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Gerüstbau: GAV 2012 - 2015, Ausgabe 201¨3

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Anhang IKautionArt. 1Art. 2Art. 3Art. 4GrundsatzZur Sicherung der Beiträge an den Paritätischen Fonds sowie der gesamtarbeitsvertraglichenAnsprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK), hat jeder Arbeitgeber, nachInkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung bzw. vor der Arbeitsaufnahme in derSchweiz, bei der PBK eine Kaution in Höhe von 10 000.– Franken zu hinterlegen. Die Kautionkann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer Bank (mit Sitz in derSchweiz) gemäss Bankengesetz erbracht werden. Mit der Bank ist die Bezugsberechtigungzu Gunsten der PBK zu regeln und bei der Bankgarantie ist zusätzlich deren Verwendungszweckzu bestimmen. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkontoangelegt und zum Zinssatz der Berner Kantonalbank für entsprechende Konten verzinst.Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nachAbzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.VerwendungDie Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung von belegten Ansprüchen der paritätischenBerufskommission verwendet:1. Zur Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Bearbeitungskosten;2. Zur Bezahlung des Beitrages an den Paritätischen Fonds.ZugriffAuf jegliche Form der Garantieleistung muss die Paritätische Berufskommission innert 10Tagen Zugriff haben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:1. Wenn eine Verletzung der materiellen Bestimmungen des <strong>GAV</strong> verbindlich durch diePBK festgestellt und dem Arbeitgeber eröffnet wurde und2. Wenn dem Arbeitgeber der Entscheid der PBK mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnetwurde und era) auf das Rechtsmittel verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafesowie die Kontroll- und Bearbeitungskosten und/ oder den Beitrag an den ParitätischenFonds nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat, oderb) nach Beurteilung des Rechtsmittels den Entscheid nicht akzeptiert, resp. innerhalbder vom Gericht gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die KontrollundBearbeitungskosten und/oder den Beitrag an den Paritätischen Fonds nicht aufdas Konto der PBK überwiesen hat, oderc) auf schriftliche Abmahnung hin den Beitrag an den Paritätischen Fonds nicht innerhalbder gesetzten Frist bezahlt hat.VerfahrenArt. 4.1 Zugriff auf KautionSind die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 erfüllt, so ist die PBK ohne Weiteres berechtigt,bei der zuständigen Stelle die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kauti-Anhang 21

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