Stellungnahme BDF
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Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V. Seite 1 von 17<br />
<strong>Stellungnahme</strong> des Bundes Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V.<br />
zum Entwurf des Sächsischen Staatsministerium des Inneren „Gesetz zur<br />
Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches<br />
Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG) –<br />
insbesondere zu Art. 73 „Änderung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen“<br />
Grundsätzlicher Teil<br />
Das Organisationsprinzip der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Hoheit,<br />
des Betriebs und der Dienstleistung durch eine einheitliche Forstverwaltung als<br />
Sonderbehörde ist auf Grund einer Vielzahl von negativen Erfahrungen mit anderen,<br />
meist auf der Trennung der genannten Aufgaben beruhenden Organisationsformen<br />
entstanden. Die Bündelung verschiedener staatlicher Aufgaben in einer Hand entspricht<br />
modernen Vorstellungen einer sachgerechten, zeit- und personalsparenden staatlichen<br />
Aufgabenerfüllung. Bei der Trennung von Hoheit, Betrieb und Dienstleistung gehen<br />
bestehende Synergieeffekte und Kompetenzen sowie Bürger- und Waldnähe verloren.<br />
Wie die Erfahrungen mit der Trennung und Verteilung von Aufgaben einer staatlichen<br />
Forstverwaltung auf unterschiedliche Zuständigkeiten zeigen, führt dieser Weg nicht zu<br />
den gewünschten Einspareffekten. Er führt im Gegenteil zum Aufbau von<br />
Doppelstrukturen bis hin zur Etablierung von ineffizienten Streustrukturen mit<br />
Allerweltskompetenzen. Er führt zu einer Stärkung von Einzelinteressen sowie zur<br />
Verringerung der Chancengleichheit gerade der Klein- und Kleinstwald-Besitzer. Eine<br />
Folge davon ist der Rückgang der Rohholzbereitstellung durch diesen Bereich. Damit<br />
wird die nachhaltige und verlässliche Rohstoffversorgung der holzverarbeitenden<br />
Wirtschaft zunehmend in Frage gestellt und erzeugt Nachteile zu Lasten der<br />
holzverarbeitenden Wirtschaft und deren wirtschaftlichen Entwicklung.<br />
Der Wald mit seinen Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen wird in Zeiten des<br />
Klimawandels und der zunehmenden Erschöpfung fossiler Energiereserven weiter an
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Bedeutung gewinnen. Abgesehen von seinen ökologischen Wirkungen wird der Wald<br />
als Produktionsstätte für den nachwachsenden Rohstoff Holz zunehmend der<br />
Ausgangspunkt einer Wertschöpfungskette sein, die im Gegensatz zu anderen<br />
Branchen wirtschaftliches Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen im<br />
ländlichen Raum ermöglicht. Für die zukünftige Entwicklung der Wälder wird eine<br />
funktionierende Infrastruktur benötigt, die die Vorstellungen von Politik und Gesellschaft<br />
sachkundig und professionell auf der gesamten Waldfläche umsetzen kann. Diese<br />
Infrastruktur besteht in Sachsen bereits in Form des Staatsbetriebes Sachsenforst, der<br />
als einheitliche Forstverwaltung umfassende Kompetenzen für den Wald zu Diensten<br />
des Waldbesitzers und der holzverarbeitenden Wirtschaft besitzt.<br />
Der Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V. lehnt die im vorliegenden<br />
Entwurf des Sächsischen Verwaltungsneuordnungsgesetzes vorgesehene Einsetzung<br />
der Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Forstbehörden und damit die<br />
Kommunalisierung von Teilaufgaben in den Bereichen Hoheit sowie Beratung und<br />
Betreuung des Privat- und Kommunalwaldes des Staatsbetriebes Sachsenforst ab.<br />
Bei den betreffenden Aufgaben handelt es sich um keine allgemeinen<br />
Verwaltungstätigkeiten. Die Landnutzungsform Wald unterscheidet sich wesentlich auf<br />
Grund der komplexen ökologischen Strukturen, der unterschiedlichsten Wirkungen und<br />
Funktionen sowie der langen Produktionszeiträume grundsätzlich von anderen<br />
Landnutzungs- und Produktionsformen. Für die Pflege und Bewirtschaftung des Waldes,<br />
die Beratung und Betreuung seiner Besitzer sowie für die Beurteilung von Eingriffen in<br />
den Wald ist Personal erforderlich, das über eine qualifizierte forstliche Ausbildung, über<br />
praktische Berufserfahrung und über Spezialkenntnisse verfügt. Die genannten<br />
Aufgaben weisen einen sehr hohen Spezialisierungsgrad auf. Die Wahrnehmung der<br />
genannten Aufgaben findet überwiegend im Wald an konkreten Flächen statt.<br />
Bei einer Reihe von Aufgaben handelt es sich um landes- und landkreisübergreifende<br />
Aufgaben wie bei dem Waldbrandschutz und Katastrophenabwehr, der Durchführung<br />
des Forstvermehrungsgutgesetzes oder der Erarbeitung von Waldwertrichtlinien. Diese<br />
Aufgaben neben anderen sowie die Tatsache, dass Forstbedienstete bei Aufgaben der
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Forstaufsicht und des Forstschutz die Stellung von Polizeibediensteten haben, sprechen<br />
für ein Höchstmaß an landeseinheitlicher Erledigung dieser Aufgaben.<br />
Die Bedeutung des Waldes wird in Folge des Klimawandels, der zunehmenden<br />
Erschöpfung von fossilen Energiereserven sowie seiner flächendeckenden Funktionen<br />
und Wirkungen für Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft zunehmen. Der Wald ist die<br />
Rohstoffquelle für den Wirtschaftsbereich Wald-Holz, der sowohl nach Anzahl der<br />
Beschäftigten als auch nach Höhe des Umsatzes zu den größten in der Bundesrepublik<br />
Deutschland und im Freistaat Sachsen zählt. Auf Grund dieser Bedeutung des Waldes<br />
in Gegenwart und Zukunft muss der Freistaat Sachsen ein natürliches Interesse an<br />
direkten Einflußmöglichkeiten auf derzeit 60 % der Waldfläche haben. Durch das im<br />
Gesetzentwurf vorgesehene unbeschränkte Weisungsrecht besteht keine unmittelbare<br />
Eingriffsmöglichkeit, der Freistaat Sachsen kann nur reagieren, aber nicht konstruktiv<br />
agieren.<br />
Die oben angeführten Argumente sprechen auch im Sinne des Gesetzentwurfes für eine<br />
Beibehaltung der derzeitigen, vom Sächsischen Landtag auf Initiative der Sächsischen<br />
Staatsregierung mit Wirkung vom 01.01.2006 beschlossenen Organisationsform des<br />
Staatsbetriebes Sachsenforst.<br />
Spezieller Teil<br />
Im Einzelnen nimmt der Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V., zu<br />
dem vorliegenden Entwurf des Sächsischen Verwaltungsneuordnungsgesetzes wie folgt<br />
Stellung.
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Zu Teil 2 des SächsVwNG<br />
Zu Artikel 2 „Gesetz über den Personalübergang vom Freistaat Sachsen auf die<br />
kommunalen Körperschaften“<br />
Zu Art. 2 grundsätzlich:<br />
Die Verwaltungsneuordnung ist für die betroffenen Bediensteten ein das weitere<br />
berufliche wie private Leben entscheidend veränderndes Ereignis, das nicht durch die<br />
Bediensteten zu verantworten ist. Es ist daher nur recht und billig, dass der Dienstherr<br />
als Verursacher dieser einschneidenden Maßnahmen alle nur erdenklich möglichen<br />
Maßnahmen ergreift, um die Folgen für die Betroffenen auszugleichen. Hierzu gehören<br />
auch über den bisherigen Gesetzentwurf hinausgehende Entschädigungsregelungen z.<br />
B. für die notwendige Veräußerung von Wohneigentum unter Wert oder die notwendige<br />
Vermietung von Wohneigentum unter Wert, die Schaffung von langfristigen<br />
Übergangsregelungen sowie von Möglichkeiten zum freiwilligen Ausscheiden im Zuge<br />
von Vorruhestands- oder Abfindungsregelungen. Das besondere Dienstverhältnis<br />
zwischen Dienstherr und Bediensteten beruht auf Gegenseitigkeit, die sich in dem<br />
vorliegenden Gesetzentwurf nicht widerspiegelt.<br />
Zu Art. 2, § 1, Abs. 3:<br />
Die Aufhebung rechtsstaatlicher Prinzipien wie die aufschiebende Wirkung von<br />
Widerspruch und Anfechtungsklage im Zusammenhang mit der Durchführung der<br />
Verwaltungsreform wird abgelehnt. Hinter den abstrakt als Vollzeitäquivalenten<br />
bezeichneten Stellen verbergen sich Menschen aus Fleisch und Blut. Die Zuweisung<br />
der Stellen erfolgte pauschal auf Grund abstrakter Vorgaben. Bei der Vielzahl<br />
übergehender Beamten ist eine Überprüfung von Einzelfällen dringend geboten. Die<br />
angeführte Arbeits- und Funktionsfähigkeit betrifft nicht ausschließlich die<br />
aufnehmenden Körperschaften, sondern auch die abgebenden Landeseinrichtungen.<br />
Hier sollte gerade der Freistaat Sachsen ein vitales Eigeninteresse an der<br />
Aufrechtrechterhaltung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit seiner eigenen<br />
Landesbehörden haben. Daher sollte auch der Gesetzgeber ein Interesse daran haben,
Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V. Seite 5 von 17<br />
dass im Zuge der Verwaltungsreform auch abweichend von § 126, Abs. 3, Nr.3 BRRG<br />
eine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage zugelassen wird.<br />
Zu Art. 2, § 2, Abs. 5:<br />
Der vorgesehene Sonderkündigungsschutz von 3 Jahren wird auch im Vergleich zu<br />
bereits durchgeführten Kommunalisierungsvorhaben in anderen Bundesländern (Baden-<br />
Württemberg: 10 Jahre) als absolut unzureichend angesehen. Der in der Begründung<br />
„Allgemeiner Teil“ angegebene Zeithorizont, die bereits 2006 erzielten und bei der<br />
prognostizierten Wirtschaftsentwicklung weiterhin zu erwartenden<br />
Steuermehreinnahmen sowie die Möglichkeiten zum altersbedingten Abbau von<br />
Personal ermöglichen einen verlängerten Sonderkündigungsschutz, der mindestens 5<br />
Jahre betragen muss.<br />
Zu Art. 2, § 3, Abs. 1, Anlage 8:<br />
In Anlage 8 wird die Anzahl an Vollzeitäquivalenten (heißt wohl Bedienstete), die an die<br />
Landkreise und Kreisfreie Städte abgegeben werden sollen, für den Staatsbetrieb<br />
Sachsenforst mit insgesamt 367 angegeben. Als Indikator für die Ermittlung der Zahl<br />
wird einerseits die Waldfläche des Privat- und Körperschaftswaldes, andererseits die<br />
Gesamtwaldfläche (ohne Bundeswald) der Landkreise und der Kreisfreien Städte<br />
verwendet. Im Falle des Privat- und Körperschaftswaldes erscheint dies fragwürdig, da<br />
weniger die absolute Fläche als die Anzahl der Betriebe/Waldbesitzer und deren<br />
durchschnittliche Größe von Bedeutung ist. Unabhängig davon werden<br />
interessanterweise im Falle des Staatsbetriebes Sachsenforst Indikatoren verwendet,<br />
die unabhängig von der demographischen Entwicklung sind.<br />
Die auf diese Art und Weise ermittelten Zahlen sind nach eigenen Erhebungen vor allem<br />
im Falle der hoheitlichen Aufgaben völlig überzogen. Konkret heißt das, dass heute nur<br />
ca. 70 Bedienstete mit Aufgaben der Hoheit betraut sind im Gegensatz zu den im<br />
Entwurf benannten168 Bediensteten. Desweiteren erscheinen die Zahlenangaben für<br />
Bedienstete mit Querschnittsaufgaben (was auch immer diese Aufgaben sein mögen)
Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V. Seite 6 von 17<br />
ebenfalls überhöht. Nach den eigenen Erhebungen kämen nach dem heutigen<br />
Aufgabenspektrum maximal 220 Bedienstete für eine Abgabe in Frage. Die überhöhten<br />
Zahlen sind um so unverständlicher, da die Beschäftigtenzahl im Staatsbetrieb<br />
Sachsenforst bereits durch vorangegangene Personal-Einsparmaßnahmen und<br />
Organisationsreformen drastisch reduziert wurde.<br />
Bei Beibehaltung der im Entwurf benannten unrealistischen und überhöhten Zahlen<br />
käme es zur Abgabe von hochqualifizierten Bediensteten des höheren und gehobenen<br />
Dienstes, die derzeit nicht in den fraglichen Bereichen tätig sind. Die Koordinierung und<br />
Aufsicht der Vielzahl in Zukunft zuständigen Stellen sowie die für die Sicherstellung von<br />
Standards notwendigen Aktivitäten werden zu einer im Vergleich zum heutigen Zustand<br />
deutlichen Erhöhung des Aufwandes bei der Aufsicht ausübenden Behörde führen.<br />
Folge davon ist, dass für die Ausübung des Weisungsrechtes und der Fachaufsicht<br />
entweder kein ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung steht oder das<br />
zuständige Personal hoffnungslos überfordert sein wird. In jedem Falle wird die<br />
Sicherstellung einheitlicher und für das ganze Land gültiger Standards in der<br />
Waldbewirtschaftung zusätzlich erschwert.<br />
Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Staatsregierung, wenn sie eine gleichwertige<br />
Durchführungsqualität und eine einheitliche Gleichbehandlung im Land sicherstellen<br />
möchte, dem Staatsbetrieb Sachsenforst zusätzliches Personal zuführen muss.<br />
Zu Art. 2, § 3, Abs. 5:<br />
Es ist hinzu zu fügen: Die Personalvertretungen sind zu beteiligen.<br />
Zu Art. 2, § 3, Abs. 6:<br />
Es ist absolut unverständlich, dass bei einem für die Bediensteten dermaßen<br />
einschneidenden Vorhaben nur die absoluten Minimumkriterien für Auswahl und<br />
Verteilung von vergleichbaren Bediensteten vorgesehen sind. In Bezug auf die<br />
Lebenswirklichkeit der meisten Bediensteten sind auch Kriterien wie „Berufstätigkeit des
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Ehepartners“, „Vorhandensein von Wohneigentum“ und andere in die Auflistung mit<br />
aufzunehmen und nicht nur wie in § 4, Abs. 1 zum Gegenstand einer freiwilligen<br />
Vereinbarung zu machen.<br />
Zu Art. 2, § 3, Abs. 7:<br />
Die Ermächtigung, erforderliche Auskünfte aus den Personalakten der Bediensteten<br />
ohne deren Einwilligung zu erteilen, ist verfassungswidrig (Art. 2 i. V. m. Art. 1 GG) und<br />
stellt einen groben Verstoß gegen das informelle Selbstbestimmungsrecht der<br />
Bediensteten dar. Ein überwiegendes Allgemeininteresse, das eine Einschränkung<br />
dieses Grundrechtes rechtfertigen würde, kann nicht erkannt werden. Das in der<br />
Begründung angeführte Informationsbedürfnis der Verwaltung hat hinter dem<br />
Grundrecht der Beschäftigten auf informelle Selbstbestimmung zurückzustehen.<br />
Erforderliche Auskünfte aus den Personalakten sind nur nach Information und<br />
Einwilligung der Betroffenen zu erteilen. Dieser Absatz ist daher vollständig zu<br />
streichen.<br />
Zu Art. 2, § 4, Abs. 2:<br />
Die vorgesehene Zusammensetzung der Gemeinschaft der Hauptpersonalräte ist<br />
unzureichend. Aus jedem Hauptpersonalrat der betroffenen Ministerien ist jeweils ein<br />
Vertreter der Beamten, Angestellten und Arbeiter zu entsenden. Die einzelnen<br />
Beschäftigtengruppen sind in unterschiedlicher Weise von der Verwaltungsneuordnung<br />
betroffen. Dies ist entsprechend zu berücksichtigen.<br />
Zu Artikel 4 „Gesetz zur Regelung des Mehrbelastungsausgleiches für die Verwaltungsund<br />
Funktionalreform“<br />
Zu Art. 4, § 1, Abs. 1:<br />
Die pauschalen Zuweisungen zum Ausgleich für übertragene Aufgaben werden bereits<br />
vor dem Ende des Sonderkündigungsschutzes um 8,8 Mio. € (d. h. um 4,4 %) gekürzt.<br />
Der tarifvertraglich vereinbarten Anpassung der Gehälter Ost an die Gehälter West wird
Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V. Seite 8 von 17<br />
nicht Rechnung getragen. Dies und die weitere Kürzung der jährlichen Zuweisungen auf<br />
bis zu 70 % des Ausgangsbetrages zeigt, dass es bei dem Gesetzentwurf in erster Linie<br />
nicht um eine Neuordnung der Verwaltung geht, sondern um die Verlagerung des<br />
Personalabbaus von der staatlichen auf die kommunale Ebene. Eine stichhaltige<br />
Begründung sowie eine Herleitung einer wie auch immer gearteten „Effizienz- oder<br />
Rationalisierungsdividende“ wird durch den Entwurf zumindest in der elektronischen<br />
Form nicht geliefert (Anlage 11).<br />
Zu Art. 4, § 4, Abs. 2, Satz 2:<br />
Mit dieser Regelung werden vielerorts kommunale Enklaven im landeseigenen<br />
Waldbesitz geschaffen, ohne dass Fragen des Wegerechtes, des Überleitungs- bzw.<br />
Durchleitungsrechtes geklärt sind (siehe auch <strong>Stellungnahme</strong> zu Art. 73, Ziffer 14)<br />
Zu Teil 4 des SächsVwNG<br />
Zu Artikel 7 „Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes“<br />
Zu Art. 7, Ziffer 4, einzufügender § 37b, Abs. 3, Satz 2:<br />
Die Androhung der Entlassung ist unverhältnismäßig und ist daher zu streichen. Das<br />
sind undemokratische und nicht rechtsstaatliche Sanktionen.<br />
Zu Art. 7, Ziffer 4, einzufügender § 37c, Abs. 2:<br />
Im Sinne des Gleichbehandlungs-Grundsatzes für Bedienstete der öffentlichen Hand<br />
werden für Beamte die analogen Regelungen wie für die Gruppe der Arbeitnehmer<br />
gefordert. Die im Entwurf vorgesehene Regelung stellt eine Pervertierung und eine<br />
unverhältnismäßige Umkehrung des besonderen Dienst- und Treueverhältnisses der<br />
Beamten dar.
Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V. Seite 9 von 17<br />
Zu Teil 11 des SächsVwNG<br />
Zu Artikel 64 „Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes“<br />
Zu Art. 64, Ziffer 7 bis 9 in Verbindung mit Ziffer 18:<br />
Die Übertragung der Aufgaben eines Amtes für Großschutzgebiete an den Staatsbetrieb<br />
Sachsenforst sowie als Naturschutzfachbehörde in seiner Eigenschaft als Amt für<br />
Großschutzgebiete wird befürwortet unter nachfolgender Voraussetzung: Der<br />
Staatsbetrieb Sachsenforst wird zur Übernahme der Aufgaben entsprechend mit<br />
qualifiziertem Personal und ausreichenden Finanzmitteln ausgestattet (siehe auch<br />
<strong>Stellungnahme</strong> zu Artikel 2, § 3, Abs. 1, Anlage 8).<br />
Zu Art. 64, Ziffer 19, Buchstabe b:<br />
Wenn Wald im Sinne des Waldgesetzes betroffen ist, sollten die Aufgaben nach Ziffer 1<br />
und 2 durch den Staatsbetrieb Sachsenforst wahrgenommen werden, da dieser über<br />
den für die Durchführung der Aufgaben notwendigen Sachverstand verfügt.<br />
Zu Artikel 73 „Änderung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen“<br />
Zu Art. 73, Ziffer 13, Neufassung des § 35, Abs. 1:<br />
Die Wiedereinführung einer dritten Verwaltungsebene in Form der Landkreise und<br />
Kreisfreien Städte als untere Forstbehörden wird abgelehnt. Die dritte<br />
Verwaltungsebene wurde auf Initiative der Sächsischen Staatsregierung durch<br />
Beschluss des Sächsischen Landtages mit Bildung des Staatsbetriebes Sachsenforst<br />
zum 01.01.2006 aufgehoben. In dem Gesetzentwurf werden außer allgemeinen<br />
politischen Floskeln keinerlei fachlichen und rechtlichen Gründe benannt, die für eine<br />
Wiedereinführung einer dritten Verwaltungsebene sprechen.<br />
Ohne dass nachfolgend die Einsetzung der Landkreise und Kreisfreien Städte als untere<br />
Forstbehörde in irgendeiner Form befürwortet wird, fordert der <strong>BDF</strong>, Landesverband<br />
Sachsen e. V. Folgendes im Falle der Wiedereinführung einer dritten<br />
Verwaltungsebene:
Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V. Seite 10 von 17<br />
Zu Art. 73, Ziffer 13, Neufassung des § 35, Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3:<br />
Die mit der Ausübung des Weisungsrechtes und der Fachaufsicht beauftragten<br />
Forstbehörden sind zur Übernahme der Aufgaben entsprechend mit qualifiziertem<br />
Personal und ausreichenden Finanzmitteln auszustatten (siehe auch <strong>Stellungnahme</strong> zu<br />
Artikel 2, § 3, Abs. 1, Anlage 8). Eine qualifizierte und zeitnahe Ausübung des<br />
Weisungsrechtes sowie der Fachaufsicht setzt das Vorhandensein entsprechender<br />
Personal- und Finanzkapazitäten voraus. Sind die entsprechenden Kapazitäten nicht<br />
vorhanden, sind das Weisungsrecht, auch wenn es unbeschränkt ist, sowie die<br />
Fachaufsicht wirkungslos und verkommen zur Farce.<br />
Die mit der Kommunalisierung zwangsläufige verbundene Trennung der Dienst- von der<br />
Fachaufsicht wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem<br />
erheblichen Konfliktpotential im täglichen Geschäftsbetrieb sowie zu einem signifikanten<br />
Qualitätsverlust führen. Mit dem Qualitätsverlust einhergehen wird eine zunehmende<br />
Formalisierung und Bürokratisierung von Geschäftsabläufen.<br />
Zu Art. 73, Ziffer 14, Neufassung des § 37, Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 4:<br />
Die Übertragung von Aufgaben der Forstbehörden auf die Landkreise und Kreisfreien<br />
Städte wird abgelehnt. Im Einzelnen gilt das:<br />
Für den Abs. 1, Ziffer 2 und 3:<br />
Eine einheitliche Forstverwaltung wie sie der Staatsbetrieb Sachsenforst zur Zeit<br />
darstellt ist landesweit tätig und steht mit anderen Forstverwaltungen im Informationsund<br />
Erfahrungsaustausch. Er verfügt über die Möglichkeit, Personal in unterschiedlichen<br />
Bereichen einzusetzen und somit den Erfahrungs- und Wissenshorizont der<br />
betreffenden Beschäftigten zu erweitern. Den Beschäftigen des Staatsbetriebes steht<br />
das Fachwissen, das dadurch generiert wird, unabhängig von der Tätigkeit zur<br />
Verfügung.
Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V. Seite 11 von 17<br />
Die „kommunalisierten“ Forstleute werden auf Grund der Tatsache, das sie in Zukunft zu<br />
einer anderen Behörde gehören, nicht mehr am unmittelbaren innerbetrieblichen<br />
Informationsfluss des Staatsbetriebes Sachsenforst teilnehmen können und nicht mehr<br />
von diesem profitieren. Das durch die Kommunalisierung betroffene Personal wird in<br />
Zukunft keine eigenen Erfahrungen in der Bewirtschaftung von Wald besitzen. Die Folge<br />
davon wird eine Verringerung der Fachkompetenz sein, die auch nicht durch eine<br />
Vielzahl von Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen verhindert werden kann.<br />
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht keine Verpflichtung der Landkreise auf die<br />
Beibehaltung des nachweislich bewährten flächenbezogenen Forstrevier-Prinzips vor.<br />
Das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Landkreise auf kommunale<br />
Selbstbestimmung schränkt einerseits die Einflussmöglichkeiten des Freistaates<br />
Sachsen auf die Durchführung und Ausgestaltung der gesetzlich geforderten Beratungsund<br />
Betreuungstätigkeit in Zukunft massiv ein. Andererseits wird es wie in anderen<br />
Bundesländern sowie wie am Beispiel der unteren Naturschutzbehörden in Sachsen<br />
beobachtet werden kann, zu einer sehr unterschiedlichen Wahrnehmung der Aufgaben<br />
und Auslegung der gesetzlichen Vorschriften kommen. Dieses wird zu Lasten des<br />
Bürgers sprich Waldbesitzers sowie zu Lasten des Ökosystems Wald gehen mit allen<br />
Konsequenzen für die Funktionsfähigkeit des Waldes einschließlich der Bereitstellung<br />
des Rohstoffes Holz für die verarbeitende Holzindustrie.<br />
Für den Abs. 1, Ziffer 5:<br />
Bei der Ausübung der Forstaufsicht und des Forstschutzes haben die mit der<br />
Durchführung dieser Aufgaben betrauten Bediensteten die Stellung von<br />
Polizeibediensteten im Sinne des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen. Für diese<br />
Aufgaben bestehen die selben verfassungsrechtlichen Erfordernisse, die für<br />
entsprechende Aufgaben der Justiz und Polizei gelten (siehe auch Begründung zum<br />
Gesetzentwurf „Allgemeiner Teil – Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfes, letzter<br />
Absatz, Satz 3 und 4“). Auch vor dem Hintergrund des unter Abs. 1, Ziffer 2 und 3<br />
Gesagten wird eine Übertragung dieser Aufgaben auf die Landkreise und Kreisfreien<br />
Städte abgelehnt.
Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V. Seite 12 von 17<br />
Für den Abs. 1, Ziffer 6:<br />
Die zur Verhütung von Waldbränden und von Gefahren durch Naturereignisse<br />
notwendigen Schutzmaßnahmen umfassen unter anderen die Ausweisung der<br />
Waldbrandgefahrenklassen als auch die Festsetzung der Waldbrandwarnstufen.<br />
Sowohl die Ausweisung der Waldbrandgefahrenklassen als auch die Festsetzung der<br />
Waldbrandwarnstufen erfordern spezialisiertes Personal, das auf wissenschaftlicher<br />
Grundlage die Ausweisung bzw. Festsetzung nach einheitlichen Standards und<br />
vergleichbarer Einschätzung vornimmt. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um keine<br />
einmalige, für alle Zeiten gültige Festlegung, sondern diese ist Veränderungen der<br />
Rahmenbedingungen unterworfen (Änderungen der Nutzungsart, des Klimas u.a.)<br />
unterworfen. Da sowohl die Ausweisung der Waldbrandgefahrenklassen als auch die<br />
Festsetzung der Waldbrandwarnstufen Rechtsfolgen nach sich ziehen (Vergabe von<br />
EU-Fördermitteln; Sperrung von Waldgebieten für Besucherverkehr mit<br />
Rechtsverschärfung vom Ordnungswidrigkeiten- zum Bußgeld-Tatbestand) ist eine<br />
landesweit einheitliche Vorgehensweise erforderlich, d. h. in der Region Weißwasser<br />
sind die gleichen Grundsätze wie in der Region Torgau anzuwenden. Des weiteren ist<br />
eine objektive, unabhängige Stelle von Nöten, die keinerlei Rücksicht auf<br />
regionalpolitische oder regionalwirtschaftliche Interessen nehmen muss. Hier sei ein<br />
Hinweis auf die Abgabe von Hochwasser- und Sturmwarnungen erlaubt, die ebenfalls<br />
durch zentrale Stellen erfolgen. Eine Selbsteinstufung durch die Landkreise und<br />
Kreisfreien Städte führt zudem zu Interessenkonflikten zum Beispiel bei der<br />
Genehmigung von Veranstaltung mit wirtschaftlicher Bedeutung wie Höhenfeuerwerken<br />
oder Dampflokfesten durch das Landratsamt bei bestehender höchster<br />
Waldbrandwarnstufe.<br />
Nach dem Parlamentsbeschluss zum Doppelhaushalt 2005/06 erfolgte die Einführung<br />
eines landeseinheitlichen Systems zur automatischen Waldbrandfrüherkennung, das<br />
ebenfalls in Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern sowie in der<br />
Republik Polen eingesetzt wird (Kostenpunkt ca. 1,5 Millionen EURO). Die<br />
Früherkennung erfolgt landkreis- und länderübergreifend sowie unabhängig von der
Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V. Seite 13 von 17<br />
Waldbesitzart. Das automatische Waldbrandfrüherkennungssystem basiert auf der<br />
visuellen Erfassung von Verdachtsfällen durch Videokameras. Zur Erfassung und<br />
Auswertung von Verdachtsfällen verfügt das Systems über eine komplexe Software, die<br />
wie jede andere Software an den technischen Fortschritt angepasst und regelmäßig<br />
gewartet werden muss.<br />
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht für die genannten Tätigkeiten keine Wahrnehmung<br />
durch die obere Forstbehörde vor. Das heißt konkret, dass z. B. die Firma, die die<br />
Software des automatischen Waldbrandfrüherkennungs-Systems betreut und<br />
weiterentwickelt, in Zukunft nicht mehr mit einer Stelle in Geschäftsbeziehungen steht.<br />
Diese Firma sieht sich in Zukunft einer Vielzahl von Landkreisen und Kreisfreien Städten<br />
gegenüber, die ohne Kenntnis voneinander ihre Wünsche und Anforderungen an die<br />
betreuende Firma vorbringen, nicht zu reden von dem Kontakt zu den angrenzenden<br />
Bundesländern oder der Republik Polen. Zudem stellt sich die Frage, ob die Landkreise<br />
und Kreisfreien Städte langfristig in der Lage sein werden, die notwendigen Kosten für<br />
Wartung, Aktualisierung der Software und Ersatz veralteter Anlagen zu tragen. Eine<br />
Übertragung dieser Aufgaben auf die Landkreise und Kreisfreien Städte wird aus<br />
genannten Gründen abgelehnt.<br />
Für den Abs. 1, Ziffer 8:<br />
Von der Wahrnehmung dieser Aufgaben werden in Absatz 4 ausdrücklich die Aufgaben<br />
der Waldwertschätzung und der Schadensbewertung sowie der Anfertigung sonstiger<br />
forstlicher Gutachten ausgenommen.<br />
Für die Bewertung von Wald, von Schäden am Wald und von Entschädigungen für die<br />
Inanspruchnahme von Wald durch die öffentliche Hand sowie für die Anfertigung von<br />
forstlichen Gutachten jeglicher Art ist Spezialwissen und eine langjährige Berufspraxis<br />
erforderlich (Entschädigungsrecht, gerichtsfeste Gutachten). Diese Dienstleistung kann<br />
auf dem Markt nicht oder nur sehr teuer eingekauft werden. Die zur Zeit im<br />
Staatsbetrieb Sachsenforst angesiedelte Stelle wird vom SMUL, den<br />
Regierungspräsidien sowie anderen Verwaltungen wie z. B. der Nationalpark- oder
Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V. Seite 14 von 17<br />
Biosphärenreservatsverwaltung in Anspruch genommen. Die Stelle ist u. a. mit der<br />
Ausgestaltung von Förderrichtlinien mit Entschädigungssätzen, mit Gegengutachten bei<br />
überhöhten Entschädigungsforderungen gegenüber dem Freistaat sowie mit der<br />
Ausschreibung von Entschädigungsgutachten befasst. Die Stelle schafft Grundlagen für<br />
die Forstverwaltung und andere Behörden sowie für alle freiberuflichen<br />
Sachverständigen und hat somit landesweite Bedeutung. Der vorliegende<br />
Gesetzentwurf sieht auch für diese Aufgabe keine Wahrnehmung durch die obere<br />
Forstbehörde vor. Eine Übertragung dieser Aufgaben auf die Landkreise und Kreisfreien<br />
Städte wird aus genannten Gründen abgelehnt.<br />
Für den Abs. 2:<br />
In diesem Absatz werden die unteren Forstbehörden und damit die Landkreise und<br />
Kreisfreien Städte als zuständig für eine Reihe von Gesetzen erklärt, bei denen es sich<br />
größtenteils um ausgewiesene Fach- und Spezialgesetze handelt. Die Durchführung<br />
dieser Gesetze setzt in der Regel ausgewiesene Spezialkenntnisse und Sachverstand<br />
voraus wie das Beispiel des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) zeigt.<br />
Die Forstsamen- und Forstbaumschulbranche im Freistaat Sachsen (ca. 140 Betriebe)<br />
besitzt aufgrund der geographischen Lage des Freistaates die Möglichkeit,<br />
Forstvermehrungsgut aus benachbarten Nationen zu beziehen sowie Forstpflanzen in<br />
anderen Staaten anziehen zu lassen. Der Freistaat Sachsen verfügt z. Z. über ein<br />
zentrales System, das aufgrund der schlechten Erfahrungen in Sachsen und anderen<br />
Bundesländern mit dezentralen Systemen bei der Bildung des Landesforstpräsidiums<br />
eingeführt und bei der Gründung des Staatsbetriebes Sachsenforst beibehalten worden<br />
ist. Das derzeitige System wird von anderen Bundesländern als vorbildlich angesehen<br />
und entspricht sowohl den Vorgaben der EU-Richtlinie als auch des Bundesgesetzes.<br />
Darüber hinaus besitzt kein anderes Bundesland nach Kenntnisstand des <strong>BDF</strong> ein<br />
kommunalisiertes Kontrollsystem im Bereich des Forstvermehrungsgutes. Auch in<br />
diesem Falle sieht der vorliegende Gesetzentwurf keine Wahrnehmung mehr durch die<br />
obere Forstbehörde vor.
Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V. Seite 15 von 17<br />
Ein weiteres Argument gegen die Kommunalisierung dieser Aufgabe ergibt sich aus der<br />
Tatsache, dass der Vertrieb von Forstvermehrungsgut (Saatgut und Pflanzen von<br />
Waldbäumen) nicht regional, sondern deutschland- und europaweit erfolgt. Für<br />
Forstsamen- und Forstbaumschulbetriebe, die ihren Sitz nicht in Sachsen haben, ist es<br />
von erheblicher Bedeutung, einen zentralen Ansprechpartner zu haben. Auch im Sinne<br />
des Gleichbehandlungsgrundsatzes erscheinen kommunale Lösungen hier nicht<br />
geeignet und untauglich.<br />
Vergleichbar wie mit dem Forstvermehrungsgutgesetz verhält es sich mit einer Reihe<br />
anderer Gesetze. Eine Übertragung dieser Aufgaben auf die Landkreise und Kreisfreien<br />
Städte wird daher aus genannten Gründen abgelehnt.<br />
Zu Art. 73, Ziffer 14, Neufassung des § 37, Abs. 5:<br />
Diese Regelung ist an „Eindeutigkeit“ wohl nicht mehr zu überbieten und wird z. B. im<br />
Falle von Landkreisgrenzen überschreitenden Kalamitäten und Katastrophen sicherlich<br />
zur schnellen und unbürokratischen Vorgehensweise beitragen. Dieses Konstrukt wird<br />
erst durch die Zersplitterung von bisher in einer Behörde angesiedelten Kompetenzen<br />
notwendig und zeigt eindeutig den Unsinn der geplanten Kommunalisierung im Bereich<br />
des Staatsbetriebes Sachsenforst.<br />
Zu Art. 73, Ziffer 16, Neufassung des § 40:<br />
In der Neufassung des § 40 entfällt die Vorschrift zur Einrichtung eines forstlichen<br />
Revierdienstes bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. Dies stellt eine Abkehr von<br />
dem nachweislich bewährten flächenbezogenen Forstrevier-Prinzip auf kommunaler<br />
Ebene dar. Die Forstverwaltung ist eine auf den Wald und somit auf die Fläche<br />
ausgerichtete Fachverwaltung. Nur durch Organisationsstrukturen, die auf Forstrevieren<br />
basieren, können Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiche eineindeutig zugewiesen<br />
werden. Diese Form der Organisationsstruktur hat sich in allen Waldbesitzarten<br />
durchgesetzt und bewährt. Der Weg zu diesem Organisationsprinzip war im Laufe der<br />
Forstgeschichte steinig und hart, aber anscheinend sollen und können jetzt die
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Landkreise und Kreisfreien Städte das Rad im Rahmen der kommunalen<br />
Selbstbestimmung neu erfinden. Um den Schaden für den Wald durch vermeidbare und<br />
überflüssige Selbsterfahrungsprozesse zu minimieren, wird die Beibehaltung des<br />
flächenbezogenen Forstrevier-Prinzips auf der Ebene der Landkreise und der<br />
Kreisfreien Städte gefordert.<br />
Die als Begründung herangezogene Organisationshoheit der Landkreise und Kreisfreien<br />
Städte ist in diesem Fall ein Scheinargument, da im Zusammenhang mit anderen<br />
Bestimmungen des Verwaltungsneuordnungsgesetzes sehr wohl in die Organisationsund<br />
Personalhoheit der Landkreise und Kreisfreien Städte eingegriffen wird wie zum<br />
Beispiel im Falle der Übergangsregelungen für Beamte und Arbeitnehmer aus dem<br />
Landes- in den Kommunaldienst.<br />
Zu Art. 73, Ziffer 20, Neufassung des § 46, Abs. 2:<br />
Aus dem zu Art. 73, Ziffer 16, Neufassung des § 40, Geäußerten ergibt sich, dass die<br />
Ermächtigung der obersten Forstbehörde für die Verordnung näherer Grundsätze für die<br />
räumliche Abgrenzung körperschaftlicher Forstreviere beibehalten werden muss.<br />
Fazit<br />
Nach Auffassung des Bundes Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e. V., wird<br />
die Forstverwaltung im Gegensatz zu den im vorliegenden Gesetzentwurf benannten<br />
Zielen durch die Kommunalisierung von Teilbereichen des Staatsbetriebs Sachsenforst<br />
weder gestärkt noch modernisiert oder ortsnah gestaltet. Die für eine nachhaltige<br />
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes bewährte und weltweit einmalige Bündelung<br />
von Aufgaben im Bereich der Forstverwaltung wird aufgegeben. Die für eine Umsetzung<br />
von langfristigen Zielen erforderliche Entscheidungsautonomie der Forstverwaltung wird<br />
durch die Unterordnung der forstfachlichen Aufgaben unter die Kuratel der allgemeinen<br />
Verwaltung verringert und die erforderlichen Handlungsspielräume unnötig<br />
eingeschränkt.
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Als Folge der vorgesehenen Kommunalisierung von Teilbereichen des Staatsbetriebes<br />
Sachsenforst wird die Forst- und Holzwirtschaft, die sich in den letzten Jahren zu einer<br />
Wachstumsbranche mit einem weltweiten Absatzmarkt entwickelt hat und als Jobmotor<br />
vor allem im ländlichen Raum fungiert, in ihrer nachhaltigen Entwicklung gefährdet.<br />
Nach Auffassung des Bundes Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen, stellt die<br />
vorgesehene Kommunalisierung von Teilbereichen des Staatsbetriebes Sachsenforst<br />
einen Rückschritt dar. Die gesetzten Ziele werden nicht erreicht. Das Vorhaben wird im<br />
Gegenteil dem Freistaat Sachsen Schaden zufügen.<br />
Für den Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V.<br />
Pirna, den 08.03.2007<br />
Dr. Heino Wolf<br />
Vorsitzender