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Demo Umsatzsteuerrecht

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Einfuhrumsatzsteuerrecht Verwaltungsvorschriften<br />

Dienstvorschriften zu den Zollvorschriften (Z 06 01ff.) einschließlich der Vorbemerkungen<br />

dazu (Z 05 10).<br />

a) Gesetzliche Ausnahmen von der sinngemäßen Geltung (§ 21 Abs. 2 UStG)<br />

(7) Für die aktive Veredelung im Verfahren der Zollrückvergütung sind die Vorschriften<br />

für Zölle nicht sinngemäß anzuwenden.<br />

Diese Gegenstände sind einfuhrumsatzsteuerrechtlich regelmäßig in den steuerrechtlich<br />

freien Verkehr zu überführen. Die Einfuhrumsatzsteuer wird bei der Ausfuhr<br />

der Veredelungserzeugnisse nicht erstattet oder erlassen.<br />

(8) Für die passive Veredelung sind die Vorschriften für Zölle nicht sinngemäß anzuwenden.<br />

Wegen der Bemessungsgrundlage veredelter Gegenstände für die Einfuhrumsatzsteuer<br />

siehe Abs. 39-46.<br />

b) Sonstige Ausnahmen<br />

(9) Die Freizonen des Kontrolltyps I gehören nicht zum Inland (§ 1 Abs. 2 Satz 1<br />

UStG). Folglich entsteht im Falle einer Zollschuldentstehung in einer Freizone des<br />

Kontrolltyps I (Art. 205 ZK) keine Einfuhrumsatzsteuerschuld.<br />

(10) Die Zollvorschriften für Gegenstände, die aufgrund zolltariflicher Regelungen<br />

einfuhrabgabenbegünstigt verwendet werden können (siehe auch Z 10 10), sind auf<br />

die Einfuhrumsatzsteuer nicht anwendbar. Bei Abfertigung dieser Gegenstände<br />

zum zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung ist die Einfuhrumsatzsteuer<br />

zu erheben, sofern für diese Gegenstände keine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer<br />

(z.B. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG) in Betracht kommt.<br />

(11) Die Abfertigung von außertariflich einfuhrabgabenfreien Gegenständen zum<br />

zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung ist einfuhrumsatzsteuerrechtlich<br />

nur dann eine Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr zur besonderen<br />

Verwendung, wenn die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer durch die<br />

Einfuhrumsatzsteuerbefreiungsverordnung (EUStBV) vorgesehen ist.<br />

Sieht die EUStBV keine Befreiung vor, ist die Einfuhrumsatzsteuer zu erheben.<br />

(12) Gegenstände, die zur vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung<br />

von den Einfuhrabgaben abgefertigt werden, sind nicht einfuhrumsatzsteuerfrei<br />

(siehe § 1 Abs. 2 letzter Halbsatz EUStBV). Die Einfuhrumsatzsteuer, die gemäß<br />

§ 21 Abs. 2 UStG in Verbindung mit Art. 201 Abs. 1 Buchstabe b) ZK entsteht,<br />

wird nach Beendigung der vorübergehenden Verwendung mit den anderen<br />

Einfuhrabgaben erhoben.<br />

(13) Wenn Gegenstände für Unternehmen zum Vorsteuerabzug Berechtigter eingeführt<br />

werden, d.h. wenn der Anmelder/Bewilligungsinhaber oder ein anderer<br />

Unternehmer hinsichtlich dieser Gegenstände zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,<br />

wird Sicherheit für die Einfuhrumsatzsteuer (z.B. bei Zahlungsaufschub, für Zollverfahren,<br />

bei vereinfachten Verfahren oder bei vorzeitiger Überlassung) im Regelfall<br />

nicht verlangt. Inwieweit im Übrigen für die Einfuhrumsatzsteuer Sicherheit<br />

zu leisten ist, richtet sich nach den Vorschriften für Zölle und den dazu ergangenen<br />

Dienstvorschriften.<br />

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