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Demo Umsatzsteuerrecht

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UStG Rechtsgrundlagen<br />

2. a) ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss<br />

vom Vorsteuerabzug führen, oder<br />

b) ein Kleinunternehmer ist, der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen<br />

Mitgliedstaates von der Steuer befreit ist oder auf andere Weise<br />

von der Besteuerung ausgenommen ist, oder<br />

c) ein Unternehmer ist, der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen<br />

Mitgliedstaates die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger<br />

anwendet, oder<br />

d) eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand<br />

nicht für ihr Unternehmen erwirbt,<br />

und als einer der in den Buchstaben a)-d) genannten Abnehmer weder die<br />

maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet.<br />

Im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines<br />

anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle<br />

maßgebend.<br />

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Lieferer der Gesamtbetrag der Entgelte,<br />

der den Lieferungen in einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist, die maßgebliche<br />

Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet und im vorangegangenen<br />

Kalenderjahr nicht überschritten hat. Maßgebende Lieferschwelle ist<br />

1. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Inland oder in<br />

den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten der Betrag von 100.000 EUR;<br />

2. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen<br />

Mitgliedstaates der von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Betrag.<br />

(4) Wird die maßgebende Lieferschwelle nicht überschritten, gilt die Lieferung<br />

auch dann am Ort der Beendigung der Beförderung oder Versendung als ausgeführt,<br />

wenn der Lieferer auf die Anwendung des Abs. 3 verzichtet. Der Verzicht ist<br />

gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. Er bindet den Lieferer mindestens<br />

für 2 Kalenderjahre.<br />

(5) Die Abs. 1-4 gelten nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. Abs. 2 Nr. 2 und<br />

Abs. 3 gelten nicht für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.<br />

§ 3d – Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs<br />

Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt,<br />

in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.<br />

Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen<br />

Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwerb so<br />

lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist,<br />

dass der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden<br />

ist oder nach § 25b Abs. 3 als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer seiner Erklärungspflicht<br />

nach § 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 nachgekommen ist.<br />

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