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Arbeitsgemeinschaft land- und forstwirtschaf

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ALFB Sachsen/Thüringen e.V. * Ederweg 3A * 34131 Kassel<br />

Herrn<br />

Staatsminister Dr. Albrecht Buttolo<br />

Sächsisches Staatsministerium des Inneren<br />

Wilhelm-Buck-Straße 2<br />

01097 Dresden<br />

Der Gr<strong>und</strong>besitzerverband für Sachsen <strong>und</strong> Thüringen.<br />

__________________________________________________________________________________<br />

Vorsitzender: Geschäftsführer: 34131 Kassel, Ederweg 3A Kurhessische Landbank eG<br />

Wolf Frhr. v. Marschall Uwe Buchholz Tel: 0561/3160030, 0172/5604601 BLZ 520 602 08<br />

Fax: 0561/3160033 Kto.-Nr. 00302<br />

e-mail: UBuchholz-Kassel@t-online.de<br />

Partner der Umweltallianz Sachsen Land- & Forstwirtschaft<br />

<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong><br />

<strong>land</strong>- <strong>und</strong> <strong>forstwirtschaf</strong>tlicher Betriebe<br />

in Sachsen <strong>und</strong> Thüringen e.V.<br />

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung<br />

(Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG).<br />

Sehr geehrter Herr Staatsminister Dr. Buttolo,<br />

für die Übersendung des Referentenentwurfs der Sächsischen Staatsregierung<br />

„Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung“<br />

Altengottern, 09. März 2007<br />

möchten wir uns bedanken.<br />

Durch die Einbindung der ALFB Sachsen/Thüringen in die Anhörung geben Sie uns die Möglichkeit, unsere<br />

Vorstellungen zu dem Gesetzentwurf zu einem frühen Stadium einzubringen.<br />

Die ALFB Sachen/Thüringen e.V. ist die berufsständische Interessenvertretung der Eigentümer <strong>und</strong> Besitzer<br />

<strong>land</strong>- <strong>und</strong> <strong>forstwirtschaf</strong>tlicher Betriebe in Sachsen <strong>und</strong> Thüringen. Wir vertreten die Belange des Eigentums<br />

<strong>und</strong> des Besitzes von Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden innerhalb der Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft.<br />

Die Verwaltungsreform betrifft die Landwirtschafts- <strong>und</strong> die Forstverwaltung in erheblichem Maße, <strong>und</strong> damit<br />

vor allem den ländlichen Raum <strong>und</strong> unsere Betriebe.<br />

Für uns geht es in diesem Gesetzentwurf im Wesentlichen um die Frage der teilweisen/vollständigen<br />

Kommunalisierung der Landwirtschaftsverwaltung <strong>und</strong> der Forstverwaltung, von der unsere Betriebe in<br />

besonderem Maße betroffen wären. Die meisten Änderungen der §§ in den Artikeln des Gesetzentwurfs sind<br />

eine Folge der Gr<strong>und</strong>satzentscheidung. Wir werden daher im Schwerpunkt zu der Gr<strong>und</strong>satzentscheidung<br />

„Forstreform“ Stellung nehmen. Soweit die Landwirtschaftsverwaltung betroffen ist, schließen wir uns der Stellungnahme<br />

des Sächsischen Landesbauernverbandes an.<br />

In einem gesonderten Abschnitt werden wir uns zu den Einzelfragen äußern.


- 2 -<br />

I. Gr<strong>und</strong>satzfrage der Kommunalisierung der Forstverwaltung.<br />

Das Ziel der Regierung des Freistaates Sachsen, die Verwaltung der erwarteten demographischen Entwicklung<br />

anzupassen <strong>und</strong> dadurch die Effizienz unter gleichzeitiger Reduzierung des Verwaltungsaufwandes zu<br />

verbessern, findet die volle Unterstützung der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>land</strong>- <strong>und</strong> <strong>forstwirtschaf</strong>tlicher Betriebe in<br />

Sachsen <strong>und</strong> Thüringen.<br />

Wir sind jedoch der Auffassung, daß dieses Ziel für die Forstverwaltung mit der angestrebten<br />

Kommunalisierung nicht erreicht werden kann. Der Demographiefaktor trifft für die Forstverwaltung nicht zu.<br />

Es wird bei der gesetzlich vorgeschriebenen nachhaltigen Bewirtschaftung unserer Wälder auch in Zukunft<br />

nicht weniger Bäume geben. Damit bleibt auch die zu betreuende Fläche konstant. Folglich kann auch die Zahl<br />

der vor Ort tätigen Forstbeamten nicht verringert werden.<br />

Insbesondere die Umwandlung der jetzigen Zweistufigkeit der Forstverwaltung zurück zu der gerade<br />

überw<strong>und</strong>enen Dreistufigkeit wird nicht zu dem Ziel „Straffung des Verwaltungsaufbaus“ führen, sondern mehr<br />

Bürokratie nach sich ziehen.<br />

Durch die Verteilung des Eigentums am Wald in Sachsen (ca. 1/3 Staatswald,<br />

ca. 10% Kommunal- <strong>und</strong> Kirchenwald <strong>und</strong> ca. 50% Privatwald) sind unsere Privatwaldeigentümer von der<br />

vorgesehenen Reform am stärksten betroffen.<br />

Die Privatforstbetriebe wurden nach 1990 überwiegend durch Kauf neu errichtet. Sie sind weitgehend kreditfinanziert<br />

<strong>und</strong> verfügen über keine nennenswerte Eigenkapitaldecke. Änderungen der<br />

Rahmenbedingungen für die Bewirtschaftung, wie sie sich mit der Verwaltungsreform abzeichnen, können daher<br />

sehr schnell zu einem wirtschaftlichen Risiko für die Betriebe werden.<br />

1. Einheitliches Verwaltungshandeln.<br />

Einheitliche Richtlinien garantieren noch keine einheitliche Umsetzung vor Ort. Mit einer<br />

Kommunalisierung der Forstverwaltung werden unterschiedliche Schwerpunkte,<br />

auseinaderstrebende regionale Interessen <strong>und</strong> z. T. auch sachfremde Erwägungen die<br />

Entscheidungen für Förderung, Beratung <strong>und</strong> Betreuung beeinflussen. Es wird aus einer<br />

„Gemengelage“ heraus entschieden werden <strong>und</strong> die bisher vorhandene klare <strong>land</strong>wirtschafts-<br />

<strong>und</strong> forstpolitische Interessenvertretung für die bedeutendsten Wirtschaftszweige des<br />

ländlichen Raumes werden verloren gehen.<br />

Von einer einheitlichen Betreuung der Reviere <strong>und</strong> einer einheitlichen Forstförderung wird man<br />

sich sehr schnell entfernen. Für Betriebe, deren Flächen in unterschiedlichen Kreisen liegen,<br />

werden sich unhaltbare Situationen ergeben. Eine Folge werden zunehmende Widersprüche <strong>und</strong><br />

Klagen sein. Von dem erklärten politischen Ziel, die <strong>land</strong>- <strong>und</strong> <strong>forstwirtschaf</strong>tlichen Betriebe<br />

fit für den Weltmarkt zu machen, entfernen wir uns so nachhaltig.<br />

Einheitliches Handeln der Verwaltung bei der Umsetzung gesetzlicher Vorgaben in allen<br />

Kreisen ist unverzichtbar. Die Bündelung der Fach- <strong>und</strong> Dienstaufsicht beim SMUL ist hierfür<br />

die zwingende Voraussetzung. Ein weiteres Korrektiv im innerbehördlichen Umgang, die<br />

Widerspruchsmöglichkeit zwischen den Behörden, beispielhaft seien die<br />

Unteren Naturschutzbehörden <strong>und</strong> die Forstbezirke genannt, würde ebenfalls nicht mehr<br />

gegeben sein.<br />

Mit der Kommunalisierung kommt es zu einem Bruch der einheitlichen Fach- <strong>und</strong> Dienstaufsicht.<br />

2. Europäisches Recht.<br />

Ein weiterer Aspekt ist die Frage des Anlastungsrisikos bei der Ausreichung von<br />

EU-Fördermitteln durch die Kreise. Aus unserer Sicht ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt<br />

nicht vorstellbar, dass die Kreise in der Lage sein werden, die Ausreichung von<br />

EU-Fördermitteln genauso sachgerecht, rechtlich unbedenklich <strong>und</strong> zeitnah wie bisher zu<br />

garantieren. Um dies sicherzustellen müsste auf Kreisebene eine Vielzahl von Experten<br />

vorgehalten werden, die nicht vorhanden sind.<br />

Die Problematik wurde bei der Erstellung des Referentenentwurfs offenbar auch gesehen.<br />

Mit der „uneingeschränkten Weisungsbefugnis“ will man diesem Mangel anscheinend abhelfen.<br />

„Weisungsbefugnis“ setzt aber zunächst Dienstaufsicht <strong>und</strong> Kontrolle voraus. Dazu wird<br />

zusätzliches Personal benötigt <strong>und</strong> es ergibt sich ein zusätzliches Konfliktpotential mit<br />

den Kreisen. Zudem wird das Weisungsrecht bei den Landräten enden <strong>und</strong> nicht wie jetzt den letzten<br />

Forstbeamten direkt erreichen.


- 3 -<br />

Auf der einen Seite sollen die Kreise mit der Kommunalisierung „in die Freiheit“ entlassen<br />

werden. Auf der anderen Seite werden sie mit der Weisungsbefugnis wieder an die kurze<br />

Leine genommen.<br />

3. Beratung <strong>und</strong> Betreuung.<br />

Die Beratung <strong>und</strong> Betreuung des Privat- <strong>und</strong> Kommunalwaldes ist gesetzlicher Auftrag des<br />

B<strong>und</strong>eswaldgesetzes <strong>und</strong> des Sächsischen Waldgesetzes. Es ist ein kleiner Ausgleich für die<br />

kostenlosen Leistungen, die die Waldbesitzer im Rahmen der Sozialpflichtigkeit ihres<br />

Eigentums für die Allgemeinheit leisten.<br />

Eine effektive Beratung erfordert zum einen Ortsnähe <strong>und</strong> Vertrauen, zum anderen genügend<br />

große „Einheiten“, um die erforderliche Kompetenz für Spezialgebiete personell vorhalten zu<br />

können.<br />

Daher wurden bei der Verwaltungsreform im Freistaat Thüringen im Landwirtschaftsbereich die<br />

Landwirtschaftsämter bei den Landkreisen aufgelöst <strong>und</strong> für eine mehrere Kreise umfassende<br />

Region neu gebildet. Den gleichen Weg ist der Freistaat Sachsen bei der Aufstellung des<br />

Staatsbetriebes Sachsenforst mit der Schaffung der Forstbezirke gegangen. So konnte je Amt eine<br />

die Fachkompetenz erhaltende Personalstellenstruktur geschaffen werden.<br />

Sachsen will nun den Schritt wieder zurückgehen.<br />

Das Ziel des Innenministeriums, das „Personal der Aufgabe folgen zu lassen“ wird nicht zu<br />

dem gewünschten Ergebnis führen, da nach unserer Überzeugung auch bei einer Verringerung<br />

der Zahl der Landkreise nicht genügend qualifiziertes Personal verfügbar sein wird, um eine qualitativ<br />

gleichwertige <strong>und</strong> flächendeckende Beratung <strong>und</strong> Betreuung sicherzustellen.<br />

Die Kommunalbehörden werden nicht in der Lage sein, das für die Agrar- <strong>und</strong> Forstverwaltung<br />

unabdingbare Fachwissen in jedem Kreis vorzuhalten. Mit den neuen Strukturen wird die<br />

erforderliche Fachkompetenz <strong>und</strong> damit auch sehr schnell das Vertrauen verloren gehen.<br />

4. Personal.<br />

Die Qualität einer Verwaltung steht <strong>und</strong> fällt mit gut ausgebildetem Personal<br />

<strong>und</strong> der Führung dieses Personals. Der Staatsbetrieb Sachsenforst garantiert mit<br />

seiner einheitlichen Personalführung, daß Eignungen frühzeitig erkannt <strong>und</strong><br />

gefördert werden. Nur durch gezielte Verwendung in unterschiedlichen<br />

Funktionen, z. B. Revierdienst, wissenschaftlichem Dienst <strong>und</strong> Verwaltungsdienst<br />

können diese Forstleute für anspruchsvolle Dienstposten vorbereitet <strong>und</strong><br />

aufgebaut werden.<br />

Es nicht vorstellbar, daß die Landräte die Personalführung ihrer Forstbeamten aus der Hand<br />

geben werden. Eine Durchlässigkeit zwischen dem Bereich der kommunalisierten<br />

Forstverwaltung <strong>und</strong> dem Staatsbetrieb Sachsenforst wird es nicht mehr geben. Damit sind<br />

die Einsatzbreite <strong>und</strong> die Laufbahnerwartungen im Bereich der Kommunalverwaltung<br />

von vornherein auf die Betreuung des örtlichen Waldes begrenzt.<br />

Die Folge wird sein, daß sich die besten Köpfe für den Staatsbetrieb Sachsenforst bewerben<br />

werden. Die Folgen fehlenden <strong>und</strong> zukünftig nicht so spezialisierten Personals werden<br />

ausschließlich den Privat-, Kommunal- <strong>und</strong> Kirchenwald treffen.<br />

Eine Forstverwaltung „zweiter Klasse“ auf der Kommunalebene können <strong>und</strong> dürfen wir uns<br />

aber im Interesse der Kommunen, der Kirchen, der Privatwaldbesitzer <strong>und</strong> des Waldes nicht leisten.<br />

5. Holzmarkt.<br />

Nachdem der Holzmarkt in den vergangenen Jahren gerade ein Überleben der Betriebe<br />

ermöglichte, zeigt die Tendenz durch vermehrte Nachfrage <strong>und</strong> steigende Preise z. Zt. nach<br />

oben. Um diesen positiven Trend zu erhalten sind aber einige Rahmenbedingungen unerlässlich.<br />

Hier muss eine Stärkung der Anbieterseite gegenüber einer ständigen Konzentration der<br />

Abnehmerseite in einem globalen Markt erfolgen. Regionale Einheiten auf der Ebene der<br />

Landkreise werden diese Aufgabe keinesfalls leisten können.


- 4 -<br />

Das Ergebnis werden sinkende Holzpreise für die Kommunen <strong>und</strong> den mittleren <strong>und</strong><br />

kleineren Privatwald sein, die einen solchen Preisverfall am wenigsten verkraften können.<br />

Zudem werden sich holzverarbeitende Betriebe nur ansiedeln bzw. verbleiben, wenn der<br />

Rohholzbedarf auch langfristig garantiert werden kann. Dies wird auf Dauer nachhaltig nur<br />

möglich sein, wenn die Reserven beim Kleinprivatwald mobilisiert werden.<br />

Voraussetzung hierzu ist eine intensive Beratung <strong>und</strong> Betreuung.<br />

Die Firma Klausner erwartet als Folge der Verwaltungsreform ein sinkendes<br />

Rohholzaufkommen, das im neu errichteten Werk Kodersdorf zum Wegfall einer Schicht<br />

führen wird.<br />

5. Forstverwaltung <strong>und</strong> Naturschutzbehörden.<br />

Die beiden Verwaltungen haben naturgemäß unterschiedliche, z. T. gegensätzliche Aufgaben.<br />

Die Forstverwaltung ist der Sachwalter <strong>und</strong> Fürsprecher für den Wald <strong>und</strong> seine<br />

ertragsorientierte Nutzung. Dieser Aufgabe kann sie nur gerecht werden, wenn<br />

Forst- <strong>und</strong> Naturschutzbehörden auf gleicher Augenhöhe miteinander verhandeln.<br />

Bei der Bündelung der Naturschutzbehörden <strong>und</strong> Forstverwaltungen auf der Ebene der<br />

Landkreise befürchten wir aufgr<strong>und</strong> unserer bisherigen Erfahrungen, dass dieser<br />

„hausinterne Wettbewerb“ zu Lasten der privaten Forstbetriebe gehen wird.<br />

Die besten Beispiele hierfür sind die FFH-Richtlinie <strong>und</strong> die Ausweisung der Vogelschutzgebiete:<br />

Die Umsetzung der FFH-Richtlinie in Managementpläne unter der Federführung der<br />

Forstverwaltung hat nach Anlaufschwierigkeiten zu einem gegenseitigen Verständnis mit den<br />

betroffenen Eigentümern geführt. Bei der Anhörung zu der Ausweisung der Vogelschutzgebiete<br />

hatte das SMUL die Landkreise <strong>und</strong> kreisfreien Städte gebeten, „allen Einsichtnehmenden<br />

beratend zur Seite zu stehen“. Die formale Handhabung reichte von der Weigerung, Unterlagen<br />

herauszugeben, bis zur Unterstützung. Eine fachliche Beratung war flächendeckend nicht<br />

möglich, da den Bearbeitern weitgehend die Unterlagen, vor allem aber die Fachkenntnis fehlten.<br />

6. Einsparpotenziale.<br />

Wir sehen in dem Konzept für die Land- <strong>und</strong> Forsterwaltung weder Ansätze für<br />

Personaleinsparungen noch für eine Kostenminimierung. Das Anlastungsrisiko verbleibt bei<br />

dem Freistaat Sachsen <strong>und</strong> kann nicht mit den Aufgaben kommunalisiert werden. Um dieses<br />

Risiko in erträglichen Grenzen zu halten, werden zusätzliche Strukturen als „Korsettstangen“<br />

nicht zu vermeiden sein. Unterschiedliche Beratungen <strong>und</strong> Entscheidungen zur Förderung durch<br />

die Kommunalverwaltungen werden zu einem erhöhten Aufkommen von Widerspruchsverfahren<br />

führen. Die unabdingbare Koordination über die Kreisgrenzen hinweg wird zusätzliches Personal<br />

binden.<br />

Der Staatsbetrieb Sachsenforst besteht jetzt ein Jahr. Er ist aus unserer Sicht auf dem richtigen Weg. Die<br />

Schaffung der Forstbezirke ermöglichte die Spezialisierung von Aufgaben für größere Bereiche. Das hat zu<br />

einer Verbesserung der Beratung <strong>und</strong> Betreuung <strong>und</strong> zu einer Verkürzung der Bearbeitungszeiten geführt.<br />

Als Beispiel sei die Beschleunigung der Bearbeitung von Förderanträgen zu nennen.<br />

Die Chance, das gute Konzept erfolgreich zum Wohle aller Waldbesitzarten umzusetzen, sollte unbedingt<br />

eingeräumt werden.<br />

Die Fähigkeit, Entscheidungen der Geschäftsleitung Sachsenforst spätestens am nächsten Tag in allen<br />

Forstrevieren umzusetzen, wird aus der Hand gegeben. Vor allem bei Waldschutzmaßnahmen, -<br />

Verhütung/Bekämpfung von Waldbränden, Schädlingsbefall <strong>und</strong> der Abwendung/Beseitigung der Folgen von<br />

Naturereignissen-, bei denen es auf schnelles <strong>und</strong> einheitliches Handeln ankommt, wird es zu negativen Folgen<br />

für den Wald kommen. Der Sturm KYRILL mit seinen Folgen sollte uns hier ein warnendes Beispiel sein.<br />

Sachsen konnte bisher zu Recht stolz sein auf die seit Generationen gepflegte Wälder <strong>und</strong> auf die<br />

positiven Impulse, die von Tharandt aus auf die deutsche <strong>und</strong> internationale Forstwirtschaft ausgingen. Das<br />

Prinzip der Nachhaltigkeit hat von Sachsen aus die gesamte Forstwirtschaft revolutioniert <strong>und</strong> ist als bestimmender<br />

Faktor der internationalen Forstwirtschaft nicht mehr wegzudenken.


- 5 -<br />

Es wäre fatal, wenn Sachsen jetzt mit der Zerschlagung einer modernen <strong>und</strong> effizienten Forstverwaltung zu<br />

einem Vorreiter für einen Niedergang der Forstwirtschaft würde.<br />

Richtungswechsel mit der jetzt eingeschlagenen Geschwindigkeit kann der Wald mit Produktionszeiten<br />

von z. T. über 100 Jahren nicht unbeschadet überstehen.<br />

Baden-Württemberg hat versucht, den Weg der Kommunalisierung zu gehen. Die Ergebnisse werden von<br />

unabhängigen Fachleuten negativ beurteilt. Das Holzaufkommen ist um ca. 20% zurückgegangen <strong>und</strong> die<br />

Holzindustrie beklagt wegen der Kleinteiligkeit einen deutlich höheren Aufwand, um Holz einzukaufen. Das<br />

scheint auch die Landesregierung erkannt zu haben. Der Passus in der Koalitionsvereinbarung,<br />

„die Verwaltungsreform soll nach 2 Praxisjahren evaluiert werden“, zielt vornehmlich auf eine Überprüfung der<br />

Forstreform ab.<br />

Wir möchten Sie daher bitten, die Eckwerte der Verwaltungsreform in unserem Sinne nochmals einer kritischen<br />

Prüfung zu unterziehen. Mit dem Staatsforstbetrieb Sachsenforst verfügt der Freistaat Sachsen über eine<br />

Behörde, die die Interessen des Waldes von Chemnitz bis Weißwasser in gleicher Weise bewertet, bearbeitet<br />

<strong>und</strong> vertritt. Sie muß erhalten bleiben.<br />

II. Stellungnahme zu Änderungen in den Artikeln <strong>und</strong> §§.<br />

1. Artikel 64, Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes.<br />

§ 43, Abs.3,Nr. 11.<br />

Danach fällt die Aufstellung der Managementpläne <strong>und</strong> das Monitoring in die<br />

alleinige Zuständigkeit der Naturschutzbehörden. Die bisher in Sachsen praktizierte <strong>und</strong><br />

bewährte Federführung der Forstverwaltung bei waldbestockten Gebieten <strong>und</strong> der<br />

Landwirtschaftsverwaltung im Offen<strong>land</strong> muß beibehalten <strong>und</strong> festgeschrieben werden.<br />

2. Artikel 73, Waldgesetz für den Freistaat Sachsen.<br />

Neben der Stellungnahme zu den Änderungen in dem Referentenentwurf schlagen wir folgende<br />

zusätzliche, aus unserer Sicht dringend notwendige <strong>und</strong> überfällige Änderungen, vor.<br />

§ 11. Betreten des Waldes.<br />

Für § 11, Abs. 1 schlagen wir folgende Änderung vor:<br />

„(1) Jeder darf den Wald zum Zwecke der naturverträglichen Erholung betreten.<br />

In Abs. 2 ist als neuer Satz ist anzufügen:<br />

„H<strong>und</strong>e, die nicht zur Jagd verwendet werden, sind an der Leine zu führen“.<br />

Der Leinenzwang für H<strong>und</strong>e im Wald ist in den Waldgesetzen der meisten B<strong>und</strong>esländer<br />

verankert. Siehe auch Petition des Sächsischen Landtages Nr. 04/00513/3.<br />

Das Walgesetz erlaubt die freie Betretung des Waldes zum Zwecke der Erholung für Jedermann<br />

auf eigene Gefahr.<br />

Im Schadensfall ist jedoch die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers ein ständiger<br />

Streitpunkt, der die Gerichte zunehmend beschäftigt.<br />

Das Waldgesetz muß eindeutig klarstellen, daß das freie Betretungsrecht keine besonderen<br />

Sorgfalts- <strong>und</strong> Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers begründet <strong>und</strong> er insbesondere<br />

nicht für waldtypische Gefahren haftbar gemacht werden kann.<br />

Um hier mehr Rechtssicherheit zu erreichen, schlagen wir in Anlehnung an<br />

den § 30 des „Niedersächsischen Gesetzes über den Wald <strong>und</strong> die Landschaftsordnung“<br />

folgenden neuen § 11a vor:<br />

§ 11a<br />

„Wer von dem Betretungsrecht nach § 11 Gebrauch macht, handelt auf eigene Gefahr. Die<br />

Waldbesitzenden <strong>und</strong> sonstigen Gr<strong>und</strong>besitzenden haften insbesondere nicht für<br />

1. natur- oder waldtypische Gefahren durch Bäume,<br />

2. natur- oder waldtypische Gefahren durch den Zustand von Wegen,


- 6 -<br />

3. aus der Bewirtschaftung der Flächen entstehende typische Gefahren,<br />

4. Gefahren, die dadurch entstehen, daß<br />

a. Wald in der Zeit von eineinhalb St<strong>und</strong>en nach Sonnenuntergang bis eineinhalb St<strong>und</strong>en<br />

vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) außerhalb von tatsächlichen öffentlichen Wegen<br />

begangen wird,<br />

b. bei der Ausübung von Betretensrechten sonstige schlechte Sichtverhältnisse nicht<br />

berücksichtigt werden sowie für<br />

5. Gefahren außerhalb von Wegen, die<br />

a. natur- oder waldtypisch sind oder<br />

b. die durch Eingriffe in die Landschaft oder den Zustand von Anlagen entstehen,<br />

insbesondere durch Bodenerk<strong>und</strong>ungsschächte, Gruben <strong>und</strong> Rohrdurchlässe.<br />

Die Haftung der Waldbesitzenden oder sonstigen Gr<strong>und</strong>besitzenden ist nicht nach<br />

Satz 2 Nr. 3, 4 oder 5 Buchstabe b ausgeschlossen, wenn die Schädigung von Personen, die den<br />

Wald betreten, von den Waldbesitzenden <strong>und</strong> sonstigen Gr<strong>und</strong>besitzenden vorsätzlich<br />

herbeigeführt wird“.<br />

§ 21 Bau <strong>und</strong> Unterhaltung von Waldwegen.<br />

Abs. 1, Satz 3:<br />

„Dabei sind unter Berücksichtigung technischer <strong>und</strong> wirtschaftlicher Gegebenheiten das<br />

Landschaftsbild, der Waldboden <strong>und</strong> der Bewuchs zu schonen sowie die Belange des<br />

Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege zu beachten.“<br />

Als neuen Absatz 2 einfügen:<br />

(2) „Die <strong>forstwirtschaf</strong>tlichen Wegebaumaßnahmen als Neubau, gr<strong>und</strong>hafter Ausbau <strong>und</strong><br />

Instandsetzung mit Fremdmaterial sind der Forstbehörde vor Maßnahmenbeginn anzuzeigen.“<br />

b. § 27. Vorkaufsrecht.<br />

Vorkaufsrechte können nie Selbstzweck sein sondern sollen eine Lenkungsfunktion haben.<br />

Das Ziel des § 27 ist die Stärkung <strong>und</strong> Schaffung großer <strong>und</strong> leistungsfähiger Forstbetriebe. Das<br />

Verbot, das Vorkaufsrecht des Freistaates/der Kommunen wahrzunehmen, wenn der Wald an den<br />

Eigentümer eines angrenzenden Waldgr<strong>und</strong>stücks verkauft wird, zielt eindeutig darauf ab, die<br />

privaten Forstbetriebe zu stärken. Der Schritt sollte aber dann auch konsequent weiter gegangen werden.<br />

Anders als in den alten B<strong>und</strong>esländern gibt es in den neuen B<strong>und</strong>esländern keine<br />

über Jahrh<strong>und</strong>erte gewachsenen Forstbetriebe. Sie mussten, meist von den früheren<br />

Eigentümern gekauft werden, wobei die Fläche begrenzt war.<br />

Unter den heutigen Rahmenbedingungen der Holzpreise <strong>und</strong> der Personalkosten, ist Wald<br />

aller Waldbesitzarten nachhaltig <strong>und</strong> wirtschaftlich nur zu bewirtschaften, wenn große <strong>und</strong><br />

zusammenhängende Reviere geschaffen werden können. Die vermehrte Nachfrage der<br />

Holzindustrie <strong>und</strong> privater Abnehmer kann kaum noch befriedigt werden, da ein erheblicher Teil<br />

der Holzvorräte <strong>und</strong> des jährlichen Zuwachses derzeit nicht nutzbar ist, da er in Splitterflächen<br />

anfällt.<br />

Die Arrondierung zum Verkauf anstehender Flächen mit bestehenden Revieren ist daher<br />

erforderlich, um den Holzmarkt zu versorgen <strong>und</strong> die bestehenden Forstbetriebe zu<br />

stabilisieren. Gerade die neu geschaffenen Privatwaldbetriebe benötigen Zuwachs, um<br />

wirtschaftlich sinnvolle <strong>und</strong> lebensfähige Größen zu erreichen.<br />

Ein wesentliches Instrument dazu ist ein Vorkaufsrecht. Es ist für die angrenzenden<br />

Waldeigentümer jedoch nur wirkungsvoll, wenn es sie begünstigt.<br />

Die Streichung des „Freistaates Sachsen“ aus dem Kreis der Vorkaufsberechtigten in der<br />

Novelle des Sächsischen Naturschutzgesetzes wird daher begrüßt.<br />

Das Vorkaufsrecht wird von uns, zumindest in den nächsten Jahren, als ein Instrument zum<br />

Aufbau leistungsfähiger Forstbetriebe für unverzichtbar gehalten. Im Interesse der Eigentümer<br />

<strong>und</strong> des Waldes muß das Vorkaufsrecht jedoch an erster Stelle dem angrenzenden<br />

Privatwaldeigentümer zustehen.


- 7 -<br />

Wir schlagen daher für den § 27 mit folgenden Änderungen vor:<br />

Abs.1, Satz 1f.:<br />

„Den angrenzenden Privatwaldeigentümern <strong>und</strong> den Gemeinden stehen das Vorkaufsrecht<br />

an Waldgr<strong>und</strong>stücken in dieser Reihenfolge zu. Sind mehrere Privatwaldeigentümer<br />

vorhanden, steht diesen in der Reihenfolge der durch den Gr<strong>und</strong>stückskauf erreichbaren<br />

größeren Bewirtschaftungsverbesserung zu. Die Beurteilungen hierzu erfolgen durch<br />

die zuständigen unteren Forstbehörden.<br />

Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrages<br />

ausgeübt werden. Das angrenzenden Privatwaldeigentümern zustehende Vorkaufsrecht<br />

gilt als verfallen, wenn die Mitteilung des Kaufvertrages an die Berechtigten unter der<br />

Anschrift gerichtet worden ist, die sich aus dem Gr<strong>und</strong>buch <strong>und</strong> dem Liegenschaftskataster<br />

ergibt <strong>und</strong> binnen zwei Monaten nach Absendung der Mitteilung nicht ausgeübt worden wird.<br />

Die untere Forstbehörde wirkt bei der Mitteilung des Kaufvertrages an die angrenzenden<br />

Privatwaldeigentümer <strong>und</strong> die Gemeinde unterstützend mit.“<br />

Diese Regelung des Thüringer Waldgesetzes hat sich bewährt <strong>und</strong> sollte in Sachsen übernommen<br />

werden.<br />

§ 37 Aufgaben <strong>und</strong> Zuständigkeiten der Forstbehörden.<br />

Die bisher in Sachsen praktizierte <strong>und</strong> bewährte Federführung der Forstverwaltung bei<br />

waldbestockten Gebieten bei der Aufstellung der Managementpläne <strong>und</strong> dem Monitoring<br />

in NATURA – 2000 Gebieten muß beibehalten <strong>und</strong> im Gesetz verankert werden.<br />

Diese Aufgabe darf nicht in die alleinige Zuständigkeit der Naturschutzverwaltung fallen.<br />

§ 38 Beratung <strong>und</strong> Unterstützung Dritter .<br />

Aus unserer Sicht sollte § 38 erhalten bleiben. Vor allem bei Pflegemaßnahmen<br />

sind die Sach- <strong>und</strong> Fachkenntnisse des Forstes zu nutzen.<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />

Wolf Freiherr Marschall von Altengottern<br />

Vorsitzender

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