</strong>igung erzielt, dassdie Kosten für diese Verbesserung vom Freistaat und den Kommunen je zur Hälftegetragen werden.ERHÖHUNG DES BASISWERTES 2008/2009Zur F<strong>in</strong>anzierung der Mehrkosten wurde der Basiswert ab dem 01.09.2008 auf829,90 Euro erhöht. E<strong>in</strong>e Änderung der Abschlagshöhen ist nicht geboten; die Berücksichtigungdes neuen Wertes erfolgt im Rahmen der Endabrechnung 08/09.Kompetenzzentrum Familie, Gögg<strong>in</strong>ger Straße 59 a, 86159 <strong>Augsburg</strong> - Fax: 324-2808


3KALENDERMONATSPRINZIP BEI FÖRDERRELEVANTEN FEHLZEITENDie tageweise Förderkürzung bei förderrelevanten Fehlzeiten des pädagogischenPersonals von länger als vier Wochen wird durch e<strong>in</strong> Kalendermonatspr<strong>in</strong>zip ersetzt.Künftig ist die Förderung um e<strong>in</strong>en Kalendermonat zu kürzen, wenn sich die förderrelevanteFehlzeit des pädagogischen Personals über e<strong>in</strong>en Kalendermonat erstreckt.Fristbeg<strong>in</strong>n ist der Erste des folgenden Kalendermonats nach Entfallen der Fördervoraussetzung.E<strong>in</strong>e längere Fehlzeit führt grundsätzlich - unabhängig von der tatsächlichenAnwesenheit der K<strong>in</strong>der - für jeden weiteren begonnenen Kalendermonatzu e<strong>in</strong>em Abzug <strong>in</strong> Höhe des auf den jeweiligen Monat entfallenden Förderbetragsder E<strong>in</strong>richtung (§ 17 Abs. 4 AV<strong>BayKiBiG</strong> n. F.).FINANZIERUNG DER VORKURSEIn § 19 Satz 2 und 3 AV<strong>BayKiBiG</strong> n.F. wird die F<strong>in</strong>anzierung der Erweiterung derVorkurse für K<strong>in</strong>der mit Migrationsh<strong>in</strong>tergrund auf 240 Stunden sichergestellt.Danach wird der Buchungszeitfaktor für e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d mit Migrationsh<strong>in</strong>tergrund, welchese<strong>in</strong>en Vorkurs besucht, für die Dauer von 12 Monaten bzw. im letzten Jahr vor derE<strong>in</strong>schulung um 0,1 angehoben. Diese Erhöhung erfolgt ausschließlich im Rahmender staatlichen Ref<strong>in</strong>anzierung. Hierfür werden die Abrechnungstabellen entsprechendabgeändert. Detaillierte H<strong>in</strong>weise folgen.REGIONALKONFERENZEN: TERMINEDie nächsten Regionalkonferenzen werden wieder <strong>in</strong> Kooperation mit der Schulestattf<strong>in</strong>den, <strong>in</strong>sbesondere zum Thema "Vorkurse".Sie können sich bereits die Term<strong>in</strong>e vormerken: 18.11.2008 Region Nord/West <strong>in</strong> der Bärenkeller-Schule 20.11.2008 Region Süd <strong>in</strong> der Bleriot-Schule 24.11.2008 Region Mitte Verwaltungsgebäude An der Blauen Kappe 26.11.2008 Region Ost Verwaltungsgebäude An der Blauen Kappejeweils von 14:30 Uhr bis ca. <strong>16</strong>:30 UhrSie erhalten noch e<strong>in</strong>e gesonderte E<strong>in</strong>ladung.Kompetenzzentrum Familie, Gögg<strong>in</strong>ger Straße 59 a, 86159 <strong>Augsburg</strong> - Fax: 324-2808


4FACHVERANSTALTUNG ZUM THEMA "INTEGRATION"Alle E<strong>in</strong>richtungen, die beh<strong>in</strong>derte oder von Beh<strong>in</strong>derung bedrohte K<strong>in</strong>der aufgenommenhaben, s<strong>in</strong>d zur Fachveranstaltung Integration e<strong>in</strong>geladen: Regionen Mitte und Süd:Am 28.10.2008 im Hess<strong>in</strong>g Förderzentrum, Mühlstraße 55 Regionen Ost und Nord/West:Am 30.10.2008 im K<strong>in</strong>derkrankenhaus Josef<strong>in</strong>um, Kapellenstraße 30 (Tagungsraum7. Stock)jeweils von 14:00 Uhr bis ca. <strong>16</strong>:00 UhrUm Ihre Teilnahme wird dr<strong>in</strong>gend gebeten. E<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>ladung ist bereits per E-Mail vom07.08.2008 erfolgt. E<strong>in</strong>richtungen, die noch ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>ladung erhalten haben, meldensich bitte im Kompetenzzentrum Familie, Tel. 324-2819, E-Mail kofa@augsburg.de .AUGSBURGER KRIPPENFACHTAGWir weisen nochmals auf den <strong>Augsburg</strong>er Krippenfachtag h<strong>in</strong>:Am 10.10.2008 von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhran der Fachoberschule, Alter Postweg 86 aAnmeldung bitte beim K<strong>in</strong>dernest e. V., E-Mail: <strong>in</strong>fo@k<strong>in</strong>dernest.com .FACHTAGUNG ZUR KINDERTAGESPFLEGEAnlässlich des 25-jährigen Bestehens der Tagesmüttervermittlung wollen wir Sie abschließendnoch auf e<strong>in</strong>e Fachtagung des Deutschen K<strong>in</strong>derschutzbundes(Tel. 31 47 41) h<strong>in</strong>weisen: Das Thema lautet: "Der Bildungsauftrag <strong>in</strong> der K<strong>in</strong>dertagespflege".Er f<strong>in</strong>det am 13.11.2008 von 9:30 bis 14:00 Uhr im Augustana-Saal statt.Ihr Kompetenzzentrum Familieim Amt für K<strong>in</strong>der, Jugend und FamilieGögg<strong>in</strong>ger Straße 59a86159 <strong>Augsburg</strong>E-Mail: kofa@augsburg.deKompetenzzentrum Familie, Gögg<strong>in</strong>ger Straße 59 a, 86159 <strong>Augsburg</strong> - Fax: 324-2808


2231-1-1-AVerordnung zur Ausführung desBayerischen K<strong>in</strong>derbildungs- und –<strong>betreuungsgesetz</strong>es(AV<strong>BayKiBiG</strong>)Vom 5. Dezember 2005 – Zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung derVerordnung zur Ausführung des Bayerischen K<strong>in</strong>derbildungs- und –<strong>betreuungsgesetz</strong>es vom 18. August 2008-Ab 01.09.2008 gültige Fassung-Auf Grund des Art. 30 des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuungvon K<strong>in</strong>dern <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dergärten, anderen K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen und <strong>in</strong> Tagespflege(Bayerisches K<strong>in</strong>derbildungs- und –<strong>betreuungsgesetz</strong> – <strong>BayKiBiG</strong>) vom 8. Juli 2005(GVBl S. 236, BayRS 2231-1-1-A) erlässt das Bayerische Staatsm<strong>in</strong>isterium für Arbeitund Sozialordnung, Familie und Frauen folgende Verordnung:Inhaltsübersicht1. AbschnittBildungs- und Erziehungsziele§ 1 Allgeme<strong>in</strong>e Grundsätze für die <strong>in</strong>dividuelle Förderung§ 2 Basiskompetenzen§ 3 K<strong>in</strong>derschutz1


§ 4 Ethische und religiöse Bildung und Erziehung; Emotionalitätund soziale Beziehungen§ 5 Sprachliche Bildung und Förderung§ 6 Mathematische Bildung§ 7 Naturwissenschaftliche und technische Bildung§ 8 Umweltbildung und –erziehung§ 9 Informationstechnische Bildung, Medienbildung und –erziehung§ 10 Ästhetische, bildnerische und kulturelle Bildung und Erziehung§ 11 Musikalische Bildung und Erziehung§ 12 Bewegungserziehung und –förderung, Sport§ 13 Gesundheitserziehung§ 14 Aufgaben des pädagogischen Personals2. AbschnittPersonelle M<strong>in</strong>destanforderungen§ 15 Fachkräftegebot§ <strong>16</strong> Pädagogisches Personal§ 17 Anstellungsschlüssel3. AbschnittK<strong>in</strong>dbezogene Förderung§ 18 Zusätzliche Leistungen für die Tagespflegeperson§ 19 Buchungszeitfaktoren2


§ 20 Wirksamwerden von Änderungen§ 21 Netze für K<strong>in</strong>der; Landk<strong>in</strong>dergärten4. AbschnittÜbergangs- und Schlussbestimmung§ 22 Übergangsregelung§ 23 In-Kraft-Treten1. Abschnitt§ 1Allgeme<strong>in</strong>e Grundsätze für die <strong>in</strong>dividuelle Förderung(1) 1 Das K<strong>in</strong>d gestaltet entsprechend se<strong>in</strong>em Entwicklungsstand se<strong>in</strong>e Bildung von Anfangan aktiv mit. 2 Das pädagogische Personal <strong>in</strong> den K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen hatdie Aufgabe, durch e<strong>in</strong> anregendes Lernumfeld und durch Lernangebote dafür Sorgezu tragen, dass die K<strong>in</strong>der anhand der Bildungs- und Erziehungsziele Basiskompetenzenerwerben und weiterentwickeln. 3 Leitziel der pädagogischen Bemühungen istim S<strong>in</strong>n der Verfassung der beziehungsfähige, wertorientierte, hilfsbereite, schöpferischeMensch, der se<strong>in</strong> Leben verantwortlich gestalten und den Anforderungen <strong>in</strong>Familie, Staat und Gesellschaft gerecht werden kann.(2) 1 Das pädagogische Personal fördert die K<strong>in</strong>der <strong>in</strong>dividuell und ganzheitlich entsprechendihrer sozialen, kognitiven, emotionalen und körperlichen Entwicklung. 2 Esbegleitet und dokumentiert den Entwicklungsverlauf anhand des Beobachtungsbogens„Positive Entwicklung und Resilienz im K<strong>in</strong>dergartenalltag (PERIK)“ oder e<strong>in</strong>esgleichermaßen geeigneten Beobachtungsbogens.3


(3) K<strong>in</strong>der mit und ohne (drohende) Beh<strong>in</strong>derung werden nach Möglichkeit geme<strong>in</strong>samgebildet, erzogen und betreut sowie dar<strong>in</strong> unterstützt, sich mit ihren Stärken undSchwächen gegenseitig anzunehmen.(4) Das pädagogische Personal hat die Aufgabe, soziale Integration zu fördern undK<strong>in</strong>der bei der Entwicklung ihrer Geschlechtsidentität als Mädchen und Buben zu unterstützenund auf Gleichberechtigung h<strong>in</strong>zuwirken.(5) Das pädagogische Personal arbeitet bei der Umsetzung der Bildungs- und Erziehungszielepartnerschaftlich mit den primär für die Erziehung verantwortlichen Elternund dem Elternbeirat zusammen und <strong>in</strong>formiert die Eltern <strong>in</strong> regelmäßigen Gesprächenüber die Entwicklung des K<strong>in</strong>des.§ 2BasiskompetenzenZur Bildung der gesamten Persönlichkeit der K<strong>in</strong>der unterstützt und fördert das pädagogischePersonal auf der Grundlage e<strong>in</strong>es christlichen Menschenbildes folgende Basiskompetenzen:1. die Entwicklung von freiheitlich-demokratischen, religiösen, sittlichen und sozialenWerthaltungen,2. den Erwerb von personalen, motivationalen, kognitiven, physischen und sozialenKompetenzen,3. das Lernen des Lernens,4. die Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme sowie zur aktiven Beteiligung an Entscheidungen,5. die Entwicklung von Widerstandsfähigkeit,4


6. die musischen Kräfte sowie7. die Kreativität.§ 3K<strong>in</strong>derschutz(1) Werden <strong>in</strong> der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung Anhaltspunkte für die konkrete Gefährdungdes Wohls e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des bekannt, hat die pädagogische Fachkraft auf die Inanspruchnahmegeeigneter Hilfen seitens der Eltern h<strong>in</strong>zuwirken und erforderlichenfallsnach Information der Eltern den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe h<strong>in</strong>zuzuziehen.(2) Das pädagogische Personal stimmt bei Anzeichen e<strong>in</strong>es erhöhten Entwicklungsrisikosmit den Eltern des K<strong>in</strong>des das weitere Vorgehen ab und zieht erforderlichenfallsmit Zustimmung der Eltern entsprechende Fachdienste und andere Stellen h<strong>in</strong>zu.(3) 1 Das pädagogische Personal klärt die K<strong>in</strong>der über die Gefahren des Rauchens undüber sonstige Suchtgefahren auf und trägt dafür Sorge, dass die K<strong>in</strong>der <strong>in</strong> der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungpositive Vorbilder erleben. 2 Der Träger erlässt hierzu für alle denK<strong>in</strong>dern zugänglichen Räume und den Außenbereich der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>Rauchverbot für das pädagogische Personal und für alle Personen, die e<strong>in</strong>e K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungaufsuchen.(4) 1 Bei der Anmeldung zum Besuch e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung sollen die Personensorgeberechtigtene<strong>in</strong>e Bestätigung der Teilnahme des K<strong>in</strong>des an der letzten fälligenaltersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung (Untersuchungen U 1 bis U 9sowie J 1) vorlegen. 2 Dieselbe Obliegenheit gilt bei der Aufnahme e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des <strong>in</strong>Tagespflege. 3 Das pädagogische Personal und die Tagespflegepersonen s<strong>in</strong>d beiNichtvorlage e<strong>in</strong>er Bestätigung nach den Sätzen 1 und 2 verpflichtet, die Personensorgeberechtigtenanzuhalten, die Teilnahme ihres K<strong>in</strong>des an den Früherkennungsuntersuchungen(Art. 14 Abs. 1 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzge-5


setzes) sicherzustellen. 4 Die Nichtvorlage e<strong>in</strong>er Bestätigung nach den Sätzen 1 und2 ist für die Förderung nach Art. 18 <strong>BayKiBiG</strong> unschädlich.§ 4Ethische und religiöse Bildung und Erziehung; Emotionalität und soziale Beziehungen(1) Alle K<strong>in</strong>der sollen zentrale Elemente der christlich-abendländischen Kultur erfahrenund lernen, s<strong>in</strong>n- und werteorientiert und <strong>in</strong> Achtung vor religiöser Überzeugung zuleben sowie e<strong>in</strong>e eigene von Nächstenliebe getragene religiöse oder weltanschaulicheIdentität zu entwickeln.(2) Das pädagogische Personal soll die K<strong>in</strong>der dar<strong>in</strong> unterstützen, mit ihren eigenen Gefühlenumzugehen, <strong>in</strong> christlicher Nächstenliebe offen und unbefangen Menschen <strong>in</strong>ihrer Unterschiedlichkeit anzunehmen, sich <strong>in</strong> die K<strong>in</strong>der e<strong>in</strong>zufühlen, Mitverantwortungfür die Geme<strong>in</strong>schaft zu übernehmen und untere<strong>in</strong>ander nach angemessenenLösungen bei Streitigkeiten zu suchen.„§ 5Sprachliche Bildung und Förderung(1) 1 K<strong>in</strong>der sollen lernen, sich angemessen <strong>in</strong> der deutschen Sprache sowie durch Mimikund Körpersprache auszudrücken, längeren Darstellungen oder Erzählungen zufolgen und selbst Geschichten zusammenhängend zu erzählen. ²Sie sollen Wortschatz,Begriffs- und Lautbildung, Satzbau und sprachliche Abstraktion entsprechendihrem Entwicklungsstand erweitern und verfe<strong>in</strong>ern. 3 Dialekte werden gefördert undgepflegt.(2) 1 Der Sprachstand von K<strong>in</strong>dern, deren Eltern beide nichtdeutschsprachiger Herkunfts<strong>in</strong>d, ist <strong>in</strong> der ersten Hälfte des vorletzten K<strong>in</strong>dergartenjahres anhand des zweitenTeils des Bogens „Sprachverhalten und Interesse an Sprache bei Migrantenk<strong>in</strong>dern<strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen (SISMIK) – Sprachliche Kompetenz im engeren S<strong>in</strong>n(deutsch)“ zu erheben. ²Die sprachliche Bildung und Förderung von K<strong>in</strong>dern, die6


nach dieser Sprachstandserhebung besonders förderbedürftig s<strong>in</strong>d oder die zum Besuche<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>dergartens mit <strong>in</strong>tegriertem Vorkurs verpflichtet wurden, ist <strong>in</strong> Zusammenarbeitmit der Grundschule auf der Grundlage der entsprechenden <strong>in</strong>haltlichenVorgaben „Vorkurs Deutsch lernen vor Schulbeg<strong>in</strong>n“ oder e<strong>in</strong>er gleichermaßen geeignetenSprachfördermaßnahme durchzuführen.(3) Der Sprachstand von deutschsprachig aufwachsenden K<strong>in</strong>dern ist ab der erstenHälfte des vorletzten K<strong>in</strong>dergartenjahres vor der E<strong>in</strong>schulung anhand des Beobachtungsbogens„Sprachentwicklung und Literacy bei deutschsprachig aufwachsendenK<strong>in</strong>dern (SELDAK)“ zu erheben; der Bogen kann auch <strong>in</strong> Auszügen verwendet werden.“§ 6Mathematische Bildung1 K<strong>in</strong>der sollen lernen, entwicklungsangemessen mit Zahlen, Mengen und geometrischenFormen umzugehen, diese zu erkennen und zu benennen. 2 K<strong>in</strong>der sollen Zeiträumeerfahren, Gewichte wiegen, Längen messen, Raum<strong>in</strong>halte vergleichen, den Umgang mitGeld üben und dabei auch erste E<strong>in</strong>blicke <strong>in</strong> wirtschaftliche Zusammenhänge erhalten.§ 7Naturwissenschaftliche und technische Bildung1 K<strong>in</strong>der sollen lernen, naturwissenschaftliche Zusammenhänge <strong>in</strong> der belebten und unbelebtenNatur zu verstehen und selbst Experimente durchzuführen. 2 Sie sollen lernen,lebensweltbezogene Aufgaben zu bewältigen, die naturwissenschaftliche oder technischeGrundkenntnisse erfordern.7


§ 8Umweltbildung und -erziehungK<strong>in</strong>der sollen lernen, ökologische Zusammenhänge zu erkennen und mitzugestalten, e<strong>in</strong>Bewusstse<strong>in</strong> für e<strong>in</strong>e gesunde Umwelt und für die Bedeutung umweltbezogenen Handelnszu entwickeln und so zunehmend Verantwortung für die Welt, <strong>in</strong> der sie leben, zuübernehmen.§ 9Informationstechnische Bildung, Medienbildung und –erziehungK<strong>in</strong>der sollen die Bedeutung und Verwendungsmöglichkeiten von alltäglichen <strong>in</strong>formationstechnischenGeräten und von Medien <strong>in</strong> ihrer Lebenswelt kennen lernen.§ 10Ästhetische, bildnerische und kulturelle Bildung und ErziehungK<strong>in</strong>der sollen lernen, ihre Umwelt <strong>in</strong> ihren Formen, Farben und Bewegungen sowie <strong>in</strong>ihrer Ästhetik wahrzunehmen und das Wahrgenommene schöpferisch und kreativ gestalterischumzusetzen.§ 11Musikalische Bildung und Erziehung1 K<strong>in</strong>der sollen ermutigt werden, geme<strong>in</strong>sam zu s<strong>in</strong>gen. 2 Sie sollen lernen, Musik konzentriertund differenziert wahrzunehmen und Gelegenheit erhalten, verschiedene Musik<strong>in</strong>strumenteund die musikalische Tradition ihres Kulturkreises sowie fremder Kulturkreisekennen zu lernen.8


§ 12Bewegungserziehung und –förderung, SportK<strong>in</strong>der sollen ausgiebig ihre motorischen Fähigkeiten erproben und ihre Geschicklichkeitim Rahmen e<strong>in</strong>es ausreichenden und zweckmäßigen Bewegungsfreiraums entwickelnkönnen.§ 13Gesundheitserziehung1 K<strong>in</strong>dern soll vermittelt werden, auf e<strong>in</strong>e gesunde und ausgewogene Ernährung undausreichend Ruhe und Stille zu achten. 2 Sie sollen Hygiene- und Körperpflegemaßnahmene<strong>in</strong>üben sowie sich Verhaltensweisen zur Verhütung von Krankheiten aneignen,unbelastet mit ihrer Sexualität umgehen und sich mit Gefahren im Alltag, <strong>in</strong>sbesondereim Straßenverkehr, verständig ause<strong>in</strong>andersetzen. 3 Richtiges Verhalten bei Brändenund Unfällen ist mit ihnen zu üben.§ 14Aufgaben des pädagogischen Personals(1) 1 Das pädagogische Personal hat die Aufgabe dafür zu sorgen, dass die K<strong>in</strong>der dieBildungs- und Erziehungsziele vor allem durch angeleitetes und freies Spiel erreichen.2 Hierzu gehören <strong>in</strong>sbesondere s<strong>in</strong>nliche Anregungen und Bewegung, Begegnungenmit der Buch-, Erzähl- und Schriftkultur, der darstellenden Kunst und derMusik, Experimente und der Vergleich und die Zählung von Objekten, umweltbezogenesHandeln und die Heranführung an unterschiedliche Materialien und Werkzeugefür die gestalterische Formgebung.9


(2) Das pädagogische Personal soll sich zur Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsaufgabenan den Inhalten des bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans sowie anden Empfehlungen zur pädagogischen Arbeit <strong>in</strong> bayerischen Horten orientieren.2. AbschnittPersonelle M<strong>in</strong>destanforderungen§ 15FachkräftegebotIn jeder K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung muss die Bildung, Erziehung und Betreuung der K<strong>in</strong>derdurch pädagogische Fachkräfte im S<strong>in</strong>n des § <strong>16</strong> Abs. 2 sichergestellt se<strong>in</strong>.§ <strong>16</strong>Pädagogisches Personal(1) Pädagogisches Personal s<strong>in</strong>d pädagogische Fachkräfte und pädagogische Ergänzungskräfte.(2) Pädagogische Fachkräfte s<strong>in</strong>d1. Personen mit e<strong>in</strong>er umfassenden fachtheoretischen und fachpraktischen sozialpädagogischenAusbildung, die durch e<strong>in</strong>en <strong>in</strong>- oder ausländischen Abschlussm<strong>in</strong>destens auf dem Niveau e<strong>in</strong>er Fachakademie nachgewiesen wird;2. Personen, soweit sie auf Grund des mit Ablauf des 31. Juli 2005 außer Kraft getretenenBayerischen K<strong>in</strong>dergartengesetzes vom 25. Juli 1972 (BayRS 2231-1-A)über e<strong>in</strong>e Gleichwertigkeitsanerkennung als pädagogische Fachkraft verfügen;3. Personen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig als pädagogischeFachkraft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung tätig s<strong>in</strong>d oder e<strong>in</strong>en diesbezügli-10


chen Vertrag abgeschlossen haben. In diesen Fällen beschränkt sich die Fachkraftqualifikationauf das betreffende Arbeitsverhältnis;4. <strong>in</strong> <strong>in</strong>tegrativen K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen zusätzlicha) staatlich anerkannte Heilpädagog<strong>in</strong>nen und Heilpädagogen, soweit sie nichtbereits von Nr. 1 erfasst s<strong>in</strong>d,b) staatlich anerkannte oder staatlich geprüfte Heilerziehungspfleger<strong>in</strong>nen undHeilerziehungspfleger.(3) Fachkräfte <strong>in</strong> Leitungsfunktion (§ 17 Abs. 3) sollen über ausreichend praktische Erfahrungverfügen und an e<strong>in</strong>er Fortbildung für Leitungskräfte teilgenommen haben.(4) 1 Pädagogische Ergänzungskräfte für die Betreuung von K<strong>in</strong>dern aller Altersgruppens<strong>in</strong>d Personen mit e<strong>in</strong>er m<strong>in</strong>destens zweijährigen, überwiegend pädagogisch ausgerichteten,abgeschlossenen Ausbildung. 2 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 gelten entsprechend.(5) Die für die Erteilung e<strong>in</strong>er Betriebserlaubnis zuständige Behörde kann im E<strong>in</strong>zelfallvon den Anforderungen nach den Abs. 2 bis 4 abweichen, wenn die Vermittlung derBildungs- und Erziehungsziele gleichwertig sichergestellt werden kann.§ 17Anstellungsschlüssel(1) 1 Zur Absicherung des E<strong>in</strong>satzes ausreichenden pädagogischen Personals ist für je11,5 Buchungszeitstunden der angemeldeten K<strong>in</strong>der jeweils m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e Arbeitsstundedes pädagogischen Personals anzusetzen (Anstellungsschlüssel von 1 :11,5); empfohlen wird e<strong>in</strong> Anstellungsschlüssel von 1 : 10. 2 Zur Arbeitszeit des pädagogischenPersonals gehören die Zeiten der pädagogischen Arbeit mit den K<strong>in</strong>dernsowie angemessene Verfügungszeiten. 3 Buchungszeiten von K<strong>in</strong>dern mit Gewichtungsfaktors<strong>in</strong>d entsprechend vervielfacht e<strong>in</strong>zurechnen.(2) 1 M<strong>in</strong>destens 50 v.H. der nach Abs. 1 erforderlichen Arbeitszeit des pädagogischenPersonals ist von pädagogischen Fachkräften zu leisten. 2 Der Gewichtungsfaktor für11


eh<strong>in</strong>derte oder von wesentlicher Beh<strong>in</strong>derung bedrohte K<strong>in</strong>der ist für die Fachkraftquotenach Satz 1 nicht e<strong>in</strong>zurechnen.(3) Die Leitung von K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen muss durch pädagogische Fachkräfte erfolgen.(4) 1 E<strong>in</strong> Abweichen der tatsächlichen Beschäftigung von der nach den Abs. 1 bis 3 erforderlichenArbeitszeit des pädagogischen Personals ist im Krankheitsfall, bei Ausscheidenvon pädagogischem Personal oder bei sonstigen Fehlzeiten für die Dauere<strong>in</strong>es Kalendermonats förderunschädlich. 2 Fristbeg<strong>in</strong>n ist der Erste des folgendenKalendermonats nach Entfallen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2. 3 E<strong>in</strong>e längereFehlzeit führt – unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit der K<strong>in</strong>der – fürjeden weiteren begonnenen Kalendermonat zu e<strong>in</strong>em Abzug <strong>in</strong> Höhe des auf denjeweiligen Kalendermonat entfallenden Förderbetrags der E<strong>in</strong>richtung. 4 In Härtefällenkann mit Zustimmung des Staatsm<strong>in</strong>isteriums für Arbeit und Sozialordnung, Familieund Frauen ganz oder teilweise von der Förderkürzung abgesehen werden.3. AbschnittK<strong>in</strong>dbezogene Förderung§ 18Zusätzliche Leistungen für die TagespflegepersonZusätzliche Leistungen im S<strong>in</strong>n des Art. 20 Nr. 5 <strong>BayKiBiG</strong> s<strong>in</strong>d1. der Qualifizierungszuschlag; dieser beträgt 20 v.H. des vom örtlichen Träger der öffentlichenJugendhilfe nach § 23 Abs. 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch(SGB VIII) festgesetzten Tagespflegegeldes, m<strong>in</strong>destens jedoch 20 v.H. des durchschnittlichen,vom Bayerischen Landkreistag empfohlenen Tagespflegegeldes. DerQualifizierungszuschlag ist abhängig von der erfolgreichen Teilnahme der Tagespflegepersonan e<strong>in</strong>er Qualifizierungsmaßnahme im S<strong>in</strong>n von Art. 20 Nr. 1 <strong>BayKiBiG</strong>im Umfang von m<strong>in</strong>destens 100 Stunden und der Bereitschaft, an Fortbildungsmaß-12


nahmen im Umfang von m<strong>in</strong>destens 15 Stunden jährlich teilzunehmen und auch unangemeldeteKontrollen zuzulassen.2. e<strong>in</strong> Beitrag zur Altersvorsorge im S<strong>in</strong>n des § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII.3. e<strong>in</strong> Beitrag zur Krankenversicherung, wenn ke<strong>in</strong>e anderweitige Absicherung für denKrankheitsfall besteht; der Beitrag beträgt m<strong>in</strong>destens die Hälfte der für e<strong>in</strong>e angemesseneKrankenversicherung notwendigen Aufwendungen.§ 19Buchungszeitfaktoren(1) 1 Es gelten folgende Buchungszeitfaktoren:1. für K<strong>in</strong>der unter drei Jahren und Schulk<strong>in</strong>der:- 0,5 für e<strong>in</strong>e Buchungszeit von mehr als e<strong>in</strong>er bis e<strong>in</strong>schließlich zwei Stunden- 0,75 für e<strong>in</strong>e Buchungszeit von mehr als zwei bis e<strong>in</strong>schließlich drei Stunden2. für alle K<strong>in</strong>der:- 1,00 für e<strong>in</strong>e Buchungszeit von mehr als drei bis e<strong>in</strong>schließlich vier Stunden- 1,25 für e<strong>in</strong>e Buchungszeit von mehr als vier bis e<strong>in</strong>schließlich fünf Stunden- 1,50 für e<strong>in</strong>e Buchungszeit von mehr als fünf bis e<strong>in</strong>schließlich sechs Stunden- 1,75 für e<strong>in</strong>e Buchungszeit von mehr als sechs bis e<strong>in</strong>schließlich sieben Stunden- 2,00 für e<strong>in</strong>e Buchungszeit von mehr als sieben bis e<strong>in</strong>schließlich acht Stunden- 2,25 für e<strong>in</strong>e Buchungszeit von mehr als acht bis e<strong>in</strong>schließlich neun Stunden- 2,50 für e<strong>in</strong>e Buchungszeit von mehr als neun Stunden.2 Für jedes K<strong>in</strong>d, das e<strong>in</strong>en Vorkurs nach § 5 Abs. 2 besucht, wird der jeweiligeBuchungszeitfaktor im letzten Jahr vor der E<strong>in</strong>schulung im Rahmen der Ref<strong>in</strong>anzierungdurch den Freistaat Bayern durch die Bewilligungsbehörde um13


0,10 erhöht. 3 Die Erhöhung f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>e Berücksichtigung bei der Ermittlungdes Anstellungsschlüssels.(2) 1 Bei Schulk<strong>in</strong>dern können außerhalb der Schulferien Zeiten zwischen 8.00 Uhr und11.00 Uhr nicht <strong>in</strong> die förderfähige Buchungszeit mit e<strong>in</strong>bezogen werden. 2 Bei höherenBuchungen <strong>in</strong> den Ferienzeiten wird zur Bestimmung des Buchungszeitfaktorse<strong>in</strong> gesonderter Durchschnitt aller Ferienbuchungen ermittelt.§ 20Wirksamwerden von Änderungen(1) 1 Förderrelevante Änderungen werden, soweit <strong>in</strong> dieser Verordnung ke<strong>in</strong>e anderenRegelungen getroffen s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> dem Kalendermonat berücksichtigt, <strong>in</strong> dem sie e<strong>in</strong>treten.2 Soweit die tatsächliche Nutzungszeit regelmäßig erheblich von der Buchungszeitim S<strong>in</strong>n von § 19 Abs. 1 abweicht, stellt dies e<strong>in</strong>e förderrelevante Änderung dar.3 Im Fall des Art. 21 Abs. 5 Satz 5 <strong>BayKiBiG</strong> werden abweichend von Art. 21 Abs. 4Satz 4 <strong>BayKiBiG</strong> auch Buchungszeiten von bis zu drei Stunden täglich bis zum Endedes Betreuungsjahres <strong>in</strong> die Förderung e<strong>in</strong>bezogen. 4 Schließtage der E<strong>in</strong>richtungenvon bis zu 35 Tagen pro Jahr s<strong>in</strong>d über Art. 21 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 <strong>BayKiBiG</strong>h<strong>in</strong>aus ke<strong>in</strong>e förderrelevante Änderung, soweit die zusätzlichen Schließtage derFortbildung dienen.(2) Erfolgen Anfang und Ende des Buchungszeitraums b<strong>in</strong>nen weniger als e<strong>in</strong>em Monat,so kann der Förderung e<strong>in</strong> Kalendermonat zugrunde gelegt werden, wenn dieBuchungszeit m<strong>in</strong>destens 15 Betriebstage umfasst.(3) 1 Erfolgen mehrere Kurzzeitbuchungen beispielsweise für die Ferienzeiten im Bewilligungszeitraum,die zeitlich nicht zusammenhängende Zeiträume umfassen, so werdendie Buchungszeiträume zusammengezählt. 2 Umfassen die zusammengezähltenBuchungszeiträume m<strong>in</strong>destens 15 Betriebstage, können e<strong>in</strong> Kalendermonat, abm<strong>in</strong>destens 30 Betriebstagen zwei Kalendermonate und ab 45 Betriebstagen dreiKalendermonate abgerechnet werden.14


(4) E<strong>in</strong>e neu gegründete K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung kann für die ersten drei Monate Betriebszeitdie Zahl der K<strong>in</strong>der der Förderung zugrunde legen, die sie im dritten Monatnach Betriebsbeg<strong>in</strong>n erreicht.§ 21Netze für K<strong>in</strong>der; Landk<strong>in</strong>dergärten(1) Die Ansprüche nach der Übergangsvorschrift für e<strong>in</strong> Netz für K<strong>in</strong>der des § 3 Abs. 3Nr. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236) erlöschen, wenn von den Def<strong>in</strong>itionsmerkmalene<strong>in</strong>es Netzes für K<strong>in</strong>der abgewichen wird.(2) E<strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>deteil gleicht auf Grund se<strong>in</strong>er Infrastruktur e<strong>in</strong>er selbstständigen Geme<strong>in</strong>deim S<strong>in</strong>n des Art. 24 Satz 2 <strong>BayKiBiG</strong>, wenn er vor den E<strong>in</strong>geme<strong>in</strong>dungsmaßnahmenim Zuge der oder im H<strong>in</strong>blick auf die kommunale Gebietsreform von 1972e<strong>in</strong>e selbstständige Geme<strong>in</strong>de war.4. AbschnittÜbergangs- und Schlussbestimmung§ 22Übergangsregelung(1) Bis zum 31. August 2013 ist e<strong>in</strong>e erfolgreiche Teilnahme von Tagespflegepersonenan e<strong>in</strong>er Qualifizierungsmaßnahme im S<strong>in</strong>n des Art. 20 Nr. 1 <strong>BayKiBiG</strong> als Fördervoraussetzungfür den Qualifizierungszuschlag nach § 18 Nr. 1 im Umfang von m<strong>in</strong>destens60 Stunden ausreichend.(2) In begründeten Ausnahmefällen kann befristet bis 31. Dezember 2009 mit Zustimmungdes Staatsm<strong>in</strong>isteriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen von15


den Voraussetzungen des § 17 abgewichen werden, wenn dadurch weder das K<strong>in</strong>deswohlnoch die Umsetzung der Bildungs- und Erziehungsziele gefährdet werden.§ 23In-Kraft-Treten1 Diese Verordnung tritt am <strong>16</strong>. Dezember 2005 <strong>in</strong> Kraft. ²Abweichend von Satz 1 tritt der3. Abschnitt mit Wirkung vom 1. August 2005 <strong>in</strong> Kraft.München, den 5. Dezember 2005Bayerisches Staatsm<strong>in</strong>isterium für Arbeitund Sozialordnung, Familie und FrauenChrista S t e w e n s, Staatsm<strong>in</strong>ister<strong>in</strong><strong>16</strong>

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