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Stellungnahme BDF

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Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V. Seite 1 von 17<br />

<strong>Stellungnahme</strong> des Bundes Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V.<br />

zum Entwurf des Sächsischen Staatsministerium des Inneren „Gesetz zur<br />

Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches<br />

Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG) –<br />

insbesondere zu Art. 73 „Änderung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen“<br />

Grundsätzlicher Teil<br />

Das Organisationsprinzip der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Hoheit,<br />

des Betriebs und der Dienstleistung durch eine einheitliche Forstverwaltung als<br />

Sonderbehörde ist auf Grund einer Vielzahl von negativen Erfahrungen mit anderen,<br />

meist auf der Trennung der genannten Aufgaben beruhenden Organisationsformen<br />

entstanden. Die Bündelung verschiedener staatlicher Aufgaben in einer Hand entspricht<br />

modernen Vorstellungen einer sachgerechten, zeit- und personalsparenden staatlichen<br />

Aufgabenerfüllung. Bei der Trennung von Hoheit, Betrieb und Dienstleistung gehen<br />

bestehende Synergieeffekte und Kompetenzen sowie Bürger- und Waldnähe verloren.<br />

Wie die Erfahrungen mit der Trennung und Verteilung von Aufgaben einer staatlichen<br />

Forstverwaltung auf unterschiedliche Zuständigkeiten zeigen, führt dieser Weg nicht zu<br />

den gewünschten Einspareffekten. Er führt im Gegenteil zum Aufbau von<br />

Doppelstrukturen bis hin zur Etablierung von ineffizienten Streustrukturen mit<br />

Allerweltskompetenzen. Er führt zu einer Stärkung von Einzelinteressen sowie zur<br />

Verringerung der Chancengleichheit gerade der Klein- und Kleinstwald-Besitzer. Eine<br />

Folge davon ist der Rückgang der Rohholzbereitstellung durch diesen Bereich. Damit<br />

wird die nachhaltige und verlässliche Rohstoffversorgung der holzverarbeitenden<br />

Wirtschaft zunehmend in Frage gestellt und erzeugt Nachteile zu Lasten der<br />

holzverarbeitenden Wirtschaft und deren wirtschaftlichen Entwicklung.<br />

Der Wald mit seinen Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen wird in Zeiten des<br />

Klimawandels und der zunehmenden Erschöpfung fossiler Energiereserven weiter an


Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V. Seite 2 von 17<br />

Bedeutung gewinnen. Abgesehen von seinen ökologischen Wirkungen wird der Wald<br />

als Produktionsstätte für den nachwachsenden Rohstoff Holz zunehmend der<br />

Ausgangspunkt einer Wertschöpfungskette sein, die im Gegensatz zu anderen<br />

Branchen wirtschaftliches Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen im<br />

ländlichen Raum ermöglicht. Für die zukünftige Entwicklung der Wälder wird eine<br />

funktionierende Infrastruktur benötigt, die die Vorstellungen von Politik und Gesellschaft<br />

sachkundig und professionell auf der gesamten Waldfläche umsetzen kann. Diese<br />

Infrastruktur besteht in Sachsen bereits in Form des Staatsbetriebes Sachsenforst, der<br />

als einheitliche Forstverwaltung umfassende Kompetenzen für den Wald zu Diensten<br />

des Waldbesitzers und der holzverarbeitenden Wirtschaft besitzt.<br />

Der Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V. lehnt die im vorliegenden<br />

Entwurf des Sächsischen Verwaltungsneuordnungsgesetzes vorgesehene Einsetzung<br />

der Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Forstbehörden und damit die<br />

Kommunalisierung von Teilaufgaben in den Bereichen Hoheit sowie Beratung und<br />

Betreuung des Privat- und Kommunalwaldes des Staatsbetriebes Sachsenforst ab.<br />

Bei den betreffenden Aufgaben handelt es sich um keine allgemeinen<br />

Verwaltungstätigkeiten. Die Landnutzungsform Wald unterscheidet sich wesentlich auf<br />

Grund der komplexen ökologischen Strukturen, der unterschiedlichsten Wirkungen und<br />

Funktionen sowie der langen Produktionszeiträume grundsätzlich von anderen<br />

Landnutzungs- und Produktionsformen. Für die Pflege und Bewirtschaftung des Waldes,<br />

die Beratung und Betreuung seiner Besitzer sowie für die Beurteilung von Eingriffen in<br />

den Wald ist Personal erforderlich, das über eine qualifizierte forstliche Ausbildung, über<br />

praktische Berufserfahrung und über Spezialkenntnisse verfügt. Die genannten<br />

Aufgaben weisen einen sehr hohen Spezialisierungsgrad auf. Die Wahrnehmung der<br />

genannten Aufgaben findet überwiegend im Wald an konkreten Flächen statt.<br />

Bei einer Reihe von Aufgaben handelt es sich um landes- und landkreisübergreifende<br />

Aufgaben wie bei dem Waldbrandschutz und Katastrophenabwehr, der Durchführung<br />

des Forstvermehrungsgutgesetzes oder der Erarbeitung von Waldwertrichtlinien. Diese<br />

Aufgaben neben anderen sowie die Tatsache, dass Forstbedienstete bei Aufgaben der


Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V. Seite 3 von 17<br />

Forstaufsicht und des Forstschutz die Stellung von Polizeibediensteten haben, sprechen<br />

für ein Höchstmaß an landeseinheitlicher Erledigung dieser Aufgaben.<br />

Die Bedeutung des Waldes wird in Folge des Klimawandels, der zunehmenden<br />

Erschöpfung von fossilen Energiereserven sowie seiner flächendeckenden Funktionen<br />

und Wirkungen für Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft zunehmen. Der Wald ist die<br />

Rohstoffquelle für den Wirtschaftsbereich Wald-Holz, der sowohl nach Anzahl der<br />

Beschäftigten als auch nach Höhe des Umsatzes zu den größten in der Bundesrepublik<br />

Deutschland und im Freistaat Sachsen zählt. Auf Grund dieser Bedeutung des Waldes<br />

in Gegenwart und Zukunft muss der Freistaat Sachsen ein natürliches Interesse an<br />

direkten Einflußmöglichkeiten auf derzeit 60 % der Waldfläche haben. Durch das im<br />

Gesetzentwurf vorgesehene unbeschränkte Weisungsrecht besteht keine unmittelbare<br />

Eingriffsmöglichkeit, der Freistaat Sachsen kann nur reagieren, aber nicht konstruktiv<br />

agieren.<br />

Die oben angeführten Argumente sprechen auch im Sinne des Gesetzentwurfes für eine<br />

Beibehaltung der derzeitigen, vom Sächsischen Landtag auf Initiative der Sächsischen<br />

Staatsregierung mit Wirkung vom 01.01.2006 beschlossenen Organisationsform des<br />

Staatsbetriebes Sachsenforst.<br />

Spezieller Teil<br />

Im Einzelnen nimmt der Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V., zu<br />

dem vorliegenden Entwurf des Sächsischen Verwaltungsneuordnungsgesetzes wie folgt<br />

Stellung.


Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V. Seite 4 von 17<br />

Zu Teil 2 des SächsVwNG<br />

Zu Artikel 2 „Gesetz über den Personalübergang vom Freistaat Sachsen auf die<br />

kommunalen Körperschaften“<br />

Zu Art. 2 grundsätzlich:<br />

Die Verwaltungsneuordnung ist für die betroffenen Bediensteten ein das weitere<br />

berufliche wie private Leben entscheidend veränderndes Ereignis, das nicht durch die<br />

Bediensteten zu verantworten ist. Es ist daher nur recht und billig, dass der Dienstherr<br />

als Verursacher dieser einschneidenden Maßnahmen alle nur erdenklich möglichen<br />

Maßnahmen ergreift, um die Folgen für die Betroffenen auszugleichen. Hierzu gehören<br />

auch über den bisherigen Gesetzentwurf hinausgehende Entschädigungsregelungen z.<br />

B. für die notwendige Veräußerung von Wohneigentum unter Wert oder die notwendige<br />

Vermietung von Wohneigentum unter Wert, die Schaffung von langfristigen<br />

Übergangsregelungen sowie von Möglichkeiten zum freiwilligen Ausscheiden im Zuge<br />

von Vorruhestands- oder Abfindungsregelungen. Das besondere Dienstverhältnis<br />

zwischen Dienstherr und Bediensteten beruht auf Gegenseitigkeit, die sich in dem<br />

vorliegenden Gesetzentwurf nicht widerspiegelt.<br />

Zu Art. 2, § 1, Abs. 3:<br />

Die Aufhebung rechtsstaatlicher Prinzipien wie die aufschiebende Wirkung von<br />

Widerspruch und Anfechtungsklage im Zusammenhang mit der Durchführung der<br />

Verwaltungsreform wird abgelehnt. Hinter den abstrakt als Vollzeitäquivalenten<br />

bezeichneten Stellen verbergen sich Menschen aus Fleisch und Blut. Die Zuweisung<br />

der Stellen erfolgte pauschal auf Grund abstrakter Vorgaben. Bei der Vielzahl<br />

übergehender Beamten ist eine Überprüfung von Einzelfällen dringend geboten. Die<br />

angeführte Arbeits- und Funktionsfähigkeit betrifft nicht ausschließlich die<br />

aufnehmenden Körperschaften, sondern auch die abgebenden Landeseinrichtungen.<br />

Hier sollte gerade der Freistaat Sachsen ein vitales Eigeninteresse an der<br />

Aufrechtrechterhaltung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit seiner eigenen<br />

Landesbehörden haben. Daher sollte auch der Gesetzgeber ein Interesse daran haben,


Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V. Seite 5 von 17<br />

dass im Zuge der Verwaltungsreform auch abweichend von § 126, Abs. 3, Nr.3 BRRG<br />

eine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage zugelassen wird.<br />

Zu Art. 2, § 2, Abs. 5:<br />

Der vorgesehene Sonderkündigungsschutz von 3 Jahren wird auch im Vergleich zu<br />

bereits durchgeführten Kommunalisierungsvorhaben in anderen Bundesländern (Baden-<br />

Württemberg: 10 Jahre) als absolut unzureichend angesehen. Der in der Begründung<br />

„Allgemeiner Teil“ angegebene Zeithorizont, die bereits 2006 erzielten und bei der<br />

prognostizierten Wirtschaftsentwicklung weiterhin zu erwartenden<br />

Steuermehreinnahmen sowie die Möglichkeiten zum altersbedingten Abbau von<br />

Personal ermöglichen einen verlängerten Sonderkündigungsschutz, der mindestens 5<br />

Jahre betragen muss.<br />

Zu Art. 2, § 3, Abs. 1, Anlage 8:<br />

In Anlage 8 wird die Anzahl an Vollzeitäquivalenten (heißt wohl Bedienstete), die an die<br />

Landkreise und Kreisfreie Städte abgegeben werden sollen, für den Staatsbetrieb<br />

Sachsenforst mit insgesamt 367 angegeben. Als Indikator für die Ermittlung der Zahl<br />

wird einerseits die Waldfläche des Privat- und Körperschaftswaldes, andererseits die<br />

Gesamtwaldfläche (ohne Bundeswald) der Landkreise und der Kreisfreien Städte<br />

verwendet. Im Falle des Privat- und Körperschaftswaldes erscheint dies fragwürdig, da<br />

weniger die absolute Fläche als die Anzahl der Betriebe/Waldbesitzer und deren<br />

durchschnittliche Größe von Bedeutung ist. Unabhängig davon werden<br />

interessanterweise im Falle des Staatsbetriebes Sachsenforst Indikatoren verwendet,<br />

die unabhängig von der demographischen Entwicklung sind.<br />

Die auf diese Art und Weise ermittelten Zahlen sind nach eigenen Erhebungen vor allem<br />

im Falle der hoheitlichen Aufgaben völlig überzogen. Konkret heißt das, dass heute nur<br />

ca. 70 Bedienstete mit Aufgaben der Hoheit betraut sind im Gegensatz zu den im<br />

Entwurf benannten168 Bediensteten. Desweiteren erscheinen die Zahlenangaben für<br />

Bedienstete mit Querschnittsaufgaben (was auch immer diese Aufgaben sein mögen)


Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V. Seite 6 von 17<br />

ebenfalls überhöht. Nach den eigenen Erhebungen kämen nach dem heutigen<br />

Aufgabenspektrum maximal 220 Bedienstete für eine Abgabe in Frage. Die überhöhten<br />

Zahlen sind um so unverständlicher, da die Beschäftigtenzahl im Staatsbetrieb<br />

Sachsenforst bereits durch vorangegangene Personal-Einsparmaßnahmen und<br />

Organisationsreformen drastisch reduziert wurde.<br />

Bei Beibehaltung der im Entwurf benannten unrealistischen und überhöhten Zahlen<br />

käme es zur Abgabe von hochqualifizierten Bediensteten des höheren und gehobenen<br />

Dienstes, die derzeit nicht in den fraglichen Bereichen tätig sind. Die Koordinierung und<br />

Aufsicht der Vielzahl in Zukunft zuständigen Stellen sowie die für die Sicherstellung von<br />

Standards notwendigen Aktivitäten werden zu einer im Vergleich zum heutigen Zustand<br />

deutlichen Erhöhung des Aufwandes bei der Aufsicht ausübenden Behörde führen.<br />

Folge davon ist, dass für die Ausübung des Weisungsrechtes und der Fachaufsicht<br />

entweder kein ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung steht oder das<br />

zuständige Personal hoffnungslos überfordert sein wird. In jedem Falle wird die<br />

Sicherstellung einheitlicher und für das ganze Land gültiger Standards in der<br />

Waldbewirtschaftung zusätzlich erschwert.<br />

Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Staatsregierung, wenn sie eine gleichwertige<br />

Durchführungsqualität und eine einheitliche Gleichbehandlung im Land sicherstellen<br />

möchte, dem Staatsbetrieb Sachsenforst zusätzliches Personal zuführen muss.<br />

Zu Art. 2, § 3, Abs. 5:<br />

Es ist hinzu zu fügen: Die Personalvertretungen sind zu beteiligen.<br />

Zu Art. 2, § 3, Abs. 6:<br />

Es ist absolut unverständlich, dass bei einem für die Bediensteten dermaßen<br />

einschneidenden Vorhaben nur die absoluten Minimumkriterien für Auswahl und<br />

Verteilung von vergleichbaren Bediensteten vorgesehen sind. In Bezug auf die<br />

Lebenswirklichkeit der meisten Bediensteten sind auch Kriterien wie „Berufstätigkeit des


Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V. Seite 7 von 17<br />

Ehepartners“, „Vorhandensein von Wohneigentum“ und andere in die Auflistung mit<br />

aufzunehmen und nicht nur wie in § 4, Abs. 1 zum Gegenstand einer freiwilligen<br />

Vereinbarung zu machen.<br />

Zu Art. 2, § 3, Abs. 7:<br />

Die Ermächtigung, erforderliche Auskünfte aus den Personalakten der Bediensteten<br />

ohne deren Einwilligung zu erteilen, ist verfassungswidrig (Art. 2 i. V. m. Art. 1 GG) und<br />

stellt einen groben Verstoß gegen das informelle Selbstbestimmungsrecht der<br />

Bediensteten dar. Ein überwiegendes Allgemeininteresse, das eine Einschränkung<br />

dieses Grundrechtes rechtfertigen würde, kann nicht erkannt werden. Das in der<br />

Begründung angeführte Informationsbedürfnis der Verwaltung hat hinter dem<br />

Grundrecht der Beschäftigten auf informelle Selbstbestimmung zurückzustehen.<br />

Erforderliche Auskünfte aus den Personalakten sind nur nach Information und<br />

Einwilligung der Betroffenen zu erteilen. Dieser Absatz ist daher vollständig zu<br />

streichen.<br />

Zu Art. 2, § 4, Abs. 2:<br />

Die vorgesehene Zusammensetzung der Gemeinschaft der Hauptpersonalräte ist<br />

unzureichend. Aus jedem Hauptpersonalrat der betroffenen Ministerien ist jeweils ein<br />

Vertreter der Beamten, Angestellten und Arbeiter zu entsenden. Die einzelnen<br />

Beschäftigtengruppen sind in unterschiedlicher Weise von der Verwaltungsneuordnung<br />

betroffen. Dies ist entsprechend zu berücksichtigen.<br />

Zu Artikel 4 „Gesetz zur Regelung des Mehrbelastungsausgleiches für die Verwaltungsund<br />

Funktionalreform“<br />

Zu Art. 4, § 1, Abs. 1:<br />

Die pauschalen Zuweisungen zum Ausgleich für übertragene Aufgaben werden bereits<br />

vor dem Ende des Sonderkündigungsschutzes um 8,8 Mio. € (d. h. um 4,4 %) gekürzt.<br />

Der tarifvertraglich vereinbarten Anpassung der Gehälter Ost an die Gehälter West wird


Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V. Seite 8 von 17<br />

nicht Rechnung getragen. Dies und die weitere Kürzung der jährlichen Zuweisungen auf<br />

bis zu 70 % des Ausgangsbetrages zeigt, dass es bei dem Gesetzentwurf in erster Linie<br />

nicht um eine Neuordnung der Verwaltung geht, sondern um die Verlagerung des<br />

Personalabbaus von der staatlichen auf die kommunale Ebene. Eine stichhaltige<br />

Begründung sowie eine Herleitung einer wie auch immer gearteten „Effizienz- oder<br />

Rationalisierungsdividende“ wird durch den Entwurf zumindest in der elektronischen<br />

Form nicht geliefert (Anlage 11).<br />

Zu Art. 4, § 4, Abs. 2, Satz 2:<br />

Mit dieser Regelung werden vielerorts kommunale Enklaven im landeseigenen<br />

Waldbesitz geschaffen, ohne dass Fragen des Wegerechtes, des Überleitungs- bzw.<br />

Durchleitungsrechtes geklärt sind (siehe auch <strong>Stellungnahme</strong> zu Art. 73, Ziffer 14)<br />

Zu Teil 4 des SächsVwNG<br />

Zu Artikel 7 „Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes“<br />

Zu Art. 7, Ziffer 4, einzufügender § 37b, Abs. 3, Satz 2:<br />

Die Androhung der Entlassung ist unverhältnismäßig und ist daher zu streichen. Das<br />

sind undemokratische und nicht rechtsstaatliche Sanktionen.<br />

Zu Art. 7, Ziffer 4, einzufügender § 37c, Abs. 2:<br />

Im Sinne des Gleichbehandlungs-Grundsatzes für Bedienstete der öffentlichen Hand<br />

werden für Beamte die analogen Regelungen wie für die Gruppe der Arbeitnehmer<br />

gefordert. Die im Entwurf vorgesehene Regelung stellt eine Pervertierung und eine<br />

unverhältnismäßige Umkehrung des besonderen Dienst- und Treueverhältnisses der<br />

Beamten dar.


Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V. Seite 9 von 17<br />

Zu Teil 11 des SächsVwNG<br />

Zu Artikel 64 „Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes“<br />

Zu Art. 64, Ziffer 7 bis 9 in Verbindung mit Ziffer 18:<br />

Die Übertragung der Aufgaben eines Amtes für Großschutzgebiete an den Staatsbetrieb<br />

Sachsenforst sowie als Naturschutzfachbehörde in seiner Eigenschaft als Amt für<br />

Großschutzgebiete wird befürwortet unter nachfolgender Voraussetzung: Der<br />

Staatsbetrieb Sachsenforst wird zur Übernahme der Aufgaben entsprechend mit<br />

qualifiziertem Personal und ausreichenden Finanzmitteln ausgestattet (siehe auch<br />

<strong>Stellungnahme</strong> zu Artikel 2, § 3, Abs. 1, Anlage 8).<br />

Zu Art. 64, Ziffer 19, Buchstabe b:<br />

Wenn Wald im Sinne des Waldgesetzes betroffen ist, sollten die Aufgaben nach Ziffer 1<br />

und 2 durch den Staatsbetrieb Sachsenforst wahrgenommen werden, da dieser über<br />

den für die Durchführung der Aufgaben notwendigen Sachverstand verfügt.<br />

Zu Artikel 73 „Änderung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen“<br />

Zu Art. 73, Ziffer 13, Neufassung des § 35, Abs. 1:<br />

Die Wiedereinführung einer dritten Verwaltungsebene in Form der Landkreise und<br />

Kreisfreien Städte als untere Forstbehörden wird abgelehnt. Die dritte<br />

Verwaltungsebene wurde auf Initiative der Sächsischen Staatsregierung durch<br />

Beschluss des Sächsischen Landtages mit Bildung des Staatsbetriebes Sachsenforst<br />

zum 01.01.2006 aufgehoben. In dem Gesetzentwurf werden außer allgemeinen<br />

politischen Floskeln keinerlei fachlichen und rechtlichen Gründe benannt, die für eine<br />

Wiedereinführung einer dritten Verwaltungsebene sprechen.<br />

Ohne dass nachfolgend die Einsetzung der Landkreise und Kreisfreien Städte als untere<br />

Forstbehörde in irgendeiner Form befürwortet wird, fordert der <strong>BDF</strong>, Landesverband<br />

Sachsen e. V. Folgendes im Falle der Wiedereinführung einer dritten<br />

Verwaltungsebene:


Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V. Seite 10 von 17<br />

Zu Art. 73, Ziffer 13, Neufassung des § 35, Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3:<br />

Die mit der Ausübung des Weisungsrechtes und der Fachaufsicht beauftragten<br />

Forstbehörden sind zur Übernahme der Aufgaben entsprechend mit qualifiziertem<br />

Personal und ausreichenden Finanzmitteln auszustatten (siehe auch <strong>Stellungnahme</strong> zu<br />

Artikel 2, § 3, Abs. 1, Anlage 8). Eine qualifizierte und zeitnahe Ausübung des<br />

Weisungsrechtes sowie der Fachaufsicht setzt das Vorhandensein entsprechender<br />

Personal- und Finanzkapazitäten voraus. Sind die entsprechenden Kapazitäten nicht<br />

vorhanden, sind das Weisungsrecht, auch wenn es unbeschränkt ist, sowie die<br />

Fachaufsicht wirkungslos und verkommen zur Farce.<br />

Die mit der Kommunalisierung zwangsläufige verbundene Trennung der Dienst- von der<br />

Fachaufsicht wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem<br />

erheblichen Konfliktpotential im täglichen Geschäftsbetrieb sowie zu einem signifikanten<br />

Qualitätsverlust führen. Mit dem Qualitätsverlust einhergehen wird eine zunehmende<br />

Formalisierung und Bürokratisierung von Geschäftsabläufen.<br />

Zu Art. 73, Ziffer 14, Neufassung des § 37, Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 4:<br />

Die Übertragung von Aufgaben der Forstbehörden auf die Landkreise und Kreisfreien<br />

Städte wird abgelehnt. Im Einzelnen gilt das:<br />

Für den Abs. 1, Ziffer 2 und 3:<br />

Eine einheitliche Forstverwaltung wie sie der Staatsbetrieb Sachsenforst zur Zeit<br />

darstellt ist landesweit tätig und steht mit anderen Forstverwaltungen im Informationsund<br />

Erfahrungsaustausch. Er verfügt über die Möglichkeit, Personal in unterschiedlichen<br />

Bereichen einzusetzen und somit den Erfahrungs- und Wissenshorizont der<br />

betreffenden Beschäftigten zu erweitern. Den Beschäftigen des Staatsbetriebes steht<br />

das Fachwissen, das dadurch generiert wird, unabhängig von der Tätigkeit zur<br />

Verfügung.


Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V. Seite 11 von 17<br />

Die „kommunalisierten“ Forstleute werden auf Grund der Tatsache, das sie in Zukunft zu<br />

einer anderen Behörde gehören, nicht mehr am unmittelbaren innerbetrieblichen<br />

Informationsfluss des Staatsbetriebes Sachsenforst teilnehmen können und nicht mehr<br />

von diesem profitieren. Das durch die Kommunalisierung betroffene Personal wird in<br />

Zukunft keine eigenen Erfahrungen in der Bewirtschaftung von Wald besitzen. Die Folge<br />

davon wird eine Verringerung der Fachkompetenz sein, die auch nicht durch eine<br />

Vielzahl von Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen verhindert werden kann.<br />

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht keine Verpflichtung der Landkreise auf die<br />

Beibehaltung des nachweislich bewährten flächenbezogenen Forstrevier-Prinzips vor.<br />

Das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Landkreise auf kommunale<br />

Selbstbestimmung schränkt einerseits die Einflussmöglichkeiten des Freistaates<br />

Sachsen auf die Durchführung und Ausgestaltung der gesetzlich geforderten Beratungsund<br />

Betreuungstätigkeit in Zukunft massiv ein. Andererseits wird es wie in anderen<br />

Bundesländern sowie wie am Beispiel der unteren Naturschutzbehörden in Sachsen<br />

beobachtet werden kann, zu einer sehr unterschiedlichen Wahrnehmung der Aufgaben<br />

und Auslegung der gesetzlichen Vorschriften kommen. Dieses wird zu Lasten des<br />

Bürgers sprich Waldbesitzers sowie zu Lasten des Ökosystems Wald gehen mit allen<br />

Konsequenzen für die Funktionsfähigkeit des Waldes einschließlich der Bereitstellung<br />

des Rohstoffes Holz für die verarbeitende Holzindustrie.<br />

Für den Abs. 1, Ziffer 5:<br />

Bei der Ausübung der Forstaufsicht und des Forstschutzes haben die mit der<br />

Durchführung dieser Aufgaben betrauten Bediensteten die Stellung von<br />

Polizeibediensteten im Sinne des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen. Für diese<br />

Aufgaben bestehen die selben verfassungsrechtlichen Erfordernisse, die für<br />

entsprechende Aufgaben der Justiz und Polizei gelten (siehe auch Begründung zum<br />

Gesetzentwurf „Allgemeiner Teil – Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfes, letzter<br />

Absatz, Satz 3 und 4“). Auch vor dem Hintergrund des unter Abs. 1, Ziffer 2 und 3<br />

Gesagten wird eine Übertragung dieser Aufgaben auf die Landkreise und Kreisfreien<br />

Städte abgelehnt.


Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V. Seite 12 von 17<br />

Für den Abs. 1, Ziffer 6:<br />

Die zur Verhütung von Waldbränden und von Gefahren durch Naturereignisse<br />

notwendigen Schutzmaßnahmen umfassen unter anderen die Ausweisung der<br />

Waldbrandgefahrenklassen als auch die Festsetzung der Waldbrandwarnstufen.<br />

Sowohl die Ausweisung der Waldbrandgefahrenklassen als auch die Festsetzung der<br />

Waldbrandwarnstufen erfordern spezialisiertes Personal, das auf wissenschaftlicher<br />

Grundlage die Ausweisung bzw. Festsetzung nach einheitlichen Standards und<br />

vergleichbarer Einschätzung vornimmt. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um keine<br />

einmalige, für alle Zeiten gültige Festlegung, sondern diese ist Veränderungen der<br />

Rahmenbedingungen unterworfen (Änderungen der Nutzungsart, des Klimas u.a.)<br />

unterworfen. Da sowohl die Ausweisung der Waldbrandgefahrenklassen als auch die<br />

Festsetzung der Waldbrandwarnstufen Rechtsfolgen nach sich ziehen (Vergabe von<br />

EU-Fördermitteln; Sperrung von Waldgebieten für Besucherverkehr mit<br />

Rechtsverschärfung vom Ordnungswidrigkeiten- zum Bußgeld-Tatbestand) ist eine<br />

landesweit einheitliche Vorgehensweise erforderlich, d. h. in der Region Weißwasser<br />

sind die gleichen Grundsätze wie in der Region Torgau anzuwenden. Des weiteren ist<br />

eine objektive, unabhängige Stelle von Nöten, die keinerlei Rücksicht auf<br />

regionalpolitische oder regionalwirtschaftliche Interessen nehmen muss. Hier sei ein<br />

Hinweis auf die Abgabe von Hochwasser- und Sturmwarnungen erlaubt, die ebenfalls<br />

durch zentrale Stellen erfolgen. Eine Selbsteinstufung durch die Landkreise und<br />

Kreisfreien Städte führt zudem zu Interessenkonflikten zum Beispiel bei der<br />

Genehmigung von Veranstaltung mit wirtschaftlicher Bedeutung wie Höhenfeuerwerken<br />

oder Dampflokfesten durch das Landratsamt bei bestehender höchster<br />

Waldbrandwarnstufe.<br />

Nach dem Parlamentsbeschluss zum Doppelhaushalt 2005/06 erfolgte die Einführung<br />

eines landeseinheitlichen Systems zur automatischen Waldbrandfrüherkennung, das<br />

ebenfalls in Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern sowie in der<br />

Republik Polen eingesetzt wird (Kostenpunkt ca. 1,5 Millionen EURO). Die<br />

Früherkennung erfolgt landkreis- und länderübergreifend sowie unabhängig von der


Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V. Seite 13 von 17<br />

Waldbesitzart. Das automatische Waldbrandfrüherkennungssystem basiert auf der<br />

visuellen Erfassung von Verdachtsfällen durch Videokameras. Zur Erfassung und<br />

Auswertung von Verdachtsfällen verfügt das Systems über eine komplexe Software, die<br />

wie jede andere Software an den technischen Fortschritt angepasst und regelmäßig<br />

gewartet werden muss.<br />

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht für die genannten Tätigkeiten keine Wahrnehmung<br />

durch die obere Forstbehörde vor. Das heißt konkret, dass z. B. die Firma, die die<br />

Software des automatischen Waldbrandfrüherkennungs-Systems betreut und<br />

weiterentwickelt, in Zukunft nicht mehr mit einer Stelle in Geschäftsbeziehungen steht.<br />

Diese Firma sieht sich in Zukunft einer Vielzahl von Landkreisen und Kreisfreien Städten<br />

gegenüber, die ohne Kenntnis voneinander ihre Wünsche und Anforderungen an die<br />

betreuende Firma vorbringen, nicht zu reden von dem Kontakt zu den angrenzenden<br />

Bundesländern oder der Republik Polen. Zudem stellt sich die Frage, ob die Landkreise<br />

und Kreisfreien Städte langfristig in der Lage sein werden, die notwendigen Kosten für<br />

Wartung, Aktualisierung der Software und Ersatz veralteter Anlagen zu tragen. Eine<br />

Übertragung dieser Aufgaben auf die Landkreise und Kreisfreien Städte wird aus<br />

genannten Gründen abgelehnt.<br />

Für den Abs. 1, Ziffer 8:<br />

Von der Wahrnehmung dieser Aufgaben werden in Absatz 4 ausdrücklich die Aufgaben<br />

der Waldwertschätzung und der Schadensbewertung sowie der Anfertigung sonstiger<br />

forstlicher Gutachten ausgenommen.<br />

Für die Bewertung von Wald, von Schäden am Wald und von Entschädigungen für die<br />

Inanspruchnahme von Wald durch die öffentliche Hand sowie für die Anfertigung von<br />

forstlichen Gutachten jeglicher Art ist Spezialwissen und eine langjährige Berufspraxis<br />

erforderlich (Entschädigungsrecht, gerichtsfeste Gutachten). Diese Dienstleistung kann<br />

auf dem Markt nicht oder nur sehr teuer eingekauft werden. Die zur Zeit im<br />

Staatsbetrieb Sachsenforst angesiedelte Stelle wird vom SMUL, den<br />

Regierungspräsidien sowie anderen Verwaltungen wie z. B. der Nationalpark- oder


Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V. Seite 14 von 17<br />

Biosphärenreservatsverwaltung in Anspruch genommen. Die Stelle ist u. a. mit der<br />

Ausgestaltung von Förderrichtlinien mit Entschädigungssätzen, mit Gegengutachten bei<br />

überhöhten Entschädigungsforderungen gegenüber dem Freistaat sowie mit der<br />

Ausschreibung von Entschädigungsgutachten befasst. Die Stelle schafft Grundlagen für<br />

die Forstverwaltung und andere Behörden sowie für alle freiberuflichen<br />

Sachverständigen und hat somit landesweite Bedeutung. Der vorliegende<br />

Gesetzentwurf sieht auch für diese Aufgabe keine Wahrnehmung durch die obere<br />

Forstbehörde vor. Eine Übertragung dieser Aufgaben auf die Landkreise und Kreisfreien<br />

Städte wird aus genannten Gründen abgelehnt.<br />

Für den Abs. 2:<br />

In diesem Absatz werden die unteren Forstbehörden und damit die Landkreise und<br />

Kreisfreien Städte als zuständig für eine Reihe von Gesetzen erklärt, bei denen es sich<br />

größtenteils um ausgewiesene Fach- und Spezialgesetze handelt. Die Durchführung<br />

dieser Gesetze setzt in der Regel ausgewiesene Spezialkenntnisse und Sachverstand<br />

voraus wie das Beispiel des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) zeigt.<br />

Die Forstsamen- und Forstbaumschulbranche im Freistaat Sachsen (ca. 140 Betriebe)<br />

besitzt aufgrund der geographischen Lage des Freistaates die Möglichkeit,<br />

Forstvermehrungsgut aus benachbarten Nationen zu beziehen sowie Forstpflanzen in<br />

anderen Staaten anziehen zu lassen. Der Freistaat Sachsen verfügt z. Z. über ein<br />

zentrales System, das aufgrund der schlechten Erfahrungen in Sachsen und anderen<br />

Bundesländern mit dezentralen Systemen bei der Bildung des Landesforstpräsidiums<br />

eingeführt und bei der Gründung des Staatsbetriebes Sachsenforst beibehalten worden<br />

ist. Das derzeitige System wird von anderen Bundesländern als vorbildlich angesehen<br />

und entspricht sowohl den Vorgaben der EU-Richtlinie als auch des Bundesgesetzes.<br />

Darüber hinaus besitzt kein anderes Bundesland nach Kenntnisstand des <strong>BDF</strong> ein<br />

kommunalisiertes Kontrollsystem im Bereich des Forstvermehrungsgutes. Auch in<br />

diesem Falle sieht der vorliegende Gesetzentwurf keine Wahrnehmung mehr durch die<br />

obere Forstbehörde vor.


Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V. Seite 15 von 17<br />

Ein weiteres Argument gegen die Kommunalisierung dieser Aufgabe ergibt sich aus der<br />

Tatsache, dass der Vertrieb von Forstvermehrungsgut (Saatgut und Pflanzen von<br />

Waldbäumen) nicht regional, sondern deutschland- und europaweit erfolgt. Für<br />

Forstsamen- und Forstbaumschulbetriebe, die ihren Sitz nicht in Sachsen haben, ist es<br />

von erheblicher Bedeutung, einen zentralen Ansprechpartner zu haben. Auch im Sinne<br />

des Gleichbehandlungsgrundsatzes erscheinen kommunale Lösungen hier nicht<br />

geeignet und untauglich.<br />

Vergleichbar wie mit dem Forstvermehrungsgutgesetz verhält es sich mit einer Reihe<br />

anderer Gesetze. Eine Übertragung dieser Aufgaben auf die Landkreise und Kreisfreien<br />

Städte wird daher aus genannten Gründen abgelehnt.<br />

Zu Art. 73, Ziffer 14, Neufassung des § 37, Abs. 5:<br />

Diese Regelung ist an „Eindeutigkeit“ wohl nicht mehr zu überbieten und wird z. B. im<br />

Falle von Landkreisgrenzen überschreitenden Kalamitäten und Katastrophen sicherlich<br />

zur schnellen und unbürokratischen Vorgehensweise beitragen. Dieses Konstrukt wird<br />

erst durch die Zersplitterung von bisher in einer Behörde angesiedelten Kompetenzen<br />

notwendig und zeigt eindeutig den Unsinn der geplanten Kommunalisierung im Bereich<br />

des Staatsbetriebes Sachsenforst.<br />

Zu Art. 73, Ziffer 16, Neufassung des § 40:<br />

In der Neufassung des § 40 entfällt die Vorschrift zur Einrichtung eines forstlichen<br />

Revierdienstes bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. Dies stellt eine Abkehr von<br />

dem nachweislich bewährten flächenbezogenen Forstrevier-Prinzip auf kommunaler<br />

Ebene dar. Die Forstverwaltung ist eine auf den Wald und somit auf die Fläche<br />

ausgerichtete Fachverwaltung. Nur durch Organisationsstrukturen, die auf Forstrevieren<br />

basieren, können Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiche eineindeutig zugewiesen<br />

werden. Diese Form der Organisationsstruktur hat sich in allen Waldbesitzarten<br />

durchgesetzt und bewährt. Der Weg zu diesem Organisationsprinzip war im Laufe der<br />

Forstgeschichte steinig und hart, aber anscheinend sollen und können jetzt die


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Landkreise und Kreisfreien Städte das Rad im Rahmen der kommunalen<br />

Selbstbestimmung neu erfinden. Um den Schaden für den Wald durch vermeidbare und<br />

überflüssige Selbsterfahrungsprozesse zu minimieren, wird die Beibehaltung des<br />

flächenbezogenen Forstrevier-Prinzips auf der Ebene der Landkreise und der<br />

Kreisfreien Städte gefordert.<br />

Die als Begründung herangezogene Organisationshoheit der Landkreise und Kreisfreien<br />

Städte ist in diesem Fall ein Scheinargument, da im Zusammenhang mit anderen<br />

Bestimmungen des Verwaltungsneuordnungsgesetzes sehr wohl in die Organisationsund<br />

Personalhoheit der Landkreise und Kreisfreien Städte eingegriffen wird wie zum<br />

Beispiel im Falle der Übergangsregelungen für Beamte und Arbeitnehmer aus dem<br />

Landes- in den Kommunaldienst.<br />

Zu Art. 73, Ziffer 20, Neufassung des § 46, Abs. 2:<br />

Aus dem zu Art. 73, Ziffer 16, Neufassung des § 40, Geäußerten ergibt sich, dass die<br />

Ermächtigung der obersten Forstbehörde für die Verordnung näherer Grundsätze für die<br />

räumliche Abgrenzung körperschaftlicher Forstreviere beibehalten werden muss.<br />

Fazit<br />

Nach Auffassung des Bundes Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e. V., wird<br />

die Forstverwaltung im Gegensatz zu den im vorliegenden Gesetzentwurf benannten<br />

Zielen durch die Kommunalisierung von Teilbereichen des Staatsbetriebs Sachsenforst<br />

weder gestärkt noch modernisiert oder ortsnah gestaltet. Die für eine nachhaltige<br />

Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes bewährte und weltweit einmalige Bündelung<br />

von Aufgaben im Bereich der Forstverwaltung wird aufgegeben. Die für eine Umsetzung<br />

von langfristigen Zielen erforderliche Entscheidungsautonomie der Forstverwaltung wird<br />

durch die Unterordnung der forstfachlichen Aufgaben unter die Kuratel der allgemeinen<br />

Verwaltung verringert und die erforderlichen Handlungsspielräume unnötig<br />

eingeschränkt.


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Als Folge der vorgesehenen Kommunalisierung von Teilbereichen des Staatsbetriebes<br />

Sachsenforst wird die Forst- und Holzwirtschaft, die sich in den letzten Jahren zu einer<br />

Wachstumsbranche mit einem weltweiten Absatzmarkt entwickelt hat und als Jobmotor<br />

vor allem im ländlichen Raum fungiert, in ihrer nachhaltigen Entwicklung gefährdet.<br />

Nach Auffassung des Bundes Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen, stellt die<br />

vorgesehene Kommunalisierung von Teilbereichen des Staatsbetriebes Sachsenforst<br />

einen Rückschritt dar. Die gesetzten Ziele werden nicht erreicht. Das Vorhaben wird im<br />

Gegenteil dem Freistaat Sachsen Schaden zufügen.<br />

Für den Bund Deutscher Forstleute, Landesverband Sachsen e.V.<br />

Pirna, den 08.03.2007<br />

Dr. Heino Wolf<br />

Vorsitzender

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