12.07.2015 Aufrufe

Gerüstbau: GAV 2012 - 2015, Ausgabe 201¨3

Gerüstbau: GAV 2012 - 2015, Ausgabe 201¨3

Gerüstbau: GAV 2012 - 2015, Ausgabe 201¨3

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Besitzstandwahrung: Bei Stellenwechsel innerhalb der Branche behalten die Arbeitnehmerihre bisherige Lohnklasse. Ausgenommen sind die Positionen Q (Chef-Monteur) und A(Gruppenleiter). Arbeitnehmer, welche bis 31. März 2008 in der Lohnklasse B eingestuftwaren, sind ab 1. April 2008 in der Lohnklasse B1 einzustufen.4 Einreihung in die Lohnklasse: Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgtnach erstmaliger Anstellung im Betrieb durch den Arbeitgeber und wird dem Arbeitnehmerspätestens am Ende des ersten Arbeitsmonats schriftlich mitgeteilt (Art. 330 b OR).Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen. Bei Meinungsverschiedenheitenüber die Einteilung in die Lohnklasse kann die Paritätische Berufskommissionangerufen werden.5 Qualifikation und Lohnanpassung: Der Arbeitnehmer wird jährlich im 1. Quartal desKalenderjahres vom Arbeitgeber qualifiziert. Die Qualifikation äussert sich über die Einsatzbereitschaft,die fachlichen Fähigkeiten, die Leistungsfähigkeit und das Sicherheitsverhaltendes Arbeitnehmers. Allenfalls wird der Lohn gleichzeitig angepasst. Vorbehaltenbleibt eine vertragliche Lohnanpassung gemäss <strong>GAV</strong>.6 Lohnregelungen in Sonderfällen: Bei Sonderfällen sind die Löhne vor Aufnahme derTätigkeit individuell, unter Hinweis auf diesen Artikel, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerschriftlich zu vereinbaren. Die im <strong>GAV</strong> festgelegten Basislöhne gelten lediglich alsRichtwert. Die Vereinbarungen sind der Paritätischen Berufskommission unmittelbar nachAbschluss zur Genehmigung vorzulegen. Diese kann je nach den Umständen des Fallesfestlegen, ob und innert welcher Zeitspanne der Minimallohn wieder eingehalten werdenmuss oder eine periodische Prüfung der Verhältnisse vornehmen.Sonderfälle sind zum Beispiel:a) körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmer;b) Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben;c) Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer insgesamt nicht mehrals zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;d) Lehrabgänger für die Dauer von längstens 2 Jahren.7 Lohnauszahlung allgemein: Der Lohn wird monatlich, in der Regel per Ende Monat, inbar oder bargeldlos entrichtet. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine monatliche, detaillierteLohnabrechnung.8 Verbot der Lohnabtretung: Der Arbeitnehmer darf seine Lohnforderungen nicht an Dritteabtreten (Art. 325, Abs. 2 OR). Trotzdem vorgenommene, auch vor Abschluss des Arbeitsvertrageseingegangene Lohnabtretungen, werden vom Arbeitgeber nicht anerkannt. Er leistetmit befreiender Wirkung Lohnzahlungen ausschliesslich an den Arbeitnehmer. Eine abweichendePflicht des Arbeitgebers kann nur aus folgenden Gründen vorgenommen werden:a) Es liegen richterliche Entscheide oderb) betreibungsrechtliche Lohnpfändungen nach Art. 325, Abs. 1 OR vor.9 13. Monatslohn: Die Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13.Monatslohn. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht einAnspruch pro rata. Die Auszahlung erfolgt wie nachstehend:a) Hat ein Arbeitsverhältnis während des ganzen Kalenderjahres gedauert, werden den imMonatslohn beschäftigten Arbeitnehmern Ende des Jahres je ein durchschnittlicherMonatslohn (Berechnung siehe Tabelle im Anhang III) zusätzlich ausbezahlt. Auf dem13. Monatslohn wird keine Ferienentschädigung ausgerichtet; berechtigterweise im<strong>GAV</strong> für den <strong>Gerüstbau</strong> <strong>2012</strong> – <strong>2015</strong> 11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!