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R+V24 Kfz-Versicherung Verbraucherinformation ... - Zur R+V24

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<strong>Verbraucherinformation</strong>R+V Direktversicherung AGStand Oktober 2010 Seite 23E.6.3E.6.4E.6.5E.6.6E.6.7Beschränkung der Leistungsfreiheit in der HaftpflichtversicherungIn der Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.6.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw.Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag vonhöchstens je 2.500 EUR beschränkt.Erweiterung der Leistungsfreiheit in der HaftpflichtversicherungHaben Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach E.1.3 und E.1.4 vorsätzlich undin besonders schwerwiegender Weise verletzt (insbesondere bei unerlaubtem Entfernen vomUnfallort, unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswidrigen Angaben uns gegenüber),erweitert sich die Leistungsfreiheit nach E.6.3 auf einen Betrag von höchstens je 5.000 EUR.Vollständige Leistungsfreiheit in der HaftpflichtversicherungVerletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigenVermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangtenVermögensvorteils vollständig frei.Leistungsfreiheit für MehrkostenVerletzen Sie vorsätzlich Ihre Anzeigepflicht nach E.2.1 oder E.2.3 oder Ihre Pflicht nach E.2.4,und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- undRechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, sind wir außerdem von unsererLeistungspflicht hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig frei. Bei grobfahrlässiger Verletzung dieser Pflichten sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich diesesMehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.MindestversicherungssummenVerletzen Sie in der Haftpflichtversicherung Ihre Pflichten nach E.1 und E.2 gelten anstelle dervereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen.F Rechte und Pflichten der mitversicherten PersonenF.1 Pflichten mitversicherter PersonenFür mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung.F.2 Ausübung der RechteDie Ausübung der Rechte aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag steht nur Ihnen als<strong>Versicherung</strong>snehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist. Eine andere Regelung ist z. B. dasGeltendmachen von Ansprüchen in der Haftpflichtversicherung nach A.1.2.F.3 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte PersonenSind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüberallen mitversicherten Personen.Eine Ausnahme hiervon gilt in der Haftpflichtversicherung: Mitversicherten Personen gegenüberkönnen wir uns auf die Leistungsfreiheit nur berufen, wenn die der Leistungsfreiheit zugrundeliegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder wenn diese Umstände dermitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren. Sind wirzur Leistung verpflichtet, gelten anstelle der vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssummen die inDeutschland geltenden Mindestversicherungssummen. Das Gleiche gilt, wenn wir trotzBeendigung des <strong>Versicherung</strong>sverhältnisses noch gegenüber dem geschädigten DrittenLeistungen erbringen. Der Rückgriff gegen Sie bleibt auch in diesen Ausnahmefällen bestehen.G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs,WagniswegfallG.1.1G.1 Wie lange läuft der <strong>Versicherung</strong>svertrag?VertragsdauerDie Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem <strong>Versicherung</strong>sschein.KKD1010 Seite 26 von 46

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