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IPPC-ISPM15-Richtlinie - Endter Verpackung GmbH

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Leitlinie ISPM Nr. 15 in Deutschland39Es obliegt ausschließlich den Pflanzenschutzdiensten der Bundesländer, welche Prüforganisationanzuerkennen ist, eine Vorgabe durch den Anlagenbetreiber ist nicht zuakzeptieren.Es ist eine jährliche Besprechung zwischen PSD und den zugelassenen Prüforganisationenvorzusehen. In den Fällen wo Prüforganisationen in mehreren Bundesländerntätig sind, sollte diese Besprechung gemeinsam durchgeführt werden. Einzelfirmenbezogene Probleme sollten vorab im Bundesland geklärt werden.Prüfeinrichtungen, die in mehreren Bundesländern arbeiten, sind von jedem Bundeslandgesondert anzuerkennen. Es sollte angestrebt werden, dass die Bundesländergegenseitig die in einem anderen Bundesland anerkannten Prüforganisationen inihrem Bundesland zulassen. Die grundsätzliche Voraussetzung hierfür ist, dass eseinheitliche Kriterien für die Genehmigung- resp. Anerkennung gibt. Dies ist zukünftigzu erarbeitenHinweis zur gegenseitigen Anerkennung von Prüforganisationen zwischenBundesländernDie „verpflichtende Anerkennung“ eines im Bundesland „A“ zugelassenen Prüfunternehmensauch im Bundesland „B“ wurde kritisch diskutiert. Die Notwendigkeit derAnerkennung ergibt sich jedoch dadurch, dass Deutschland gegenüber Drittländernim Rahmen des ISPM Nr. 15 geschlossen als ein Land auftritt und nicht als einzelneBundesländer. Die Nichtanerkennung gemäß oben genanntem Beispiel im Bundesland„B“ kann nur auf fachlicher Basis erfolgen und sollte in den Bundesländern harmonisiertsein. In einem solchen Fall wäre dann die Zulassung im Bundesland „A“kritisch zu hinterfragen. Wäre die oben genannte Harmonisierung und gegenseitigeAnerkennung nicht gewährleistet, würde das bedeuten, dass es unterschiedlicheQualitäten der Kontrolle und damit auch der <strong>Verpackung</strong>sholzbehandlung in Deutschlandgibt, was ggf. zu unterschiedlichen Qualitäten von Holzverpackungen je nachBundesland führen könnte. Dies gilt es zu vermeiden, das sonst das System ISPM Nr.15 in Deutschland von importierenden Drittländern in Frage gestellt werden könnte.Die verpflichtende Anerkennung durch das Bundesland „B“ bedeutet jedoch nicht,dass dies einen Automatismus darstellt, der ohne fachliche Überprüfung des Prüfunternehmenszu erfolgen hat.Die Art der Anerkennung (Bescheid, Anerkennungsschreiben, Urkunde etc.) regeltdas jeweilige Bundesland nach seinen internen Vorgaben und Landesrecht.Das JKI/AG führt eine interne und lediglich den Pflanzenschutzdiensten zugänglicheDatenbank über alle anerkannten externen Prüfeinrichtungen. Die Datenbank enthältin Zukunft auch eine Negativliste. Die Aberkennung eines Prüfbetriebes sollte unmittelbarallen anderen PSD unter Nennung der Gründe mitgeteilt werden.JKI - AG 2009/01

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