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Vernehmlassung Schulärztlicher Dienst (SAD) Kanton Zürich

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§ 18 VSV bisher:Inhalt der Untersuchungen§ 18. 1 Bei den Untersuchungen werden die Grösse und das Gewicht erfasstsowie das Seh- und Hörvermögen und der Impfstatus überprüft. An der Sekundarstufekann die Untersuchung durch ein Gespräch ergänzt werden.2Die Eltern werden über den Umfang und die Ergebnisse der Untersuchunginformiert.§ 18 VSV neu:SchulärztlicheUntersuchungskarte§ 18. 1 Die Ergebnisse der schulärztlichen Untersuchungen werden in einerUntersuchungskarte festgehalten. Die Schulärztinnen oder Schulärzte bewahrendie Untersuchungskarten auf.2Die von den Privatärztinnen oder Privatärzten übermittelten Befunde werdenin den Untersuchungskarten festgehalten.3 Es sind die vom schulärztlichen <strong>Dienst</strong> des <strong>Kanton</strong>s Zürich zur Verfügunggestellten Untersuchungskarten zu verwenden.Erläuterungen§ 16: In Abs. 2 wird die Vernetzung der involvierten Stellen geregelt.Abs. 3 hebt die Zusammenarbeit mit den Schulärztinnen und Schulärzten hervor, beispielsweisekönnen sie für schulische Projekte, Elternabende, Weiterbildungen, etc. beigezogen werden.Schulärztinnen und Schulärzte bieten zusätzlich im Rahmen der Prävention, der Gesundheitsberatungund Gesundheitsförderung (Schulhaus-) Gesundheitssprechstunden und ein ärztlichesGesundheitscoaching an.§ 17: Trotz der freien Arztwahl der Eltern (vgl. dazu § 17c), haben die Gemeinden laut Abs. 1die Untersuchung durch eine Schulärztin oder einen Schularzt zu gewährleisten insbesonderefür Schülerinnen und Schüler ohne nachweisliche, standardisierte privatärztliche Untersuchungoder auf Indikation und Verordnung durch die Schulbehörde/Schule/Lehrperson. Die Gemeindenhaben ihre schulärztlichen <strong>Dienst</strong>e zu bezeichnen, da sie unter anderem bei Ausbruch vonübertragbaren Krankheiten an Schulen auf diese zurückgreifen müssen. Damit kann der gesetzlicheAuftrag in der Prävention und Gesundheitsförderung gewährleitstet werden.Abs. 2 sieht die Untersuchung in der 5. Primarklasse vor. Die schulärztlichen Untersuchungenbilden einen wesentlichen Bestandteil einer zeitgemässen Gesundheitsförderung und Prävention.Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn der zeitliche Abstand zwischen den Untersuchungennicht zu gross ist. Aufgrund des aktuellen sozial- und präventivmedizinischen Erkenntnisstandesist eine Untersuchung in dieser Alterskategorie deshalb angebracht (siehe Begründungauf www.volksschulamt.zh.ch/sad ---> <strong>Vernehmlassung</strong>).9/15

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