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Gerüstbau: GAV 2012 - 2015, Ausgabe 201¨3

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2 Fahrzeugentschädigung: Bei Benützung eines dem Arbeitnehmer gehörenden Motorfahrzeuges,auf Anordnung des Arbeitgebers, werden folgende Entschädigungen vergütet:a) Personenwagen: Fr. 0.60 je kmb) Motorrad: Fr. 0.45 je kmc) Motorfahrrad: Fr. 0.30 je km.Der Fahrzeughalter ist gehalten, Mitarbeiter nach Möglichkeit mitzuführen.3 Familienzulagen: Allfällige vom Arbeitgeber zu entrichtende Familienzulagen richtensich in Höhe und Bezugsberechtigung nach der eidgenössischen Gesetzgebung und denkantonalen Ausführungsvorschriften.Art. 16Art. 17Schlechtwetterentschädigung1 Arbeitsunterbrechung: Bei Witterungsbedingungen, welche die Gesundheit des Arbeitnehmersgefährden und/oder einen effizienten Arbeitsablauf verunmöglichen (wie bei Regen,Schnee, Blitzschlag, grosser Kälte) sind Bauarbeiten im Freien zu unterbrechen, soweitdies arbeitstechnisch möglich ist. Die Arbeitsunterbrechung erfolgt auf Anordnungdes Arbeitgebers oder dessen Stellvertreters. Für die Beurteilung, ob eine Arbeitsunterbrechungnotwendig ist oder nicht, sind die betroffenen Arbeitnehmer anzuhören.2 Anspruch bei Schlechtwetter: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Entschädigungfür den witterungsbedingten Arbeitsausfall (Schlechtwetterentschädigung). Diese Entschädigungbeträgt 80% des Grundlohnes; sie wird jeweils mit dem Zahltag abgerechnet.Entschädigungspflichtig sind alle stunden-, halbtags- und ganztagsweisen Ausfälle, unabhängigvon der Weiterverrechnungsmöglichkeit an die Arbeitslosenversicherung. Im Übrigenrichten sich die Pflichten, insbesondere die Bevorschussung der Schlechtwetterentschädigung,nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.3 Ausgleich in Zeit (Anrechnung von Kompensationsstunden): Ein Ausgleich in Zeit unterAnrechnung von Kompensations- oder Überstunden gemäss Art. 14 ist nur dann gestattet,wenn:a) infolge schlechten Wetters ausgefallene Stunden nicht bei der Arbeitslosenversicherunggeltend gemacht werden und es sich nicht um vom Arbeitgeber gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetzzu tragende Karenztage handelt undb) der Arbeitnehmende frei über seine Zeit verfügen kann.4 Zahlstellen: Für die Geltendmachung von Ansprüchen an die Arbeitslosenversicherungwird den Arbeitgebern empfohlen, sich an die Arbeitslosenversicherungs-Zahlstellen dervertragschliessenden Arbeitnehmerorganisationen zu wenden.5 Arbeitsbereitschaft: Der Arbeitnehmer hat sich während eines Arbeitsunterbruches infolgeschlechten Wetters zur Verfügung des Arbeitgebers oder dessen Stellvertreters zu halten,um die Arbeit jederzeit wieder aufnehmen zu können, es sei denn, der Arbeitgeberhabe den Arbeitnehmenden gestattet, frei über ihre Zeit zu verfügen (siehe Art. 16, Abs. 3).Der Arbeitnehmende hat ferner während des Arbeitsunterbruchs, auf Anordnung des Arbeitgebersoder dessen Stellvertreters, andere zumutbare Arbeit zu leisten.Krankentaggeld-Versicherung1 Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmerkollektiv für ein Krankentaggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallendenLohnes zu versichern. Grundlage bilden die normale vertragliche Arbeitszeit und die<strong>GAV</strong> für den <strong>Gerüstbau</strong> <strong>2012</strong> – <strong>2015</strong> 13

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