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Demo Umsatzsteuerrecht

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Rechtsgrundlagen MwStSystRL<br />

Artikel 145<br />

(1) Falls erforderlich, unterbreitet die Kommission dem Rat so rasch wie möglich<br />

Vorschläge zur genauen Festlegung des Anwendungsbereichs der Befreiungen der<br />

Art. 143 und 144 und der praktischen Einzelheiten ihrer Anwendung.<br />

(2) Bis zum Inkrafttreten der in Abs. 1 genannten Bestimmungen können die Mitgliedstaaten<br />

die geltenden nationalen Vorschriften beibehalten.<br />

Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen Vorschriften anpassen, um Wettbewerbsverzerrungen<br />

zu verringern und insbesondere die Nicht- oder Doppelbesteuerung<br />

innerhalb der Gemeinschaft zu vermeiden.<br />

Die Mitgliedstaaten können die Verwaltungsverfahren anwenden, die ihnen zur<br />

Durchführung der Steuerbefreiung am geeignetsten erscheinen.<br />

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre bereits geltenden nationalen<br />

Vorschriften mit, sofern diese noch nicht mitgeteilt wurden, und die Vorschriften,<br />

die sie im Sinne des Abs. 2 erlassen; die Kommission unterrichtet hiervon die übrigen<br />

Mitgliedstaaten.<br />

Kapitel 6 – Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr<br />

Artikel 146<br />

(1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:<br />

a) die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer oder für dessen<br />

Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert<br />

werden;<br />

b) die Lieferungen von Gegenständen, die durch den nicht in ihrem jeweiligen Gebiet<br />

ansässigen Erwerber oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der<br />

Gemeinschaft versandt oder befördert werden, mit Ausnahme der vom Erwerber<br />

selbst beförderten Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung von<br />

Sportbooten und Sportflugzeugen sowie von sonstigen Beförderungsmitteln,<br />

die privaten Zwecken dienen;<br />

c) die Lieferungen von Gegenständen an zugelassene Körperschaften, die diese<br />

im Rahmen ihrer Tätigkeit auf humanitärem, karitativem oder erzieherischem<br />

Gebiet nach Orten außerhalb der Gemeinschaft ausführen;<br />

d) Dienstleistungen in Form von Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen,<br />

die zwecks Durchführung dieser Arbeiten in der Gemeinschaft erworben<br />

oder eingeführt worden sind und die vom Dienstleistungserbringer oder<br />

dem nicht in ihrem jeweiligen Gebiet ansässigen Dienstleistungsempfänger<br />

oder für deren Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt<br />

oder befördert werden;<br />

e) Dienstleistungen, einschließlich Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten<br />

zur Beförderung, ausgenommen die gemäß den Art. 132 und 135 von der<br />

Steuer befreiten Dienstleistungen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang<br />

mit der Ausfuhr oder der Einfuhr von Gegenständen stehen, für die Art. 61<br />

oder Art. 157 Abs. 1 Buchstabe a) gilt.<br />

E 1/2010<br />

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