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IPPC-ISPM15-Richtlinie - Endter Verpackung GmbH

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Leitlinie ISPM Nr. 15 in Deutschland15Aus diesem Grund ist regelmäßig exemplarisch und unter Beisein des Kammerverantwortlichenzu prüfen, ob die Temperatursensoren im kältesten Bereich der Kammerangebracht wurden. Letztendlich dient dies auch zur Weiterbildung desKammerbetreibers insbesondere in solchen Betrieben, in denen die Behandlung gemäßISPM Nr. 15 nicht zum Kerngeschäft gehört und nur selten durchgeführt wird.Von besonderer Bedeutung ist die Frage des kältesten Bereiches bei Eigenbauten vonBehandlungskammern sowie der Hitzebehandlung von bereits gepackten Containern.Im Falle der Abgabe der technischen Prüfung an ein externes Prüfunternehmen istmit diesem abzusprechen wer die Einweisung des Bedienpersonals durchführt. Eserscheint anbracht, dass dies gemeinsam vom PSD und dem Prüfunternehmendurchgeführt wird.5.3.1 Prüfung der DokumentationGemäß PBVO sind von Behandlungsbetrieben Aufzeichnungen über die Art und Weiseder Behandlung der Hölzer, insbesondere über die Dauer der Wärmebehandlung[…]“ zu erstellen. „Wurde die Behandlung von Dritten durchgeführt, sind diese Aufzeichnungenvon diesen beizubringen und im registrierten Betrieb aufzubewahren.Auch innerhalb der Betriebe sind Dokumente zu führen, die im Falle von Beanstandungenden Nachweis ermöglichen, an welcher Stelle der Produktionskette von Holzverpackungender Fehler liegt und wer dafür verantwortlich ist.5.3.1.1 Dokumentationsprüfung Verarbeiter von ISPM Nr. 15 Holz (Packmittelhersteller)Wesentliches Ziel der Dokumentenprüfung bei Packmittelherstellern ist der Nachweis,dass alle Holzverpackungen aus gemäß ISPM Nr. 15 behandeltem Holz hergestelltwurden. Es soll im Fall einer Beanstandung möglich sein, anhand der DokumenteRückschlüsse auf die Verantwortlichkeit ziehen zu können oder aber belegen zu können,dass der vorliegende Befall nicht auf den Herstellungsbetrieb zurück zu führenist.In der Praxis muss der Nachweis vorliegen, dass ISPM Nr. 15 konformes Holz eingekauftwurde, sofern die <strong>Verpackung</strong> nicht nach Zusammenbau gemäß ISPM 15 behandeltwird (durch Vorlage der Behandlungsprotokolle resp. Dokument gemäßPBVO). Eine explizite Zuordnung der <strong>Verpackung</strong> zu eingekauftem Holz ist nicht nötigbzw. nur dann fachlich sinnvoll, wenn der Herstellungsbetrieb von Packmitteln nureinen Lieferanten von Schnittholz hat oder die Lieferanten dezidiert einzelnen Packholzelementenzuzuordnen sind (z. B. Palettenklötze, Decklatten etc.).5.3.1.2 Dokumentationsprüfung Behandler von Holz oder Holzverpackungengemäß ISPM Nr. 15Wesentliches Element zur Dokumentation sind die Behandlungsprotokolle, die währendder Behandlung zu erstellen sind. Die Behandlungsprotokolle sollen folgendeAngaben enthalten:• Datum, Zeit, Beginn und Ende der Behandlung• Eindeutige Angabe, um Behandlungscharge zuordnen zu können (Nummer,Lieferscheinnummer, Chargennummer etc.)JKI - AG 2009/01

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