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Gerüstbau: GAV 2012 - 2015, Ausgabe 201¨3

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Abkürzungen in diesem VertragArGArtAVE, aveBUBVGEKASEOEU<strong>GAV</strong>GebafondsLIKLandesNBUORPBKSGUVSUVAArbeitsgesetzArtikel (Vertrags- bzw. Gesetzes-)Allgemeinverbindlicherklärung, allgemein verbindlich erklärtBerufs-UnfallGesetz über die berufliche VorsorgeEidgenössische Koordinations-Kommission für ArbeitssicherheitErwerbsersatz-Ordnung (Militärdienst usw.)Europäische UnionGesamtarbeitsvertragParitätischer Fonds für das schweizerische <strong>Gerüstbau</strong>gewerbeIndex der KonsumentenpreiseNicht-Berufs-UnfallSchweizerisches Obligationen-RechtParitätische Berufskommission für das schweizerische <strong>Gerüstbau</strong>gewerbeSchweizerischer <strong>Gerüstbau</strong>-Unternehmer-VerbandSchweizerische Unfall-Versicherungs-AnstaltDer Einfachheit halber werden nachstehend die Worte «Arbeitgeber», «Arbeitnehmer» usw. verwendet.In dieser Terminologie sind «Arbeitgeberinnen», «Arbeitnehmerin» usw. selbstverständlich eingeschlossen.Wir bitten um Verständnis für diese sprachliche Vereinfachung im Interesse der besseren Lesbarkeit.PRÄAMBELDie vertragschliessenden Parteien werden die Arbeitgeber und Arbeitnehmer des schweizerischen<strong>Gerüstbau</strong>gewerbes gemeinsam betreffenden Probleme und Aufgaben miteinander behandeln. Sieversuchen, diese einer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben angemessenen Lösung entgegenzuführen,indem sie von Fall zu Fall auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammentreten.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGENArt. 1Geltungsbereich, AVE1 Räumlich: Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für die ganze Schweiz.2 Betrieblich: Er gilt für alle im <strong>Gerüstbau</strong> tätigen Betriebe oder Betriebsteile. In diesenGeltungsbereich fallen auch Betriebe, welche Tribünen, Bühnen und andere temporäreTragkonstruktionen für Sport- und Kulturevents aus Gerüstteilen anbieten (Eventbereich).Ebenso unterstellt sind Betriebe, die im Bereich Auffangnetz-Montage tätig sind.3 Er gilt auch für ausländische Arbeitgeber, die in der Schweiz Arbeiten ausführen. Ebensoist er für Temporär-Arbeitgeber und Subunternehmungen verbindlich, die Arbeitnehmer inunserer Branche beschäftigen.4 Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle Arbeitnehmer und Lehrlinge in denBetrieben nach Absatz 1. Nicht eingeschlossen sind das administrative Personal und diehöheren leitenden Angestellten.5 Die Vertragsparteien setzen sich für die Allgemeinverbindlicherklärung des vorliegendenGesamtarbeitsvertrages ein.<strong>GAV</strong> für den <strong>Gerüstbau</strong> <strong>2012</strong> – <strong>2015</strong> 3

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