R+V24 Kfz-Versicherung Verbraucherinformation ... - Zur R+V24
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<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 18B Beginn des Vertrags und vorläufiger <strong>Versicherung</strong>sschutzDer <strong>Versicherung</strong>svertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen.Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des <strong>Versicherung</strong>sscheins.B.1 Wann beginnt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?Der <strong>Versicherung</strong>sschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem <strong>Versicherung</strong>sschein genanntenfälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie den erstenoder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen nach C.1.2 und C.1.3.B.2 Vorläufiger <strong>Versicherung</strong>sschutzBevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen<strong>Versicherung</strong>sschutz:B.2.1 HaftpflichtversicherungHändigen wir Ihnen die <strong>Versicherung</strong>sbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer<strong>Versicherung</strong>sbestätigung die <strong>Versicherung</strong>sbestätigungs-Nummer, haben Sie in derHaftpflichtversicherung vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt,spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der <strong>Versicherung</strong>sbestätigungzugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige<strong>Versicherung</strong>sschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt.Mit dem vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutz haben Sie Haftpflichtversicherungsschutz im Rahmender gesetzlichen Mindestversicherungssummen, es sei denn, wir haben mit Ihnen etwas anderesvereinbart.B.2.2 Zusätzlich zur gesetzlichen Haftpflichtversicherung gewährter vorläufiger<strong>Versicherung</strong>sschutzÜber die gesetzliche Haftpflicht hinaus haben Sie vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutz nur, wenn wirdies ausdrücklich zugesagt haben. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.B.2.3 Übergang des vorläufigen in den endgültigen <strong>Versicherung</strong>sschutzSobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 gezahlt haben, geht der vorläufige inden endgültigen <strong>Versicherung</strong>sschutz über.B.2.4 Rückwirkender Wegfall des vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutzesDer vorläufige <strong>Versicherung</strong>sschutz entfällt rückwirkend, wenn wir Ihren Antrag unverändertangenommen haben und Sie den im <strong>Versicherung</strong>sschein genannten ersten odereinmaligen Beitrag nicht unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Ablaufvon zwei Wochen nach Zugang des <strong>Versicherung</strong>sscheins bezahlt haben. Sie haben dannvon Anfang an keinen <strong>Versicherung</strong>sschutz; dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitigeZahlung zu vertreten haben.B.2.5 Kündigung des vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutzesSie und wir sind berechtigt, den vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutz jederzeit zu kündigen.Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung beiIhnen wirksam.B.2.6 Beendigung des vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutzes durch WiderrufWiderrufen Sie den <strong>Versicherung</strong>svertrag nach § 8 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz, endet dervorläufige <strong>Versicherung</strong>sschutz mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns.B.2.7 Beitrag für vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutzFür den Zeitraum des vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutzes haben wir Anspruch auf einen derLaufzeit entsprechenden Teil des Beitrags.C BeitragszahlungC.1.1C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen BeitragsRechtzeitige ZahlungDer im <strong>Versicherung</strong>sschein genannte erste oder einmalige Beitrag wird zwei Wochen nachZugang des <strong>Versicherung</strong>sscheins fällig. Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich (d. h.spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu zahlen.KKD1010 Seite 21 von 46