12.07.2015 Aufrufe

R+V24 Kfz-Versicherung Verbraucherinformation ... - Zur R+V24

R+V24 Kfz-Versicherung Verbraucherinformation ... - Zur R+V24

R+V24 Kfz-Versicherung Verbraucherinformation ... - Zur R+V24

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>R+V24</strong> <strong>Kfz</strong>-<strong>Versicherung</strong> <strong>Verbraucherinformation</strong>Gesamt-InhaltsverzeichnisInformationen zum Antrag auf <strong>Kfz</strong>-<strong>Versicherung</strong> 2Allgemeine Bedingungen für die <strong>Kfz</strong>-<strong>Versicherung</strong> (AKB) 4Merkblatt zur Datenverarbeitung 43SeiteKKD1010 Seite 1 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 1Informationen zum Antrag auf <strong>Kfz</strong>-<strong>Versicherung</strong>I. Wichtige Informationen1. RisikoträgerRisikoträger ist die R+V Direktversicherung AG, Taunusstraße 1, 65193 Wiesbaden, eingetragenbeim Amtsgericht Wiesbaden, HRB 23433, vertreten durch den Vorstand: Andreas Bode, FrankFehlauer. Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Norbert Rollinger.2. HauptgeschäftstätigkeitDie R+V Direktversicherung AG betreibt die <strong>Kfz</strong>- und Schutzbriefversicherung.3. WiderrufsrechtSie können- Ihre Anforderung einer <strong>Versicherung</strong>sbestätigung zur Vorlage bei derZulassungsbehörde innerhalb von 2 Wochen nach deren Erhalt oder- Ihren Antrag innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des <strong>Versicherung</strong>sscheinsohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen.Die Frist beginnt, nachdem Sie den <strong>Versicherung</strong>sschein, die Vertragsbestimmungeneinschließlich der Allgemeinen <strong>Versicherung</strong>sbedingungen, die weiteren Informationen nach§ 7 Absätze 1 und 2 des <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhaltenhaben. Um Ihren Antrag fristgemäß zu widerrufen, loggen Sie sich unter www.rv24.de in IhrVertragscenter ein. Nutzen Sie dort unter "Vertrag ändern" die Funktion "Antragwiderrufen". Sofern Sie diese Möglichkeit nicht nutzen möchten, ist der Widerruf unterAngabe Ihrer <strong>Kfz</strong>-<strong>Versicherung</strong>snummer zu richten an die R+V Direktversicherung AG,Taunusstraße 1, 65193 Wiesbaden, E-Mail: widerruf-kfz@rv24.de. <strong>Zur</strong> Wahrung derWiderrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.Bitte beachten Sie, dass Sie ab dem Tag, an dem uns Ihr Widerruf zugeht, keinen<strong>Versicherung</strong>sschutz mehr haben. Im Falle Ihres Widerrufs steht uns der nach unseremTarif vorgesehene Beitrag zeitanteilig nach der Anzahl der Tage von derFahrzeug-Zulassung bis zum Eingang des Widerrufs bei uns zu. Den Teil des Beitrags, derauf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir einbehalten. Wir berechnenIhnen wie folgt den Beitrag für die Zeit des <strong>Versicherung</strong>sschutzes: Anzahl der Tage, andenen <strong>Versicherung</strong>sschutz bestand x 1/360 der Jahresprämie bzw. 1/30 der Monatsprämie.Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nachZugang des Widerrufs.4. Zuständigkeiten für Fragen und BeschwerdenWir möchten, dass Sie zufrieden sind! Sollten Sie irgendwelche Fragen oder Beanstandungenhaben, dann richten Sie diese bitte- unter Angabe Ihrer <strong>Kfz</strong>-<strong>Versicherung</strong>snummer an die R+V Direktversicherung AG,Taunusstraße 1, 65193 Wiesbaden, E-Mail: beschwerde-kfz@rv24.de,- an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108,53117 Bonn, Telefon: 0228 4108-0, Telefax: 0228 4108-1550, E-Mail: poststelle@bafin.de,- an den <strong>Versicherung</strong>sombudsmannUnser Unternehmen ist Mitglied im Verein <strong>Versicherung</strong>sombudsmann. Sie können deshalbdas kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen.<strong>Versicherung</strong>sombudsmann e.V., Postfach 080 632, 10006 Berlin, Telefon: 0180 4 224424(0,20 EUR je Anruf aus dem deutschen Festnetz, höchstens 0,42 EUR pro Minute ausMobilfunknetzen), Telefax: 0180 4 224425,E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de.Selbstverständlich bleibt es Ihnen unbenommen, den Rechtsweg zu beschreiten. Das insoweitzuständige Gericht können Sie dem Abschnitt L entnehmen.5. Auskunfts- und Benachrichtigungspflicht<strong>Versicherung</strong> setzt Vertrauen voraus - auf beiden Seiten! Bitte unterrichten Sie uns dahervollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände, die Auswirkungen auf das bei unsversicherte Risiko haben könnten. Dann finden wir auch eine Lösung! Bewusstes Verschweigendagegen oder gar wahrheitswidrige Angaben können Ihren <strong>Versicherung</strong>sschutz gefährden.KKD1010 Seite 2 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 2II. Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)1. Ich willige ein, dass die R+V Direktversicherung AG (im Folgenden <strong>R+V24</strong> genannt) meine Daten,soweit sich diese aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung ergeben (z. B.Beiträge, <strong>Versicherung</strong>sfälle, Risiko- oder Vertragsänderungen), im erforderlichen Umfanga. zur Beurteilung des Risikos sowie zur Abwicklung der Rückversicherung an dieRückversicherer undb. zur Beurteilung des Risikos sowie zur Abwicklung von Ansprüchen an andere Versichererund/oder an den Gesamtverband der Deutschen <strong>Versicherung</strong>swirtschaft e.V. (GDV) auchzur Weitergabe an die GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG sowie an andere Versichererübermittelt.Die Einwilligung gilt unabhängig vom Zustandekommen des Vertrags sowie für anderweitigbeantragte <strong>Versicherung</strong>sverträge und bei künftigen Anträgen.2. Ich bin damit einverstanden, dass die <strong>R+V24</strong> bei anderen Versicherern, zu denen ichVertragsbeziehungen unterhalte oder unterhalten habe, die zur Beurteilung des Risikos oder zurordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages erforderlichen Auskünfte einholt und übermitteltbekommt.3. Ich willige ferner ein, dass die Versicherer der R+V <strong>Versicherung</strong>sgruppe meine allgemeinenAntrags-, Vertrags- und Leistungsdaten gegebenenfalls in gemeinsamen Datensammlungenführen.4. Die <strong>R+V24</strong> wird - soweit erforderlich und gesetzlich zulässig - meine Daten vor Vertragsabschlusszur Prüfung des Antrags und bei Bedarf im Verlauf der Geschäftsbeziehung im Rahmen derVertragsverwaltung und -abwicklung für Zwecke der Bonitätsprüfung bzw. zur Einholung vonAuskünften verwenden. Dazu bedient sich die <strong>R+V24</strong> ausgewählter Dienstleister undAuskunfteien, wobei dabei Informationen zum Zahlungsverhalten sowie zur Bonität auch in Formvon Scorewerten auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren erfolgen können.5. Ohne Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar willige ich hiermit ein, dass meine Datenfür die Beratung und Betreuung zu sonstigen Finanzdienstleistungen ausschließlich nach denfolgenden Grundsätzen weitergegeben und genutzt werden:a. Falls ich bereits eine <strong>Versicherung</strong> bei der R+V <strong>Versicherung</strong>sgruppe (mit Ausnahme der<strong>R+V24</strong>) abgeschlossen habe und darüber einem Vermittler (die Verwendung allein dermännlichen Form dient ausschließlich der besseren Lesbarkeit und schließt die weiblicheForm mit ein) zugeordnet bin, werden meine Daten an diesen weitergegeben;b. Sofern ich noch nicht Kunde der R+V <strong>Versicherung</strong>sgruppe sein sollte, jedoch für diePrämienzahlung per Lastschrifteinzug eine Bankverbindung bei einer demgenossenschaftlichen Finanzverbund angehörenden Bank angegeben habe, werden meineDaten an diese weitergegeben.Bei den vorgenannten Daten handelt es sich um meine Kontaktdaten (Name, Postanschrift,Telefonnummer) mein Geburtsdatum sowie die vereinbarte Vertragsart und<strong>Versicherung</strong>sscheinnummer meiner Verträge bei der <strong>R+V24</strong>.KKD1010 Seite 3 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 1Allgemeine Bedingungen für die <strong>Kfz</strong>-<strong>Versicherung</strong> (AKB)InhaltsverzeichnisSeiteA Welche Leistungen umfasst Ihre <strong>Kfz</strong>-<strong>Versicherung</strong>? 3A.1 Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen 3A.2 Kaskoversicherung - für Schäden an Ihrem Fahrzeug 5A.3 Schutzbrief - Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung 11A.4 Fahrerschutz-<strong>Versicherung</strong> 16A.5 Differenzdeckung für Leasingfahrzeuge (GAP) 17B Beginn des Vertrags und vorläufiger <strong>Versicherung</strong>sschutz 18B.1 Wann beginnt der <strong>Versicherung</strong>sschutz? 18B.2 Vorläufiger <strong>Versicherung</strong>sschutz 18C Beitragszahlung 18C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags 18C.2 Zahlung des Folgebeitrags 19C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel 19C.4 Zahlungsperiode 19C.5 Nachhaftung in der Haftpflichtversicherung 20D Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs? 20D.1 Bei allen <strong>Versicherung</strong>sarten 20D.2 Zusätzlich in der Haftpflichtversicherung 20D.3 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 20E Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? 21E.1 Bei allen <strong>Versicherung</strong>sarten 21E.2 Zusätzlich in der Haftpflichtversicherung 21E.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung 22E.4 Zusätzlich beim Schutzbrief 22E.5 Zusätzlich in der Fahrerschutz-<strong>Versicherung</strong> 22E.6 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 22F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen 23F.1 Pflichten mitversicherter Personen 23F.2 Ausübung der Rechte 23F.3 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen 23G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall 23G.1 Wie lange läuft der <strong>Versicherung</strong>svertrag? 23G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den <strong>Versicherung</strong>svertrag kündigen? 24G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den <strong>Versicherung</strong>svertrag kündigen? 25G.4 Kündigung einzelner <strong>Versicherung</strong>en 25G.5 Form und Zugang der Kündigung 26G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung 26G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? 26G.8 Wagniswegfall 26H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen,Kurzzeitkennzeichen 27H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? 27H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? 27H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 28H.4 Welche Besonderheiten gelten bei Kurzzeitkennzeichen? 28KKD1010 Seite 4 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 3Allgemeine Bedingungen für die <strong>Kfz</strong>-<strong>Versicherung</strong> (AKB)Die <strong>Kfz</strong>-<strong>Versicherung</strong> umfasst je nach dem Inhalt des <strong>Versicherung</strong>svertrags folgende<strong>Versicherung</strong>sarten:- Haftpflichtversicherung (A.1)- Kaskoversicherung (A.2)- Schutzbrief (A.3)- Fahrerschutz-<strong>Versicherung</strong> (A.4)- Differenzdeckung für Leasingfahrzeuge (GAP) (A.5)Diese <strong>Versicherung</strong>en werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen.Ihrem <strong>Versicherung</strong>sschein können Sie entnehmen, welche <strong>Versicherung</strong>en Sie für Ihr Fahrzeugabgeschlossen haben.Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.A Welche Leistungen umfasst Ihre <strong>Kfz</strong>-<strong>Versicherung</strong>?A.1.1A.1 Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügenWas ist versichert?Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt1. Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugsa. Personen verletzt oder getötet werden,b. Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,c. Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einemSachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden),und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund vonHaftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzesoder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltendgemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z. B. das EinundAussteigen sowie das Be- und Entladen.Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche2. Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld.3. Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies giltauch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind.Regulierungsvollmacht4. Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in IhremNamen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungenim Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Gleiches gilt für die Abwehr vonöffentlich-rechtlichen Ansprüchen, insbesondere Feuerwehrkostenbescheiden, sowie zurAbgabe notwendiger Erklärungen nach öffentlichem Recht, die zur Regulierung desSchadenfalls erforderlich sind.Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen5. Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sichder <strong>Versicherung</strong>sschutz auch hierauf. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz umfasst auch Fahrzeuge,die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diesekein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht.Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte odergeschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst undsich noch in Bewegung befindet.Führen fremder Fahrzeuge (Mallorca-Police) - außer bei Pkw im <strong>R+V24</strong>-Basis-Schutz6. Sofern Sie als natürliche Person für Ihren Pkw oder Ihr Kraftrad (ausgenommen Mietwagen,Taxen und Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge) mit uns eine über die gesetzlichenMindestversicherungssummen hinausgehende pauschale Deckung vereinbart haben,erstreckt sich Ihre Haftpflichtversicherung dem Grunde und der Höhe nach auch auf dieSchäden, die Sie als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs verursachen,soweit nicht aus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen HaftpflichtversicherungDeckung besteht.KKD1010 Seite 6 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 4A.1.2A.1.3A.1.4Wer ist versichert?Der Schutz der Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversichertePersonen):a. den Halter des Fahrzeugs,b. den Eigentümer des Fahrzeugs,c. den Fahrer des Fahrzeugs,d. den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter denberechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nichtnur gelegentlich begleitet,e. Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung fürdienstliche Zwecke gebraucht wird,f. den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit demHalter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,g. den Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5mitversicherten Fahrzeugs,h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicherGemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigenFahrzeugs nach A.1.1.6,i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb undaußerhalb des Fahrzeugs, wenn diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegenddurch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde und sie nicht durch eine andereHaftpflichtversicherung <strong>Versicherung</strong>sschutz in Anspruch nehmen können.Diese Personen können Ansprüche aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag selbstständig gegen unserheben.Bis zu welcher Höhe leisten wir (<strong>Versicherung</strong>ssummen)?Höchstzahlung1. Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der fürPersonen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssummen. Mehrerezeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einzigesSchadenereignis. Die Höhe Ihrer <strong>Versicherung</strong>ssummen können Sie dem<strong>Versicherung</strong>sschein entnehmen.2. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichenMindestversicherungssummen.3. Soweit nichts anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem<strong>Versicherung</strong>sschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.Übersteigen der <strong>Versicherung</strong>ssummen4. Übersteigen die Ansprüche die <strong>Versicherung</strong>ssummen, richten sich unsere Zahlungen nachden Bestimmungen des <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetzes und der<strong>Kfz</strong>-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nichtvollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.In welchen Ländern besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz?<strong>Versicherung</strong>sschutz in Europa und in der EU1. Sie haben in der Haftpflichtversicherung <strong>Versicherung</strong>sschutz in den geographischenGrenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich derEuropäischen Union gehören. Ihr <strong>Versicherung</strong>sschutz richtet sich nach dem im Besuchslandgesetzlich vorgeschriebenen <strong>Versicherung</strong>sumfang, mindestens jedoch nach dem UmfangIhres <strong>Versicherung</strong>svertrags.Internationale <strong>Versicherung</strong>skarte (Grüne Karte)2. Haben wir Ihnen eine Internationale <strong>Versicherung</strong>skarte ausgehändigt, erstreckt sich Ihr<strong>Versicherung</strong>sschutz in der Haftpflichtversicherung auch auf die dort genanntennichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind.Hinsichtlich des <strong>Versicherung</strong>sumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2.Führen fremder Fahrzeuge (Mallorca-Police) - außer bei Pkw im <strong>R+V24</strong>-Basis-Schutz3. Ist Ihr Pkw bei uns außer im <strong>R+V24</strong>-Basis-Schutz haftpflichtversichert oder handelt es sich beiIhrem Fahrzeug um ein Kraftrad, haben Sie in der Haftpflichtversicherung beim Führenfremder Fahrzeuge nach A.1.1.6 <strong>Versicherung</strong>sschutz in den geographischen GrenzenEuropas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich derEuropäischen Union gehören, einschließlich der Bundesrepublik Deutschland.KKD1010 Seite 7 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 5A.1.5A.2.14. Soweit nichts anderes mit Ihnen vereinbart ist, besteht bei der Gewährung von vorläufigem<strong>Versicherung</strong>sschutz kein <strong>Versicherung</strong>sschutz nach A.1.4.3.Was ist nicht versichert?Vorsatz1. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.Kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen2. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlichgenehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielungeiner Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennveranstaltungen stellt einePflichtverletzung nach D.2.2 dar.Beschädigung des versicherten Fahrzeugs3. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder dasAbhandenkommen des versicherten Fahrzeugs.Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen4. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder dasAbhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oderAufliegers oder eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschlepptenFahrzeugs. Wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht einbetriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung abgeschleppt wird, besteht fürdabei am abgeschleppten Fahrzeug verursachte Schäden <strong>Versicherung</strong>sschutz.Beschädigung von beförderten Sachen5. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung,Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeugbefördert werden.<strong>Versicherung</strong>sschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugsüblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, dieüberwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem <strong>Versicherung</strong>sschutz fürSachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen Gebrauchsüblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein <strong>Versicherung</strong>sschutzbesteht für Sachen unberechtigter Insassen.Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person6. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversichertePerson Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt.<strong>Versicherung</strong>sschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer IhresFahrzeugs verletzt werden.Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen7. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch dieNichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen.Vertragliche Ansprüche8. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oderbesonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.Schäden durch Kernenergie9. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.Schadenersatzansprüche beim Führen fremder Fahrzeuge10. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht des Halters oderEigentümers des fremden Fahrzeugs, für Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung,Zerstörung oder Abhandenkommens des fremden Fahrzeugs und wenn Ihnen oder einernach A.1.2.h mitversicherten Person den Umständen nach hätte bekannt sein müssen, dassfür das fremde Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung besteht.A.2 Kaskoversicherung - für Schäden an Ihrem FahrzeugWas ist versichert?Ihr Fahrzeug1. Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlustinfolge eines Ereignisses nach A.2.2 (Teilkasko) oder A.2.3 (Vollkasko). Vom<strong>Versicherung</strong>sschutz umfasst sind auch dessen unter A.2.1.2 als mitversichert aufgeführteFahrzeugteile und als mitversichert aufgeführtes Fahrzeugzubehör, sofern siestraßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile).KKD1010 Seite 8 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 6Anmelde- und zuschlagsfrei mitversicherte Teile2. Anmelde- und zuschlagsfrei mitversichert sind - soweit nicht unter A.2.1.3 aufgeführt - dieunter Verschluss verwahrten, im Fahrzeug eingebauten oder durch entsprechende Halterungmit dem Fahrzeug fest verbundenen Fahrzeug- und Zubehörteile, sofern dem die allgemeineBetriebserlaubnis nicht entgegensteht. Zuschlagsfrei mitversichert sind ferner dieZubehörteile, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen mitgeführt werden müssen oder dieausschließlich der Erhöhung der Verkehrs- oder Diebstahlssicherheit bzw. der Pannen- oderUnfallhilfe dienen. Mitversichert sind insbesondere- Außensprechanlage (Mikrofon- und Lautsprecheranlage),- Bar,- Dachkoffer, Gepäckträger,- Fotoapparate bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 100 EUR,- Freisprecheinrichtungen für Mobiltelefon (ausgenommen jedoch das Mobiltelefon selbst),- Funkanlagen und Antennen,- Fußbodenbeläge bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 500 EUR,- Informations- und Unterhaltungssysteme (Navigationssystem, Radio, Verstärker,Equalizer, CD-, MD- und DVD-Player, MC-Recorder, Lautsprecher, Antenne, Fernseherund Video-Recorder),- Kindersitze,- Navigations-CD/-DVD bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 200 EUR, nichtmitversichert bei Pkw im <strong>R+V24</strong>-Basis-Schutz,- Pannen-Werkzeug bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 500 EUR,- Panzerglas,- Schonbezüge und Sitzfelle sowie Sitzauflagen bis zu einer Entschädigungsobergrenzevon 500 EUR,- Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage) für Zweiradfahrer, wenn über Halterungmit dem Zweirad so verbunden, dass unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung desHelms und/oder Fahrzeugs nicht möglich ist,- Telefax,- Telefon mit Antenne,- Umweltplakette (Feinstaubplakette),- Unfalldatenschreiber, automatische Notrufeinrichtungen und Detektoren zurWiederauffindung gestohlener Fahrzeuge einschließlich der damit verbundenenSatellitenortungs- und Telemetriegeräte,- Vorzelt,- Werbebeschriftung sowie Poster- und Airbrushmotive,- zugelassene Veränderungen am Fahr- und/oder Triebwerk aller Art zurLeistungssteigerung oder Verbesserung der Fahreigenschaften.Nicht versicherbare Teile3. Nicht versicherbar sind die im Fahrzeug lediglich mitgeführten, aber nicht in das Fahrzeugeingebauten oder fest mit dem Fahrzeug verbundenen Gegenstände wie z. B.:- Atlas und Autokarten,- Bild-, Ton- und sonstige Datenträger (z. B. CD, DVD),- Campingausrüstung (soweit nicht fest eingebaut),- Ersatzteile,- Fahrerkleidung (außer Gefahrgutausrüstung),- Faltgarage, Regen- oder Sonnenschutzplane,- Garagentoröffner (Sendeteil),- Kühltasche,- Magnetschilder,- Maskottchen,- Mobile Navigationssysteme,- Mobiltelefon,- Rasierapparat,- Staubsauger.KKD1010 Seite 9 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 7A.2.2A.2.3Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?<strong>Versicherung</strong>sschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust desFahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:Brand und Explosion1. Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohneeinen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich auseigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden.Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,plötzlich verlaufende Kraftäußerung.Entwendung2. Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub.Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch inseinem eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, dasFahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Tätervom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B.Reparateur, Hotelangestellter). Außerdem besteht kein <strong>Versicherung</strong>sschutz, wenn der Täterin einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer,Familien- oder Haushaltsangehörige).Erdbeben, Lawinen und Muren (außer bei Pkw im <strong>R+V24</strong>-Basis-Schutz), Sturm, Hagel,Blitzschlag, Überschwemmung3. Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Erdbeben, Lawinen und Muren außer bei Pkwim <strong>R+V24</strong>-Basis-Schutz, Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug.Als Erdbeben gilt eine naturbedingte, messbare Erschütterung des Erdbodens. Als Lawine giltein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Schnee- oder Eismassen. Als Mure gilt einnaturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Geröll-, Schlamm- oder Gesteinsmassen. AlsSturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossensind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese NaturgewaltenGegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sindSchäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrerszurückzuführen sind.Zusammenstoß mit Tieren4. Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren.Glasbruch5. Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs.Kurzschlussschäden6. Versichert sind außer bei Pkw im <strong>R+V24</strong>-Basis-Schutz Schäden an der Verkabelung desFahrzeugs durch Kurzschluss einschließlich der dadurch bedingten Überspannungsschädenan angeschlossenen Aggregaten (z. B. Lichtmaschine, Batterie, Anlasser). Der Ersatz vonAggregatschäden ist auf 1.500 EUR je Schadenereignis begrenzt. Nicht versichert sindSchäden an angeschlossenen Geräten (z. B. Informations- und Unterhaltungssysteme).Bei Pkw im <strong>R+V24</strong>-Basis-Schutz sind ausschließlich Schäden an der Verkabelung desFahrzeugs durch Kurzschluss versichert.Marderbiss-Schäden bzw. Tierbiss-Schäden (außer bei Pkw im <strong>R+V24</strong>-Basis-Schutz)7. Versichert sind außer bei Pkw im <strong>R+V24</strong>-Basis-Schutz Schäden durch Marderbiss bzw.Tierbiss (ausgenommen Haus- und Nutztiere) einschließlich Folgeschäden bis zu einerEntschädigungsobergrenze von insgesamt 1.500 EUR.Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?<strong>Versicherung</strong>sschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust desFahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:Ereignisse der Teilkasko1. Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2.Unfall2. Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mitmechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oderBetriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z. B. Schäden am Fahrzeug durchrutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrundBedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischenziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.Mut- oder böswillige Handlungen3. Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen Dritter.KKD1010 Seite 10 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 8A.2.4A.2.5A.2.6Transport auf einer Fähre außer bei Pkw im <strong>R+V24</strong>-Basis-Schutz4. Versichert sind außer bei Pkw im <strong>R+V24</strong>-Basis-Schutz Schäden, die bei einem Transport desFahrzeugs auf einer Fähre dadurch entstehen, dass- das Schiff strandet, kollidiert, leckschlägt oder untergeht, oder- das Fahrzeug aufgrund der Wetterlage oder aufgrund des Seegangs über Bord gespültwird, oder- das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil der Kapitän anordnet, das Fahrzeug zuopfern, um die Fähre, die Passagiere und/oder die Ladung zu retten.Wer ist versichert?Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einerweiteren Person abgeschlossen ist, z. B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auchfür diese Person.In welchen Ländern besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz?Sie haben in der Kaskoversicherung <strong>Versicherung</strong>sschutz in den geographischen GrenzenEuropas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der EuropäischenUnion gehören.Bei der Werkstattbindung haben Sie Anspruch auf Leistungen nach A.2.7.4 nur für Schäden, diesich in der Bundesrepublik Deutschland ereignen.Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert1. Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir denWiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. LassenSie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.7.1.Bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir außer bei Pkw im <strong>R+V24</strong>-Basis-Schutzdie Gebühren der Zulassung des Ersatzfahrzeugs einschließlich der Kosten für dessenKennzeichen, sofern für dieses bei uns eine Kaskoversicherung ab dem Tag der Zulassungabgeschlossen wird.Neupreisentschädigung2. Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) zahlen wir außerbei Pkw im <strong>R+V24</strong>-Basis-Schutz den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.6.7, wenn innerhalbvon 18 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden oder eine Zerstörung eintrittoder wenn innerhalb von 12 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Verlust eintritt. Bei Pkwim <strong>R+V24</strong>-Basis-Schutz zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.6.7, wenninnerhalb von 6 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oderein Verlust eintritt.Voraussetzung ist jeweils, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses imEigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug oder Vorführfahrzeug mit einerLaufleistung von maximal 1.000 km vom <strong>Kfz</strong>-Händler oder <strong>Kfz</strong>-Hersteller erworben hat. Einvorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. Bei Informations- undUnterhaltungssystemen zahlen wir außer bei Pkw im <strong>R+V24</strong>-Basis-Schutz den Neupreis,wenn innerhalb von 12 Monaten nach Erwerb als Neugerät an diesem ein Totalschaden, eineZerstörung oder ein Verlust eintritt. A.2.6.7 gilt entsprechend. Nach Ablauf der 12 Monatenehmen wir vom Neupreis einen Abzug von 1 % pro Monat vor, der vom Zeitpunkt desErwerbs an gerechnet wird.Schloss- und Schlüsselersatz bei Entwendung der Fahrzeugschlüssel außer bei Pkw im<strong>R+V24</strong>-Basis-Schutz3. Nach einer Entwendung Ihrer Fahrzeugschlüssel zahlen wir außer bei Pkw im<strong>R+V24</strong>-Basis-Schutz die Kosten für den Austausch der betroffenen Fahrzeugschlösser unddie dazugehörigen Schlüssel bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 500 EUR.Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Neupreis?4. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugsdessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.5. Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchtenFahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.6. Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.7. Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung desversicherten Fahrzeugs oder - wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehrhergestellt wird - eines vergleichbaren Nachfolgemodells am Tag des Schadenereignissesaufgewendet werden muss. Maßgeblich für den Kaufpreis ist die unverbindliche Empfehlungdes Herstellers abzüglich orts- und markenüblicher Nachlässe.KKD1010 Seite 11 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 9A.2.7A.2.8A.2.9Was zahlen wir bei Beschädigung?Reparatur1. Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosteneinschließlich der Kosten für Bremsflüssigkeit, Fette, Kühl-, Frostschutz- undReinigungsmittel, Motor-, Getriebe- und Hydraulikölen bis zu folgenden Obergrenzen:a. Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfürerforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.5, wenn Sieuns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wirentsprechend A.2.7.1.b.b. Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir dieerforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwertverminderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.5.c. Haben Sie mit uns Werkstattbindung vereinbart und lassen Sie Ihren Pkw nichtreparieren, werden wir auf unsere Kosten die Schadenhöhe feststellen und Ihnen dieerforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwertverminderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.5 ersetzen, wie sie in einer von unsausgewählten Werkstatt entstanden wären.d. Haben Sie mit uns Werkstattbindung vereinbart und lassen Sie Ihren Pkw nicht in einervon uns ausgewählten Werkstatt, sondern in einer anderen Werkstatt reparieren, ist IhrErstattungsanspruch auf 85 % der erforderlichen Reparaturkosten begrenzt.Abschleppen2. Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vomSchadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt, wenn nicht einDritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. Die Kosten desAbschleppens werden auf die Obergrenzen nach A.2.7.1 angerechnet.Abzug neu für alt3. Werden bei Pkw im <strong>R+V24</strong>-Basis-Schutz bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteileausgetauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, ziehen wir von den Kostender Ersatzteile und der Lackierung sowie der Fahrzeug- und Zubehörteile einen dem Alterund der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt). Werden außer beiPkw im <strong>R+V24</strong>-Basis-Schutz bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht oderdas Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, ziehen wir bei Fahrzeugen, die nicht Pkw sind,nur von den Kosten der Bereifung sowie bei allen Fahrzeugen nur von den nach A.2.1.2 alsmitversichert geltenden bzw. gegen Zuschlag mitversicherten Funkgeräten, Informations- undUnterhaltungssystemen, Telefonen und Telefaxgeräten einen dem Alter und der Abnutzungder alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt). Für Informations- undUnterhaltungssysteme gilt die Regelung nach A.2.6.2.Werkstattbindung für Pkw4. Wird Ihr Pkw in einer von uns ausgewählten Werkstatt repariert, übernehmen wir beivereinbarter Werkstattbindung für Pkw folgende Leistungen:- Hol- und Bringservice (nicht bei Glasbruchschäden nach A.2.2.5)Wir sorgen für den Transport Ihres Pkw in eine von uns ausgewählte Werkstatt und fürden Rücktransport des reparierten Fahrzeugs zu seinem regelmäßigen Standort.- GarantieFür die Reparaturarbeiten, die von der von uns ausgewählten Werkstatt durchgeführtwerden, gewähren wir eine dreijährige Garantie.- ErsatzfahrzeugFür die Dauer der Reparatur in der von uns ausgewählten Werkstatt sorgen wir für dieBereitstellung eines kostenlosen Ersatzfahrzeugs der Kleinwagen-Klasse. Kosten fürTreibstoff werden nicht übernommen.- Reinigung (nicht bei Glasbruchschäden nach A.2.2.5)Ihr in der von uns ausgewählten Werkstatt reparierter Pkw wird vor der Rückgabe an Sievon außen und innen gereinigt.SachverständigenkostenDie Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasstoder ihr zugestimmt haben.MehrwertsteuerMehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewähltenSchadenbeseitigung tatsächlich angefallen und nachgewiesen ist. Die Mehrwertsteuer erstattenwir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.KKD1010 Seite 12 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 10A.2.10A.2.11A.2.12A.2.13A.2.14Zusätzliche Regelungen bei EntwendungWiederauffinden des Fahrzeugs1. Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeigewieder aufgefunden und können Sie innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbarenAnstrengungen das Fahrzeug wieder in Besitz nehmen, sind Sie zur Rücknahme desFahrzeugs verpflichtet.2. Wird das Fahrzeug in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) von seinemregelmäßigen Standort aufgefunden, zahlen wir für dessen Abholung die Kosten in Höheeiner Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von1.500 km (Bahnkilometer) vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zu dem Fundort.Eigentumsübergang nach Entwendung und gekürzte Entschädigungsleistung3. Sind Sie nicht nach A.2.10.1 zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, werden wir dessenEigentümer nach Ablauf eines Monats.4. Haben wir die Entschädigungsleistung wegen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des<strong>Versicherung</strong>sfalls nach A.2.11.2 oder wegen einer Pflichtverletzung nach D.3.1 Satz 2 oderE.6.1 Satz 2 gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt Folgendes: Ihnen stehtein Anteil am erzielten Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die imZusammenhang mit der Rückholung und der Verwertung entstanden sind. Der Anteilentspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben.Bis zu welcher Höhe leisten wir?Höchstentschädigung1. Unsere Höchstentschädigung ist - unter Beachtung der Regeln in A.2.6 und A.2.7 -beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.6.7.Grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens2. Wir verzichten Ihnen gegenüber (außer bei Pkw im <strong>R+V24</strong>-Basis-Schutz) auf unser Recht, dieLeistung zu kürzen, wenn Sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies giltnicht bei Diebstahl des Fahrzeugs oder wenn Sie den Schaden infolge des Genussesalkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt haben; in diesemFall werden wir unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendenVerhältnis kürzen.Bei Pkw im <strong>R+V24</strong>-Basis-Schutz werden wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung desSchadens unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendenVerhältnis kürzen.SelbstbeteiligungIst eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von derEntschädigung abgezogen. Ihrem <strong>Versicherung</strong>sschein können Sie entnehmen, ob und inwelcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.Wir verzichten auf den Abzug der Selbstbeteiligung bei Glasschäden im Sinne von A.2.2.5, wenndie beschädigte Verglasung nicht ersetzt, sondern nach Abstimmung mit uns durch eine von unsempfohlene Werkstatt repariert wird (Verbundglasreparatur).Was wir nicht ersetzen1. Wir zahlen nicht für Veränderungen und Verbesserungen (z. B. des äußeren Ansehens oderder Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs) sowie für Verschleißreparaturen. Ebenfalls nichtersetzt werden Folgeschäden wie zum Beispiel Verlust von Treibstoff, Wertminderung,Zulassungskosten außerhalb von A.2.6.1, Überführungskosten, Verwaltungskosten,Rechtsanwaltskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs.2. Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zumVeräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet.Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung1. Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlenwir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen.2. Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigungnicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen, können Sie einenangemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen.3. Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefundenwird. Aus diesem Grunde zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monatsnach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige.4. Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohneunsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden.KKD1010 Seite 13 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 11A.2.15A.2.16A.2.17A.2.18A.3.1A.3.2Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind?1. Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schaden,fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht in folgendenFällen grober Fahrlässigkeit nach A.2.15.2 und bei Vorsatz nach A.2.15.3.2. Ist der Diebstahl des Fahrzeugs oder der Schaden in Folge des Genusses alkoholischerGetränke oder anderer berauschender Mittel von dieser Person grob fahrlässig herbeigeführtworden, werden wir von ihr unsere Leistung in einem der Schwere ihres Verschuldensentsprechenden Verhältnis zurückfordern, es sei denn, diese Person lebt mit Ihnen inhäuslicher Gemeinschaft. Dies gilt nicht für Pkw im <strong>R+V24</strong>-Basis-Schutz. Bei Pkw im<strong>R+V24</strong>-Basis-Schutz werden wir in allen Fällen der grob fahrlässigen Herbeiführung desSchadens durch diese Person unsere Leistung in einem der Schwere ihres Verschuldensentsprechenden Verhältnis von ihr zurückfordern, es sei denn, diese Person lebt mit Ihnen inhäuslicher Gemeinschaft.3. Ist der Schaden von dieser Person vorsätzlich herbeigeführt worden, werden wir von ihrunsere Leistung in voller Höhe zurückfordern.4. A.2.15.1 bis A.2.15.3 gelten entsprechend, wenn eine in der Haftpflichtversicherung nachA.1.2 mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt.Was ist nicht versichert?Vorsatz1. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.Rennen2. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungenentstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auchfür dazugehörige Übungsfahrten.Schäden durch Kernenergie3. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt4. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innereUnruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren)1. Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellungdes Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeitenentscheidet ein Sachverständigenausschuss.2. Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sieoder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen,wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt.3. Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weitererKraftfahrzeugsachverständiger als Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von demAusschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person desObmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung desObmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätztenBeträgen liegen.4. Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zumUnterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen.Fahrzeugteile und FahrzeugzubehörBei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversicherten Teilen gelten A.2.6bis A.2.17 entsprechend, soweit nicht etwas anderes geregelt ist.A.3 Schutzbrief - Hilfe für unterwegs als Service oder KostenerstattungWas ist versichert?Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.5 bis A.3.8 genannten Schadenereignisse die dazu imEinzelnen aufgeführten Leistungen als Service oder erstatten die von Ihnen aufgewendetenKosten im Rahmen dieser Bedingungen.Wer ist versichert?<strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für Sie, den berechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen,soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.Bei Leistungen nach A.3.7 und A.3.8.3 besteht darüber hinaus <strong>Versicherung</strong>sschutz für IhrenEhepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner, Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaftlebenden Lebenspartner sowie für minderjährige Kinder, die zu Ihnen oder zu den vorgenanntenPersonen gehören.KKD1010 Seite 14 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 12A.3.3A.3.4A.3.5A.3.6Versicherte FahrzeugeVersichert ist das im <strong>Versicherung</strong>sschein bezeichnete Fahrzeug sowie ein mitgeführter Anhänger(mit Ausnahme von Anhängern für Tiertransporte, Verkaufswagen und Kühlanhänger).In welchen Ländern besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz?Sie haben mit dem Schutzbrief <strong>Versicherung</strong>sschutz in den geographischen Grenzen Europas,den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers sowie auf den Kanarischen Inseln, denAzoren und Madeira, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.Hilfe bei Panne oder UnfallKann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt nicht fortsetzen, erbringen wirfolgende Leistungen:Wiederherstellung der Fahrbereitschaft1. Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch einPannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetragfür diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten undverwendeten Kleinteile auf 150 EUR.Abschleppen des Fahrzeugs2. Kann das Fahrzeug am Schadenort nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir fürdas Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderterLadung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für dieseLeistung beläuft sich auf 200 EUR je versichertes Fahrzeug; hierauf werden durch denEinsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerechnet.Bergen des Fahrzeugs3. Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für die Bergung des Fahrzeugseinschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernehmen diehierdurch entstehenden Kosten.Schlüsselnotdienst4. Ist Ihr Fahrzeugschlüssel im Fahrzeug eingeschlossen und kann ein Ersatzschlüssel nurunter objektiv unzumutbarem Aufwand beschafft werden, erstatten wir Ihnen die Kosten füreinen Schlüsselnotdienst bis zu 100 EUR. Kosten für Ersatzschlüssel und -schlösserübernehmen wir nicht.Was versteht man unter Panne oder Unfall?5. Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Unfall ist einunmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendesEreignis.Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km EntfernungBei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs an einem Ort, der mindestens 50 km Luftlinie vonIhrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir die nachfolgendenLeistungen, wenn das Fahrzeug am Schadentag nicht wieder fahrbereit gemacht werden kannoder es gestohlen worden ist:Weiter- oder Rückfahrt1. Folgende Fahrtkosten werden erstattet:a. Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oderb. eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb desGeltungsbereichs nach A.3.4 undc. eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland, wenn dasFahrzeug zwischenzeitlich noch immer nicht fahrbereit gemacht werden konnte oder nichtmehr aufgefunden wurde undd. eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom Zielort zum Schadenort,wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist.Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern biszur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Bahnkosten1. Klasse oder der Liegewagenkosten jeweils einschließlich Zuschlägen sowie fürnachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 EUR.Übernachtung2. Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit understatten die Kosten für höchstens drei Übernachtungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oderRückfahrt nach A.3.6.1 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung. Sobald dasFahrzeug Ihnen wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf weitereÜbernachtungskosten. Wir erstatten die Kosten bis höchstens 100 EUR je Übernachtung undPerson sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 EUR.KKD1010 Seite 15 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 13A.3.7Mietwagen3. Wir helfen Ihnen, ein Fahrzeug anzumieten. Wir erstatten anstelle der Leistung Weiter- oderRückfahrt nach A.3.6.1 oder Übernachtung nach A.3.6.2 die Kosten des Mietwagens(einschließlich der Kosten für Winterbereifung, Notdienstgebühren und Zustellkosten), jedochhöchstens für sieben Tage und höchstens 70 EUR je Tag, sowie für nachgewieseneTaxifahrten bis zu 50 EUR. Sobald das Fahrzeug Ihnen wieder fahrbereit zur Verfügung steht,besteht kein Anspruch mehr auf Mietwagenkosten. Eine für die Aushändigung desMietwagens geforderte Kaution wird nicht übernommen.Fahrzeugunterstellung4. Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wiederherstellung derFahrbereitschaft oder bis zur Durchführung des Transports in einer Werkstatt untergestelltwerden, sind wir Ihnen hierbei behilflich und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten,jedoch höchstens für zwei Wochen.Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod ab 50 km Entfernung auf einer ReiseErkranken oder sterben Sie oder eine mitversicherte Person unvorhersehbar auf einer Reise aneinem Ort, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entferntist, erbringen wir die nachfolgend genannten Leistungen. Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung,wenn diese nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise (erstmalig oderzum wiederholten Male) aufgetreten ist.Krankenrücktransport1. Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitzzurücktransportiert werden, sorgen wir für die Durchführung des Rücktransports undübernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinischnotwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durcheinen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben oder medizinisch notwendigist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden, durch dieErkrankung bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Übernachtungen biszu je 100 EUR pro Person.Rückholung von Kindern2. Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren infolge einer Erkrankung oder des Todes einermitversicherten Person nicht mehr betreut werden, sorgen wir für deren Abholung undRückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem Wohnsitz und übernehmen die hierdurchentstehenden Kosten. Wir erstatten dabei die Bahnkosten 2. Klasse einschließlichZuschlägen sowie die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 EUR.Fahrzeugabholung3. Kann das versicherte Fahrzeug infolge einer länger als drei Tage andauernden Erkrankungoder infolge des Todes des Fahrers weder von diesem noch von einem Insassenzurückgefahren werden, sorgen wir für die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigenWohnsitz und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlassen Sie dieVerbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz 0,60 EUR je Kilometer zwischen IhremWohnsitz und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung derberechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingtenÜbernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR proPerson.Krankenbesuchskosten4. Müssen Sie oder eine mitversicherte Person sich infolge Erkrankung länger als zwei Wochenin einem Krankenhaus aufhalten, zahlen wir die Fahrt- und Übernachtungskosten fürBesuche durch eine nahe stehende Person bis zur Höhe von 600 EUR je Schadenfall.Anstelle der Übernahme der Kosten für den Krankenbesuch organisieren wir, sofernmedizinisch sinnvoll, den Krankenrücktransport (einschließlich Ambulanzflugzeug) an ihrenWohnsitz oder in das ihrem Wohnsitz nächstgelegene Krankenhaus und tragen die hierdurchentstandenen Kosten.Reiserückrufservice5. Stirbt oder erkrankt ein naher Verwandter oder wird Ihr Vermögen erheblich geschädigt undmüssen Sie deshalb durch den Rundfunk von einer Reise zurückgerufen werden, leiten wirdie erforderlichen Maßnahmen in die Wege und übernehmen die hierdurch entstehendenKosten.Was versteht man unter einer Reise?6. Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer vonfortlaufend sechs Wochen. Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Siebehördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten.KKD1010 Seite 16 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 14A.3.8Zusätzliche Leistungen bei einer AuslandsreiseEreignet sich der Schaden auf einer Reise an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich nach A.3.4ohne Deutschland), erbringen wir zusätzlich folgende Leistungen:1. Bei Panne und Unfall:Ersatzteilversanda. Ist der Schadenort mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz inDeutschland entfernt und können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaftdes Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafftwerden, sorgen wir dafür, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten, undübernehmen alle entstehenden Versandkosten.Fahrzeugtransportb. Ist der Schadenort mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz inDeutschland entfernt, sorgen wir für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt undübernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkostenan Ihren Wohnsitz, wenn- das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nichtinnerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden kann und- die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Kaufpreis für eingleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug.Mietwagenc. Ist der Schadenort mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz inDeutschland entfernt, helfen wir Ihnen, ein Fahrzeug anzumieten. Wir erstatten anstelleder Leistung Weiter- und Rückfahrt nach A.3.6.1 oder Übernachtung nach A.3.6.2 dieKosten des Mietwagens (einschließlich der Kosten für Winterbereifung,Notdienstgebühren und Zustellkosten), jedoch höchstens 500 EUR für die gesamteMietdauer, sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis 50 EUR. Sobald das Fahrzeug Ihnenwieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch mehr auf Mietwagenkosten.Eine für die Aushändigung des Mietwagens geforderte Kaution wird nicht übernommen.Fahrzeugverzollung und -verschrottungd. Muss das Fahrzeug nach einem Unfall im Ausland verzollt werden, helfen wir bei derVerzollung und übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahmedes Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um dieVerzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten.Fahrzeugunterstellunge. Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Verzollung oderVerschrottung untergestellt werden, sind wir Ihnen hierbei behilflich und übernehmen diehierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen.2. Bei Fahrzeugdiebstahl:Fahrzeugunterstellunga. Wird das gestohlene Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden undmuss es bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung bzw.Verschrottung untergestellt werden, übernehmen wir die hierdurch entstehenden Kosten,jedoch höchstens für zwei Wochen.Mietwagenb. Ist der Schadenort mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz inDeutschland entfernt, helfen wir Ihnen, ein Fahrzeug anzumieten. Wir erstatten anstelleder Leistung Weiter- und Rückfahrt nach A.3.6.1 oder Übernachtung nach A.3.6.2 dieKosten des Mietwagens (einschließlich der Kosten für Winterbereifung,Notdienstgebühren und Zustellkosten), jedoch höchstens 500 EUR für die gesamteMietdauer, sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis 50 EUR. Sobald das Fahrzeug Ihnenwieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch mehr auf Mietwagenkosten.Eine für die Aushändigung des Mietwagens geforderte Kaution wird nicht übernommen.Fahrzeugverzollung und -verschrottungc. Muss das Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland verzollt werden, helfen wir bei derVerzollung und übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahmedes Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um dieVerzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten.KKD1010 Seite 17 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 15A.3.93. Bei persönlicher Notlage, Krankheit, Verletzung oder Tod:Bestattung und Überführunga. Sterben Sie oder eine mitversicherte Person, sorgen wir nach Abstimmung mit denAngehörigen für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung nach Deutschlandund übernehmen die Kosten.Ersatz von Reisedokumentenb. Kommen die Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder andere für die Fortsetzung der Reisenotwendigen Reisedokumente abhanden, sind wir bei der Ersatzbeschaffung behilflichund übernehmen die hierfür angefallenen Gebühren.Ersatz von Zahlungsmittelnc. Geraten Sie oder eine mitversicherte Person infolge des Verlustes ihrer Zahlungsmittel ineine Notlage, stellen wir die Verbindung zu Ihrer Hausbank her. Ist dies nicht bis zumEnde des auf die Schadenmeldung folgenden Werktages möglich, kann sie von uns einDarlehen bis zu 3.000 EUR je Schadenfall in Anspruch nehmen. Das Darlehen istinnerhalb eines Monats nach dem Ende der Reise in einer Summe an unszurückzuzahlen.Vermittlung ärztlicher Betreuungd. Erkranken Sie oder eine mitversicherte Person, informieren wir Sie auf Anfrage über dieMöglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellen, soweit erforderlich, die Verbindungzwischen ihrem Hausarzt und dem Sie behandelnden Arzt oder Krankenhaus her undtragen die hierdurch entstandenen Kosten.Arzneimittelversande. Erkranken Sie oder eine mitversicherte Person und sind die zur Wiederherstellung derGesundheit erforderlichen Arzneimittel vor Ort nicht erhältlich, sorgen wir nachAbstimmung mit Ihrem Hausarzt erforderlichenfalls für die Zusendung der Arzneimittel undtragen die hierdurch entstandenen Kosten.Reiseabbruchkostenf. Ist die planmäßige Beendigung einer Auslandsreise infolge Todes oder schwererErkrankung von Ihnen oder einer mitversicherten Person oder eines nahen Angehörigenoder wegen einer erheblichen Schädigung Ihres Vermögens nicht zumutbar, übernehmenwir die daraus entstandenen erhöhten Fahrt- oder Flugkosten bis zu 3.000 EUR jeSchadenfall.Hilfeleistung in besonderen Notfälleng. Geraten Sie oder eine mitversicherte Person in eine sonstige besondere Notlage, zuderen Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erhebliche Nachteile für Ihre Gesundheit oderIhr Vermögen zu vermeiden, veranlassen wir die erforderlichen Maßnahmen und tragendie hierdurch entstandenen Kosten bis zu 300 EUR je Schadenfall.Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die vonIhnen oder einer mitversicherten Person abgeschlossen wurden, sowieWiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet.Was ist nicht versichert?Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit1. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem derSchwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.Rennen2. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungenentstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auchfür dazugehörige Übungsfahrten.Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Maßnahmen der Staatsgewalt3. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innereUnruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.Schäden durch Kernenergie4. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.Fahren ohne Fahrerlaubnis5. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für Schäden durch einen Fahrer, der bei Eintritt desSchadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.Gewerbsmäßige Personenbeförderung und Vermietung6. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für Schäden auf einer Fahrt, bei der das versicherteFahrzeug zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietungverwendet wird.KKD1010 Seite 18 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 16A.3.10A.3.11A.4.1A.4.2A.4.3A.4.4A.4.5A.4.6A.4.7AbtretungIhren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsereausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden.Verpflichtung Dritter1. Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einerMitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehendiese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor.2. Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, werden wir Ihnengegenüber abweichend von A.3.11.1 in Vorleistung treten.A.4 Fahrerschutz-<strong>Versicherung</strong>Was ist versichert?1. Versichert sind Personenschäden des Fahrers infolge eines Unfalls beim Lenken desversicherten Fahrzeugs.2. Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrer durch ein plötzlich von außen auf seinen Körperwirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung oder den Toderleidet.Wer ist versichert?Mit der Fahrerschutz-<strong>Versicherung</strong> ist der berechtigte Fahrer des im <strong>Versicherung</strong>sscheinbezeichneten Fahrzeugs versichert.In welchen Ländern besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz?Sie haben in der Fahrerschutz-<strong>Versicherung</strong> <strong>Versicherung</strong>sschutz in den geographischenGrenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich derEuropäischen Union gehören.Welche Leistungen umfasst die Fahrerschutz-<strong>Versicherung</strong>?Wir zahlen für den Personenschaden des berechtigten Fahrers wie ein Haftpflichtversicherer nachdeutschem Recht und nach Maßgabe gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen bis zu einer Höhevon 12 Mio. EUR je Schadenfall (z. B. Schmerzensgeld, Hinterbliebenenrente,behindertengerechte Umbauten). Voraussetzung für die Zahlung von Schmerzensgeld ist einKrankenhausaufenthalt von mindestens 5 Tagen. Wir erbringen unsere Leistungen unabhängigdavon, ob Sie den Unfall selbst verschuldet haben oder nicht.Fälligkeit und Zahlung1. Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlenwir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen.2. Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigungnicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen, können Sie einenangemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen.Was ist nicht versichert?Vorsatz1. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.Fahren ohne Fahrerlaubnis2. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für Schäden eines Fahrers, der bei Eintritt des Schadensnicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.Alkohol und andere berauschende Mittel3. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn der Fahrer zum Zeitpunkt des Unfalls infolge desGenusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zum sicheren Führendes Fahrzeugs nicht in der Lage ist.Rennen4. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht bei Unfällen, die sich bei Beteiligung anFahrtveranstaltungen ereignen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeitankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.Kernenergie5. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie.Fahren ohne Sicherheitsgurt6. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht bei Schäden eines Fahrers, der bei Eintritt des Schadensnicht den nach § 21a Straßenverkehrsordnung vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegthat.Verpflichtung DritterIst im Schadenfall ein Dritter dem berechtigten Fahrer gegenüber aufgrund gesetzlicher odervertraglicher Bestimmungen zur Leistung verpflichtet, gehen diese Ansprüche unserenLeistungsverpflichtungen vor, wenn und soweit sie für ihn durchsetzbar sind.KKD1010 Seite 19 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 17A.5.1A.5.2A.5.3A.5.4A.5.5A.5.6A.5.7A.5.8A.5 Differenzdeckung für Leasingfahrzeuge (GAP)Was ist versichert?Versichert sind Ihr Fahrzeug und die mitversicherten Teile nach A.2.1.Welche Ereignisse sind versichert?<strong>Versicherung</strong>sschutz besteht bei Beschädigung, Totalschaden, Zerstörung oder Verlust desFahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die Ereignisse, die in der Vollkaskonach A.2.3.1 bis A.2.3.3 versichert sind.Wer ist versichert?Der Schutz der Differenzdeckung für Leasingfahrzeuge (GAP) gilt für Sie und, wenn der Vertragauch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z. B. des Leasinggebers alsEigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Person.In welchen Ländern besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz?Sie haben <strong>Versicherung</strong>sschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie denaußereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.Was zahlen wir bei Beschädigung, Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?Wir ersetzen im Falle der Beschädigung, des Totalschadens, der Zerstörung oder des Verlustesdes Fahrzeugs in Ergänzung zu den Regeln der Kaskoversicherung nach A.2.6, A.2.8 bis A.2.14die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem sich aus dem Leasingvertragerrechnenden Leasing-Restbetrag am Schadentag, soweit der Leasinggeber eine entsprechendeNachforderung schriftlich geltend macht. Der Leasing-Restbetrag ist die Summe derausstehenden abgezinsten Leasing-Raten, anteiliger Restrate, abgezinstem Leasing-Restwertund noch nicht verbrauchter Mietvorauszahlung. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt desSchadenfalls fällig gewesene, nicht gezahlte Raten. Weitere Voraussetzung ist, dass dieerforderlichen Reparaturkosten den um den Veräußerungswert des Fahrzeugs vermindertenWiederbeschaffungswert übersteigen und das Fahrzeug nicht repariert wird. Die Ersatzleistung istbeschränkt auf für Leasingverträge marktübliche Zinsen und Laufzeiten.Bis zu welcher Höhe leisten wir?Höchstentschädigung1. Unsere Entschädigung nach A.5.5 ist beschränkt auf 10 % des Wiederbeschaffungswerts desFahrzeugs am Schadentag. Diese Beschränkung gilt nicht für Pkw mit Ausnahme vonMietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw.Grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens2. Wir verzichten nach A.2.11.2 Ihnen gegenüber auf unser Recht, die Leistung zu kürzen, wennSie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt nicht bei Diebstahl desFahrzeugs oder wenn Sie den Schaden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oderanderer berauschender Mittel herbeigeführt haben; in diesem Fall sind wir berechtigt, unsereLeistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.Was wir nicht ersetzenNeben den Regelungen nach A.2.13 ersetzen wir nicht Finanzierungs- und Abmeldekosten, beiLeasingverträgen mit Kilometerabrechnung auch Nachforderungen des Leasinggebers wegenÜberschreitung der vereinbarten Kilometerleistung. Die in der Vollkasko mit Ihnen vereinbarteSelbstbeteiligung wird nicht entschädigt.Was ist nicht versichert?Vorsatz1. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.Rennen2. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungenentstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auchfür dazugehörige Übungsfahrten.Schäden durch Kernenergie3. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt4. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innereUnruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.KKD1010 Seite 20 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 18B Beginn des Vertrags und vorläufiger <strong>Versicherung</strong>sschutzDer <strong>Versicherung</strong>svertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen.Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des <strong>Versicherung</strong>sscheins.B.1 Wann beginnt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?Der <strong>Versicherung</strong>sschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem <strong>Versicherung</strong>sschein genanntenfälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie den erstenoder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen nach C.1.2 und C.1.3.B.2 Vorläufiger <strong>Versicherung</strong>sschutzBevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen<strong>Versicherung</strong>sschutz:B.2.1 HaftpflichtversicherungHändigen wir Ihnen die <strong>Versicherung</strong>sbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer<strong>Versicherung</strong>sbestätigung die <strong>Versicherung</strong>sbestätigungs-Nummer, haben Sie in derHaftpflichtversicherung vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt,spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der <strong>Versicherung</strong>sbestätigungzugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige<strong>Versicherung</strong>sschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt.Mit dem vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutz haben Sie Haftpflichtversicherungsschutz im Rahmender gesetzlichen Mindestversicherungssummen, es sei denn, wir haben mit Ihnen etwas anderesvereinbart.B.2.2 Zusätzlich zur gesetzlichen Haftpflichtversicherung gewährter vorläufiger<strong>Versicherung</strong>sschutzÜber die gesetzliche Haftpflicht hinaus haben Sie vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutz nur, wenn wirdies ausdrücklich zugesagt haben. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.B.2.3 Übergang des vorläufigen in den endgültigen <strong>Versicherung</strong>sschutzSobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 gezahlt haben, geht der vorläufige inden endgültigen <strong>Versicherung</strong>sschutz über.B.2.4 Rückwirkender Wegfall des vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutzesDer vorläufige <strong>Versicherung</strong>sschutz entfällt rückwirkend, wenn wir Ihren Antrag unverändertangenommen haben und Sie den im <strong>Versicherung</strong>sschein genannten ersten odereinmaligen Beitrag nicht unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Ablaufvon zwei Wochen nach Zugang des <strong>Versicherung</strong>sscheins bezahlt haben. Sie haben dannvon Anfang an keinen <strong>Versicherung</strong>sschutz; dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitigeZahlung zu vertreten haben.B.2.5 Kündigung des vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutzesSie und wir sind berechtigt, den vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutz jederzeit zu kündigen.Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung beiIhnen wirksam.B.2.6 Beendigung des vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutzes durch WiderrufWiderrufen Sie den <strong>Versicherung</strong>svertrag nach § 8 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz, endet dervorläufige <strong>Versicherung</strong>sschutz mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns.B.2.7 Beitrag für vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutzFür den Zeitraum des vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutzes haben wir Anspruch auf einen derLaufzeit entsprechenden Teil des Beitrags.C BeitragszahlungC.1.1C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen BeitragsRechtzeitige ZahlungDer im <strong>Versicherung</strong>sschein genannte erste oder einmalige Beitrag wird zwei Wochen nachZugang des <strong>Versicherung</strong>sscheins fällig. Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich (d. h.spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu zahlen.KKD1010 Seite 21 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 19C.1.2C.1.3C.2.1C.2.2C.2.3C.2.4Nicht rechtzeitige ZahlungZahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen<strong>Versicherung</strong>sschutz, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zuvertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der<strong>Versicherung</strong>sschutz erst ab der Zahlung.Rücktritt bei nicht rechtzeitiger ZahlungAußerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. DerRücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese richtetsich nach der Zeit zwischen dem beantragten Beginn des <strong>Versicherung</strong>sschutzes undunserem Rücktritt. Beträgt die Dauer bis zu- einem Monat, berechnen wir 15 % des Jahresbeitrags,- zwei Monaten, berechnen wir 25 % des Jahresbeitrags,- drei Monaten, berechnen wir 30 % des Jahresbeitrags,- vier Monaten und darüber, berechnen wir 40 % des Jahresbeitrags.C.2 Zahlung des FolgebeitragsRechtzeitige ZahlungEin Folgebeitrag ist zu dem im <strong>Versicherung</strong>sschein oder in der Beitragsrechnung angegebenenZeitpunkt fällig und zu zahlen.Nicht rechtzeitige ZahlungZahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, den rückständigenBeitrag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei Wochen abZugang unserer Aufforderung zu zahlen.Schadenereignis nach Ablauf der ZahlungsfristTritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zudiesem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht bezahlt, haben Sie keinen <strong>Versicherung</strong>sschutz.Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zuvertreten haben.Kündigung bei nicht rechtzeitiger ZahlungSind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist nochin Verzug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wirdunwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigungzahlen. Haben wir die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen, wird dieKündigung unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der Mahnunggenannten Zahlungsfrist zahlen.Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zuIhrer Zahlung eintreten, haben Sie keinen <strong>Versicherung</strong>sschutz. <strong>Versicherung</strong>sschutzbesteht erst wieder für Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung.C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei FahrzeugwechselVersichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug bei uns(Fahrzeugwechsel), wenden wir für den neuen Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des erstenoder einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren Regelungen zum Folgebeitrag nach C.2.2 bisC.2.4 an. Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen<strong>Versicherung</strong>sschutzes nach B.2.4. Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:- Zwischen dem Ende der <strong>Versicherung</strong> des bisherigen Fahrzeugs und dem Beginn der<strong>Versicherung</strong> des anderen Fahrzeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen,- Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich.Kündigen wir das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis wegen Nichtzahlung, können wir von Ihnen eineGeschäftsgebühr entsprechend C.1.3 verlangen.C.4 ZahlungsperiodeBeiträge für Ihre <strong>Versicherung</strong> müssen Sie entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiodebezahlen. Die Zahlungsperiode ist die <strong>Versicherung</strong>speriode nach § 12<strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz. Welche Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart haben, können SieIhrem <strong>Versicherung</strong>sschein entnehmen. Die Laufzeit des Vertrags, die sich von derZahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Abschnitt G geregelt.KKD1010 Seite 22 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 20C.5 Nachhaftung in der HaftpflichtversicherungBleiben wir in der Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Absatz 2 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetzgegenüber einem Dritten trotz Beendigung des <strong>Versicherung</strong>svertrags zur Leistung verpflichtet,haben wir Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Unsere Rechte nach § 116Absatz 1 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz bleiben unberührt.D Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs?D.1.1D.1.2D.1.3D.2.1D.2.2D.3.1D.1 Bei allen <strong>Versicherung</strong>sartenVereinbarter VerwendungszweckDas Fahrzeug darf nur zu dem im <strong>Versicherung</strong>sschein angegebenen Zweck verwendet werden.Berechtigter FahrerDas Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdemdürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dassdas Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.Fahren mit FahrerlaubnisDer Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit dererforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer dasFahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.D.2 Zusätzlich in der HaftpflichtversicherungAlkohol und andere berauschende MittelDas Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oderandere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdemdürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahrenlassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist,das Fahrzeug sicher zu führen.Hinweis: Auch in der Kaskoversicherung, im Schutzbrief, in der Fahrerschutz-<strong>Versicherung</strong> undbei der Differenzdeckung für Leasingfahrzeuge (GAP) besteht für solche Fahrten nach A.2.16.1,A.3.9.1, A.4.6.3 und A.5.8.1 kein oder eingeschränkter <strong>Versicherung</strong>sschutz.Kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen und RennenDas Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen und den dazugehörigen Übungsfahrtenverwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und diebehördlich nicht genehmigt sind.Hinweis: Behördlich genehmigte kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen sind vom<strong>Versicherung</strong>sschutz nach A.1.5.2 ausgeschlossen. Auch in der Kaskoversicherung, imSchutzbrief, in der Fahrerschutz-<strong>Versicherung</strong> und bei der Differenzdeckung für Leasingfahrzeuge(GAP) besteht für Fahrten, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,nach A.2.16.2, A.3.9.2, A.4.6.4 und A.5.8.2 kein <strong>Versicherung</strong>sschutz.D.3 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?Leistungsfreiheit bzw. LeistungskürzungVerletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 und D.2 geregelten Pflichten, haben Sie keinen<strong>Versicherung</strong>sschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsereLeistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. WeisenSie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der <strong>Versicherung</strong>sschutzbestehen.Bei einer Verletzung der Pflicht in der Haftpflichtversicherung aus D.2.1 Satz 2 sind wir Ihnen, demHalter oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halteroder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einenPersonenschaden erlitten haben.KKD1010 Seite 23 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 21D.3.2D.3.3D.3.4Leistungspflicht trotz PflichtverletzungAbweichend von D.3.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für denEintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Diesgilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.Bei einer Verletzung der Pflicht in der Haftpflichtversicherung aus D.2.1 Satz 2 sind wir Ihnen, demHalter oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halteroder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Schaden erlittenhat.Beschränkung der Leistungsfreiheit in der HaftpflichtversicherungIn der Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.3.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw.Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag vonhöchstens je 5.000 EUR beschränkt. Außerdem gelten anstelle der vereinbarten<strong>Versicherung</strong>ssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen.Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenenGefahrerhöhung (§§ 23, 26 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz) vollständig oder teilweise leistungsfreisind.Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher StraftatGegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt,sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.E Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?E.1.1E.1.2E.1.3E.1.4E.2.1E.2.2E.2.3E.2.4E.1 Bei allen <strong>Versicherung</strong>sartenAnzeigepflichtSie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann,innerhalb einer Woche anzuzeigen.Anzeigepflicht bei ErmittlungenErmittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit demSchadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies und den Fortgang des Verfahrens (z. B.Strafbefehl, Bußgeldbescheid) unverzüglich anzuzeigen, auch wenn Sie uns das Schadenereignisbereits gemeldet haben.AufklärungspflichtSie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Diesbedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisseswahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen,ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.Sie haben unsere für die Aufklärung des Schadenereignisses erforderlichen Weisungen - soweitzumutbar - zu befolgen.SchadenminderungspflichtSie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung undMinderung des Schadens zu sorgen.Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.E.2 Zusätzlich in der HaftpflichtversicherungBei außergerichtlich geltend gemachten AnsprüchenWerden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb einerWoche nach der Erhebung des Anspruchs anzuzeigen.Anzeige von KleinschädenWenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 500 EUR beträgt, selbstregulieren oder regulieren wollen, müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen dieSelbstregulierung nicht gelingt.Bei gerichtlich geltend gemachten AnsprüchenWird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), haben Sieuns dies unverzüglich anzuzeigen.Führung des RechtsstreitsSie haben uns die Führung des Rechtsstreits zu überlassen. Wir sind berechtigt, auch in IhremNamen einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem Sie Vollmacht sowie alle erforderlichenAuskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen müssen.KKD1010 Seite 24 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 22E.2.5E.3.1E.3.2E.3.3E.3.4E.3.5E.4.1E.4.2Bei drohendem FristablaufWenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Siegegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichenRechtsbehelf einlegen.E.3 Zusätzlich in der KaskoversicherungAnzeige des <strong>Versicherung</strong>sfalls bei Entwendung des FahrzeugsBei Entwendung des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder Fahrzeugzubehör sind Sie abweichendvon E.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in Schriftform anzuzeigen. Ihre Schadenanzeigemuss von Ihnen unterschrieben sein.Einholen unserer WeisungVor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oderFahrzeugzubehör haben Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten,und diese zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.Anzeige bei der PolizeiÜbersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Tierschaden den Betrag von 500 EUR, sind Sieverpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.Anzeige des <strong>Versicherung</strong>sfalls bei WerkstattbindungAbweichend von E.1.1 sind Sie verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistungdurch uns führen kann, unverzüglich anzuzeigen.WerkstattbindungHaben Sie mit uns Werkstattbindung vereinbart und wird Ihr beschädigter Pkw repariert, sind Sieverpflichtet, die Reparatur in einer von uns ausgewählten Werkstatt durchführen zu lassen.E.4 Zusätzlich beim SchutzbriefEinholen unserer WeisungVor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen haben Sie unsere Weisungen einzuholen, soweitdie Umstände dies gestatten, und zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.Untersuchung, Belege, ärztliche SchweigepflichtSie haben uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens undüber den Umfang unserer Leistungspflicht zu gestatten, Originalbelege zum Nachweis derSchadenhöhe vorzulegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213<strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz von der Schweigepflicht zu entbinden.E.5 Zusätzlich in der Fahrerschutz-<strong>Versicherung</strong>Nach einem Unfall sind Sie verpflichtet,a. unverzüglich einen Arzt hinzuzuziehen,b. den ärztlichen Anordnungen nachzukommen,c. die Unfallfolgen möglichst zu mindern,d. darauf hinzuwirken, dass von uns angeforderte Berichte und Gutachten alsbald erstelltwerden,e. sich von einem von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen, wobei wir die notwendigenKosten, einschließlich eines Ihnen entstehenden Verdienstausfalls, tragen,f. Ärzte, die Sie - auch aus anderen Anlässen - behandelt oder untersucht haben, andereVersicherer, <strong>Versicherung</strong>sträger und Behörden von der Schweigepflicht im Rahmen von §213 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz zu entbinden und zu ermächtigen, uns alle erforderlichenAuskünfte zu erteilen.E.6.1E.6.2E.6 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?Leistungsfreiheit bzw. LeistungskürzungVerletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen<strong>Versicherung</strong>sschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsereLeistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. WeisenSie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der <strong>Versicherung</strong>sschutzbestehen.Leistungspflicht trotz PflichtverletzungAbweichend von E.6.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass diePflichtverletzung weder für die Feststellung des <strong>Versicherung</strong>sfalls noch für die Feststellung oderden Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistigverletzen.KKD1010 Seite 25 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 23E.6.3E.6.4E.6.5E.6.6E.6.7Beschränkung der Leistungsfreiheit in der HaftpflichtversicherungIn der Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.6.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw.Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag vonhöchstens je 2.500 EUR beschränkt.Erweiterung der Leistungsfreiheit in der HaftpflichtversicherungHaben Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach E.1.3 und E.1.4 vorsätzlich undin besonders schwerwiegender Weise verletzt (insbesondere bei unerlaubtem Entfernen vomUnfallort, unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswidrigen Angaben uns gegenüber),erweitert sich die Leistungsfreiheit nach E.6.3 auf einen Betrag von höchstens je 5.000 EUR.Vollständige Leistungsfreiheit in der HaftpflichtversicherungVerletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigenVermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangtenVermögensvorteils vollständig frei.Leistungsfreiheit für MehrkostenVerletzen Sie vorsätzlich Ihre Anzeigepflicht nach E.2.1 oder E.2.3 oder Ihre Pflicht nach E.2.4,und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- undRechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, sind wir außerdem von unsererLeistungspflicht hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig frei. Bei grobfahrlässiger Verletzung dieser Pflichten sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich diesesMehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.MindestversicherungssummenVerletzen Sie in der Haftpflichtversicherung Ihre Pflichten nach E.1 und E.2 gelten anstelle dervereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen.F Rechte und Pflichten der mitversicherten PersonenF.1 Pflichten mitversicherter PersonenFür mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung.F.2 Ausübung der RechteDie Ausübung der Rechte aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag steht nur Ihnen als<strong>Versicherung</strong>snehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist. Eine andere Regelung ist z. B. dasGeltendmachen von Ansprüchen in der Haftpflichtversicherung nach A.1.2.F.3 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte PersonenSind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüberallen mitversicherten Personen.Eine Ausnahme hiervon gilt in der Haftpflichtversicherung: Mitversicherten Personen gegenüberkönnen wir uns auf die Leistungsfreiheit nur berufen, wenn die der Leistungsfreiheit zugrundeliegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder wenn diese Umstände dermitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren. Sind wirzur Leistung verpflichtet, gelten anstelle der vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssummen die inDeutschland geltenden Mindestversicherungssummen. Das Gleiche gilt, wenn wir trotzBeendigung des <strong>Versicherung</strong>sverhältnisses noch gegenüber dem geschädigten DrittenLeistungen erbringen. Der Rückgriff gegen Sie bleibt auch in diesen Ausnahmefällen bestehen.G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs,WagniswegfallG.1.1G.1 Wie lange läuft der <strong>Versicherung</strong>svertrag?VertragsdauerDie Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem <strong>Versicherung</strong>sschein.KKD1010 Seite 26 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 24G.1.2G.1.3G.2.1G.2.2G.2.3G.2.4G.2.5G.2.6G.2.7G.2.8G.2.9Automatische VerlängerungIst der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zumAblauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen. Dies giltauch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger als ein Jahrvereinbart ist, um die folgenden <strong>Versicherung</strong>sjahre zu einem bestimmten Kalendertag, z. B.dem 1. Januar eines jeden Jahres, beginnen zu lassen.Verträge mit einer befristeten LaufzeitIst die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet der Vertrag zudem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den <strong>Versicherung</strong>svertrag kündigen?Kündigung zum AblaufSie können den Vertrag zum Ablauf des <strong>Versicherung</strong>sjahres kündigen. Die Kündigung istnur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.Kündigung des vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutzesSie sind berechtigt, einen vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutz zu kündigen. Die Kündigungwird sofort mit deren Zugang bei uns wirksam.Kündigung nach einem SchadenereignisNach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. DieKündigung muss uns innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über dieEntschädigung zugehen oder innerhalb eines Monats, nachdem wir in derHaftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnthaben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen,es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdemkönnen Sie in der Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit derRechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.Wirksamwerden Ihrer Kündigung nach G.2.3Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt,spätestens zum Ablauf des <strong>Versicherung</strong>svertrags, wirksam werden soll.Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des FahrzeugsVeräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag nach G.7.1oder G.7.6 auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb einesMonats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der <strong>Versicherung</strong> innerhalbeines Monats ab Erlangen der Kenntnis, zu kündigen. Der Erwerber kann bestimmen, ob derVertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Vertrags endet.Kündigung durch neue <strong>Versicherung</strong> bei ErwerbSchließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue <strong>Versicherung</strong> ab und legt er bei derZulassungsbehörde eine <strong>Versicherung</strong>sbestätigung vor, gilt dies automatisch alsKündigung des übergegangenen Vertrags. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen<strong>Versicherung</strong> wirksam.Kündigung bei BeitragserhöhungErhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach J.1 bis J.3.1 den Beitrag,können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung derBeitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu demZeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre. Wir teilen Ihnen dieBeitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie aufIhr Kündigungsrecht hin.Kündigung bei geänderter Verwendung des FahrzeugsÄndert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs nach K.5 und erhöht sich der Beitragdadurch um mehr als 10 %, können Sie den <strong>Versicherung</strong>svertrag innerhalb eines Monatsnach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.Kündigung bei Veränderung des SF-KlassensystemsÄndern wir das SF-Klassensystem nach J.5, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monatsnach Zugang unserer Mitteilung der Änderung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam,frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung. Wir teilen Ihnen dieÄnderung spätestens einen Monat vor Wirksamwerden mit und weisen Sie auf IhrKündigungsrecht hin.KKD1010 Seite 27 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 25G.2.10G.3.1G.3.2G.3.3G.3.4G.3.5G.3.6G.3.7G.4.1G.4.2Kündigung bei BedingungsänderungMachen wir von unserem Recht zur Bedingungsänderung nach N Gebrauch, können Sie den<strong>Versicherung</strong>svertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang unserer Mitteilungkündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt desWirksamwerdens der Bedingungsänderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens einenMonat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den <strong>Versicherung</strong>svertrag kündigen?Kündigung zum AblaufWir können den Vertrag zum Ablauf des <strong>Versicherung</strong>sjahres kündigen. Die Kündigung istnur wirksam, wenn sie Ihnen spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.Kündigung des vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutzesWir sind berechtigt, einen vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutz zu kündigen. Die Kündigungwird nach Ablauf von zwei Wochen nach deren Zugang bei Ihnen wirksam.Kündigung nach einem SchadenereignisNach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. DieKündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen überdie Entschädigung zugehen oder innerhalb eines Monats, nachdem wir in derHaftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnthaben. Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen,es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdemkönnen wir in der Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit derRechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. UnsereKündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.Kündigung bei Nichtzahlung des FolgebeitragsHaben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen trotz unsererZahlungsaufforderung nach C.2.2 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt, könnenwir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wennSie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen (siehe auchC.2.4).Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des FahrzeugsVerletzen Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach D, können wir innerhalbeines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag mitsofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass die Pflicht wedervorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist.Kündigung bei geänderter Verwendung des FahrzeugsÄndert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs nach K.5, können wir den<strong>Versicherung</strong>svertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Beruht die Veränderung aufleichter Fahrlässigkeit, wird die Kündigung nach Ablauf von einem Monat nach derenZugang bei Ihnen wirksam.Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des FahrzeugsBei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des versicherten Fahrzeugs nach G.7 könnenwir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monatsvon dem Zeitpunkt an auszusprechen, in welchem wir von der Veräußerung oderZwangsversteigerung Kenntnis erlangen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihremZugang beim Erwerber wirksam.G.4 Kündigung einzelner <strong>Versicherung</strong>enRechtlich selbstständige VerträgeDie Haftpflicht- und die Kaskoversicherung, der Schutzbrief und die Fahrerschutz-<strong>Versicherung</strong>sowie die Differenzdeckung für Leasingfahrzeuge (GAP) sind jeweils rechtlich selbstständige<strong>Versicherung</strong>sverträge. Die Kündigung einer <strong>Versicherung</strong>sart berührt das Fortbestehen eineranderen daher nicht, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.Recht zur Kündigung aller VerträgeSie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses in einer<strong>Versicherung</strong>sart sämtliche <strong>Versicherung</strong>en für das Fahrzeug zu kündigen.KKD1010 Seite 28 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 26G.4.3 KündigungsfiktionKündigen wir unter mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen <strong>Versicherung</strong>en nur eineund teilen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mit, dassSie mit einer Fortsetzung der ungekündigten <strong>Versicherung</strong>en nicht einverstanden sind,gelten sämtliche <strong>Versicherung</strong>en für das Fahrzeug als gekündigt. Dies gilt entsprechend füruns, wenn Sie unter mehreren nur eine <strong>Versicherung</strong> kündigen.G.4.4 Ende des Schutzbriefs und der Fahrerschutz-<strong>Versicherung</strong> bei Kündigung derHaftpflichtversicherungKündigen Sie oder wir nur die Haftpflichtversicherung, enden abweichend von G.4.1 derSchutzbrief und die Fahrerschutz-<strong>Versicherung</strong> zum gleichen Zeitpunkt, ohne dass es einergesonderten Kündigung bedarf.G.4.5 Ende der Differenzdeckung für Leasingfahrzeuge (GAP) bei Kündigung oder Umwandlungder VollkaskoKündigen Sie oder wir die Vollkasko oder wird diese in eine Teilkasko umgewandelt, endetdie Differenzdeckung für Leasingfahrzeuge (GAP) zum gleichen Zeitpunkt, ohne dass eseiner gesonderten Kündigung bedarf.G.4.6 Ende der Werkstattbindung bei Kündigung der KaskoversicherungKündigen Sie oder wir die Kaskoversicherung, endet die Werkstattbindung, ohne dass eseiner gesonderten Kündigung bedarf.G.4.7 Kündigung bei mehreren versicherten FahrzeugenG.4.1 und G.4.2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem <strong>Versicherung</strong>svertragmehrere Fahrzeuge versichert sind.G.5 Form und Zugang der KündigungAlle Kündigungen müssen online über die Funktion "Vertrag ändern" im Vertragscenter unterwww.rv24.de oder in Textform unter Angabe Ihrer <strong>Kfz</strong>-<strong>Versicherung</strong>snummer erfolgen und sindnur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugehen.G.6 Beitragsabrechnung nach KündigungBei einer Kündigung vor Ablauf des <strong>Versicherung</strong>sjahres steht uns der auf die Zeit des<strong>Versicherung</strong>sschutzes entfallende Beitrag anteilig zu.G.7.1G.7.2G.7.3G.7.4G.7.5G.7.6G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?Übergang der <strong>Versicherung</strong> auf den ErwerberVeräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die <strong>Versicherung</strong> auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für dieFahrerschutz-<strong>Versicherung</strong>.Beitragsanpassung für ErwerberWir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wiewir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch fürdie SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ermittelt wird.Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der <strong>Versicherung</strong> folgt.Beitrag für das laufende <strong>Versicherung</strong>sjahrDen Beitrag für die laufende <strong>Versicherung</strong>speriode können wir nach unserer Wahl entweder vonIhnen oder vom Erwerber verlangen.Anzeige der VeräußerungSie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglichanzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, droht unter den Voraussetzungen des § 97<strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz der Verlust des <strong>Versicherung</strong>sschutzes.Kündigung des VertragsIm Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7 denVertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.ZwangsversteigerungDie Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeugzwangsversteigert wird.G.8 WagniswegfallFällt das versicherte Wagnis endgültig weg (z. B. durch Fahrzeugverschrottung), steht uns derBeitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis erlangen.KKD1010 Seite 29 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 27H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mitungestempelten Kennzeichen, KurzzeitkennzeichenH.1.1H.1.2H.1.3H.1.4H.1.5H.1.6H.1.7H.1.8H.2.1H.2.2H.2.3H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?Kein Ende des Vertrags durch AbmeldungWird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunktwieder zugelassen werden, wird dadurch der <strong>Versicherung</strong>svertrag nicht beendet.Beitragsfreie RuheversicherungDer Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde unsdie Außerbetriebsetzung mitteilt, es sei denn, die Außerbetriebsetzung beträgt weniger als zweiWochen oder Sie verlangen die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen<strong>Versicherung</strong>sschutzes.Keine RuheversicherungDie Regelungen nach H.1.1 und H.1.2 gelten nicht für Verträge mit ausdrücklich kürzererVertragsdauer als ein Jahr.Umfang der RuheversicherungMit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer derAußerbetriebsetzung eingeschränkten <strong>Versicherung</strong>sschutz.Der Ruheversicherungsschutz umfasst- die Haftpflichtversicherung,- die Teilkasko, wenn für das versicherte Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eineVoll- oder Teilkasko bestand, sowie darüber hinaus Schäden durch mut- oder böswilligeHandlungen Dritter, wenn für das versicherte Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzungeine Vollkasko bestand.Ihre Pflichten bei der RuheversicherungWährend der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug in einemEinstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder auf einem umfriedeten Abstellplatz(z. B. ein geschlossener Hofraum) nicht nur vorübergehend abzustellen und das Fahrzeugaußerhalb dieser Räumlichkeiten nicht zu gebrauchen. Verletzen Sie diese Pflicht, sind wir unterden Voraussetzungen nach D.3 leistungsfrei.WiederanmeldungWird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt derursprüngliche <strong>Versicherung</strong>sschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie unsunverzüglich anzuzeigen.Ende des Vertrags und der RuheversicherungDer Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Monate nach derAußerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.Wiederanmeldung mit anderer <strong>Versicherung</strong>sbestätigungMelden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer<strong>Versicherung</strong>sbestätigung eines anderen Versicherers wieder an, haben wir das Recht, denVertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags aufzufordern.H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?<strong>Versicherung</strong>sschutz in der SaisonFür Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir denvereinbarten <strong>Versicherung</strong>sschutz während des auf dem Kennzeichen dokumentierten Zeitraums(Saison).RuheversicherungAußerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und H.1.5.Fahrten außerhalb der SaisonFür Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter zuständigenZulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks in der Haftpflichtversicherung<strong>Versicherung</strong>sschutz, wenn diese Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oderwegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung durchgeführtwerden.KKD1010 Seite 30 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 28H.3.1H.3.2H.4.1H.4.2H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen<strong>Versicherung</strong>sschutz in der HaftpflichtversicherungIn der Haftpflichtversicherung besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz auch für Zulassungsfahrten mitungestempelten Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein Kurzzeitkennzeichen geführtwerden muss.Was sind Zulassungsfahrten?Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalbdes für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirksausgeführt werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung derStempelplakette. Außerdem sind Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung,Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung oder Zulassung versichert, wenn dieZulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat.H.4 Welche Besonderheiten gelten bei Kurzzeitkennzeichen?<strong>Versicherung</strong>sumfangFür Fahrzeuge, die mit einem Kurzzeitkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir Ihnen in derHaftpflichtversicherung <strong>Versicherung</strong>sschutz im Rahmen des <strong>R+V24</strong>-Basis-Schutzes. Die<strong>Versicherung</strong>ssummen sind begrenzt auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Diesgilt nur, sofern wir nichts anderes mit Ihnen vereinbart haben.<strong>Versicherung</strong>sdauerKurzzeitkennzeichen sind Kennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine Prüfungs-, ProbeoderÜberführungsfahrt bis zur Dauer von 5 Tagen.I Schadenfreiheitsrabatt-SystemI.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)In der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko richtet sich die Einstufung Ihres Vertrags ineine SF-Klasse und der sich daraus ergebende Beitragssatz bei den im Anhang genanntenRisiken nach Ihrem Schadenverlauf. Dies gilt nicht für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen.I.2 ErsteinstufungI.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 0eingestuft.I.2.2 Sonderersteinstufung in eine SF-Klasse1. Sonderersteinstufung für Pkw in SF-Klasse 1/2Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er indie SF-Klasse 1/2 eingestuft, wenna. auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen inhäuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein Pkw zugelassen und jeweilsvon dieser Person versichert ist und der zu diesem Zeitpunkt mindestens in dieSF-Klasse 1/2 eingestuft ist, oderb. Sie nachweisen, dass Sie aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einemMitgliedstaat der EU oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz erteiltwurde, seit mindestens drei Jahren zum Führen von Pkw, Camping-<strong>Kfz</strong>, Krafträdern oderLeichtkrafträdern berechtigt sind.Der nach I.2.2.1.b erforderlichen Fahrerlaubnis gleichgestellt sind solche, die von einem Staataußerhalb der EU erteilt wurden, wenn diese nach den Vorschriften derFahrerlaubnisverordnung ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfungumgeschrieben werden können oder nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind.2. Sonderersteinstufung für Krafträder in SF-Klasse 1/2Beginnt Ihr Vertrag für ein Kraftrad ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird erin die SF-Klasse 1/2 eingestuft, wenna. Sie nachweisen, dass Sie aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einemMitgliedstaat der EU oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz erteiltwurde, seit mindestens drei Jahren zum Führen von Pkw oder eines dieser Fahrzeugeberechtigt sind, oderKKD1010 Seite 31 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 29I.2.3I.2.4I.2.5I.3.1I.3.2I.3.3b. auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen inhäuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein Pkw oder ein Kraftradzugelassen und jeweils von dieser Person versichert ist und zu diesem Zeitpunktmindestens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft ist, oderc. auf Sie in den letzten drei Jahren ein Fahrzeug mit <strong>Versicherung</strong>skennzeichenzugelassen und für mindestens zwei Jahre schadenfrei versichert war.Der nach I.2.2.2.a erforderlichen Fahrerlaubnis gleichgestellt sind solche, die von einem Staataußerhalb der EU erteilt wurden, wenn diese nach den Vorschriften derFahrerlaubnisverordnung ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfungumgeschrieben werden können oder nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind.3. Sondereinstufung für Pkw und Krafträder in SF-Klasse 2Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw oder ein Kraftrad ohne Übernahme eines Schadenverlaufsnach I.6, wird er in die SF-Klasse 2 eingestuft, wenn- auf Sie bereits eines dieser Fahrzeuge zugelassen und jeweils von Ihnen versichert ist undzu diesem Zeitpunkt mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft ist und- das hinzukommende Fahrzeug auf Sie zugelassen ist und- Sie und der jeweilige Fahrer mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben.Anrechnung des Schadenverlaufs der Haftpflichtversicherung in der VollkaskoIst das versicherte Fahrzeug ein Pkw oder Kraftrad und schließen Sie neben derHaftpflichtversicherung eine Vollkasko mit einer Laufzeit von einem Jahr ab (siehe G.1.2), könnenSie verlangen, dass die Einstufung nach dem Schadenverlauf der Haftpflichtversicherung erfolgt.Dies gilt nur, wenn für das versicherte oder das ersetzte Fahrzeug noch keine Vollkaskobestanden hat oder der <strong>Versicherung</strong>sschutz in der Vollkasko länger als 7 Jahre unterbrochenwar. Hinweis: In allen anderen Fällen übernehmen wir den Schadenverlauf der Vollkasko nachI.6.Führerschein-SonderregelungHat Ihr Vertrag für einen Pkw oder Kraftrad in der SF-Klasse 0 begonnen, stufen wir ihn auf IhrenAntrag besser ein, sobald Sie drei Jahre im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis sind undfolgende Voraussetzungen gegeben sind:- Der Vertrag ist schadenfrei verlaufen und- Ihre Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedsstaat der EU oder von Island, Liechtenstein,Norwegen oder der Schweiz ausgestellt worden.Den Fahrerlaubnissen gleichgestellt sind solche, die von einem Staat außerhalb der EU erteiltwurden, wenn diese nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung ohne weiteretheoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder nach Erfüllung derAuflagen umgeschrieben sind.Fortfall von Einstufungs-Voraussetzungen während der Laufzeit Ihres VertragsFallen die Voraussetzungen für eine Einstufung nach I.2.2.3 während der Laufzeit Ihres Vertragsfort, wird Ihr Vertrag ab diesem Zeitpunkt so gestellt, wie er sich ergeben hätte, wenn er beiAbschluss nach I.2.2.1 oder I.2.2.2 hätte eingestuft werden können.I.3 Jährliche NeueinstufungWir stufen Ihren Vertrag zum 1. Januar eines jeden Jahres nach seinem Schadenverlauf imvergangenen Kalenderjahr neu ein. Ein Schadenereignis berücksichtigen wir unabhängig vomTag seines tatsächlichen Eintritts in dem Kalenderjahr, in dem uns die Schadenmeldung zugeht.Wirksamwerden der NeueinstufungDie Neueinstufung gilt ab dem ersten Fälligkeitstermin des Beitrags in dem Kalenderjahr, das aufdas Kalenderjahr des schadenfreien oder schadenbelasteten Verlaufs folgt.Besserstufung bei schadenfreiem VerlaufIst Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen und hat der<strong>Versicherung</strong>sschutz während dieser Zeit ununterbrochen bestanden, wird Ihr Vertrag in dienächst bessere SF-Klasse nach der jeweiligen Tabelle im Anhang eingestuft.Besserstufung bei SaisonkennzeichenIst das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen (siehe H.2), nehmen wirbei schadenfreiem Verlauf des Vertrags eine Besserstufung nach I.3.2 nur vor, wenn die Saisonmindestens sechs Monate beträgt.KKD1010 Seite 32 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 30I.3.4I.3.5I.3.6I.4.1I.4.2Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 1/2, S, 0 oder MHat der <strong>Versicherung</strong>sschutz während des gesamten Kalenderjahres ununterbrochen bestanden,stufen wir Ihren Vertrag aus der SF-Klasse 1/2, S, 0 oder M bei schadenfreiem Verlauf in dieSF-Klasse 1 ein.Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli eines Kalenderjahres mit einer Einstufung inSF-Klasse 1/2 oder 0 begonnen und bestand bis zum 31. Dezember mindestens sechs Monate<strong>Versicherung</strong>sschutz, wird er bei schadenfreiem Verlauf zum 1. Januar des folgendenKalenderjahres wie folgt eingestuft:- von SF-Klasse 1/2 nach SF-Klasse 1,- von SF-Klasse 0 nach SF-Klasse 1/2.Rückstufung bei schadenbelastetem VerlaufIst Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach derjeweiligen Tabelle im Anhang zurückgestuft. Maßgeblich ist der Tag der Schadenmeldung bei uns.Rabattretter in der Haftpflichtversicherung und in der VollkaskoBei Pkw außer im <strong>R+V24</strong>-Basis-Schutz bleibt ab der SF-Klasse 25 bei nur einem belastendenSchaden im Kalenderjahr Ihr Beitragssatz (Schadenfreiheitsrabatt) trotz einer Rückstufungerhalten.I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf?Schadenfreier Verlauf1. Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn der <strong>Versicherung</strong>sschutz von Anfangbis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestand und uns in dieser Zeit keinSchadenereignis gemeldet wurde, für welches wir Entschädigungen leisten oderRückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung undProzesse.2. Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenna. wir nur aufgrund von Abkommen der <strong>Versicherung</strong>sunternehmen untereinander oder mitSozialversicherungsträgern oder wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einerMehrfachversicherung Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden, oderb. wir Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldungfolgenden Kalenderjahren auflösen, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben, oderc. der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung uns unsere Entschädigung in vollemUmfang erstattet, oderd. wir in der Vollkasko für ein Schadenereignis, das unter die Teilkasko fällt,Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden, odere. Sie Ihre Vollkasko nur deswegen in Anspruch nehmen, weil eine Person mit einergesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für das Schadenereignis zwar invollem Umfang haftet, Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruchhaben, weil dieser den <strong>Versicherung</strong>sschutz ganz oder teilweise versagt hat, oderf. wir wegen eines nach A.1.1.6 gedeckten Schadens in Anspruch genommen werden.g. wir in der Vollkasko für ein Schadenereignis, das unter die Differenzdeckung fürLeasingfahrzeuge (GAP) fällt, Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden.Schadenbelasteter Verlauf1. Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie uns während einesKalenderjahres ein oder mehrere Schadenereignisse melden, für die wir Entschädigungenleisten oder Rückstellungen bilden müssen. Hiervon ausgenommen sind die Fälle nachI.4.1.2.2. Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, leisten wir jedoch ineinem folgenden Kalenderjahr Entschädigungen oder bilden Rückstellungen für diesenSchaden, stufen wir Ihren Vertrag zum 1. Januar des dann folgenden Kalenderjahres zurück.KKD1010 Seite 33 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 31I.5 Wie können Sie eine Rückstufung in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko vermeiden?Schadenrückkauf1. Sie können eine Rückstufung in der Haftpflichtversicherung vermeiden, wenn Sie uns unsereEntschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung, erstatten. UmIhnen hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichten wir Sie nach Abschluss derSchadenregulierung über die Höhe unserer Entschädigung, wenn diese nicht mehr als1.000 EUR beträgt. Erstatten Sie uns die Entschädigung innerhalb von sechs Monaten nachunserer Mitteilung, wird Ihr Haftpflichtversicherungsvertrag als schadenfrei behandelt.Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe desErstattungsbetrags unterrichtet und müssen wir danach im Zuge einer Wiederaufnahme derSchadenregulierung eine weitere Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer Erhöhungdes Erstattungsbetrags.2. Sie können auch in der Vollkasko eine Rückstufung vermeiden, wenn Sie uns unsereEntschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung, erstatten.I.6.1I.6.2I.6 Übernahme eines SchadenverlaufsIn welchen Fällen ist die Übernahme eines Schadenverlaufs möglich?Die Übernahme eines Schadenverlaufs von einem anderen Vertrag - auch wenn dieser bei einemanderen Versicherer bestanden hat - hat Vorrang vor der Ersteinstufung nach I.2 und ist unter denVoraussetzungen nach I.6.2 und I.6.3 in folgenden Fällen möglich:Fahrzeugwechsel1. Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs angeschafft(Fahrzeugwechsel).Rabatttausch2. Sie besitzen außer dem versicherten Fahrzeug noch ein anderes Fahrzeug und veräußerndieses oder setzen es ohne Ruheversicherung außer Betrieb oder Sie versichern ein weiteresFahrzeug ohne Veräußerung oder Wegfall des versicherten Fahrzeugs und beantragen dieÜbernahme des Schadenverlaufs.Schadenverlauf einer anderen Person3. Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen gefahren und Siebeantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.Versichererwechsel4. Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu uns gewechselt.Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme eines Schadenverlaufs?Für die Übernahme eines Schadenverlaufs auf den Vertrag für das versicherte Fahrzeug geltenfolgende Voraussetzungen:Fahrzeuggruppe1. Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselbenFahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird,gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.a. Gruppe 3:Lkw im gewerblichen Güterverkehr und Umzugsverkehr, Zugmaschinen im gewerblichenGüterverkehr und Umzugsverkehr, Kraftomnibusse und Abschleppwagen.b. Gruppe 2:Taxen, Mietwagen, Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werkverkehr undZugmaschinen im Werkverkehr.c. Gruppe 1:Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Camping-<strong>Kfz</strong>, Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse(Lieferwagen) im Werkverkehr/Privatverkehr, Stapler, Kranken- und Leichenwagen.Eine Übertragung ist zudem möglich von einem Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse(Lieferwagen) im Werkverkehr/Privatverkehr auf einen Lkw über 3,5 t zulässigeGesamtmasse im Werkverkehr oder eine Zugmaschine im Werkverkehr.Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs der Haftpflichtversicherung und Vollkasko2. Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko nurzusammen.KKD1010 Seite 34 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 32I.6.3I.7.1I.7.2Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Personnach I.6.1.33. Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in demdas Fahrzeug der anderen Person regelmäßig von Ihnen gefahren wurde, und unterfolgenden Voraussetzungen:a. Es handelt sich bei der anderen Person um einen Familienangehörigen (z. B. IhrenEhepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner, Ihr Elternteil oder Ihr Kind) bzw. IhrenLebenspartner, wenn dieser mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder IhrenArbeitgeber;b. Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person regelmäßig vonIhnen gefahren wurde, glaubhaft; hierzu gehört insbesondere- eine schriftliche Erklärung von Ihnen und der anderen Person; ist die andere Personverstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend; handelt es sich bei der anderenPerson um Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder um den mitIhnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner, kann die Erklärungentfallen;- die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins, dass Sie für den Zeitraum, in dem Siedas Fahrzeug der anderen Person regelmäßig gefahren haben, im Besitz einergültigen Fahrerlaubnis waren;c. die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstandenund gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf;d. die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nichtmehr als 7 Jahre zurück;e. gegen Sie ist innerhalb der letzten 3 Jahre kein Fahrverbot verhängt worden.Zusätzliche Regelung beim Rabatttausch4. Wir übernehmen bei einem Rabatttausch nach I.6.2 den Schadenverlauf einesausgeschiedenen oder vorhandenen Fahrzeugs, wenn Sie durch schriftliche Erklärungglaubhaft machen, dass die Anrechnung des Schadenverlaufs gerechtfertigt ist.Wie wirkt sich eine Unterbrechung des <strong>Versicherung</strong>sschutzes auf den Schadenverlaufaus?Im Jahr der Übernahme1. Nach einer Unterbrechung des <strong>Versicherung</strong>sschutzes (Außerbetriebsetzung,Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung,Wagniswegfall) gilt folgendes:a. Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen wir denSchadenverlauf, als wäre der <strong>Versicherung</strong>sschutz nicht unterbrochen worden.b. Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate und höchstens sieben Jahre,übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand.c. Beträgt die Unterbrechung mehr als sieben Jahre, übernehmen wir den schadenfreienVerlauf nicht, es sei denn, Sie können aufgrund einer Originalbescheinigung Ihresbisherigen Versicherers einen Schadenverlauf nachweisen.Soweit bisher noch nicht erfolgt, werden nach der Unterbrechung Schadenmeldungen nachI.3.5 berücksichtigt.Im Folgejahr nach der Übernahme2. In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des Vertragsnach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der <strong>Versicherung</strong>sschutz in demKalenderjahr der Übernahme bestand:a. Bestand der <strong>Versicherung</strong>sschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens sechsMonate, wird der Vertrag entsprechend seinem Verlauf so eingestuft, als hätte er einvolles Kalenderjahr bestanden.b. Bestand der <strong>Versicherung</strong>sschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechsMonate, unterbleibt eine Besserstufung trotz schadenfreien Verlaufs.I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs des versicherten FahrzeugsAbgabe der SchadenverläufeDie Schadenverläufe in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko können nur zusammenabgegeben werden.Neueinstufung des Vertrags nach Abgabe der SchadenverläufeNach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen in die SF-Klasse ein, dieSie bei Ersteinstufung Ihres Vertrags nach I.2 bekommen hätten. Befand sich Ihr Vertrag in derSF-Klasse M oder S, bleibt diese Einstufung bestehen.KKD1010 Seite 35 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 33I.7.3I.8.1I.8.2Nacherhebung des MehrbeitragsWir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ihres Vertrags nachzuerheben.I.8 Auskünfte über den SchadenverlaufUmfang der Auskünfte an unsWir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs vom Vorversicherer folgendeAuskünfte geben zu lassen:- Art und Verwendung des Fahrzeugs,- Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,- Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko,- Unterbrechungen des <strong>Versicherung</strong>sschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessenletzte Neueinstufung ausgewirkt haben,- ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildungaufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind, und- ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt wordensind.Umfang unserer AuskünfteVersichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Haftpflichtversicherung und in derVollkasko Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet,diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach I.8.1 zugeben.Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen mitAusnahme der Regelung nach I.2.2.1.a und I.2.2.1.b werden nicht berücksichtigt.J Wie berechnet sich der Beitrag? Wie ändert er sich aufgrundtariflicher Maßnahmen?J.1 TypklasseRichtet sich der <strong>Versicherung</strong>sbeitrag nach dem Typ Ihres Fahrzeugs, können Sie Ihrem<strong>Versicherung</strong>sschein entnehmen, welcher Typklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertragszugeordnet worden ist.Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich derSchadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller Fahrzeugtypen erhöht oderverringert hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem allerFahrzeugtypen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Typklasse führen. Die damitverbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten <strong>Versicherung</strong>sjahres wirksam.J.2 RegionalklasseRichtet sich der <strong>Versicherung</strong>sbeitrag nach dem Wohnsitz des Halters, wird Ihr Fahrzeug einerRegionalklasse zugeordnet. Maßgeblich ist der Wohnsitz, den uns die Zulassungsbehörde zuIhrem Fahrzeug mitteilt. Ihrem <strong>Versicherung</strong>sschein können Sie entnehmen, welcherRegionalklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist.Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich derSchadenbedarf der Region, in welcher der Wohnsitz des Halters liegt, im Verhältnis zu allenRegionen erhöht oder verringert hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihrer Region im Verhältnis zudem aller Regionen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Regionalklasse führen. Diedamit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten <strong>Versicherung</strong>sjahres wirksam.J.3 TarifänderungUm die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtung aus den <strong>Versicherung</strong>sverträgen sicherzustellen,sind wir in der Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherung, im Schutzbrief und in derFahrerschutz-<strong>Versicherung</strong> berechtigt und verpflichtet, einmal jährlich die Tarifbeiträge fürbestehende Verträge unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der<strong>Versicherung</strong>smathematik und der <strong>Versicherung</strong>stechnik neu zu kalkulieren, um sie an dieSchaden- und Kostenentwicklung anzupassen. Dabei können wir die statistischen Erkenntnissedes Gesamtverbandes der Deutschen <strong>Versicherung</strong>swirtschaft e.V. berücksichtigen. Von derNeukalkulation unberührt bleiben der Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszu- und-abschläge. Der neu kalkulierte Beitrag wird ab Beginn des nächsten <strong>Versicherung</strong>sjahreswirksam.KKD1010 Seite 36 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 34J.3.1J.3.2TarifanhebungSind die nach J.3 ermittelten Tarifbeiträge für bestehende Verträge höher als die Tarifbeiträge fürneu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neuabzuschließenden Verträge die selben Beitragsermittlungen, Deckungssummen und<strong>Versicherung</strong>sbedingungen, so können wir auch für die bestehenden Verträge, also auch fürIhren Vertrag, nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen.TarifabsenkungErgibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbeitrag, sind wir verpflichtet, Ihren<strong>Versicherung</strong>sbeitrag mit Wirkung vom Beginn des nächsten <strong>Versicherung</strong>sjahres an auf dieHöhe des neuen Tarifbeitrags zu senken.J.4 KündigungsrechtFühren die Änderungen nach J.1. bis J.3.1 insgesamt zu einer Beitragserhöhung, haben Sie nachG.2.7 ein Kündigungsrecht.J.5 Änderung des SF-Klassen-SystemsWir sind berechtigt, die Bestimmungen für die SF-Klassen nach Abschnitt I und dem Anhang unterBeachtung der anerkannten Grundsätze der <strong>Versicherung</strong>smathematik und <strong>Versicherung</strong>stechnikzu ändern. Dabei können wir die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen<strong>Versicherung</strong>swirtschaft e.V. berücksichtigen. Die geänderten Bestimmungen werden mit Beginndes nächsten <strong>Versicherung</strong>sjahres wirksam.In diesem Fall haben Sie nach G.2.9 ein Kündigungsrecht.K Wie berechnet sich der Beitrag? Wie ändert er sich aufgrund vonUmständen aus Ihrem Bereich?K.1 Änderung des SchadenfreiheitsrabattsIhr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System nachAbschnitt I ändern.K.2.1K.2.2K.2.3K.2 Änderung von Merkmalen zur BeitragsberechnungWelche Änderungen werden berücksichtigt?Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein im <strong>Versicherung</strong>sschein aufgeführtes Merkmalzur Beitragsberechnung, berechnen wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssenkungoder zu einer Beitragserhöhung führen.Auswirkung auf den BeitragDer neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung.Auswirkung der Änderung der JahresfahrleistungÄndert sich die im <strong>Versicherung</strong>sschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt abweichend von K.2.2der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden <strong>Versicherung</strong>sjahres.K.3 Änderung der Regionalklasse wegen WohnsitzwechselsWechselt der Halter seinen Wohnsitz und wird dadurch Ihr Fahrzeug einer anderenRegionalklasse zugeordnet, richtet sich der Beitrag ab der Ummeldung bei derZulassungsbehörde nach der neuen Regionalklasse.K.4.1K.4.2K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur BeitragsberechnungAnzeige von ÄnderungenDie Änderung eines im <strong>Versicherung</strong>sschein aufgeführten Merkmals zur Beitragsberechnungmüssen Sie uns unverzüglich online über das Vertragscenter unter www.rv24.de oder in Textformanzeigen.Überprüfung der Merkmale zur BeitragsberechnungWir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten Merkmale zurBeitragsberechnung zutreffen. Auf Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungenoder Nachweise vorzulegen.KKD1010 Seite 37 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 35K.4.3K.4.4K.4.5K.4.6Folgen von unzutreffenden AngabenMachen Sie im Antrag oder während der Laufzeit des Vertrags unzutreffende Angaben zuMerkmalen zur Beitragsberechnung oder haben Sie Änderungen nicht angezeigt und ist deshalbein zu niedriger Beitrag berechnet worden, so gilt rückwirkend ab Beginn der laufenden<strong>Versicherung</strong>speriode der Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnungentspricht.Zusätzlicher Beitrag bei unzutreffenden AngabenHaben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen vorsätzlich nichtangezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, ist zusätzlich zurBeitragserhöhung eine Vertragsstrafe in Höhe des richtigen <strong>Versicherung</strong>sbeitrags für dielaufende <strong>Versicherung</strong>speriode zu zahlen.Folgen von NichtangabenUnterlassen Sie im Antrag Angaben zu den Merkmalen der Beitragsberechung, nach denen wirSie gefragt haben, berechnen wir den Beitrag von Anfang an so, als hätten Sie die für dieBeitragsberechnung ungünstigsten Angaben gemacht.Folgen verspäteter AngabenKommen Sie unserer Aufforderung, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, schuldhaft nichtinnerhalb eines Monats nach, wird der Beitrag rückwirkend ab Beginn der laufenden<strong>Versicherung</strong>speriode für dieses Merkmal zur Beitragsberechnung nach den für Sie ungünstigstenAngaben berechnet.K.5 Änderung der Verwendung des FahrzeugsÄndert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs, müssen Sie uns dies anzeigen. Wir könnenin diesem Fall den <strong>Versicherung</strong>svertrag nach G.3.6 kündigen oder den Beitrag ab der Änderunganpassen. Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein Kündigungsrecht nachG.2.8.Hinweis: Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflicht kann im Schadenfall zur Leistungsfreiheit bzw.Leistungskürzung entsprechend D.3.1 bis D.3.3 führen.L Meinungsverschiedenheiten und GerichtsständeL.1.1L.1.2L.1.3L.1.4L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sindR+V Direktversicherung AG - Wir sind für Sie da!Sollten Sie irgendwelche Fragen oder Beanstandungen haben, dann richten Sie diese bitte unterAngabe Ihrer <strong>Kfz</strong>-<strong>Versicherung</strong>snummer an die R+V Direktversicherung AG, Taunusstraße 1,65193 Wiesbaden, E-Mail: beschwerde-kfz@rv24.de.<strong>Versicherung</strong>sombudsmannWenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlungmit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an denOmbudsmann für <strong>Versicherung</strong>en wenden: <strong>Versicherung</strong>sombudsmann e.V., Postfach 080 632,10006 Berlin, Telefon: 0180 4 224424 (0,20 EUR pro Anruf aus dem deutschen Festnetz,höchstens 0,42 EUR pro Minute aus Mobilfunknetzen), Telefax: 0180 4 224425, E-Mail:beschwerde@versicherungsombudsmann.de. Der Ombudsmann für <strong>Versicherung</strong>en ist eineunabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für dasSchlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass Sie uns zunächst die Möglichkeitgegeben haben, unsere Entscheidung zu überprüfen.<strong>Versicherung</strong>saufsichtSind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei derVertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als<strong>Versicherung</strong>sunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor <strong>Versicherung</strong>saufsicht, Graurheindorfer Straße 108,53117 Bonn, Telefon: 0228 4108-0, Telefax: 0228 4108-1550, E-Mail: poststelle@bafin.de. Bittebeachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlichentscheiden kann.RechtswegAußerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.Hinweis: Beachten Sie bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens in derKaskoversicherung das Sachverständigenverfahren nach A.2.17.KKD1010 Seite 38 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 36L.2.1L.2.2L.2.3L.2 GerichtsständeWenn Sie uns verklagenAnsprüche aus Ihrem <strong>Versicherung</strong>svertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichtengeltend machen:- dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,- dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlichzuständig ist.Wenn wir Sie verklagenWir können Ansprüche aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag insbesondere bei folgenden Gerichtengeltend machen:- dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,- dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet,wenn Sie den <strong>Versicherung</strong>svertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetriebabgeschlossen haben.Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegtFür den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitzaußerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Ihr gewöhnlicher Aufenthalt oder IhrGeschäftssitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend derRegelungen nach L.2.1 und L.2.2 das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitzzuständig ist.M - entfällt -N BedingungsänderungN.1 In welchen Fällen sind wir berechtigt, Bedingungen zu ändern?Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieses Vertrags zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn siedurch- Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen dieses Vertrags beruhen,- unmittelbar diesen Vertrag betreffende rechtskräftige höchstrichterliche Rechtsprechung,- einen bestandskräftigen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw.der Kartellbehörde, durch den unsere Praxis beanstandet wird,unwirksam geworden sind und hierdurch eine Vertragslücke entstanden ist, die nicht im Rückgriffauf eine gesetzliche Bestimmung ausgefüllt werden kann und die das bei Vertragsabschlussvorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maßestört.N.2 Welche Bedingungen dürfen wir ändern?Die Berechtigung zur Bedingungsänderung nach N.1 gilt nur für Regelungen, die folgendeBereiche betreffen:- den Umfang des <strong>Versicherung</strong>sschutzes,- die Deckungsausschlüsse,- Ihre oder unsere Pflichten,- unsere Berechtigung zur Beitragserhöhung bzw. zur Änderung desSchadenfreiheitsrabatt-Systems einschließlich Anhang.Darüber hinaus dürfen die geänderten Regelungen Sie als einzelne Bestimmung und imZusammenwirken mit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht schlechter stellen als die beiVertragsabschluss vorhandene Regelung.N.3 KündigungsrechtIm Falle einer Bedingungsänderung nach N.1 und N.2 haben Sie ein Kündigungsrecht nachG.2.10.KKD1010 Seite 39 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 37Anhang: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System1 Pkw1.1 Einstufung von Pkw in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und BeitragssätzeDauer des schadenfreien SF-Klasse Beitragssatz in %ununterbrochenen Verlaufs Haftpflicht Vollkasko25 Kalenderjahre und mehr SF 25 30 3024 Kalenderjahre SF 24 30 3023 Kalenderjahre SF 23 30 3022 Kalenderjahre SF 22 30 3521 Kalenderjahre SF 21 35 3520 Kalenderjahre SF 20 35 3519 Kalenderjahre SF 19 35 3518 Kalenderjahre SF 18 35 4017 Kalenderjahre SF 17 35 4016 Kalenderjahre SF 16 35 4015 Kalenderjahre SF 15 40 4014 Kalenderjahre SF 14 40 4013 Kalenderjahre SF 13 40 4512 Kalenderjahre SF 12 40 4511 Kalenderjahre SF 11 45 4510 Kalenderjahre SF 10 45 509 Kalenderjahre SF 9 45 508 Kalenderjahre SF 8 50 557 Kalenderjahre SF 7 50 606 Kalenderjahre SF 6 55 605 Kalenderjahre SF 5 55 654 Kalenderjahre SF 4 60 703 Kalenderjahre SF 3 70 802 Kalenderjahre SF 2 85 851 Kalenderjahr SF 1 100 100- SF 1/2 140 115- S 155 -- SF 0 230 125- M 245 160KKD1010 Seite 40 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 381.2 Rückstufung im Schadenfall bei Pkwvon SF-Rückstufung nachKlasse einem Schaden zur zwei Schäden zur drei Schäden zur vier Schäden zurHaft- Voll- Haft- Voll- Haft- Voll- Haft- Vollpflichtkasko pflicht kasko pflicht kasko pflicht kaskoM M M M M M M M MSF 0 M M M M M M M MS M - M - M - M -SF 1/2 S SF 0 M M M M M MSF 1 S SF 1/2 M M M M M MSF 2 SF 1/2 SF 1 S M M M M MSF 3 SF 1 SF 1 S SF 0 M M M MSF 4 SF 2 SF 2 SF 1/2 SF 0 S M M MSF 5 SF 2 SF 2 SF 1/2 SF 1/2 S SF 0 M MSF 6 SF 3 SF 3 SF 1/2 SF 1/2 S SF 0 M MSF 7 SF 3 SF 4 SF 1/2 SF 1 S SF 0 M MSF 8 SF 4 SF 4 SF 1 SF 1 S SF 1/2 M MSF 9 SF 4 SF 5 SF 1 SF 2 S SF 1/2 M MSF 10 SF 4 SF 6 SF 1 SF 2 S SF 1/2 M MSF 11 SF 5 SF 6 SF 1 SF 2 S SF 1/2 M MSF 12 SF 5 SF 7 SF 1 SF 3 S SF 1 M MSF 13 SF 5 SF 8 SF 2 SF 3 SF 1/2 SF 1 M MSF 14 SF 6 SF 8 SF 2 SF 4 SF 1/2 SF 1 M MSF 15 SF 6 SF 9 SF 2 SF 4 SF 1/2 SF 2 M MSF 16 SF 6 SF 9 SF 2 SF 4 SF 1/2 SF 2 M MSF 17 SF 7 SF 9 SF 2 SF 5 SF 1/2 SF 2 M MSF 18 SF 7 SF 10 SF 3 SF 5 SF 1 SF 3 M MSF 19 SF 9 SF 11 SF 3 SF 5 SF 1 SF 3 M MSF 20 SF 9 SF 12 SF 3 SF 6 SF 1 SF 3 M MSF 21 SF 10 SF 13 SF 4 SF 7 SF 2 SF 3 M MSF 22 SF 10 SF 14 SF 4 SF 8 SF 2 SF 3 M MSF 23 SF 10 SF 15 SF 4 SF 8 SF 2 SF 3 M MSF 24 SF 11 SF 15 SF 4 SF 8 SF 2 SF 3 M MSF 25 SF 22 SF 23 SF 4 SF 10 SF 2 SF 3 M MAbweichend im <strong>R+V24</strong>-Basis-SchutzSF 8 SF 4 SF 4 SF 1 SF 1 S SF 0 M MSF 9 SF 4 SF 5 SF 1 SF 1 S SF 1/2 M MSF 10 SF 4 SF 6 SF 1 SF 1 S SF 1/2 M MSF 11 SF 5 SF 6 SF 1 SF 1 S SF 1/2 M MSF 12 SF 5 SF 7 SF 1 SF 2 S SF 1/2 M MSF 13 SF 5 SF 8 SF 1 SF 2 S SF 1/2 M MSF 14 SF 6 SF 8 SF 1 SF 3 S SF 1 M MSF 15 SF 6 SF 9 SF 1 SF 3 S SF 1 M MSF 16 SF 6 SF 9 SF 1 SF 3 S SF 1 M MSF 17 SF 7 SF 9 SF 1 SF 4 S SF 2 M MSF 18 SF 7 SF 10 SF 2 SF 4 SF 1/2 SF 2 M MSF 19 SF 9 SF 11 SF 2 SF 4 SF 1/2 SF 2 M MSF 20 SF 9 SF 12 SF 2 SF 5 SF 1/2 SF 3 M MSF 21 SF 10 SF 13 SF 3 SF 6 SF 1 SF 3 M MSF 22 SF 10 SF 14 SF 3 SF 7 SF 1 SF 3 M MSF 23 SF 10 SF 15 SF 3 SF 7 SF 1 SF 3 M MSF 24 SF 11 SF 15 SF 3 SF 7 SF 1 SF 3 M MSF 25 SF 11 SF 20 SF 3 SF 8 SF 1 SF 3 M MKKD1010 Seite 41 von 46


<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 392 Krafträder2.1 Einstufung von Krafträdern in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und BeitragssätzeDauer des schadenfreien SF-Klasse Beitragssatz in %ununterbrochenen Verlaufs Haftpflicht Vollkasko10 Kalenderjahre und mehr SF 10 50 559 Kalenderjahre SF 9 50 658 Kalenderjahre SF 8 55 657 Kalenderjahre SF 7 55 656 Kalenderjahre SF 6 60 705 Kalenderjahre SF 5 70 704 Kalenderjahre SF 4 75 753 Kalenderjahre SF 3 80 952 Kalenderjahre SF 2 90 1001 Kalenderjahr SF 1 100 100- SF 1/2 125 125- SF 0 210 160- M 285 2202.2 Rückstufung im Schadenfall bei Krafträdernvon SF-Rückstufung nachKlasse einem Schaden zur zwei Schäden zur drei Schäden zurHaftpflicht Vollkasko Haftpflicht Vollkasko Haftpflicht VollkaskoSF 0 M M M M M MSF 1/2 SF 0 SF 0 M M M MSF 1-2 SF 0 SF 0 M M M MSF 3-4 SF 0 SF 1/2 M M M MSF 5-7 SF 1/2 SF 1/2 SF 0 SF 0 M MSF 8-9 SF 1/2 SF 1 SF 0 SF 0 M MSF 10 SF 1/2 SF 3 SF 0 SF 0 M MKKD1010 Seite 42 von 46


DatenschutzmerkblattStand Juli 2008 Seite 1Merkblatt zur DatenverarbeitungR+V Direktversicherung AG (im Folgenden <strong>R+V24</strong> genannt) - Taunusstraße 1 - 65193 WiesbadenStand Juli 2008Vorbemerkung<strong>Versicherung</strong>en können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung(EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auchbietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen alsdie bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Personwird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und-nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffeneeingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen derZweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschiehtoder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grundzur Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss derVerarbeitung oder Nutzung überwiegt.EinwilligungserklärungUnabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf einesichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren <strong>Versicherung</strong>santrag eineEinwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des<strong>Versicherung</strong>svertrages hinaus, endet jedoch schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeitmöglichen Widerruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung im Rahmen des Online-Abschlusseserteilt und anschließend ganz oder teilweise widerrufen, kommt es unter Umständen nicht zu einemVertragsabschluss. Trotz vollständigem bzw. teilweisem Widerruf kann eine Datenverarbeitung und-nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen erfolgen, der in der Vorbemerkung beschriebenist.SchweigepflichtentbindungserklärungDaneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die wie z. B. beim Arzt (die Verwendung allein dermännlichen Form dient ausschließlich der besseren Lesbarkeit und schließt die weibliche Form mit ein)einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung)voraus. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzungnennen.1. Datenspeicherung bei Ihrem VersichererWir speichern Daten, die für den <strong>Versicherung</strong>svertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben imAntrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer(Partnernummer), <strong>Versicherung</strong>ssumme, <strong>Versicherung</strong>sdauer, Beitrag, Bankverbindung sowieerforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers oder eines Sachverständigen geführt(Vertragsdaten). Bei einem <strong>Versicherung</strong>sfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden undgegebenenfalls auch Angaben von Dritten, wie beispielsweise die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstattüber einen <strong>Kfz</strong>-Totalschaden oder - im Rahmen der sogenannten Fahrerversicherung - die Angaben IhresArztes zu gesundheitlichen Folgen eines Verkehrsunfalls.2. Datenübermittlung an RückversichererIm Interesse seiner <strong>Versicherung</strong>snehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihmübernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken anRückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechendeversicherungstechnische Angaben von uns, wie <strong>Versicherung</strong>snummer, Beitrag, Art des<strong>Versicherung</strong>sschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien.Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden Ihnen auch die dafürerforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt.In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfallsentsprechende Daten übergeben.KKD1010 Seite 43 von 46


DatenschutzmerkblattStand Juli 2008 Seite 23. Datenübermittlung an andere VersichererNach dem <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderungund im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklungwichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere <strong>Versicherung</strong>sfälle oder Mitteilungen übergleichartige andere <strong>Versicherung</strong>en (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um<strong>Versicherung</strong>smissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versichertenaufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann eserforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zuerteilen.Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergangsowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern.Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, <strong>Kfz</strong>-Kennzeichen, Art des<strong>Versicherung</strong>sschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.4. Zentrale HinweissystemeBei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zurweiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von <strong>Versicherung</strong>smissbrauch Anfragen anden zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragenanderer Versicherer zu beantworten. Dazu besteht beim Gesamtverband der Deutschen<strong>Versicherung</strong>swirtschaft e.V. ein zentrales Hinweissystem.Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit demjeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.Beispiele:<strong>Kfz</strong>-Versicherer- Registrierung von auffälligen Schadenfällen, <strong>Kfz</strong>-Diebstählen sowie von Personen, bei denen derVerdacht des <strong>Versicherung</strong>smissbrauchs besteht.Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung.Unfallversicherer (im Rahmen der Insassenunfall- bzw. der Fahrerversicherung)- Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht,- Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschungeines Unfalls oder von Unfallfolgen,- außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung aufLeistung.Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von <strong>Versicherung</strong>smissbrauch.5. Einholung von Auskünften und BonitätsprüfungDie <strong>R+V24</strong> wird - soweit erforderlich und gesetzlich zulässig - Ihre Daten vor Vertragsabschluss zur Prüfungdes Antrags und bei Bedarf im Verlauf der aktiven Geschäftsbeziehung im Rahmen der Vertragsverwaltungund -abwicklung für Zwecke der Bonitätsprüfung bzw. zur Einholung von Auskünften verwenden. Dazubedient sich die <strong>R+V24</strong> ausgewählter Dienstleister und Auskunfteien, wobei dabei Informationen zumZahlungsverhalten sowie zur Bonität auch in Form von Scorewerten auf Basis mathematisch-statistischerVerfahren erfolgen können.6. Datenverarbeitung in und außerhalb der UnternehmensgruppeEinzelne <strong>Versicherung</strong>sbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andereFinanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien) werden durch rechtlichselbständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden <strong>Versicherung</strong>sschutz anbietenzu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen.<strong>Zur</strong> Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder dieDatenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse zentral gespeichert, auch wenn Sie Verträge mitverschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre <strong>Versicherung</strong>snummer, die Art derVerträge, gegebenenfalls Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinenAntrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt.KKD1010 Seite 44 von 46


DatenschutzmerkblattStand Juli 2008 Seite 3Dabei sind so genannte Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl,bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehendePost immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genanntwerden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden.Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den<strong>Versicherung</strong>sunternehmen der Gruppe abfragbar.Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnenUnternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von "Datenübermittlung", bei der dieVorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten - wie z. B.Gesundheits- oder Bonitätsdaten - bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligenUnternehmen.Unserer <strong>Versicherung</strong>sgruppe gehören zurzeit folgende Unternehmen an:R+V <strong>Versicherung</strong> AGR+V Allgemeine <strong>Versicherung</strong> AGR+V Lebensversicherung AGR+V Lebensversicherung a.G.R+V Pensionsversicherung a.G.R+V Pensionsfonds AGR+V Pensionskasse AGR+V Rechtsschutzversicherung AGR+V Krankenversicherung AGR+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbHR+V Service Center GmbHR+V Kureck Immobilien GmbHR+V Direktversicherung AGR+V Luxembourg Lebensversicherung S.A.R+V Gruppenpensionsfonds AGR+V Gruppenpensionsfonds Service GmbHRUV Agenturberatungs GmbHKRAVAG-HOLDING AGKRAVAG-ALLGEMEINE <strong>Versicherung</strong>s-AktiengesellschaftKRAVAG-LOGISTIC <strong>Versicherung</strong>s-AktiengesellschaftKRAVAG-SACH <strong>Versicherung</strong> des Deutschen Kraftverkehrs VaGKRAVAG und SVG Assekuranz Vertriebs- und Bearbeitungszentrum GmbHKRAVAG Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbHcarexpert KFZ-Sachverständigen GmbHChemiePensionsfonds AGcompertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbHHumanProtect Consulting GmbHMDT Makler der Touristik GmbH AssekuranzmaklerMSU Management-, Service- und Unternehmensberatung GmbHPensionConsult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbHSECURON <strong>Versicherung</strong>smakler GmbHSprint Sanierung GmbHSVG-VERSICHERUNGSMAKLER GmbHUMB Unternehmens-Managementberatungs GmbHVereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G.Außerdem kooperieren wir mit derBKK R+VKKD1010 Seite 45 von 46


DatenschutzmerkblattStand Juli 2008 Seite 4Daneben arbeiten unsere <strong>Versicherung</strong>sunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung undBetreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen,Immobilien) auch mit den Verbundunternehmen im genossenschaftlichen FinanzVerbund zusammen.Dies sind zurzeit:Volksbanken und RaiffeisenbankenDZ BANK AG Deutsche Zentral-GenossenschaftsbankWGZ BANK AG Westdeutsche Genossenschafts-ZentralbankDG HYP - Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AGMünchener Hypothekenbank eGBausparkasse Schwäbisch Hall AGDEFO - Deutsche Fonds für Immobilienvermögen GmbHDG ANLAGE Gesellschaft mbHDZ CAPITAL MANAGEMENT GmbHDG IMMOBILIEN MANAGEMENT Gesellschaft mbHUnion Investment GruppeVR-LEASING AGDeutsche Apotheker- und Ärztebank eGSparda-BankenWL BANK AG Westfälische Landschaft BodenkreditbankBBBank eG (Badische Beamtenbank eG)TeamBank AGDie Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und derweiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute imRahmen einer Kundenberatung/-betreuung <strong>Versicherung</strong>en als Ergänzung zu den eigenenFinanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgendenAusführungen unter Punkt 6.7. Weitergabe von DatenSie haben ohne Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar eingewilligt, dass Ihre Daten für dieBeratung und Betreuung zu sonstigen Finanzdienstleistungen ausschließlich nach den folgendenGrundsätzen weitergegeben und genutzt werden:1. Falls Sie bereits eine <strong>Versicherung</strong> bei der R+V <strong>Versicherung</strong>sgruppe (mit Ausnahme der <strong>R+V24</strong>)abgeschlossen haben und darüber einem Vermittler zugeordnet sind, werden Ihre Daten an diesenweitergegeben.2. Sofern Sie noch nicht Kunde der R+V <strong>Versicherung</strong>sgruppe sein sollten, jedoch für diePrämienzahlung per Lastschrifteinzug eine Bankverbindung bei einer dem genossenschaftlichenFinanzverbund angehörenden Bank angegeben haben, werden Ihre Daten an dieseweitergegeben.Bei den vorgenannten Daten handelt es sich um Ihre Kontaktdaten (Name, Postanschrift, Telefonnummer)Ihr Geburtsdatum sowie die vereinbarte Vertragsart und <strong>Versicherung</strong>sscheinnummer Ihrer Verträge bei der<strong>R+V24</strong>. Diese Daten werden von den unter 1. und 2. genannten Ansprechpartnern unter Wahrung derdatenschutzrechtlichen Bestimmungen lediglich für Ihre Beratung und Betreuung zu sonstigenFinanzdienstleistungen genutzt.8. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre RechteSie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähntenWiderrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht aufBerichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventuellerweiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen DatenschutzbeauftragtenIhres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oderLöschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.KKD1010 Seite 46 von 46

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!