Demo Umsatzsteuerrecht
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Rechtsgrundlagen MwStSystRL<br />
Artikel 145<br />
(1) Falls erforderlich, unterbreitet die Kommission dem Rat so rasch wie möglich<br />
Vorschläge zur genauen Festlegung des Anwendungsbereichs der Befreiungen der<br />
Art. 143 und 144 und der praktischen Einzelheiten ihrer Anwendung.<br />
(2) Bis zum Inkrafttreten der in Abs. 1 genannten Bestimmungen können die Mitgliedstaaten<br />
die geltenden nationalen Vorschriften beibehalten.<br />
Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen Vorschriften anpassen, um Wettbewerbsverzerrungen<br />
zu verringern und insbesondere die Nicht- oder Doppelbesteuerung<br />
innerhalb der Gemeinschaft zu vermeiden.<br />
Die Mitgliedstaaten können die Verwaltungsverfahren anwenden, die ihnen zur<br />
Durchführung der Steuerbefreiung am geeignetsten erscheinen.<br />
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre bereits geltenden nationalen<br />
Vorschriften mit, sofern diese noch nicht mitgeteilt wurden, und die Vorschriften,<br />
die sie im Sinne des Abs. 2 erlassen; die Kommission unterrichtet hiervon die übrigen<br />
Mitgliedstaaten.<br />
Kapitel 6 – Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr<br />
Artikel 146<br />
(1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:<br />
a) die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer oder für dessen<br />
Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert<br />
werden;<br />
b) die Lieferungen von Gegenständen, die durch den nicht in ihrem jeweiligen Gebiet<br />
ansässigen Erwerber oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der<br />
Gemeinschaft versandt oder befördert werden, mit Ausnahme der vom Erwerber<br />
selbst beförderten Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung von<br />
Sportbooten und Sportflugzeugen sowie von sonstigen Beförderungsmitteln,<br />
die privaten Zwecken dienen;<br />
c) die Lieferungen von Gegenständen an zugelassene Körperschaften, die diese<br />
im Rahmen ihrer Tätigkeit auf humanitärem, karitativem oder erzieherischem<br />
Gebiet nach Orten außerhalb der Gemeinschaft ausführen;<br />
d) Dienstleistungen in Form von Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen,<br />
die zwecks Durchführung dieser Arbeiten in der Gemeinschaft erworben<br />
oder eingeführt worden sind und die vom Dienstleistungserbringer oder<br />
dem nicht in ihrem jeweiligen Gebiet ansässigen Dienstleistungsempfänger<br />
oder für deren Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt<br />
oder befördert werden;<br />
e) Dienstleistungen, einschließlich Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten<br />
zur Beförderung, ausgenommen die gemäß den Art. 132 und 135 von der<br />
Steuer befreiten Dienstleistungen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang<br />
mit der Ausfuhr oder der Einfuhr von Gegenständen stehen, für die Art. 61<br />
oder Art. 157 Abs. 1 Buchstabe a) gilt.<br />
E 1/2010<br />
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