12.07.2015 Aufrufe

Neues aus dem Landesjugendamt - Landschaftsverband Rheinland

Neues aus dem Landesjugendamt - Landschaftsverband Rheinland

Neues aus dem Landesjugendamt - Landschaftsverband Rheinland

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Jugendhilfe<strong>Neues</strong> <strong>aus</strong> <strong>dem</strong> <strong>Landesjugendamt</strong>Report§Aktuelles zur Gesetzgebung des Bundesund des Landes Nordrhein-WestfalenUnter dieser Überschrift wird in jeder Ausgabe des Jugendhilfereports ein kurzer Überblick über wichtige jugendhilferelevanteneue Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen und aktuelle Gesetzesvorhaben gegeben.Zum 01.04.2005 ist das Berufsbildungsreformgesetzin Kraft getreten.Durch dieses Gesetz sollen die Ausbildungschancenfür junge Menschenverbessert und eine hohe Qualität derberuflichen Ausbildung gesichert werden.Die duale Berufs<strong>aus</strong>bildung wirdmodernisiert und flexibilisiert. Fernersind nun auch Ausbildungsabschnitteim Ausland möglich. Absolventenschulischer Berufs<strong>aus</strong>bildungen werdenzukünftig leichter zu Kammerabschlussprüfungenzugelassen. Auch neue Formender Kooperation von Schule undBetrieb§werden möglich.Bereits seit 01.01.2005 werden durchdas Gesetz für verbesserten Unfallschutzfür ehrenamtlich und bürgerschaftlichEngagierte mehr ehrenamtlichTätige als bisher in den Schutzder Unfallsversicherung miteinbezogen.Bürgerinnen und Bürger, die sich in Vereinenoder Verbänden im Auftrag odermit Zustimmung von Kommunen oderKirchen ehrenamtlich engagieren, sindnun versichert, unabhängig davon, obdies direkt für die Kommune oder Kirchegeschieht oder mittelbar als Vereinsmitglied.Damit ist die Vereinsmitgliedschaft,die in der Vergangenheitden Versicherungsschutz regelmäßighat scheitern lassen, unschädlich fürdas Bestehen des Unfallversicherungsschutzes.Die Vierte Verordnung zur Änderungder Regelbetrag-Verordnung wurdeim Bundesgesetzblatt verkündet. Dieneuen Regelbeträge für den Kindesunterhalt,die ein wichtiger Maßstab fürdie Unterhaltsverpflichtung von Elterngegenüber ihren minderjährigen Kindernsind, mit denen sie nicht in einemH<strong>aus</strong>halt zusammenleben, gelten ab<strong>dem</strong> 01.07.2005.Am 13.04.2005 fand im Ausschussfür Familie, Senioren, Frauen und Jugenddes Deutschen Bundestageseine öffentliche Anhörung zu denEntwürfen eines Gesetzes zur Weiterentwicklungder Kinder- und Jugendhilfe(KICK), eines KommunalenEntlastungsgesetzes (KEG) undeines Gesetzes zur Änderung desSGB VIII statt. Auf Ablehnung bei denVerbänden stieß insbesondere die sog.Finanzkraftkl<strong>aus</strong>el des KEG, wonach dieLeistungen der Kinder- und Jugendhilfean der Finanzkraft der Städte und Gemeinden<strong>aus</strong>gerichtet werden sollen.Auf Landesebene ist in Nordrhein-Westfalen am 15.03.2005 ein neuesSchulgesetz (SchulG) im Gesetz- undVerordnungsblatt verkündet worden.Das Gesetz wird mit Ausnahme einzelnerBestimmungen zum 01.08.2005 inKraft treten. Es fasst die bisherigen siebenSchulgesetze in Nordrhein-Westfalenund die Kernregelungen der AllgemeinenSchulordnung zu einem einheitlichenLandesschulgesetz zusammen.§ 5 SchulG regelt die Zusammenarbeitvon Schulen mit außerschulischen Partnern.Nach § 9 Abs. 3 kann der Schulträgermit den Trägern der öffentlichenund freien Jugendhilfe und anderen Einrichtungen,die Bildung und Erziehungfördern, eine weitergehende Zusammenarbeitvereinbaren, um außerunterrichtlicheAngebote vorzuhalten (OffeneGanztagsschule). Dabei soll auchdie Bildung gemeinsamer Steuerungsgruppenvorgesehen werden. Kinderund Jugendliche mit festgestelltemsonderpädagogischen Förderbedarfkönnen nach § 37 Abs. 4 des SchulG,wenn das Bildungsziel der Förderschulein anderer Weise nicht erreicht werdenkann und Hilfen nach <strong>dem</strong> SGBVIII erforderlich sind, auf Vorschlag des2/2005Jugendamtes und mit Zustimmung derEltern durch die Schulaufsichtsbehördeauch in Einrichtungen der Jugendhilfeuntergebracht werden. Nach § 77SchulG hat das Schulministerium inschulischen Angelegenheiten von allgemeinerund grundsätzlicher Bedeutungu.a. die kommunalen Spitzenverbände– die auch an diesem Gesetz mitwirkenkonnten – und die landesweitenZusammenschlüsse der Träger der freienJugendhilfe, soweit Belange der Jugendhilfeberührt sind, zu beteiligen.§ 120 des Schulgesetzes NW sieht vor,dass personenbezogene Daten derSchülerinnen und Schüler sowie der Eltern,die in der Schule vorhanden sind,<strong>dem</strong> Jugendamt und <strong>Landesjugendamt</strong>nur übermittelt werden dürfen, soweitsie von diesen Stellen zur Erfüllung derIhnen durch Rechtsvorschrift übertragenenAufgaben benötigt werden.Mit <strong>dem</strong> neuen Schulgesetz bestehtnach § 34 Abs. 6 die Schulpflicht auchfür Kinder von Asylbewerberinnen undAsylbewerbern und alleinstehendeKinder und Jugendliche, die einen Asylantraggestellt haben, sobald sie einerGemeinde zugewiesen sind solangeihr Aufenthalt gestattet ist. Für <strong>aus</strong>reisepflichtige<strong>aus</strong>ländische Kinder undJugendliche besteht die Schulpflicht biszur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht.§Regine Tintner<strong>Landesjugendamt</strong> <strong>Rheinland</strong>,regine.tintner@lvr.de30

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!