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IPPC-ISPM15-Richtlinie - Endter Verpackung GmbH

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Leitlinie ISPM Nr. 15 in Deutschland82ANERKANNTE MAßNAHMEN FÜR HOLZVERPACKUNGSMATERIALANHANG IHitzebehandlung (HT)Holzverpackungsmaterial muss entsprechend einem besonderen Zeit-Temperatur-Plan erhitzt werden und im Kern eine Mindesttemperatur von 56 o C für mindestens 30Minuten 3 erreichen.Ofentrocknung (KD), chemische Druckimprägnierung (CPI) oder andere Behandlungenkönnen in dem Ausmaß als HT-Behandlung betrachtet werden, in dem sie dieHT-Anforderungen erfüllen. Zum Beispiel kann CPI die HT-Anforderung durch dieBenutzung von Dampf, Heißwasser oder trockene Hitze erfüllen.Hitzebehandlung wird durch die Markierung HT gekennzeichnet. (siehe Anhang II)Methylbromid (MB) Begasung für Holzverpackungsmaterial (geändert 2006 4 )Das Holzverpackungsmaterial muss mit Methylbromid begast werden. Die Behandlungwird durch die Markierung MB kenntlich gemacht. Bei der Behandlung von Holzverpackungsmaterialist der Mindeststandard für die Begasung mit Methylbromid folgendermaßen:Temperatur Dosierung Mindestkonzentration (g/m 3 ) bei:(g/m 3 ) 2 h 4 h 12 h 24 h21 ° C oder mehr 48 36 31 28 2416 ° C oder mehr 56 42 36 32 2810 ° C oder mehr 64 48 42 36 32Die Mindesttemperatur sollte nicht unter 10 ° C liegen und die Mindestdauer der Behandlungmuss 16 Stunden betragen. Eine Überprüfung der Konzentrationen muss nach mindestens 2, 4und 24 Stunden durchgeführt werden.34Eine Mindesttemperatur von 56° C im Kern für mindestens 30 min. wird mit Hinblick auf das große Spektrumvon Schadorganismen gewählt, für die diese Kombination als tödlich belegt und eine wirtschaftlichdurchführbare Behandlung ist. Obwohl bekannt ist, dass manche Schadorganismen eine höhere Temperaturtoleranzhaben, werden Quarantäneschadorganismen in dieser Kategorie von den NPPOs auf einer Fall-zu-Fall-Basis behandelt.Wenn ein überarbeiteter Ablaufplan für die Behandlung von <strong>Verpackung</strong>sholz verabschiedet wurde, mussnach dem vorherigen Ablaufplan behandeltes Material nicht wieder behandelt, neu gekennzeichnet oder neuzertifiziert werden.JKI -AG 2008/05

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